B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6333/2010/sma
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2010
D-6333/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und
stammt aus C._______ (Kreis D._______, Provinz Mardin). Gemäss ei-
genen Angaben reiste er im März oder April 2010 aus seinem Heimatdorf
nach Adapazari (Provinz Sakarya), wo er während dreier Monate bei sei-
ner dort lebenden Schwester wohnte. Am 2. Juli 2010 verliess er die Tür-
kei, reiste am 5. Juli 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylge-
such. Am 12. Juli 2010 wurde er durch das Bundesamt für Migration
(BFM) summarisch und am 3. August 2010 eingehend zu seinen Asyl-
gründen befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 2003 hätten die türki-
schen Sicherheitskräfte sein Heimatdorf gestürmt. Das Dorf beziehungs-
weise die dort wohnhafte Familie B._______ habe in der Folge eine Kla-
ge eingereicht. Die Bewohner des Dorfes beziehungsweise die Angehöri-
gen der Familie B._______ würden seither unterdrückt. Er selbst sei un-
gefähr seit dem Jahr 2007 Mitglied der kurdischen Partei DTP (Demokra-
tik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) beziehungs-
weise von deren Nachfolgeorganisation BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi;
Partei des Friedens und der Demokratie). Als Mitglied dieser Parteien ha-
be er oft in verschiedenen Städten, so in D._______, E._______, Mardin
und Diyarbakir, an Kundgebungen teilgenommen, um gegen den Krieg zu
demonstrieren. Bei diesen Demonstrationen seien die Teilnehmenden von
den türkischen Sicherheitskräften photographiert worden. Er selbst sei
zweimal (Angabe anlässlich der Erstbefragung) beziehungsweise einmal
(Angabe bei der eingehenden Anhörung), nämlich irgendwann im Jahr
2009, verhaftet und während einiger Stunden festgehalten worden, wobei
man ihn geschlagen habe. Einige Monate vor seiner Ausreise seien viele
seiner Kameraden, die ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen hät-
ten, verhaftet worden. Einer dieser Freunde sei sogar zu einer Haftstrafe
von fünfzehn Jahren verurteilt worden. Aus Angst, dass diese Kameraden
seinen Namen verraten könnten, habe er sein Heimatdorf verlassen und
sei zu seiner Schwester nach Adapazari gegangen. Dort würden die Kur-
den aber ebenfalls unterdrückt, und er habe deshalb die Türkei verlassen
müssen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er er-
D-6333/2010
Seite 3
wartet habe, bald zum Militärdienst eingezogen zu werden. Als Kurde lau-
fe er Gefahr, im Militärdienst umgebracht zu werden. Als Beweismittel gab
der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen von Mitgliedschaftsanträgen
bei der DTP beziehungsweise bei der BDP zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 (eröffnet am 6. August 2010) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das
Bundesamt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant.
D.
Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 9. August 2010 und (durch sei-
nen Rechtsvertreter) vom 1. September 2010 ersuchte der Beschwerde-
führer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach
das Bundesamt mit Schreiben vom 16. August 2010 beziehungsweise
vom 6. September 2010.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit
der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein vom
18. August 2010 datierendes Schreiben des türkischen Rechtsanwalts
seiner Familie sowie die Telefax-Kopie eines Protokolls der Staatsanwalt-
schaft in D._______ vom 1. September 2010. Auf die Begründung der
Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 wurde das Gesuch um
D-6333/2010
Seite 4
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwer-
de wurde demgegenüber abgewiesen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 wurde dem Beschwer-
deführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2010 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfah-
ren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staa-
tes vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6333/2010
Seite 5
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
Der Einschätzung des BFM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien weder glaubhaft ausgefallen noch in asylrechtlicher Hinsicht rele-
vant, ist zu folgen, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
4.1.
4.1.1. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zunächst in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise von seinen Ver-
haftungen durch die türkischen Sicherheitskräfte berichtete. Während er
bei der summarischen Erstbefragung explizit ausführte, er sei zweimal
kurzzeitig festgenommen worden, stellte er sich anlässlich der eingehen-
den Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin auf den Standpunkt, er
sei lediglich einmal festgenommen worden; an ein zweites Mal könne er
sich nicht erinnern. Ein derartiger Widerspruch im Zusammenhang mit ei-
nem wesentlichen Element der Asylvorbringen ist nicht nachvollziehbar.
