Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6336/2010
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2011 / N_______.
D6336/2010
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie den Iran im Jahre 2003, um im Irak
zu leben. Nach einem siebenjährigen Aufenthalt verliess er den Irak und
gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder am 12. Juni 2010
illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu
dem er am 17. Juni 2010 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt wurde. Am 19. Juli 2010 fand die direkte Anhörung
durch das BFM (DBA) zu seinen Asylgründen statt.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von 18 Jahren in den Irak gereist,
weil er der Kurdischen Demokratischen Partei des Irans (Partî Dêmokratî
KurdistanIran/ Hezbe Demokrate Kordestane Iran; KDPI, auch als
KDP, PDKI oder DPIK bezeichnet) beigetreten sei. Er habe sich im Iran
als Kurde diskriminiert gefühlt. Nachdem er sich fast sieben Jahre im Irak
aufgehalten habe und ebenso lang für die Partei gearbeitet habe, habe er
den Irak verlassen, um in die Schweiz zu reisen. Seine im Iran
verbliebenen Verwandten seien nämlich seinetwegen von den Behörden
belästigt worden.
B.b. Der Beschwerdeführer reichte eine Erklärung der Demokratischen
Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und zwei
Schuldiplome zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2010 – eröffnet am 23. August 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
Das BFM führte im Einzelnen aus, während der BzP habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, er habe für die Partei Fernseh und
Radiosendungen vorbereitet und sei auch selber anlässlich der
Sendungen erschienen. Diese Aufgabe habe er jedoch bei der DBA nicht
mehr erwähnt. Ebenso habe er während der BzP ausgesagt, er habe im
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Irak Neuankömmlinge für die Partei ausgefragt, um Informationen zu
erhalten. Bei der DBA habe er behauptet, seine Aufgabe sei es gewesen,
die Neuankömmlinge seitens der Partei zu informieren. Auch habe er
verschiedene Zeitpunkte für die beiden Vorfälle angegeben, die ihn dazu
gebracht hätten, den Iran zu verlassen, nämlich einmal ein Jahr vor der
Ausreise und einmal zwei Jahre vor der Ausreise. Diese Aussagen
würden sich krass widersprechen und seien daher unglaubhaft. Zudem
seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, der Gesuchsteller
habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft darlegen können, dass er selbst Mitglied der Partei
gewesen sei, da seine Aussagen über seine Aufgaben trotz wiederholter
Aufforderung zu erzählen, oberflächlich und inhaltslos geblieben seien.
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei verantwortlich für die
Sicherheit einer Sektion des Parteikomitees gewesen. Er sei im Stand
gewesen, die Namen der Mitglieder aufzuzählen, aber unfähig, detailliert
und nachvollziehbar zu schildern, welches seine Aufgaben gewesen
seien. Überhaupt habe der Beschwerdeführer mehrmals unterstrichen,
wie wichtig es vor allem sei, alles detailliert zu schildern. Den
Aufforderungen, die einzelnen Vorfälle und auch seine persönliche Rolle
in der Partei detailliert darzulegen, sei er jedoch nicht nachgekommen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner persönlichen
Beteiligung an den Aktivitäten der Partei seien oberflächlich und
substanzlos und könnten somit nicht geglaubt werden. Bezüglich der ins
Recht gelegten Dokumente hielt das BFM fest, die Schuldiplome und das
Schreiben der Demokratischen Vereinigung der Jugend des iranischen
Kurdistan würden weder Auskunft über die vermeintliche
Verfolgungssituation geben noch könnten sie den Sachverhalt bestätigen,
da der Beschwerdeführer während den Befragungen angegeben habe,
Mitglied der KDPI zu sein. Die eingereichten Beweismittel seien deshalb
nicht dazu geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September
2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter
sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und es sei dem Beschwerdeführer in der Folge die vorläufige Aufnahme
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zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe zu Beginn der zweiten Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei
der ersten Anhörung wenig Gelegenheit gehabt habe, seine Vorbringen
zu schildern (vgl. A9/11 S. 2 f.). Ausserdem sei für ihn nicht erkennbar,
weshalb sich seine Aussagen widersprechen sollten. Er habe für die
Partei die Nachrichten für [einen FernsehSender] und die
Radiosendungen vorbereitet. Er habe unter T.M. zusammen mit W.Y. und
S. R. in einer Dreiergruppe gearbeitet, die Kommission (…) der
Nachrichten (…) genannt worden sei. Er habe in einem Büro, von
morgens bis ca. 14.00 Uhr gearbeitet. Sie hätten auch im Lager
geschlafen und gegessen, und sich mit der Nachmittags und
Nachtschicht abgewechselt. Einer aus ihrer Dreiergruppe habe immer im
Büro sein müssen, falls eine sehr wichtige Nachricht eintreffen sollte.
