Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6336/2008
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Kamerun,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10.
September 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
D._______ stammende kamerunische Staatsangehörige katholischer
Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______, ihren
Heimatstaat am 15. Januar 2008 auf dem Luftweg. Über F._______ sei
sie am 18. Januar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im G._______ ein Asylgesuch
einreichte. Nach der Kurzbefragung im G._______ vom 31. Januar 2008
wurde sie mit Verfügung vom 5. Februar 2008 für den Aufenthalt während
des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Mit Schreiben des I._______vom 7. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin für das Asylverfahren
J._______vom Kantonalen Sozialdienst I._______ als Vertrauensperson zugeordnet.
Am 30. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertrauensperson vom BFM direkt zu
ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, ihr Vater sei im (...) an den Folgen eines Autounfalls und ihre Mutter im (...) aus
unbekannter Todesursache gestorben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sich ihre Tante K._______ aus
Mitleid um sie gekümmert und sie beschuldigt, eine Hexe zu sein, die Unglück über ihr Haus bringe, da
schon ihre Mutter eine Hexe gewesen sei. Auch eine weitere Tante L._______ habe die Meinung vertreten,
dass sie von bösen Geistern und Dämonen besessen sei. In der Folge sei sie verschiedenen
Reinigungsritualen unterzogen und dabei auch mehrmals während Tagen in einem dunklen Zimmer
eingesperrt worden. Nachdem diese Rituale nach Ansicht ihrer Tanten nicht gefruchtet hätten und man ihr
beschieden gehabt habe, dass man sie verbrennen werde, um ihren Geist zu befreien, habe sie die Flucht
ergriffen. Im Jahre W._______ sei sie zudem vom Ehemann beziehungsweise Lebensgefährten ihrer Tante
K._______ zweimal vergewaltigt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Geburtsregisterauszug zu den Akten.
B.
Mit in französischer Sprache gehaltener Verfügung vom 10. September
2008 – der Vertrauensperson eröffnet am 11. September 2008 – lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht
auf eine Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2008
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und das
Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 4. November 2008 die
behauptete Schwangerschaft zu belegen und mitzuteilen, ob der
angehende Kindsvater das Kind nach dessen Geburt anzuerkennen
gedenke und über welchen Aufenthaltsstatus dieser in M._______
verfüge, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren in der
gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin
diverse Unterlagen (Aufgebot, Ultraschallbild und ärztliches Zeugnis des
Kantonsspitals Aarau; schriftliche Erklärung des Kindsvaters betreffend
Anerkennung nach der Geburt; diverse Unterlagen des Kindsvaters über
seinen Aufenthaltsstatus in M._______) zu den Akten.
F.
Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 27. Oktober 2009 Auskunft zu
erteilen und allenfalls mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, ob der
Kindsvater das Kind mittlerweile anerkannt habe, in welcher Beziehung
sie zum Kindsvater aktuell stehe und welche Pläne sie in diesem
Zusammenhang für eine allfällige gemeinsame Zukunft mit demselben
hege, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren in der gesetzlich
vorgesehenen Weise weitergeführt werde.
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H.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass das Mandat von J._______als Vertrauensperson für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende mit ihrer Volljährigkeit am 26. Oktober 2008
erloschen sei und sie den Kindsvater zu ehelichen beabsichtige, dies
jedoch in Ermangelung von Identitätsdokumenten bislang noch nicht
möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Anerkennung von
B._______ durch den Kindsvater ebenfalls noch nicht durchgeführt
werden können und werde nun auf gerichtlichem Weg geklärt. Sie
beabsichtige, nach der Heirat zu ihrem Ehemann nach M._______ zu
ziehen. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, erneut
schwanger zu sein und in drei Monaten das zweite Kind von ihrem
Partner zu erwarten. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe zwei
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.
I.
Am Z._______ brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 23. Februar 2010 Auskunft zu
erteilen und allenfalls mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, ob ihr
künftiger Ehemann mittlerweile geeignete Identitätsdokumente für die
beabsichtigte Heirat habe erhältlich machen können und welches der
Stand des Verfahrens bezüglich der Vaterschaftsanerkennung – allenfalls
auch hinsichtlich C._______ – sei, wobei bei ungenutztem Fristablauf das
Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde.
K.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass der Kindsvater trotz fortdauernder Bemühungen noch keine
Identitätsdokumente aus seiner Heimat habe beschaffen können,
weshalb die Anerkennung der Kinder sowie eine Heirat noch immer nicht
möglich gewesen seien; das Bundesverwaltungsgericht werde bis zur
Nachreichung dieser Dokumente um Geduld ersucht. Mit ihrer Eingabe
legte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel, so die bereits
mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 eingereichten Dokumente (Auflistung
Beweismittel) ins Recht.