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Seite 6
4.1.2. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers auch in weiterer Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. So
konnte er auf entsprechende Frage hin nicht einmal angeben, in welcher
Jahreszeit seine Verhaftung des Jahres 2009 erfolgt sein soll. Weiter
konnte er in keiner Weise dazu Auskunft geben, unter welchen konkreten
Umständen die behaupteten Verhaftungen von Parteikameraden erfolgt
seien. In Bezug auf jenen Freund, der wegen seiner Beteiligung an pro-
kurdischen Demonstrationen durch die türkische Justiz zu einer Haftstrafe
von fünfzehn Jahren verurteilt worden sein soll, vermochte der Be-
schwerdeführer - obwohl er mit der Familie des Genannten in Kontakt
gewesen sein will - nicht einmal anzugeben, in welcher Stadt - D._______
oder Mardin - die Kundgebung abgehalten wurde, anlässlich derer jener
Freund verhaftet worden sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit
der Beschwerdeschrift geltend gemachten Übersetzungsprobleme -
Durchführung der summarischen Erstbefragung in türkischer Sprache, je-
ne der eingehenden Anhörung in einem kurdischen Idiom, das für den
Beschwerdeführer schwer verständlich gewesen sei - nicht als von Be-
lang eingestuft werden können, nachdem der Beschwerdeführer anläss-
lich beider Befragungen ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe den Dol-
metscher gut verstanden, und auch sonst keine Hinweise vorliegen, es
seien nennenswerte Schwierigkeiten bei der Verständigung aufgetreten.
4.2. Weiter ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden auch nicht als
asylrechtlich relevant einzustufen sind. Zwar kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen Partei DTP
beziehungsweise BDP (als deren Nachfolgeorganisation) war. Auch ist
durchaus möglich, dass er im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an
prokurdischen Demonstrationen von Behelligungen durch türkische Si-
cherheitskräfte betroffen war. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer aber
zu Protokoll, er wisse nicht, ob er gesucht werde. Er habe dies lediglich
befürchtet, nachdem einige seiner Freunde verhaftet worden seien, müs-
se er doch davon ausgehen, dass diese seinen Namen verraten hätten.
Abgesehen von diesen vagen Vermutungen liegen jedoch keinerlei kon-
krete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend ge-
macht, eine hohe Haftstrafe zu befürchten habe. Aus der Behauptung an
sich, dass ein Freund des Beschwerdeführers möglicherweise - unter
Umständen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sind - zu einer
langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, können mit Blick auf die Person
des Beschwerdeführers keine Schlüsse gezogen werden. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers in
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keiner Weise hervorgeht, er habe ausser der regelmässigen Teilnahme
an Demonstrationen spezifische politische Aktivitäten entfaltet, die zu ei-
ner besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnten. Auch
gab er zu Protokoll, es sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein
Verfahren eröffnet worden. Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass die erlebten konkreten Behelligungen - eine einmalige oder allenfalls
zweimalige kurzzeitige Inhaftierung - ausschliesslich im Zusammenhang
mit den jeweiligen Demonstrationen standen. Für weitergehende, allen-
falls im Sinne von Art. 3 AsylG relevante staatliche Verfolgungsmassnah-
men bestehen keinerlei konkrete Hinweise.
4.3. Wie sich zeigt, vermögen auch die Beweismittel, die der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene einge-
reicht hat, nicht zu einem anderen Schluss zu führen.
4.3.1. Zunächst ist in Bezug auf die gegenüber der Vorinstanz abgegebe-
nen Bestätigungen von Mitgliedschaftsanträgen bei der DTP beziehungs-
weise der BDP festzuhalten, dass die Tatsache einer blossen Zugehörig-
keit zu diesen Parteien nicht ohne weiteres mit einer Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen ist. Wie vorhin ausgeführt wurde,
weist der Beschwerdeführer keinerlei eigenständiges politisches Profil
auf. Die genannten Beweismittel sind somit offensichtlich nicht geeignet,
über die mögliche Parteizugehörigkeit hinaus eine asylrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
4.3.2. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schrei-
ben des türkischen Rechtsanwalts der Familie des Beschwerdeführers,
F._______, vom 18. August 2010 ist gemäss der übermittelten deutschen
Übersetzung im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Dorf C._______
im Jahr 2003 von einer militärischen Operation betroffen gewesen sei,
wobei aus den Reihen der Familie B._______ ein Toter und drei Verletzte
zu beklagen gewesen seien. Anschliessend seien weitere Angehörige der
Familie B._______ einem Strafverfahren unterworfen worden. Der Be-
schwerdeführer sei aufgrund dieser Ereignisse der Ansicht, ein Leben in
Sicherheit sei für ihn in der Türkei nicht möglich. Dazu ist festzuhalten,
dass die geltend gemachten Ereignisse bezüglich des Dorfs C._______
nicht zu bestreiten sind (vgl. diesbezüglich noch anschliessend, E. 4.4.2).