Anstelle von Lohn hätten sie Unterkunft und Verpflegung erhalten. Von
einer weiteren Gruppe der Partei hätten sie Informationen über die
Situation im Iran erhalten und diese bearbeitet. Er sei an die
Veranstaltungen der PDKI gegangen und habe die Anlässe fotografiert.
Danach hätten sie die Reportagen geschrieben. T.M. habe sie kontrolliert
und danach weitergeleitet. Die Radiostation sei ganz in der Nähe
gewesen, deshalb hätten sie die Texte, die gelesen werden sollten,
persönlich vorbeibringen können. Andere Informationen hätten sie per E
Mail weitergegeben, unter anderem auch an [den FernsehSender]. Der
Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang in Aussicht, er könne
diese EMails an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten, wenn ihm
eine geeignete EMailAdresse des Bundesverwaltungsgerichtes genannt
werde. Er habe sowohl die Jugendlichen ausgefragt, als auch mit
Informationen über die Partei versorgt, ausserdem hätten sie eine
Broschüre herausgegeben. Auch habe er Reportagen über das
Jugendprogramm zusammengestellt, die Jugendlichen fotografiert und
sie motiviert. Er habe über sieben Jahre für eine verbotene Partei
gearbeitet und sich sehr für die Rechte der Kurden im Iran eingesetzt.
Gerne sei er auch zu einem weiteren Interview bereit, um weitergehende
Fragen zu beantworten. Das BFM werfe ihm zu Unrecht vor, die Vorfälle
verschieden datiert zu haben. Anlässlich der zweiten Anhörung habe es
verschiedene Probleme gegeben. In diesem Zusammenhang verwies er
auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertreterin. Er habe geschildert,
das er im Jahre 1381 oder 1382 (2002 oder 2003) von den Behörden
sehr aggressiv behandelt worden sei (vgl. A1/11 S. 6). Vor allem aber sei
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er auf Grund seiner politischen Arbeit für die Kurden ausgereist. Es sei
ihm nicht möglich, angesichts der Unterdrückung der Kurden zu
schweigen, deshalb werde er als Feind der Regierung angesehen. Seine
Mitgliedschaft bei der Partei könne er beweisen. Dazu reiche er eine CD
ein, welche seinen Mitgliederausweis und eine Auszeichnung für seine
geleistete Arbeit enthalte. Somit könne er seine Parteizugehörigkeit als
auch seine Arbeit für die Nachrichtenkommission beweisen. Auch
unterscheide das BFM zu Unrecht zwischen der Demokratischen
Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und der Kurdisch
Demokratischen Partei des Irans (KDPI). Es handle sich dabei um die
gleiche Partei. Ausserdem stehe es den Schweizer Behörden frei, im
Versteckten bei seinen Eltern und Nachbarn im Iran Erkundigungen
einzuholen. Es sei bekannt, dass seine Eltern seinetwegen grosse
Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden bekommen hätten. Dies
könnte eine Botschaftsabklärung in kurzer Zeit bestätigen. Als Iraner
könne er, entgegen der Ansicht des BFM, nicht in den Irak zurückkehren.
Die irakischen Behörden würden wohl kaum die Einreise eines iranischen
Guerilla erlauben. Auf Grund seiner regierungsfeindlichen Aktivitäten und
der Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei müsse er dort mit einer
langen Gefängnisstrafe oder gar mit der Todesstrafe rechnen.
