B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6334/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Familiennachzug betreffend
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…) sowie
D._______, geboren (…);
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
D-6334/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, schloss ihn indessen in
Anwendung von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) von der Asylgewährung aus. Weiter verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung
blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 18. März 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch
um Familiennachzug für seine Ehefrau B._______ und seinen Sohn
D._______. Mit Verfügung vom 21. April 2009 lehnte die Vorinstanz die-
ses Gesuch ab und bewilligte die Einreise seiner Ehefrau und seines
Sohnes nicht. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 focht der Beschwerde-
führer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen
eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 26.
Oktober 2009 seinen Entscheid vom 21. April 2009 wiedererwägungswei-
se auf und nahm das Verfahren wieder auf, insbesondere auch deshalb,
weil die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Sohn D._______
am 7. Oktober 2009 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hatten. Die
Beschwerde vom 20. Mai 2009 wurde daraufhin vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Mit Verfügung des BFM vom 15. März 2010
wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn
D._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche
(aus dem Ausland) abgelehnt. Mit schriftlicher Erklärung vom 2. Novem-
ber 2010 wurde die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde
vom 14. April 2010 zurückgezogen, woraufhin das Bundesverwaltungsge-
richt mit Entscheid vom 10. November 2010 die Beschwerde als gegens-
tandslos geworden abschrieb.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit einer als "Gesuch um Familienzu-
sammenführung" bezeichneten Eingabe vom 28. September 2011 beim
Migrationsdienst des Kantons E._______ sinngemäss, seiner Ehefrau
B._______ sowie seinen Söhnen C._______ und D._______ sei im
Rahmen des Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
D-6334/2012
Seite 3
gen. Dieses Gesuch wurde in der Folge dem BFM zur Stellungnahme zu-
gestellt.
D.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte die Vorinstanz den Migra-
tionsdienst des Kantons E._______ auf, das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Familiennachzug zu prüfen und ihr diesbezüglich eine Stellung-
nahme zuzustellen.
E.
Die Fremdenpolizei der Stadt E._______ führte in ihrer Stellungnahme
vom 22. März 2012 an das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer erfülle die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug
nicht; die finanzielle Versorgung einer 4-köpfigen Familie scheine nicht
gesichert, es bestehe die Gefahr, dass er vom Sozialdienst finanziell teil-
unterstützt werden müsse. Zudem sei die Wohnung zu klein. Daher wer-
de ein Familiennachzug nicht empfohlen.
Mit der Stellungnahme wurden Akten der Fremdenpolizei der Stadt
E._______ betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) eingereicht.
F.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012, 22. Mai 2012 sowie 6. Juni 2012 an das
BFM liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin
beziehungsweise die Caritas E._______ um baldigen Entscheid in der
Sache beziehungsweise Auskunft über den Stand des Verfahrens ersu-
chen.
G.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer bis zum 4. Juli 2012 Gelegenheit, zur Eingabe der Frem-
denpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012 Stellung zu nehmen.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme einreichen.
I.
Mit E-Mail vom 1. November 2012 machte die Vorinstanz die Fremdenpo-
lizei der Stadt E._______ darauf aufmerksam, dass in ihrer Stellungnah-
me vom 22. März 2012 keine Berechnung des Aufwandes für eine 4-
köpfige Familie gemäss den SKOS[Schweizerische Konferenz für Sozial-
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Seite 4
hilfe]-Richtlinien enthalten sei und ersuchte die Fremdenpolizei der Stadt
E._______ darum, ihr eine solche Berechnung zuzustellen.
J.
Mit E-Mail vom 5. November 2012 liess die Fremdenpolizei der Stadt
E._______ dem BFM eine Berechnung des Aufwandes für eine 4-köpfige
Familie zukommen.
K.
Mit – am 8. November 2012 eröffnetem – Entscheid vom 6. November
2012 verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und des-
sen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch
um Familiennachzug ab.
L.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der negative
Entscheid des BFM vom 6. November 2012 sei aufzuheben, die Einreise
der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz sei
zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheis-
sen und die Familie (Ehefrau und Kinder) des Beschwerdeführers sei in
dessen Status aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.
