Abteilung IV
D-6334/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6334/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. April
2008 auf dem Luftweg verliess und am 13. April 2008 am Flughafen
Zürich-Kloten ankam,
dass er dort am 16. April 2008 ein Asylgesuch stellte und am 19. April
2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM (Dienst Flughafenverfahren) den Beschwerdeführer am
28. April 2008 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus
B.___________, habe aber die letzen sieben Jahre in C.__________
gelebt, dort an der Universität studiert und nebenbei gearbeitet,
dass er von den heimatlichen Behörden aus politischen Gründen ver-
folgt werde,
dass er bereits im Jahr 2006 einmal zusammen mit weiteren Personen
festgenommen worden sei, weil er sich am 12. März 2006 in
B.___________ befunden habe, um am Newroz-Fest teilzunehmen,
dass er damals nach 25 Tagen Haft vom Richter freigelassen worden
sei,
dass er ein Sympathisant der PKK sei und diese Partei moralisch und
ab und zu auch finanziell unterstütze,
dass Ende Oktober 2007 der Sicherheitsdienst des Studentenwohn-
heims in sein Zimmer eingedrungen sei und dabei seine Ausweise,
kurdische Bücher, Flugblätter der PKK, Portraits, Fotos der kurdischen
Flagge sowie eine CD beschlagnahmt habe,
dass er wohl von einem arabischen Mitbewohner denunziert worden
sei,
dass er am folgenden Tag ins Büro des Studentensicherheitsdienstes
zitiert worden sei, wo er von Angehörigen des Staatssicherheits-
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dienstes im Empfang genommen worden sei, welche ihn auf ihren
Posten gebracht hätten,
dass er dort zu den beschlagnahmten Unterlagen sowie zu seiner
Parteizugehörigkeit befragt und dabei misshandelt und beschimpft
worden sei,
dass man ihm vorgeworfen habe, konfessionelle Unruhe zu stiften,
dass er nach 15 Tagen Haft dem Richter vorgeführt und daraufhin auf
Kaution freigelassen worden sei,
dass sein Anwalt in der Folge an den Gerichtsverhandlungen teilge-
nommen habe,
dass er in der Folge sein Leben wieder aufgenommen habe,
dass er am 15. März 2008 nach B.___________ gegangen sei, um am
Newroz-Fest teilzunehmen,
dass es dort am 20. März 2008 zu Unruhen gekommen sei, worauf der
Staatssicherheitsdienst angerückt sei und auf die Menschen ge-
schossen habe, wobei es Tote und Verletzte gegeben habe,
dass er zusammen mit anderen Personen für die Verletzten habe Blut
spenden wollen, der Sicherheitsdienst jedoch ins Spital gekommen
und begonnen habe, die Blutspender festzunehmen, worauf er sich
umgehend aus dem Spital entfernt habe,
dass er in Syrien keine Zukunft habe, zumal die syrische Regierung
die Kurden diskriminiere,
dass er aus diesen Gründen am 5. April 2008 mit Hilfe eines
Schleppers aus Syrien ausgereist und via Algerien sowie einem ihm
unbekannten weiteren Land auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt
sei,
dass er nicht wisse, ob in der Zwischenzeit ein Urteil gegen ihn ergan-
gen sei,
dass er keinen Reisepass mehr habe und auch deshalb bei einer
Rückkehr nach Syrien Probleme bekommen würde,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragungen lediglich Fax-
kopien seiner Identitätskarte sowie des Studentenausweises ein-
reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2008
die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton D._________ zuwies,
dass das BFM die schweizerische Vertretung in C.__________ am
10. Oktober 2008 um Abklärungen ersuchte und die schweizerische
Vertretung diese Anfrage mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 be-
antwortete,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 10. September 2009 das recht-
liche Gehör gewährt wurde und dessen damaliger Rechtsvertreter am
13. Oktober 2009 eine Stellungnahme sowie weitere Beweismittel
(zwei Familienfotos, Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer
Demonstration in Genf, Liste der Geschwister und Freunde, offener
Brief der CDF an Präsident Sarkozy vom 15. September 2008) zu den
Akten reichte,
dass das Zivilstandsamt des Kantons E._______ dem BFM mit Ein-
gabe vom 24. September 2009 Kopien der vom Beschwerdeführer im
Hinblick auf seine Heirat eingereichten Dokumente zukommen liess
(Auszug aus dem Zivilstandsregister, Ledigkeitserklärung sowie
Geburtsregisterauszug; alles inklusive Übersetzung),
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 eine in der Schweiz
niedergelassene, marokkanische Staatsangehörige heiratete,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage des BFM hin
(vgl. A36) mit Eingabe vom 10. März 2010 erklären liess, er halte auch
nach erfolgter Heirat an seinem Asylgesuch fest,