Auf die weiteren Beweismittel, wird soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden
gutgeheissen, währendem das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum
27. September 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Während der Vernehmlassungsfrist sei beim
BFM ein Schreiben der Partei PDKI eingegangen. Der Inhalt des
Schreibens könne die Schlussfolgerungen des BFM nicht enthärten,
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Seite 6
werde darin doch allgemein ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ein
militantes Mitglied der Partei gewesen sei und er wegen des Druckes
seitens des iranischen Regimes den Iran habe verlassen müssen. Hierbei
handle es sich um allgemeine Aussagen, die den Aussagen des
Beschwerdeführers teilweise widersprechen würden, habe er doch
ausgesagt, er sei in die Schweiz gekommen, weil auf seine im Iran
lebenden Eltern Druck ausgeübt worden sei. Ausserdem sei dieses
Schreiben zum Zweck der Beschwerde des Beschwerdeführers
aufgesetzt worden, stehe doch die Dossier Nummer in der Referenz. Das
Schreiben sei somit als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die in der
Beschwerde vorgebrachten Argumente könnten die Widersprüche und
Oberflächlichkeiten, die im Entscheid erwähnt worden seien, nicht
entkräften.
Was den Unterbruch der Anhörung von 11.05 Uhr bis 11.15 Uhr betreffe,
müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer um jeden Preis das
iranische Schulsystem habe schildern wollen, was aber nicht der Sinn
einer Anhörung zu den Asylgründen sein könne. Der Asylbewerber sei
dazu eingeladen worden, das Büro zu verlassen, um sich zu beruhigen.
Danach habe die Anhörung geregelt beendet werden können.
G.
Mit Replik vom 8. Oktober 2010 bestritt der Beschwerdeführer die vom
BFM aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht, erklärte aber, das Dokument
beweise zumindest seine Mitgliedschaft bei der PDKI. Bezüglich des
Unterbruchs bei der Anhörung fügte er an, der dort herrschende
Umgangston sei nicht freundlich gewesen. Zudem reichte er zwei weitere
Beweismittel für seine politische Arbeit ins Recht: Den Ausdruck des
Impressums für das Journal, bei dessen Herstellung er mitgewirkt habe
(seinen Namen habe er markiert) und Internetauszüge seines Weblogs,
bei denen er ebenfalls seinen Namen markiert und sein Foto mit einem
Pfeil versehen habe.
H.
H.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die
fremdsprachigen Beweismittel bis zum 12. Juli 2011 in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen.
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H.b. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 um die Gewährung einer
Fristerstreckung gutgeheissen und die Frist bis zum 2. August 2011
erstreckt.
H.c. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (Poststempel) legte der
Beschwerdeführer die gleichen fremdsprachigen Beweismittel in Kopie
erneut ins Recht und erklärte, beim ersten Beweismittel handle es sich
um die Seiten eines Studentenmagazins, welches alle drei Monate
erscheine. Er habe die Magazine Nr. 49 getippt. Das zweite sei ein Teil
seiner Artikel und persönlicher Schreiben, die auf der Homepage (…)
veröffentlicht worden seien. Die Homepage sei privat und interessiere
sich für soziokulturelle Angelegenheiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Die behördliche Ermittlungspflicht erfährt jedoch insofern eine
Einschränkung, als gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG Parteien in einem
Verfahren, welches sie eingeleitet haben, verpflichtet sind, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Anspruch auf Mitwirkung
ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101).
3.2. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die
mit Replik vom 8. Oktober 2010 eingereichten fremdsprachigen
Beweismittel bis zum 12. Juli 2011 in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 um die Gewährung einer
Fristerstreckung gutgeheissen und die Frist bis zum 2. August 2011
erstreckt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch darauf verzichtet, die einverlangte
Übersetzung fristgerecht einzureichen, weshalb androhungsgemäss
gestützt auf die Aktenlage entschieden wird.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. September
2010 noch diejenigen in der Replik vom 8. Oktober 2010 sind geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung unter anderem zu Recht festgestellt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers teils (krass) widersprüchlich, teils zu
wenig detailliert, beziehungsweise zu wenig konkret gewesen seien. Der
vom Beschwerdeführer erhobene Vorwand, die Demokratische
Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und die KDPI seien
identisch und das BFM habe zu Unrecht zwischen den beiden
Organisationen unterschieden vermag daran nichts zu ändern, weil die
Vorbringen des Beschwerdeführers sich nach dem Folgenden als
unzutreffend erweisen.
5.2. Die KDPI wurde ihren eigenen Angaben zufolge am 16. August 1945
gegründet. Sie ersetzte den Rat der Kurdischen Wiedergeburt, welcher
drei Jahre vorher gegründet wurde. Zu Beginn des Jahres 1946 wurde für
kurze Zeit eine unabhängige Republik Kurdistan ins Leben gerufen, die
sogenannte Republik von Mahabad, mit Mahabad als Hauptstadt, die
jedoch nur elf Monate existierte und danach wieder in den Iran
eingegliedert wurde. In der Folge wurden viele führende Mitglieder der
Partei verhaftet. Ende der 1960er Jahre kam es zu einem grösseren,
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bewaffneten Aufstand, welcher fast zwei Jahre dauerte, aber vom Schah
Regime niedergeschlagen wurde. Mitglieder der Partei, welche ins
Ausland geflohen waren, trugen Ende der 1970er Jahre dazu bei, dass
das SchahRegime gestürzt werden konnte. Die neue Islamische
Republik Iran duldete jedoch trotz der vorherigen Unterstützung durch die
KDPI, keinen kurdischen Sonderweg und ging deswegen massiv gegen
jegliche politische Autonomie vor. Es kam auch zu von der Regierung
angestifteten Tötungen von Parteifunktionären der KDPI im Exil (unter
anderem in Österreich und in Deutschland). Die KDPI hat konsultativen
Status in der Sozialistischen Internationalen und tritt heute explizit für
eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts im Iran ein (vgl.
258.htm, aufgerufen am 15. September
2011). Demgegenüber ist die Demokratische Vereinigung des iranischen
Kurdistans (Yekitî Dêmokratî KurdistanIran) eher unbedeutend und
scheint, wenn überhaupt, nicht sehr aktiv zu sein. Darauf lassen
zumindest die äusserst geringen Hinweise auf die Partei im Internet
schliessen. In Berichten internationaler Organisationen wird die Partei
überhaupt nicht erwähnt. Zudem sind Links, die den Namen der Partei
beinhalten, nicht mehr gültig (vgl. www.YDKI, )
oder weisen auf bereits jahrelang verlassene Websites hin (vgl.
), deren letzte Aktivität
mehrere Jahre zurückliegt. Auch allfällige EMailAdressen
(Yeketi1370@, yeketidemokratekan@ ) sind nicht
mehr gültig. Daher gibt es nur indirekte Hinweise auf diese Partei, woraus
sich mit ziemlicher Sicherheit schliessen lässt, dass es sich dabei um
eine eigenständige Partei handelt, und nicht um eine
Untergruppe/Sektion oder andere Bezeichnung der KDPI.
5.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
und Anträge in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu
führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des
BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist
dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht
und mit zutreffenden Begründung abgelehnt.
5.4. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen
Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen
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Seite 11
Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.4.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
5.4.2. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu
grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und
gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im
Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern
Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von
Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3). Dabei ist nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige
Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah
Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die
mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu
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Seite 12
erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt
werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder
gelang, eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran beziehungsweise im
Irak bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die
Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf
sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss,
dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden
jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
5.5. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines
Engagements als Verfasser von Artikeln auf seiner Homepage (…) eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Davon ist indessen selbst
dann nicht auszugehen, wenn die Beiträge den Verfasser mit Vor und
Nachnamen nennen, zumal sich aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit
auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen lässt: Allein aufgrund
der Kombination des Vor und Nachnamens ist die Identität nämlich nicht
einwandfrei erwiesen (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Auch bei der markierten
Fotografie steht nicht zweifelsfrei fest, ob es sich dabei um den
Beschwerdeführer handelt. Im Übrigen existieren beide Links nicht mehr.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender
Aufforderung darauf verzichtet, die von ihm eingereichten Beweismittel in
eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen, weshalb sich an
dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen (vgl. die vorstehende
Erwägung 3.2. in fine). Deshalb kann auch darauf verzichtet werden,
näher auf das geltend gemachte Engagement als Verfasser der
Ausgaben 49 eines vierteljährlich erscheinenden Studentenmagazins
einzugehen.
5.6. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG
anerkannt werden kann.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im
Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009)
Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute
Schulbildung, er hat die Schule bis zu Maturität abgeschlossen und hat
grundsätzlich ein soziales Netz vor Ort. Seinen eigenen Angaben zufolge
entstammt er einer finanziell gutgestellten Familie. Es sollte ihm somit
möglich sein, auch in Berücksichtigung der langen Landesabwesenheit,
im Iran wieder eine Existenz aufbauen zu können.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Iran als auch
in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.4.2. Mangels eines entsprechenden Aufenthaltsrechts ist der Vollzug
der Wegweisung in den Irak als unmöglich zu bezeichnen.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung dorthin auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 16
9.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 wurde unter anderem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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