Aussagen über konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete
Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staats sind dem Schreiben je-
doch nicht zu entnehmen. Insofern ist das Beweismittel allenfalls im Hin-
blick auf die Frage von Relevanz, ob der Beschwerdeführer in der Türkei
D-6333/2010
Seite 8
aufgrund seiner familiären Beziehungen der Gefahr einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt ist (dazu nachfolgend, E. 4.4).
4.3.3.
4.3.3.1 Um eine konkrete, in erster Linie gegen den Beschwerdeführer
selbst gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wurde im
Beschwerdeverfahren ausserdem die Telefax-Kopie eines Protokolls der
Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 1. September 2010 einge-
reicht. Daraus geht gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung im
Wesentlichen hervor, ein gewisser G._______ habe am 1. September
2010 bei der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ folgende Anzeige
eingereicht: Eine Person, die er in der Folge als A._______ B._______
habe identifizieren können, habe sich ihm etwa vor vier Monaten im Zent-
rum der Stadt D._______ genähert und ihn mit den Worten bedroht: "Stell
deine Zusammenarbeit mit dem Staat ein, sonst passiert dir etwas." In
der Folge sei er ausserdem mehrmals telephonisch beschimpft und be-
droht worden. Beim Anrufer habe es sich ebenfalls um A._______
B._______ gehandelt. Er, G._______, verlange, dass gegen A._______
B._______ vorgegangen werde.
4.3.3.2 Das BFM hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung zu diesem
Beweismittel geäussert und dabei unter anderem den Standpunkt vertre-
ten, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz die-
ses behördeninternen Dokuments habe gelangen können. In der Replik
liess der Beschwerdeführer hierzu durch seinen Rechtsvertreter ausfüh-
ren, sein Vater sei (implizit: durch die türkischen Behörden) kontrolliert
worden, da in der Anzeige dessen Telephonnummer genannt worden sei.
Dies habe seinen Vater aufhorchen lassen, und in der Folge sei es dem
türkischen Rechtsanwalt seiner Familie, F._______, gelungen, das Do-
kument zu erlangen.
4.3.3.3 Es ist zunächst festzustellen, dass diese Erklärung des Be-
schwerdeführers nicht zu überzeugen vermag. In der Tat ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb das Protokoll einer Anzeige beim Staatsanwalt zu ei-
nem Zeitpunkt, als offenbar noch kein Strafverfahren in Gang gesetzt
worden war - denn sonst wäre ein entsprechendes diesbezügliches Do-
kument erhältlich gewesen -, dem Rechtsanwalt der angezeigten Person
ausgehändigt werden sollte. Das Beweismittel gibt ausserdem zu weite-
ren erheblichen Zweifeln Anlass. Gemäss dem vom 1. September 2010
datierenden Aussageprotokoll soll G._______ behauptet haben, die Be-
drohung durch den Beschwerdeführer sei etwa vier Monate zuvor, also
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ungefähr Ende April oder Anfang Mai, erfolgt. Zu jenem Zeitpunkt jedoch
hielt sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen be-
reits bei seiner Schwester in Adapazari in der Provinz Sakarya im Nord-
westen der Türkei auf.
4.3.3.4 Weiter ist festzustellen, dass die eingereichte Kopie des Aussage-
protokolls offenbar per Telefax versandt wurde, da sie am oberen Rand
einen entsprechenden Sende- oder Empfangsvermerk ("01/09 2010 MI
12:34 [JOB NR 6833]") aufweist. Aus diesem Aufdruck ist ersichtlich, dass
die Versendung des Dokuments per Telefax am 1. September 2010 er-
folgte. Es ist in keiner Weise erklärlich, wie das am 1. September 2010
ausgefertigte Dokument der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ be-
reits gleichentags durch F._______ hätte erlangt werden können - wobei
die türkischen Justizbehörden zuvor Nachforschungen beim Vater des
Beschwerdeführers angestellt haben sollen -, sodass es an diesem Da-
tum per Telefax versendbar war.
4.3.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem genannten Proto-
koll der Oberstaatsanwaltschaft D._______ zum einen bereits inhaltlich
keinerlei Beweiswert für den behaupteten Sachverhalt zukommt. Zum
anderen ist aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten zu schliessen, dass
es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder um ein ge-
fälschtes Dokument handelt oder aber das Protokoll auf Falschaussagen
der Person G._______ beruht, mit dem Zweck, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu stützen.
4.4. Im Beschwerdeverfahren wird schliesslich geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund der Probleme, welche die Familie
B._______ - deren Angehöriger er sei - seit dem Jahr 2003 mit den türki-
schen Sicherheitsbehörden habe, der Gefahr einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt.
4.4.1. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person
auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der
Reflexverfolgung; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).
4.4.2. Zu den Hintergründen der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Reflexverfolgungsgefahr ist Folgendes festzuhalten.
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Seite 10
4.4.2.1 Am 19. Februar 2004 ersuchten insgesamt vierzehn volljährige
Mitglieder der aus C._______ in der Provinz Mardin stammenden Gross-
familie B._______ - durch unterschiedlichen Verwandtschaftsgrad mitein-
ander verbunden - sowie sieben (damals) minderjährige Kinder bei der
schweizerischen Botschaft in Ankara um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Asyl. Diese Gesuche wurden zunächst durch das dama-
lige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr BFM) mit jeweiligen Verfü-
gungen vom 17. September, vom 11. Oktober und vom 18. November
2004 abgelehnt. Entsprechende Beschwerden wurden durch die damali-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Juli
2005 gutgeheissen. Nach erfolgter Einreise der betroffenen Personen in
die Schweiz lehnte das Bundesamt mit jeweiligen Verfügungen vom
31. Januar 2008 die betreffenden Asylgesuche erneut ab. Die entspre-
chenden Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 gutgeheissen, verbunden mit
der Anordnung, es sei sämtlichen betroffenen Beschwerdeführenden in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
4.4.2.2 Die in die damaligen Asylgesuche eingeschlossenen Angehörigen
der Grossfamilie B._______ machten im Laufe der sie betreffenden Ver-
fahren im Wesentlichen geltend, am [...] 2003 seien nachts Soldaten einer
militärischen Spezialeinheit zu ihrem Heimatdorf gekommen und hätten
auf mehrere Familienangehörige geschossen. Dabei seien ein Angehöri-
ger getötet und vier weitere Dorfbewohner verletzt worden. Ein weiterer
Angehöriger, der als Oberhaupt der Grossfamilie bezeichnete H._______
B._______, sei, als er die Verletzten nach G._______ ins Spital habe
bringen wollen, unterwegs durch die Gendarmerie aufgehalten und in
schwerwiegender Weise misshandelt und selbst verletzt worden. Als
möglichen Grund für das Vorgehen der Sicherheitskräfte gaben die Be-
troffenen an, eine Tochter von H._______ B._______ sei einen Monat zu-
vor aus der Haft entlassen worden, nachdem sie wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei
Kurdistans) eine langjährige Haftstrafe abgesessen habe. Auch seien vie-
le Familienangehörige als Mitglieder der DEHAP (Demokrat Halk Partisi,
Demokratische Volkspartei) bekannt gewesen. Im Lauf der Zeit hätten
verschiedene Familienmitglieder deswegen Probleme mit den Behörden
gehabt. Unter anderem seien zwei weitere Angehörige der Familie
B._______ unter dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft im Gefängnis ge-
wesen. Ein führender Vertreter kurdischer Parteien, [...], sei ein Onkel von
H._______ B._______. Nach dem Vorfall vom [...] 2003 habe H._______
B._______ bei der Staatsanwaltschaft in G._______ eine Anzeige einge-
D-6333/2010
Seite 11
reicht. Danach seien H._______ B._______ und weitere Mitglieder der
Familie mehrfach massiv durch Angehörige der Sicherheitskräfte bedroht
worden. Gegen H._______ B._______ und weitere Familienmitglieder
seien in der Folge ausserdem Strafverfahren wegen separatistischer Um-
triebe eingeleitet worden.
4.4.2.3 Im Rahmen der beiden erwähnten beschwerdeinstanzlichen Beur-
teilungen der Verfolgungssituation der erwähnten Angehörigen der Gross-
familie B._______ wurde festgestellt, die geltend gemachten Bedrohun-
gen seien glaubhaft, und die Lage sämtlicher vom damaligen Verfahren
Betroffenen sei als Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu qua-
lifizieren.
4.4.3. Mit Blick auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist
festzustellen, dass selbst unter Berücksichtigung seiner verwandtschaftli-
chen Beziehungen - so handelt es sich nach seinen Angaben bei einer
der soeben erwähnten, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Per-
sonen, I._______ B._______, um einen Onkel - mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefahr einer Re-
flexverfolgung auszugehen ist. Zu diesem Schluss führt, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zwar erwähnte, sein Dorf
beziehungsweise Angehörige seiner Grossfamilie hätten im Anschluss an
die Ereignisse vom [...] 2003 Probleme mit den türkischen Sicherheitsbe-
hörden gehabt. In Bezug auf seine eigene Person erwähnte er in diesem
Zusammenhang jedoch weder konkret erlebte Schwierigkeiten noch ent-
sprechende Befürchtungen, sondern beschränkte die Schilderung seiner
Asylgründe auf die zuvor (E. 4.1 und 4.2) in Erwägung gezogenen Vor-
bringen, insbesondere aufgrund seiner Teilnahme an prokurdischen De-
monstrationen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungen um das Dorf C._______
vom Jahr 2003 erst dreizehn Jahre alt war. Des Weiteren erwähnte er im
Kontext mit den Ereignissen vom [...] 2003 anlässlich der durchgeführten
Befragungen auch keinerlei spezifische Probleme seiner eigenen Kern-
familie (Eltern und Geschwister, die mit Ausnahme der in Adapazari le-
benden Schwester im Übrigen allesamt in C._______ wohnhaft geblieben
sind). Somit ist - auch mangels irgendwelcher anderweitiger Hinweise -
davon auszugehen, dass die gegen andere Mitglieder der Grossfamilie
B._______ angestrengten Strafverfahren die eigentliche Kernfamilie des
Beschwerdeführers nicht betrafen. Auch in Bezug auf zwei Brüder seines
Vaters, die ebenfalls nach wie vor in C._______ wohnhaft seien, berichte-
te er von keinen konkreten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden.
D-6333/2010
Seite 12
Mit der Beschwerdeschrift wurde in der Folge zwar geltend gemacht, En-
de August 2010 habe auch der Vater des Beschwerdeführers das Dorf
verlassen müssen, nachdem ihn die türkischen Sicherheitsbehörden
mehrmals aufgesucht und befragt hätten. Indessen wurde in keiner Weise
ausgeführt, weshalb diese Befragungen derart gewesen sein sollen, dass
der Vater des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt das Dorf habe ver-
lassen müssen, nachdem er im Anschluss an die Vorfälle vom [...] 2003
während beinahe sieben Jahren dort wohnhaft geblieben war. Auch hatte
der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner am 3. August 2010 stattge-
fundenen Anhörung von keinerlei Schwierigkeiten seines Vaters berichtet.
Das genannte Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich des Vaters
des Beschwerdeführers ist somit als nachgeschoben einzustufen, wobei
davon auszugehen ist, dass jener nach wie vor in C._______ lebt.
4.5. Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzuge-
hen, er fürchte, im Falle seiner Einziehung in die türkische Armee umge-
bracht zu werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten,
dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss kon-
stanter Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevan-
te Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf,
wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu
leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhält-
nismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001
Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Der Beschwerdeführer machte an-
lässlich seiner Anhörungen geltend, es drohe ihm im Militärdienst Gefahr,
weil er Kurde sei. Im vorliegenden Fall sind indessen keine konkreten
Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe tatsächlich - sollte er
sich dem Dienst in der türkischen Armee entziehen - aufgrund seiner
Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen
oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit
einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne ei-
nen solchen spezifischen Hintergrund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen anlässlich seiner
Anhörungen bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht zum Militärdienst
einberufen worden ist. Schliesslich ist festzustellen, dass auch unter Be-
rücksichtigung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - insofern ge-
stützt auf das zur Gefahr einer Reflexverfolgung zuvor Gesagte - keine
ernsthaften Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerde-
führer drohe im Dienst in der türkischen Armee eine asylrechtlich relevan-
te Behandlung.
D-6333/2010
Seite 13
4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem - und zwar unter Berücksichtigung sei-
ner verwandtschaftlichen Beziehungen - auch keine konkreten und ge-
wichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Aus-
schaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Ben-
said, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist
auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Aus-
reise im heimatlichen Dorf in der Landwirtschaft tätig war, möglich sein
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wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Aufgrund der vorangehenden Ausführungen liegen keine wesentlichen
Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden, dass der Be-
schwerdeführer wieder in sein Heimatdorf C._______ zurückkehren kann.
Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz (Eltern und drei
Geschwister, darunter ein volljähriger Bruder; zwei Onkel väterlicher-
seits). Sollte der Beschwerdeführer es vorziehen, nicht nach C._______
zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass er auch in anderen Lan-
desteilen der Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt (eine
volljährige Schwester in Adapazari in der Provinz Sakarya; ein Onkel vä-
terlicherseits in Istanbul; eine Tante mütterlicherseits in Ankara), womit er
auch an jenen Orten gegebenenfalls auf eine gewisse Unterstützung wird
zählen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar
zu bezeichnen.
6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 17. September 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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