dass das BFM die schweizerische Botschaft in C.__________ mit
Schreiben vom 23. März 2010 erneut um Abklärungen ersuchte,
welches die schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 28. Juni
2010 beantwortete,
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dass dem Beschwerdeführer dazu mit Verfügung vom 16. Juli 2010
das rechtliche Gehör gewährt wurde und sein damaliger Rechtsver-
treter mit Schreiben vom 23. Juli 2010 dazu Stellung nahm,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. August 2010 – eröffnet am 6. August 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils un-
glaubhaft, teils nicht asylrelevant,
dass er die Aussage zur angeblichen Inhaftierung im Jahr 2006 erst in
der Direktanhörung vorgebracht habe,
dass seine Angaben hinsichtlich der letzten Festnahme Ungereimt-
heiten enthielten,
dass seine Aussagen ausserdem teilweise realitätsfremd seien,
dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung die Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen bestätige,
dass schliesslich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung
in Syrien nicht asylbeachtlich sei,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei-
lag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischen-
verfügung vom 15. September 2010 abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. September 2010 ein-
bezahlt wurde,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
30. September 2010 aufforderte, innert Frist entweder mitzuteilen, ob
er nun inzwischen bei der zuständigen kantonalen Behörde die Ertei -
lung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, oder ein derartiges
Gesuch anhängig zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 und
unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Entscheid des Migra-
tionsamtes des Kantons E.___________ vom 19. August 2010 sowie
die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Oktober 2010) mitteilen
liess, er habe am 22. Februar 2010 bei der zuständigen kantonalen
Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, diese habe
das Gesuch jedoch mit Entscheid vom 19. August 2010 abgewiesen,
wogegen am 5. Oktober 2010 Rekurs eingelegt worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
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entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sowohl über offensichtlich unbegründete als auch über offensicht-
lich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche
Inhaftierung und politisch motivierte, strafrechtliche Verfolgung im
Herbst 2007 unglaubhaft erscheinen,
dass nämlich die Ausführungen des Beschwerdeführers Unstimmig-
keiten in Bezug auf die Daten der Vorfälle im Herbst 2007 enthalten,
dass er beispielsweise zunächst aussagte, die Beschlagnahmung der
belastenden Unterlagen habe am 27. Oktober 2007 stattgefunden (vgl.
A13 S. 3), später dagegen den 25. Oktober 2007 als relevantes Datum
nannte (vgl. A13 S. 13),
dass er sich zudem hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den be-
schlagnahmten Unterlagen widersprach (vgl. A13 S. 4, 13 und 14)
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in widersprüchlicher
Weise zur Häufigkeit der angeblichen Misshandlungen äusserte (vgl.
A13 S. 5 und 16),
dass in der Beschwerde versucht wird, diese Unstimmigkeiten zu rela -
tivieren, die entsprechenden Ausführungen jedoch nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass im Weiteren das angebliche Vorgehen der Sicherheitsbehörden,
zunächst vom Sicherheitsdienst des Studentenheims das belastende
Material beschlagnahmen zu lassen, den Beschwerdeführer selbst da-
gegen erst am folgenden Tag telefonisch ins Büro zu zitieren und dort
dem Staatssicherheitsdienst zu übergeben, entgegen dem Einwand in
der Beschwerde durchaus als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu
erachten ist,
dass dem Beschwerdeführer dadurch nämlich Gelegenheit zur Flucht
gegeben worden wäre und mit Blick auf die Gegebenheiten in Syrien
davon auszugehen ist, eine Person in der vom Beschwerdeführer
beschriebenen Situation hätte diesfalls tatsächlich umgehend die
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Flucht ergriffen, da er um den Inhalt des beschlagnahmten Gutes und
dessen Gefährlichkeit wissen musste,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei schliesslich dem Gericht
überstellt und anschliessend auf Kaution freigelassen worden, das
Verfahren sei aber (vermutlich) weiterhin hängig und sein Anwalt sei
jeweils bei den Verhandlungen anwesend gewesen,
dass der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Beweismittel (beispiels-
weise eine Anklageschrift, Vorladungen, Eingaben des Anwaltes o.ä.)
betreffend dieses angebliche Gerichtsverfahren zu den Akten reichte,
obwohl ihm dies – insbesondere mit Blick auf seine angebliche an-
waltliche Vertretung im Heimatland – durchaus zuzumuten gewesen
wäre,
dass er im Weiteren eigenen Angaben zufolge im Dezember 2007
einen Reisepass beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. A13
S. 18) und in der Folge im April 2008 legal und mit seinem eigenen
Reisepass aus Syrien ausgereist ist (vgl. die Botschaftsauskunft vom
28. Juni 2010),
dass beides (Passausstellung und legale Ausreise) jedoch kaum
möglich gewesen wäre, wenn gegen den Beschwerdeführer tatsächlich
ein Strafverfahren mit politischem Hintergrund gelaufen wäre,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers aus diesen
Gründen unglaubhaft sind,
dass diese Einschätzung durch die Feststellung im Botschaftsbericht,
wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde, bestätigt
wird,
dass im Weiteren die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2006
nicht asylrelevant ist, da sie weder einen sachlichen noch einen zeit -
lichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus
Syrien im Jahr 2008 aufweist,
dass schliesslich auch auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer
werde bei einer Wiedereinreise nach Syrien wegen seines angeblich
nicht mehr vorhandenen Reisepasses flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt werden,
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dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten insgesamt als offensicht -
lich unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu erachten sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer infolge seiner Heirat mit einer Ausländerin,
welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, grundsätzlich
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 22. Februar 2010
bei der zuständigen kantonalen Behörde um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersuchten,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerde-
führer trotz entsprechender Aufforderung des BFM (vgl. A36) dieses
nie (insbesondere auch nicht im Schreiben vom 10. März 2010, vgl.
A38) über das beim kantonalen Migrationsamt anhängig gemachte,
fremdenpolizeiliche Verfahren informierte,
dass er dieses Verfahren im Weiteren auch in der Beschwerde mit
keinem Wort erwähnte, sondern sich erst angesichts der Instruktions-
verfügung vom 30. September 2010 gehalten sah, die entsprechenden
Informationen nachzuliefern,
dass das erwähnte fremdenpolizeiliche Verfahren betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin pendent ist, nachdem das zu-
ständige Migrationsamt das Gesuch mit Entscheid vom 19. August
2010 abgelehnt und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau da-
gegen am 5. Oktober 2010 Rekurs eingelegt haben,
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dass die Zuständigkeit für die konkrete Beurteilung des geltend ge-
machten Anspruchs und damit auch für den Entscheid über die Weg-
weisung somit auf die fremdenpolizeilichen Behörden übergegangen
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8.d S. 175 f.),
dass bei dieser Sachlage die vom BFM im Rahmen des Asylverfahrens
angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben ist (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 a.a.O. E. 11.a S. 177),
dass damit der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug gegenstands-
los geworden ist, weshalb sich jegliche Ausführungen zur Frage nach
dessen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit erübrigen,
dass die ausländerrechtliche Behörde gegebenenfalls das Vorliegen
von Wegweisungshindernissen zu prüfen haben wird,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist,
dass sie hingegen hinsichtlich der vom BFM angeordneten Wegwei-
sung (Dispositivziffer 3) gutzuheissen und die entsprechende Anord-
nung aufzuheben ist, allerdings einzig aufgrund von ausserhalb des
Asylverfahrens liegenden Gründen,
dass die vorliegende Aufhebung der verfügten Wegweisung zudem in
keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht,
dass die Beschwerde schliesslich in Bezug auf den vom BFM verfüg-
ten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4 und 5) gegenstandslos ge-
worden ist,
dass diesen Erwägungen zufolge die Verfahrenskosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) trotz teilweisen Obsiegens (im Wegweisungspunkt)
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 22. September 2010 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen
Obsiegens zwar grundsätzlich zu Lasten der Vorinstanz eine redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen wäre, indessen das teilweise
Obsiegen wie vorstehend erwähnt aufgrund von ausserhalb des Asyl -
verfahrens liegenden Gründen erfolgt und in keinem Zusammenhang
mit den Beschwerdevorbringen steht, weshalb keine Parteientschä-
digung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Wegweisungspunkt
gutgeheissen, und die vom BFM verfügte Wegweisung wird aufge-
hoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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