L.
Mit Telefonat vom 18. Mai 2010 teilten die Beschwerdeführerin und ihr
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Partner mit, dass die Beschwerdeführerin niemanden habe, der sie bei
der Betreuung ihrer zwei Kleinkinder unterstützen könne, da es dem
Kindsvater nicht erlaubt sei, sich bei ihr aufzuhalten. Er komme jeweils für
kurze Zeit aus M._______ in die Schweiz. Die Situation im
Durchgangszentrum sei unerträglich, da die Beschwerdeführerin auch
dort keine Hilfe bekomme. Es sei ihnen zurzeit nicht möglich,
Identitätsdokumente zu beschaffen, um die Vaterschaft feststellen und
die beabsichtigte Heirat durchführen zu lassen, da die Behörden in Kongo
(Kinshasa) sehr langsam arbeiten würden.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Partner wurde seitens des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass das
Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Asylbeschwerde zuständig sei und keinen Einfluss auf die Situation im Durchgangszentrum ausüben
könne. Zu Art und Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides seien keine Angaben möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Laut Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die erstinstanzliche
Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu
eröffnen, sofern die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person
nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung
verfügt. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung
folgenden Tag zu laufen.
Gemäss den Akten wurde die vorinstanzliche Verfügung lediglich der damaligen Vertrauensperson der
Beschwerdeführerin und damit mangelhaft eröffnet. Die Beschwerde trägt sowohl die Unterschrift der
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Vertrauensperson als auch diejenige der Beschwerdeführerin. Dieser wurde gemäss Vermerk auf der
Beschwerde die Verfügung unter Mithilfe einer Dolmetscherin eingehend erläutert, weshalb daraus zu
schliessen ist, ihr sei die vorinstanzliche Verfügung – wenn auch nicht auf die gesetzlich vorgesehene
Weise – zugestellt worden. Auch wenn die Eröffnungsvorschriften vorliegend nicht eingehalten wurden, ist
der Beschwerdeführerin dadurch kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38 VwVG), da – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt – auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3. Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche
zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der am X._______ geborenen und
deshalb zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährigen
Beschwerdeführerin Anlass geben würden. Unter diesen Umständen ist
sie als prozessfähig zu erachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 und 5).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder
B._______ und C._______ der Beschwerdeführerin werden in das
vorliegende Verfahren einbezogen.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
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2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin
in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung widersprochen habe, so
hinsichtlich der Person, zu welcher sie durch ihre Tante zwecks
Vertreibung von Geistern und Dämonen gebracht worden sei, der Anzahl
und der Art Leute, vor welchen sie sich habe nackt ausziehen müssen,
der Umstände und des Zeitpunktes ihrer Flucht aus dem Hause ihrer
Tante K._______, der Nachbarn, bei denen sie sich nach ihrer Flucht
versteckt gehalten habe, und bezüglich ihrer Kenntnisse über die Kinder
dieser Nachbarn. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin die Todesursache ihrer Mutter nicht kenne, nachdem
sie mit dieser ins Spital gefahren sei und ein Arzt deren Tod festgestellt
habe. So hätte der Arzt zumindest einen Erklärungsversuch abgeben
können, weshalb es zum plötzlichen Tod der noch relativ jungen Mutter
der Beschwerdeführerin gekommen sei. Daher seien die Ausführungen
der Beschwerdeführerin bezüglich der Todesumstände ihrer Mutter als
vage und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Ferner wäre es ihr
zumutbar und möglich gewesen, sich den Behelligungen ihrer Tanten
durch geeignete Verlegung des Wohnsitzes innerhalb ihrer Heimat zu
entgehen, zumal sie nach dem Tod ihres Vaters mit ihrer Mutter nach
O._______ gezogen und schon dort von ihren Verwandten nicht mehr
gefunden worden sei, da diese ihre neue Adresse nicht gekannt hätten
(vgl. A13/21, S. 7). Was die im Jahre W._______ erlittene Vergewaltigung
betreffe, so könne dieser Vorfall nicht als ausreiserelevant erachtet
werden, habe doch die Beschwerdeführerin noch ein Jahr bis zu ihrer
Ausreise zugewartet. Im Übrigen sei Vergewaltigung in Kamerun
gesetzlich verboten und es werde in solchen Fällen eine polizeiliche
Untersuchung eingeleitet.
3.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, ihr noch ungeborenes Kind sei
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auf den Schutz der Schweiz angewiesen und der Kindsvater wohne in
M._______. In ihrer Heimat müsse sie mit der Verfolgung durch ihre zwei
Tanten K._______ und L._______ rechnen und die kamerunischen
Behörden könnten sie nicht gegen die ihr angedrohte Gewaltanwendung
schützen. Hätten ihr die Behörden helfen können, wäre sie nämlich gar
nicht aus ihrer Heimat ausgereist. Weiter würde ihre Familie in Kamerun
die Vergewaltigung durch den Mann ihrer Tante K._______ nicht
glauben, weshalb es keinen Sinn machen würde, sich an die Behörden
zu wenden und um Schutz zu ersuchen, da ihre Familie einfach alles
abstreiten würde.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM aufgrund der Prüfung der einzelnen
Sachverhaltselemente zu Recht erkannt hat, der von der
Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten
Asylbegründung könne in ihrem Gesamtbild keine Grundlage zuerkannt
werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG erfüllen könnte. Die in diesem Zusammenhang in der
Rechtsmitteleingabe und den weiteren Eingaben angeführten
Entgegnungen sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind in
entscheidrelevanter Hinsicht unbehelflich.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nämlich anführt, dass sie in ihrer Heimat mit der
Verfolgung durch ihre zwei Tanten K._______ und L._______ rechnen müsse und sie die kamerunischen
Behörden nicht gegen die ihr angedrohte Gewaltanwendung schützen könnten, ist festzuhalten, dass sie in
ihrer Argumentation in keiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz zur bezweifelten Glaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen eingeht. Das BFM hat jedoch auch nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts die einzelnen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre
angebliche Verfolgung durch K._______ und L._______ zu Recht und mit zutreffender Begründung als
unglaubhaft qualifiziert. Da die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die Ausführungen im angefochtenen Asylentscheid vom 10. September 2008, insbesondere auf die
Ziffern 1 und 2 auf Seite 2 f., verwiesen werden. In Anbetracht der unglaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin ist eine begründete Furcht, dass sie in ihrer Heimat mit Verfolgung durch ihre beiden
Tanten zu rechnen hat, zu verneinen. Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand, wonach die
kamerunischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht gegen die ihr angedrohte Gewaltanwendung
schützen könnten, ist – selbst wenn eine solche Bedrohung als glaubhaft erachtet werden könnte – als
blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführerin den Akten zufolge offensichtlich weder
effektiv Bemühungen unternahm, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, noch beabsichtigte, bei den
kamerunischen Behörden um Schutz zu ersuchen, sondern es vorzog, sich den angeblichen Behelligungen
durch Ausreise aus ihrer Heimat zu entziehen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie nur
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dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur
Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren,
wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist.
Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat
gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für die Beschwerdeführerin wäre nach
diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Kamerun über einen grundsätzlich
funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden,
dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde.
Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der
Beschwerdeführerin nicht zugänglich wäre und die kamerunischen Behörden offensichtlich nicht willens
sein könnten, ihr Schutz vor Übergriffen der beiden Tanten zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete
und geeignete Massnahmen zu treffen, zumal sie selber anführte, mit den heimatlichen Behörden keine
Probleme gehabt zu haben (vgl. A1/8, S. 5). Überdies wäre es ihr offensichtlich möglich und zumutbar
gewesen, sich den angeblichen Behelligungen durch geeignete Wohnsitzverlegung innerhalb Kameruns zu
entgehen. Was die angeführte Vergewaltigung durch den Mann beziehungsweise Lebenspartner von
K._______ im (...) und (...) W._______ betrifft, ist anzuführen, dass dieser Umstand – wie die Vorinstanz zu
Recht erkannte – nicht als kausal für die Flucht der Beschwerdeführerin erachtet werden kann, zumal diese
nach den fraglichen Vorfällen noch (...) Jahre mit ihrer Ausreise zuwartete. Deshalb können diese
Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die die Beschwerdeführerin unmittelbar
zur Ausreise veranlassten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich sind. Im Übrigen wäre es
der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich möglich und zumutbar gewesen, die Vorfälle bei der Polizei
zur Anzeige zu bringen. Alleine der Hinweis, dass die Familie die Vorfälle abgestritten hätte, vermag
angesichts des Bestehens einer behördlichen Untersuchungspflicht bei solchen Vorfällen respektive
Delikten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen vermögen die geltend
gemachten Ereignisse nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu
führen.
3.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen,
dass diese sowie ihre Kinder die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es erübrigt sich angesichts der
oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgewiesen.
4.
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4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die Beschwerdeführerin ist volljährig. Bei dieser Sachlage können
Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die
Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107)
unterbleiben.
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
5.2.4. Die Beschwerdeführerin führt an, sie und ihr Partner hätten
zusammen zwei gemeinsame Kinder. Sie beabsichtige, den Kindsvater
zu ehelichen, was jedoch in Ermangelung von Identitätsdokumenten und
trotz fortdauernder Bemühungen zum Erhalt derselben bislang noch nicht
möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Anerkennung ihrer
beiden Kinder durch den Kindsvater ebenfalls noch nicht durchgeführt
werden können und werde nun auf gerichtlichem Weg geklärt.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens zwei
Kinder zur Welt brachte, die eigenen Angaben zufolge beide vom gleichen Kindsvater stammen sollen. Der
Kindsvater hat Wohnsitz in M._______ und verfügt dort über einen Aufenthaltstitel. Zur Feststellung der
Vaterschaft von B._______ wurde am (...) beim N._______eine Klage betreffend Feststellung der
Vaterschaft und Kinderunterhalt anhängig gemacht, welche – soweit bekannt – derzeit noch hängig ist.
Allenfalls eingeleitete gerichtliche Schritte betreffend C._______ sind keine aktenkundig.
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Ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 EMRK setzt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung voraus, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss
das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen
(schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie
Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläufige
Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.
b/bb S. 341). Allerdings ist der in Art. 44 Abs. 1 AsylG festgelegte Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen. So führt die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen
Aufnahme der ganzen Familie (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. S. 230 ff.).
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Partner und Kindsvater mit Wohnsitz in M._______ verfügen über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz oder sind hier zumindest vorläufig aufgenommen – was
ihnen ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht vermittelte –, und leben auch nicht in
eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, weshalb insgesamt ein Vollzug der Wegweisung weder Art. 8
EMRK noch Art. 44 AsylG verletzt.
5.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. Das BFM hielt fest, die Beschwerdeführerin habe angeführt, mit
einem Flugzeug von O._______ bis P._______ geflogen und dort von
einem Freund eines Bekannten in Empfang genommen worden zu sein.
Es könne daher vorliegend der Schluss gezogen werden, das die
Beschwerdeführerin auf die Hilfe einer ihr nahestehenden Person habe
zählen können, welche ihr die Reise nach Europa finanziert habe.
Dementsprechend werde sie bei einer Rückkehr nach Kamerun auf die
Hilfe der Personen, welche sie bei ihrer Ausreise unterstützt hätten,
zwecks Reintegration erneut zählen können. Es würden somit keine
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Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Kamerun sprechen.
5.3.3. In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in
Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982
ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer
Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für
Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven
innenpolitischen Spannungen führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile
der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen
Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim
Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29.
Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in
verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen
Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften.
Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung
von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch
die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage
wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung
für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen
Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
welche für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr
dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
5.3.4. Was die individuelle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so
kann den Akten Folgendes entnommen werden:
Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf D._______, besuchte insgesamt
während sieben Jahren die Schulen in O._______ (vgl. A13/21, S. 3 ff.) und lebte mit ihren Eltern bis zu
deren Tod zusammen. Anschliessend soll sie bei einer Tante väterlicherseits bis zu ihrer Ausreise gelebt
haben. Die Beschwerdeführerin verfügt in E._______ über nahe Verwandte ihrer Familie (Onkel und
Tanten), die sie und ihre Kinder bei der Reintegration unterstützen können. Angesichts der als unglaubhaft
erachteten Asylvorbringen sind ferner die Angaben zum Bestand eines familiären Beziehungsnetzes (so
insbesondere hinsichtlich der angeblich unter ungeklärten Umständen verstorbenen Mutter) und der
angeblichen Gefährdung durch die Tanten K._______ und L._______ grundsätzlich zu bezweifeln.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass sie in
ihrer Heimat allenfalls über einen noch immer lebenden Elternteil oder über weitere Angehörige der
Kernfamilie verfügt, welche ihr und ihren Kindern bei einer Reintegration Unterstützung bieten können.
Zudem verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der geschilderten Reiseumstände (ein Nachbar habe sie
bis F._______ begleitet und sie habe für die Reise nichts bezahlen müssen [vgl. A1/8, S. 5 f.])
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offensichtlich über weitere, ihr nahestehende Personen, auf deren Hilfe sie bei einer Rückkehr erneut wird
zählen können. Im Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass der in M._______ lebende Vater der
gemeinsamen Kinder ihr ebenfalls die notwendige Hilfe zukommen lassen kann. Zudem stellen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von
welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der
Beschwerdeführerin dem Vollzug nicht entgegenstehen. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation
der Beschwerdeführerin mit zwei Kindern überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes,
dass sie den vorwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbrachte und dort auch
sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Aspekte die Gründe für die Bejahung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kamerun.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen; ausnahmsweise ist jedoch auf deren
Erhebung zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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