Am 21. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Seite 5
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. November
2012 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
sei und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Aus der Stel-
lungnahme der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und finanziell un-
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abhängig sei. Er verdiene monatlich rund Fr. 3'300.– brutto, wovon ihm
rund Fr. 2'800.– ausbezahlt würden. Demgegenüber werde der Grund-
bedarf einer 4-köpfingen Familie gemäss Angaben der Fremdenpolizei
der Stadt E._______ auf Fr. 2'090.– angesetzt. Dazu komme ein Mietzins
von rund Fr. 1'200.– für eine bedarfsgerechte Wohnung sowie Aufwen-
dungen für die Krankenkasse von rund Fr. 600.–. Damit betrage der
Fehlbetrag für die 4-köpfige Familie rund Fr. 1'100.–. Aufgrund der obi-
gen Berechnung sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwer-
deführers auf eine Teilunterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen wä-
re. Die gesetzlichen Bedingungen für einen Einbezug der Ehegattin und
der zwei Kinder in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seien
damit zurzeit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familiennachzug ab-
zulehnen und der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen sei.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen vorläufig aufgenommenen
Flüchtling. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hätten aufgrund ihrer an-
erkannten Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz, welche auch völkerrechtlich begründet sei. Sie seien unfreiwillig
von ihren Familien getrennt und könnten aufgrund der Verfolgung nicht in
ihr Heimatland zu ihren Familien zurückkehren. Die Nichtgewährung des
Asyls rechtfertige jedoch nicht die schlechtere Behandlung vorläufig auf-
genommener Flüchtlinge im Verhältnis zu Flüchtlingen mit Asyl. Somit
verfügten sie über eine gefestigte Anwesenheit, wie das Schweizer Bür-
gerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung, welche gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts eine Berufung auf Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise einen Anspruch auf Fami-
liennachzug zulasse. Es müsse auch betont werden, dass die EMRK als
Völkerrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht habe. Dies gelte eben-
falls für Bundesgesetze, wie das Asyl- oder Ausländergesetz, was in
Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch garantiert werde. Demzufol-
ge solle und müsse das Gericht festlegen, ob die Regelung von Art. 85
Abs. 7 AuG völkerrechtlich und verfassungsmässig konform sei. Das BFM
lasse ausser Acht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht
ausgebildeten Ausländer handle, der mit grosser Mühe eine Stelle gefun-
den habe. Sein Verdienst sei aber wie bei den meisten ausländischen Ar-
beitskräften niedrig. Das heisse, trotz all seiner Bemühungen könne er
keine Stelle mit gutem Verdienst finden, was nicht bedeuten müsse, dass
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er niemals seine Familie hierher bringen könne. Von seiner Ehefrau als
alleinstehende Person mit zwei Kindern könne nicht verlangt werden,
dass sie langfristig ohne ihren Ehemann lebe, da die allgemeine Situation
für Flüchtlinge in Äthiopien sehr schlecht sei. Aus diesem Grund sei die
Verweigerung der Einreise nicht plausibel und nicht nachvollziehbar.
4.
4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen vorläufig aufge-
nommenen Flüchtling. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig
aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Dem-
nach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig
aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachge-
zogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusam-
menwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Das
asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ist gemäss der
grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einzig im Falle
von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer
Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 7 E. 6).
4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. Oktober 2008 wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die obenge-
nannte dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen ist mithin abgelaufen. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer unter Berufung auf Völkerrecht geltend machen kann, die
Wartefrist sei auf sein Gesuch um Familiennachzug nicht anwendbar,
stellt sich somit im vorliegenden Fall nicht.
4.3
4.3.1 Anders als asylberechtigte Flüchtlinge, welche Anspruch auf Famili-
ennachzug für im Ausland verbliebene Ehegatten und minderjährige Kin-
der haben, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde (Art. 51
Abs. 4 AsylG), ist der Anspruch auf Familiennachzug bloss vorläufig auf-
genommener Flüchtlinge, deren Flüchtlingseigenschaft zwar anerkannt
worden ist, die aber aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Asyl erhalten
haben (vgl. Art. 53 f. AsylG), von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen
wie gesicherter Unterhalt und geeigneter Wohnsituation abhängig. Wie in
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Seite 8
der Beschwerde (sinngemäss) beantragt, ist im Folgenden vorab zu prü-
fen, ob die Ungleichbehandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und
bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien
der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der
EMRK und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vereinbar ist.
4.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 335 (Urteil vom 9. August
2000) zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
(unter altem Asylrecht) ausgeführt, dass gestützt auf Art. 8 EMRK kein
absolutes Recht auf Einreise bestehe. Habe der Betroffene selber die
Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie ge-
trennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres
gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einrei-
se von Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen ge-
knüpft werde. Die meisten europäischen Staaten würden ein Recht auf
Nachzug der engeren Familie erst nach einer gewissen Zeit, wenn der
Unterhalt gesichert erscheine und eine geeignete Wohnung vorhanden
sei, gewähren. Entsprechende Einschränkungen seien umso berechtigter,
wenn der Staat wegen Asylunwürdigkeit oder subjektiver Nachfluchtgrün-
de davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheits-
recht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen
Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorü-
bergehend nicht zu vollziehen.
4.3.3 Aus dem erwähnten BGE 126 II 335 ist somit zu folgern, dass Krite-
rien wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation als völker-
rechtskonform zu erachten sind. Der Status der vorläufigen Aufnahme ist,
seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführ-
bare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Perso-
nen zufolge, ein schwacher. Er zeichnet sich aus durch die Limitierung
der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukommen, verbunden mit
denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Aufgenommenen ohne-
hin nach zwingendem Völkerrecht zukommen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76). Die EMRK verschafft grundsätzlich
weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf Aufenthaltsbewilligung.
Der vorläufig aufgenommene Flüchtling ist von der Asylgewährung aus-
geschlossen, da er entweder asylunwürdig ist (Art. 53 AsylG) oder die
Flüchtlingseigenschaft allein wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt
(Art. 54 AsylG), d.h. sein Land ohne verfolgt zu sein verlassen hat und
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erst danach infolge seines eigenen Verhaltens zum Flüchtling geworden
ist. Eine Verletzung des Rechtes auf Schutz seines Familienlebens ist
nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedin-
gungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation geknüpft
wird, zumal sich der Staat in Respektierung seiner völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen darauf beschränkt, die angeordnete Wegweisung vorüber-
gehend nicht zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8553/2010 vom 20. Februar 2013 E. 4.3.2).
4.3.4 In der FK wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" beziehungs-
weise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Fami-
lie" nicht Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs. Indessen wur-
de in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK führte, das
"Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konferenz als ein
essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter wurden die Regie-
rungen – in Form einer Empfehlung – aufgefordert, "die notwendigen
Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzuführen, be-
sonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit der Familie
des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in denen der
Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten Land erfor-
derlichen Voraussetzungen erfüllt." Daraus ist zu ersehen, dass sich auch
aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK kein absolutes Recht auf
Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert wird,
wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft
wird (vgl. D-8553/2010 a.a.O. E. 4.3.3).
4.3.5 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Un-
gleichbehandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeab-
hängigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der EMRK und der FK
vereinbar ist.
4.4 Da Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden massge-
bend sind (vgl. Art. 190 BV) und ihnen die Anwendung nicht mit der Be-
gründung versagt werden darf, sie seien verfassungswidrig, kann die in
der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, ob Art. 85 Abs. 7 AuG mit
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV vereinbar sei, offen gelassen werden.
4.5
4.5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht der Ehefrau
des Beschwerdeführers und dessen beiden Söhnen die Einreise in die
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Seite 10
Schweiz verweigert und das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen
hat.
4.5.2 Aus der Stellungnahme der Fremdenpolizei der Stadt E._______
vom 22. März 2012 sowie der damit eingereichten Akten geht Folgendes
hervor: Der Beschwerdeführer wohnt in einer 2-Zimmerwohnung, ist er-
werbstätig und finanziell unabhängig; er verdient monatlich rund
Fr. 3'300.– brutto, wovon ihm durchschnittlich etwa Fr. 2'800.– ausbezahlt
werden. Es ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen, zumal sie
vom Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012
noch in der Rechtsmittelschrift bestritten werden. Mangels anderweitiger
Hinweise in den Akten ist zudem nicht anzunehmen, dass sich die finan-
ziellen und wohnungsmässigen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit
März 2012 massgeblich geändert haben. Gemäss der von der Fremden-
polizei der Stadt E._______ zu den Akten gereichten Berechnung des
Aufwandes wird der Grundbedarf einer 4-köpfingen Familie auf Fr. 2'090.-
angesetzt. Dazu komme ein Mietzins von rund Fr. 1'200.– für eine be-
darfsgerechte Wohnung (mindestens eine 3-Zimmerwohnung) sowie
Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 600.–. Gemäss dieser
Berechnung – die vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachtet
wird – müsste der Beschwerdeführer somit mindestens über ein monatli-
ches Nettoeinkommen von Fr. 3'890.– verfügen, damit seine Familie bei
einem Nachzug seiner Frau und seiner beiden Söhne in die Schweiz
nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt je-
doch nur über ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'800.– und ver-
dient damit rund Fr. 1'100.– zu wenig. Es ist nicht davon auszugehen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz innerhalb kurzer
Zeit einer bezahlten Arbeit nachgehen und finanziell zum Unterhalt der
Familie beitragen könnte, zumal sie in erster Linie für die Betreuung der
Kinder zuständig wäre. Die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG
ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer zu-
dem lediglich in einer 2-Zimmerwohnung wohnt, fehlt es auch an einer
bedarfsgerechten Wohnung, weil für eine 4-köpfige Familie mindestens
eine 3-Zimmerwohnung vorhanden sein müsste. Damit ist die Vorausset-
zung von Art. 85 Abs. 7 Bst. b AuG zur Zeit ebenfalls nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer erfüllt somit zwei der insgesamt drei kumulativen Vor-
aussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht, weshalb sich (zurzeit) die
Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall als rechtmäs-
sig erweist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
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Seite 11
4.5.3 Das BFM hat somit zu Recht der Ehefrau des Beschwerdeführers
und dessen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen.
5.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Mit Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen.
7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig
ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht
aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6334/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: