Abtei lung IV
D-6336/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6336/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria am
27. Februar 2008 auf dem Luftweg Richtung Italien verliess und nach
einem dortigen Aufenthalt am 23. Juli 2009 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 3. August 2009 in _______ seine Personalien
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 31. August 2009 gleichenorts einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 – eröffnet am 5. Ok-
tober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung be-
antragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
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dass die nicht durch einen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde
als abschliessend und aus prozessökonomischen Gründen rechtsge-
nüglich zu qualifizieren ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso be-
ziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we-
gen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren unter anderem erklärte, er habe aus finanziellen Gründen nie ei-
nen Reisepass beantragen können (A 1/10, S. 4),
dass er andererseits darlegte, seine Mutter habe Land der Familie ver-
kauft und ein Darlehen aufgenommen, um ihm die Reise nach Europa
zu ermöglichen respektive zu finanzieren (A 17/14, Antworten 94 ff.),
dass die Person, welche ihn in die Schweiz gebracht habe, auf die
Botschaft gegangen sei, um die (Reise-)Dokumente zu erhalten ("ad
ottenere questi documenti"; vgl. A 17/14 Antworten 34 ff.),
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten finanziellen Hin-
derungsgründe nicht nachvollziehbar sind,
dass seine Angaben zu den Reiseumständen beziehungsweise zur
Möglichkeit der Einreichung von Identitätsdokumenten als vage und
ausweichend bezeichnet werden müssen und keine Bereitschaft zur
Belegung der Identität erkennen lassen (A 17/14, Antworten 4 ff. und
34 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der realitätsfrem-
den und unsubstanziierten diesbezüglichen Angaben sowie der ge-
mäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaffung die
angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne,
dass die Beschwerdevorbringen mangels entsprechender Gegenargu-
mente offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen,
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dass der Beschwerdeführer _______ zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen aussagte, die wirtschaftliche Situation der Fa-
milie habe sich nach dem Tod des Vaters im Jahre 2000 verschlech-
tert,
dass er zwecks Organisation seiner Ausreise im Jahre 2006 nach
_______ gereist sei,
dass es im Rahmen einer Wahlveranstaltung zweier verfeindeter Par-
teien zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er einen
Gegner verletzt habe,
dass er deswegen Probleme bekommen habe und in der Folge be-
hördlich gesucht worden sei,
dass er sein Heimatland aus den genannten Gründen schliesslich ver-
lassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle
der Befragung vom 3. August 2009 und der Anhörung vom 31. August
2009 zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, die wirtschaftlichen Fluchtmotive des Beschwer-
deführers seien nicht asylrelevant,
dass er den Zeitpunkt der angeblichen Auseinandersetzung an einer
Wahlveranstaltung verbunden mit der behördlichen Suche wider-
sprüchlich geschildert habe,
dass er bei der Erstbefragung überdies erwähnt habe, die angebliche
Auseinandersetzung mit einem Anhänger der Gegenpartei stehe nicht
im Zusammenhang mit seiner Ausreise,
dass er bei der Anhörung indes geltend gemacht habe, besagte Aus-
einandersetzung verbunden mit der polizeilichen Suche sei Teil seiner
Ausreisemotivation,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen mit der Praxis der Asylbehör-
den übereinstimmen, die Unstimmigkeiten in den Aussagen gemäss
den vorliegenden Protokollen tatsächlich bestehen (A 1/10, S. 5;
A 17/14, Antwort 129) und in der Beschwerdeschrift Gegenargumente
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zur vom BFM festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen vollständig
fehlen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers, welcher in Nigeria über verschiedene soziale und
wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen dürfte (A 1/10, S. 2 f.;
A 17/14, Antworten 134 f.), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
scheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
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verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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