B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6336/2016
wiv
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
2. B._______, geboren am (…),
Syrien,
3. C._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
4. D._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
5. E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
D-6336/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 reiste im Jahr 2015 aus seinem Heimatstaat
aus und gelangte am 22. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 ersuchte er
das SEM um Erteilung von humanitären Visa für seine Ehefrau sowie vier
gemeinsame Kinder. Das SEM informierte ihn mit Schreiben vom 20. Ok-
tober 2015 darüber, dass nur vorläufige aufgenommene Syrer (Ausweis F)
einen Anspruch auf humanitäre Visa für Ehegatten und minderjährige Kin-
der hätten.
A.b Einige Monate nach ihrem Ehemann verliess die Beschwerdeführe-
rin 2 zusammen mit drei ihrer Kindern Syrien ebenfalls in Richtung Irak.
Von dort reisten sie über die Türkei und Griechenland über die sogenannte
Balkanroute nach Deutschland und gelangten schliesslich am 5. November
2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Die Be-
schwerdeführerin und die beiden älteren Kinder wurden am 27. November
2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren
Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 22. März 2016 trat das SEM auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie ihrer drei minderjährigen
Kinder nicht ein und verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat Deutschland. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 4. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil D-2092/2016 vom 13. April
2016 gut und wies das SEM an, ein ordentliches Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen.
B.
B.a
Das SEM hörte die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder C._______ und
D._______ (Beschwerdeführende 3 und 4) am 29. Juli 2016 sowie den Be-
schwerdeführer 1 am 24. August 2016 eingehend zu ihren Asylgründen an.
Dabei führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien kurdischer Ethnie,
stammten aus Syrien und hätten zuletzt (…) in Damaskus gewohnt. Der
Beschwerdeführer 1 habe als Verkäufer von Kleidern gearbeitet. Als Ajanib
sei er staatenlos gewesen, bevor er sich im Jahr 2012 eine syrische Iden-
titätskarte habe ausstellen lassen können. Da die Kinder noch zu jung ge-
wesen seien, hätten sie ihrerseits noch keine ID erhalten. Die Sicherheits-
lage sei nach dem Ausbruch des Krieges immer schlechter geworden und
viele Kurden aus ihrem Quartier hätten die Gegend bereits verlassen. Ein
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Arbeitskollege des Beschwerdeführers 1 sei von maskierten Männern ent-
führt worden, bei denen es sich um Mitglieder des syrischen Geheimdiens-
tes (Shabiha) gehandelt habe. Weiter sei der Beschwerdeführer 1 im Jahr
2014 für etwa einen Monat inhaftiert worden, weil ihm vorgeworfen worden
sei, als Security beim kurdischen Newroz-Fest gearbeitet zu haben. Nach
einer Anhörung sei er aber wieder entlassen worden, da man nichts habe
feststellen können. Zudem sei er auch im Jahr 2013 für 15 Tage festge-
nommen worden, nachdem er Geld für bedürftige Menschen gesammelt
habe. Sodann seien die Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie deren
Schwester F._______ (welche nicht in die Schweiz eingereist ist) Mitglieder
einer Tanzgruppe gewesen, die jeweils an kurdischen Anlässen wie dem
Newroz-Fest aufgetreten sei. Deswegen habe die Familie mehrmals Droh-
briefe mit einem Stempel des Geheimdienstes Dumar Balad erhalten. In
diesen seien sie aufgefordert worden, keinen kurdischen Aktivitäten mehr
nachzugehen. Ausserdem sei auch konkret mit der Entführung und Verge-
waltigung von F._______ gedroht worden. Weiter sei im Jahr 2014 eine
Schulkollegin der Beschwerdeführerin 3 entführt worden. Sodann hätten
die Beschwerdeführer 1 und 4 an Demonstrationen von Kurden teilgenom-
men. Dabei sei der Beschwerdeführer 4 auch einmal verhaftet und mehrere
Tage festgehalten worden. Er sei aber wieder freigekommen unter der Auf-
lage, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Die Be-
schwerdeführerin 2 erklärte sodann, sie sei Sympathisantin der PKK und
im Zusammenhang mit deren Aktivitäten einmal in Aleppo inhaftiert wor-
den. Dies sei aber vor der Geburt ihrer Kinder gewesen. Nachdem die Si-
cherheitslage in Damaskus immer schwieriger geworden sei, habe sich der
Beschwerdeführer 1 im Jahr 2015 entschlossen, in seine Heimatregion zu-
rückzukehren. Von dort aus sei er später ausgereist. Die Beschwerdefüh-
renden 2 bis 5 hätten vorerst abwarten wollen, bis der Beschwerdeführer 1
im Zielland angekommen war und seine Familie hätte zu sich holen kön-
nen. Sie hätten sich nach einer erneuten Verschlechterung der Sicherheits-
lage aber entschieden, ihren Wohnort zu verlassen. Sie seien ebenfalls
zuerst in die Heimatregion gereist und dann weiter in den Irak. Dort hätten
sie sich Dokumente für die Durchreise ausstellen lassen und seien
schliesslich weitergereist.
B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Doku-
mente ein: Identitätskarten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwer-
deführerin 2, das Familienbüchlein, eine Wahlkarte der Beschwerdeführe-
rin 2, die Karten mit der Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführenden 2
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bis 5 für den Irak/Kurdistan, Personenregisterauszüge von allen Beschwer-
deführenden sowie Strom-, Wasser- und Telefonrechnungen aus Damas-
kus.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am 14. September
2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Oktober
2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllten, und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und for-
derte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens bei
Ausbleiben der Zahlung auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.–
zu leisten.
F.
Am 27. Oktober 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der er-
hobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Von einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung ist auszugehen, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, dass der asylsuchenden Person Nachteile von be-
stimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft drohen, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt werden. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und entsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil
E-1517/2015 vom 13. April 2015, E. 4.1, m. w. H.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet
seien, eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.
Der Beschwerdeführer 1 sei zwar verhaftet worden, nach einer Anhörung
aber wieder freigekommen, nachdem man ihm nichts habe anlasten kön-
nen. Dies lasse darauf schliessen, dass seine Tätigkeit beim Newroz-Fest
als folkloristische und nicht als politische Aktivität angesehen worden sei.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 weiter angegeben habe, dass er eigent-
lich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hatte, sei nicht
davon auszugehen, dass er in Syrien gezielt als Regimegegner identifiziert
worden sei. Der Beschwerdeführer 4 sei wohl aufgrund einer Teilnahme an
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einer Demonstration festgenommen worden, danach aber wieder freige-
lassen worden mit der Anweisung, künftig nicht mehr an solchen Kundge-
bungen teilzunehmen. Weitere Probleme aufgrund seiner Beteiligung an
Demonstrationen habe er nicht gehabt. Im Anschluss an diesen Vorfall
habe die Familie noch mehrere Monate an derselben Adresse in Damas-
kus gelebt, ohne weiter von den Behörden behelligt worden zu sein. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 von den
syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen worden sei. Die
Beschwerdeführerin 2 mache neben dem Ereignis in Aleppo keine Verfol-
gungsmassnahmen aufgrund ihrer damaligen Aktivitäten für die PKK gel-
tend. Die Beschwerdeführenden seien folglich im Zeitpunkt der Ausreise
nicht dahingehend im Fokus der Behörden gestanden, dass sich daraus
eine asylrelevante Bedrohungslage ergeben hätte. Im Zusammenhang mit
den Drohbriefen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über län-
gere Zeit hinweg Drohbriefe erhalten hätten, ohne dabei konkreten Nach-
teilen ausgesetzt gewesen zu sein. Es hätten auch andere kurdische Fa-
milien Drohbriefe erhalten; die vorgebrachte Verfolgung richte sich somit
eher insgesamt gegen die kurdische Gemeinschaft. Jedenfalls erfüllten die
diesbezüglichen Vorbringen die Anforderungen an die Gezieltheit und In-
tensität einer nach Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmassnahme nicht.
Sodann sei die allgemein schlechte Sicherheitslage in Syrien auf die Bür-
gerkriegssituation zurückzuführen. Auch die Entführung des Arbeitskolle-
gen des Beschwerdeführers 1 sei nicht asylrelevant, da kein Zusammen-
hang zur Person des Beschwerdeführers 1 ersichtlich sei und diese eben-
falls auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückgehe. Weiter be-
stehe gemäss geltender Rechtsprechung in Syrien keine Kollektivverfol-
gung von als Ausländer registrierten Kurden (Ajanib), da keine staatlichen
Repressionen vorlägen, welche dieser Personengruppe ein menschenwür-
diges Leben in Syrien verunmöglichen würden.
6.2 In der Beschwerdeeingabe führen die Beschwerdeführenden aus, wer
in Syrien einmal ins Visier der Behörden gerate, sei registriert und müsse
stets mit Konsequenzen rechnen. Beim derzeitigen totalitären Regime
wisse man aber nie, wann und wo eine Bestrafung erfolge. Früher oder
später hätten sie sich für ihre Vergangenheit vor den Behörden verantwor-
ten müssen, wenn sie nicht geflohen wären. Sodann habe die ganze Fa-
milie Repressionen zu befürchten, wenn sich eines ihrer Mitglieder an De-
monstrationen beteilige. Es seien auch bereits Demonstrationsteilnehmer
erschossen, verhaftet oder entführt worden. Aus diesem Grund hätten sie
Angst um die Kinder und um ihre Angehörigen gehabt. Weiter seien die
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Drohungen gezielt gegen den Behörden bekannte und vorbestrafte Perso-
nen gerichtet gewesen. Sie hätten grosse Angst gehabt, dass die Drohun-
gen in die Tat umgesetzt würden.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Nachteile geeignet sind, eine begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG hervorzurufen.
7.1
7.1.1 Die Verhaftungen des Beschwerdeführers 1 fanden im Anschluss an
die Newroz-Feste von 2013 und 2014 statt. Anschliessend wurde er aber
bedingungslos freigelassen, nachdem ihm offenbar nichts angelastet wer-
den konnte (vgl. A41, F49). Es gibt keine Hinweise darauf, dass es zu ei-
nem späteren Zeitpunkt noch zu weiteren Massnahmen von Seiten der Be-
hörden gekommen wäre.
7.1.2 Im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme des Beschwer-
deführers 4 ist zunächst festzuhalten, dass es unklar bleibt, ob dieser über-
haupt verhaftet und von den Behörden namentlich identifiziert wurde. Zwar
gibt der Beschwerdeführer 1 an, sein Sohn (der Beschwerdeführer 4) sei
im Zusammenhang mit Demonstrationen im Jahr 2014 von der Regierung
festgenommen und etwa eine Woche inhaftiert worden. Er sei aber wieder
entlassen worden unter der Auflage, nicht mehr an Demonstrationen teil-
zunehmen (A41, F88 und F91 f.). Die Beschwerdeführerin 2 sagte aus,
dass ihr Sohn an Demonstrationen teilgenommen habe, deswegen aber
keine Probleme bekommen habe. Einmal sei ihr aber gesagt worden, dass
er verhaftet worden sei (A34, F39 f.). Demgegenüber antwortete der Be-
schwerdeführer 4 selbst auf die Frage, ob er Probleme wegen der De-
monstrationsteilnahmen gehabt habe, dass es eben zu schriftlichen Dro-
hungen gekommen sei. Allerdings hätten diejenigen, die sie bedroht hät-
ten, nicht gewusst, dass er an Demonstrationen teilnehme (A38, F26 f.).
Eine Festnahme erwähnte er nicht. Vielmehr sagte er aus, die Demonstra-
tionen seien zwar gefährlich gewesen, es habe aber niemand von seiner
Teilnahme erfahren (A38, F18). Dies lässt erhebliche Zweifel daran auf-
kommen, dass überhaupt eine Verhaftung stattfand. Auch der Umstand,
dass zwischen den Demonstrationen und der Ausreise mehrere Monate
vergingen und es zu keinen weiteren Problemen mit den Behörden kam,
lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 4 nicht als Regime-
gegner identifiziert wurde. Wäre dies der Fall, so hätte er gemäss der
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls mit einer Be-
handlung zu rechnen gehabt, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme (Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert], E.
5.7.2). Ist jedoch – wie vorliegend – nicht davon auszugehen, dass eine
Person von den Sicherheitsbehörden registriert und als Regimegegner
wahrgenommen wurde, so begründet die Teilnahme an Demonstrationen
noch keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung.
7.1.3 Zusammenfassend gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Festnahmen des Beschwerdeführers 1 oder die Beteiligung des
Beschwerdeführers 4 an Demonstrationen in absehbarer Zukunft zu flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen führen könnten. Dasselbe gilt für die
Verhaftung der Beschwerdeführerin 2, die in den Neunzigerjahren in Al-
eppo stattfand. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass sie auf-
grund ihrer Handlungen bei den Behörden registriert seien und deshalb
jederzeit mit Konsequenzen rechnen müssten, ist eine blosse Vermutung.
Diese nur entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung ist nicht ausrei-
chend für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, dass bei ihnen mehr-
mals Drohbriefe eingeworfen worden seien. Gemäss eigenen Angaben hat
die Beschwerdeführerin 2 erstmals etwa im Jahr 2014, nach der Teilnahme
der Kinder am Newroz-Fest, Drohzettel im Innenhof vorgefunden. Ihrer
Tochter F._______, die immer aktiv an verschiedenen Anlässen teilgenom-
men habe, sei mit Entführung oder gar Vergewaltigung gedroht worden.
Ein anderes Mal sei damit gedroht worden, dass die kurdische Schule in
die Luft gesprengt würde. Sie habe nicht gewusst, wer diese Drohungen
ausgesprochen habe, sie hätten aber das Regime verdächtigt (vgl. A34,
F43 ff.). Nach Aussage der Beschwerdeführerin 2 hätten andere Bewohner
von G._______ keine derartigen Drohzettel erhalten (A34, F61). Demge-
genüber erklärte der Beschwerdeführer 1 auf die Frage hin, ob noch an-
dere Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft in Damaskus Probleme hat-
ten, dass viele solche Drohbriefe erhalten hätten (A41, F72). In den drei
Drohbriefen, die sie ab 2014 und noch vor seiner Abreise erhalten hätten,
seien sie jeweils aufgefordert worden, keinen kurdischen Aktivitäten – ins-
besondere im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest – mehr nachzuge-
hen. Der Inhalt der Drohbriefe sei identisch gewesen (A41, F63-65). Nach
Angaben des Beschwerdeführers 1 begannen die Drohungen nach dem
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Newroz-Fest und kamen ungefähr im Abstand von 20 Tagen (vgl. A41, F99
bis F101).
7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 un-
terschiedliche Angaben zum Inhalt der Drohbriefe machten und sich bei
der Frage widersprechen, ob auch andere Mitglieder der kurdischen Ge-
meinschaft Drohungen erhalten hätten. Sie gaben aber übereinstimmend
an, dass diese im Jahr 2014 begonnen hätten. Die Beschwerdeführenden
lebten danach noch mehrere Monate an derselben Adresse, ohne dass es
Anhaltspunkte dafür gab, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden.
Sie erhielten nach den drei Briefen im Anschluss an das Newroz-Fest 2014
vorerst keine weiteren Drohbriefe mehr und es vergingen mehrere Monate,
ohne dass etwas geschah. Schliesslich reiste der Beschwerdeführer 1
etwa einen Monat nach dem Newroz-Fest 2015 ab, wobei es in diesem
Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass die fast ein Jahr
zuvor erfolgten Drohungen wahrgemacht werden würden. Zwar erhielten
die Beschwerdeführenden 2 bis 5 nach der Abreise des Beschwerdefüh-
rers 1 erneut zwei Drohbriefe (vgl. A41, F67 sowie A32, F60). Auch hier
deutete nichts darauf hin, dass diese nun – anders als die Drohungen im
Jahr zuvor – tatsächlich Konsequenzen haben würden. Es kann somit nicht
gesagt werden, dass der Eintritt der angedrohten Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erwarten gewesen wäre.
7.3 In Bezug auf die Entführung des Arbeitskollegen des Beschwerdefüh-
rers 1 wird geltend gemacht, dass letzterer genauso der Gefahr einer Ent-
führung ausgesetzt gewesen sei und es beim nächsten Mal sicherlich ihn
getroffen hätte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerde-
führer 1 aufgrund dieses Vorfalls eine gezielte Verfolgung drohen sollte.
Klare Hinweise auf eine drohende Entführung des Beschwerdeführers 1
liegen nicht vor, und ein direkter Zusammenhang zwischen der Entführung
des Arbeitskollegen und der Person des Beschwerdeführers 1 ist nicht er-
kennbar. Die Vorinstanz hat folglich zur Recht festgestellt, dass dieses Er-
eignis auf die zurzeit herrschende Situation in Syrien zurückzuführen und
somit nicht asylrelevant ist.
7.4 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Anhörung
ausführte, er sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen und habe mit
den Behörden sowie der Polizei keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Anlass
für den Entscheid, Syrien zu verlassen, seien nicht irgendwelche Probleme
gewesen, vielmehr seien sie „wegen der Tötung und wegen dem schweren
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Leben dort“ ausgereist (vgl. A41, F40 f.; F75 und F77). Auch die Beschwer-
deführerin 2 gab an, dass sie die Sicherheitslage dazu bewogen habe, Sy-
rien zu verlassen, damit die Kinder ein sicheres Leben haben könnten
(A34, F29). Viele hätten befürchtet, dass die Behörden auch ihr Wohnquar-
tier G._______ mit Chemiewaffen bombardieren könnten, weshalb sie den
Ort verlassen hätten (A34, F30). Der Hauptgrund für die Ausreise findet
sich bei den Beschwerdeführenden somit in der allgemeinen Lebenssitua-
tion in Syrien und der dortigen Sicherheitslage. Diese ist aufgrund der Bür-
gerkriegssituation zweifellos prekär, betrifft aber alle dort wohnhaften Per-
sonen gleichermassen.
7.5 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer
keine begründete Furcht von einer gezielten Verfolgung aufgrund eines der
in Art. 3 AsylG genannten Motive zu begründen. Sie erfüllen damit die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil
publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
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Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 27. Oktober 2016
einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: