Abtei lung IV
D-6334/2007
zom/rep
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U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...) beziehungsweise (...), mit ihren
Töchtern B._______, geboren (...), und C._______,
geboren (...), Nigeria, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. August 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6334/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 26. Juni
2006 zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz einreiste, wo
sie am 29. Juni 2006 für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ vom 7. Juli 2006 sowie der kantonalen
Anhörung vom 25. Oktober 2006 zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, Nigeria im Jahre 2002 verlassen zu
haben, weil ihr Vater sie wirtschaftlich nicht mehr unterstützt habe und
sie überdies mit einem wesentlich älteren Mann habe verheiraten
wollen,
dass sie in der Folge nach E._______ und wenig später nach
F._______ gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz
gelebt habe,
dass sie in F._______ einen Mann kennengelernt und im Februar 2003
geheiratet habe, welcher der Vater ihrer beiden Kinder B._______ und
C._______ sei,
dass sich ihr nach wie vor in F._______ lebender Ehemann, welcher
den Unterhalt für seine Familie nur mit Betteln habe bestreiten können,
in der Folge verpflichtet habe, während dreier Jahre für den Schlepper
G._______ zu arbeiten,
dass G._______ als Gegenleistung ihre Reise in die Schweiz
organisiert und finanziert habe,
dass das BFM mit - am 23. August 2007 eröffneter - Verfügung vom
21. August 2007 die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden Kinder ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug
beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2007
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, worin sie beantragte, es sei ihr und ihren beiden
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Kindern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren,
dass in der Rechtsmittelschrift zur Begründung in der Hauptsache aus-
geführt wird, die Beschwerdeführerin habe seit über einem Jahr keinen
Kontakt mehr mit ihrem Ehemann gehabt, wobei sie insbesondere we-
gen der Weigerung, sich mit dem von ihrem Vater für sie ausgesuchten
Mann zu verheiraten auch nicht auf die finanzielle Hilfe ihrer Eltern
zählen könne, zumal sie darüber hinaus trotz ihrer Ausbildung als Nä-
herin ihre beiden minderjährigen Töchter nicht im gewünschten Aus-
mass zu betreuen vermöchte,
dass die Beschwerdeführerin ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
26. September 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerde abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- setzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der nämlichen Verfügung fest-
hielt, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung, womit die Verfügung
des BFM vom 21. August 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziff. 1 und 2 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen und auch
die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen sei (dies unter Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
2001 Nr. 21),
dass der im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit Zwischenverfü-
gung vom 26. September 2007 eingeforderte Kostenvorschuss in der
Folge in zwei Raten à Fr. 300.-- fristgerecht einbezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder durch die ange-
fochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass sich die Beschwerde - wie bereits an früherer Stelle erwähnt -
einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, weshalb im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich zu prüfen ist, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20), das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
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chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin und ihren beiden Kindern in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), zumal die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Rechtsmitteleingabe gar nicht angezwei-
felt wird,
dass sich ferner weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten
konkrete Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls ge-
schlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
würden im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten, wobei in diesem Zusammen-
hang vorab auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 verwiesen werden
kann,
dass sodann insbesondere die auf Beschwerdestufe erneut vorge-
brachte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Nigeria im Jah-
re 2002 - also im Alter von erst 14 Jahren - verlassen, weil ihr Vater sie
wirtschaftlich nicht mehr unterstützt habe und sie mit einem wesentlich
älteren Mann habe verheiraten wollen, aufgrund der nachfolgenden Er-
wägungen als unglaubhaft erscheint,
dass nämlich die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz eigenen
Angaben zufolge 18-jährige Beschwerdeführerin (angebliches Ge-
burtsdatum: (...) bzw. (...) anlässlich ihrer kantonalen Anhörung
unmissverständlich erklärt hat, die Sekundarschule beendet zu haben
beziehungsweise 13 Jahre lang in die Schule gegangen zu sein (vgl.
act. A9, S. 7),
dass das nigerianische Bildungswesen aus einer sechsjährigen Grund-
schule sowie einer sechsjährigen, zweistufigen Sekundarschule be-
steht, was unter Zugrundelegung des in Nigeria geltenden Einschu-
lungsalters von sechs Jahren darauf hindeutet, dass die Beschwerde-
führerin ihren Heimatstaat entgegen ihren Behauptungen nicht im Jah-
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re 2002, sondern erst 2006 verlassen hat, nachdem sie die ordentli-
chen Schulen durchlaufen hat,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin eine überdurchschnittliche Schulbildung besitzt, was ihre
Möglichkeiten, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Arbeitsstelle
zu finden, erheblich erleichtern dürfte,
dass gleichzeitig der mutmasslich erst kurz vor ihrer Ausreise aus Ni-
geria im Jahre 2006 erfolgte Abschluss der Schule ein Indiz für ein be-
stehendes soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat darstellt, zumal ihr
Ehemann wie sie selber aus H._______ stammen soll (vgl. act. A9, S.
10),
dass es der Beschwerdeführerin mit Unterstützung des Ehemannes
und der Verwandten möglich sein sollte, für sich und die Kinder sorgen
zu können,
dass aufgrund des Gesagten auch ihre Behauptung überwiegend un-
glaubhaft erscheint, ihr Vater würde sie im Fall einer Rückkehr nach
Nigeria verstossen, weil sie sich der Zwangsverheiratung widersetzt
und überdies mit einem anderen Mann zwei gemeinsame Kinder habe
(vgl. Beschwerde S. 2),
dass unter diesen Umständen keine Hinweise dafür bestehen, dass
der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kin-
der in ihre Heimat nicht zumutbar wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2
ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, zumal die Verpflichtung besteht,
sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern demnach nicht ge-
lungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
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vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese durch den von der Beschwerdeführerin am 9. und am
22. Oktober 2007 in Raten geleisteten Kostenvorschuss in Gesamthö-
he von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 9. und am 22. Oktober 2007
in zwei Raten geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und
wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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