B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6333/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu,
Rechtsberatungszentrum Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. Januar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Zu dessen Begründung brachte er im Wesentlichen vor,
B._______ sei wegen (…) hingerichtet worden. Als C._______ versucht
habe, sich für sie einzusetzen, sei er ebenfalls getötet worden. Er selbst
sei von der Al-Shabab verhaftet worden und, nachdem er freigekommen
sei, nach Äthiopien ausgereist, von wo er in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – eröffnet am 4. Juli 2016 – stellte die Vo-
rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids
führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwer-
deführers über seine angebliche Herkunft aus D._______, Somalia, und zu
den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen seien unglaubhaft.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde.
D.
Mit Urteil D-5183/2016 vom 30. August 2016 trat das Gericht auf die Be-
schwerde nicht ein, da die Beschwerdefrist versäumt worden war.
E.
Mit Eingabe an das SEM, datiert mit 9. September 2016 (Eingangsstempel
12. September 2016), ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwä-
gung. Begründend führte er aus, er könne seine Herkunft durch zwischen-
zeitlich erlangte Beweismittel belegen, und reichte eine Geburtsurkunde,
sowie ein Schreiben von E._______ und ein weiteres Schreiben eines
Stammesoberhauptes zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 27. Septem-
ber 2016 – lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen an, die eingereichte Geburtsurkunde
vermöge an ihrer Einschätzung nichts zu ändern, da es sich dabei um ein
leicht käufliches und fälschungsanfälliges Dokument handle. In Bezug auf
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die Schreiben von E._______ und vom Stammesoberhaupt führte das
SEM aus, diese liessen keine gesicherten Schlüsse auf die Urheberschaft,
den Ausstellungsort und -datum zu und seien allenfalls als Gefälligkeits-
schreiben zu werten. Aufgrund des fehlenden Beweiswerts der Unterlagen
könne die Rechtskraft der Verfügung nicht beseitigt werden.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016 (Poststempel)
liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben.
In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen beziehungs-
weise sei ihm Asyl zu gewähren, es seien weitergehende Abklärungen über
seine Herkunft notwendig, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, andernfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Sistierung von Wegweisungs-
vollzugs- und Zwangsmassnahmen. Zur Begründung führte er im Wesent-
lichen an, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den vorgelegten
Beweismitteln befasst. So habe sie nicht ausgeführt, warum sie von einer
Fälschung der Dokumente ausgegangen sei. Auf der Geburtsurkunde
seien zudem die Ausstellungsbehörde, der Ort und das Datum angeführt.
Auch seien – kurz zusammengefasst – im Verfahren, das zum Erlass der
in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Juli 2016 geführt habe, Feh-
ler unterlaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
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onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, mit
der Geburtsurkunde und den zwei Schreiben neue erhebliche Beweismittel
vorzulegen, woran er auch auf Beschwerdeebene festhielt. Demgegenüber
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht aufgrund von ungenügend substanziierten Re-
visionsgründen im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abgelehnt wurde,
da die eingereichten Beweismittel nicht erheblich genug sind, eine Ände-
rung der getroffenen Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeitsmerkmale her-
beizuführen. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die vorgelegten Dokumente
von zu geringem Beweiswert seien, ist Folge zu leisten. So basiert die ein-
gereichte Geburtsurkunde auf einem Farbdruck und weist keine augen-
scheinlichen Sicherheitsmerkmale auf, weshalb davon auszugehen ist,
dass eine Herstellung oder Reproduktion mit wenig Aufwand verbunden
ist. Der eingereichten Bestätigung des Stammesoberhauptes ist ebenfalls
ein geringer Beweiswert zuzumessen. Aus dem Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers ergeben sich zudem Hinweise, dass es sich dabei um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt. So konnte der Beschwerdeführer im Zuge
seiner Anhörung trotz mehrmaliger Nachfrage keine Dorfältesten oder Res-
pektspersonen nennen oder beschreiben (A 23, Seite 7). Es ist schwer
nachvollziehbar, warum nun umgekehrt er einer solchen Respektsperson
bekannt sein sollte. Auch die Wertung der Vorinstanz, bei dem Brief von
E._______ handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, ist nicht zu bean-
standen.
In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2016 wies das SEM
darauf hin, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, die Un-
gereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine
Herkunft und über seine Ausreisegründe zu entkräften. Aus der Aktenlage
ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer zu Beginn unrichtige Al-
tersangaben machte, zwischen der summarischen Befragung und der ein-
lässlichen Anhörung sein Vorbringen steigerte, widersprüchliche Angaben
zu seiner Clanzugehörigkeit machte und diese auf Vorhalt hin mit dem Ar-
gument zu erklären versuchte, die Clanzugehörigkeit sei für sein Leben in
Somalia nicht so wichtig gewesen. In Zusammenschau mit den detailarmen
Ausführungen zum angeblichen Herkunftsort und den dort herrschenden
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Gepflogenheiten sowie den Widersprüchen, in die sich der Beschwerde-
führer im Zuge seiner Ausführungen verwickelte, ist die Ansicht der Vo-
rinstanz, dass neue Dokumente von geringem Beweiswert die grundlegen-
den Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers nicht beseitigen könn-
ten, berechtigt. An dieser Stelle ist auf die detaillierte Würdigung der Her-
kunftsangaben und der weiteren Vorbringen in der Verfügung des SEM
vom 1. Juli 2016 zu verweisen.
Der Schluss, dass die vorgelegten Dokumente, die den Ansprüchen eines
Identitätsausweises bzw. Identitätspapiers nicht genügen (Art. 1a
Bst. c AsylV 1), zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschät-
zung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und
der Gesuchsgründe führen können, ist nicht zu beanstanden. Die Vo-
rinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, relevante Revisionsgründe
im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend zu machen. Auch die weiteren in
der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrecht-
lich unerheblich. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen. Den
in materieller Hinsicht gestellten Anträgen, die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, Asyl zu gewähren oder andernfalls eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, kann nicht entsprochen werden. Sie sind abzuweisen. Es be-
steht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft des
Beschwerdeführers durchzuführen, der Eventualantrag auf Zurückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um
provisorische beziehungsweise superprovisorische Massnahmen gegen-
standslos geworden.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Be-
schwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: