B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6337/2012/wif
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland, alias B._______,
geboren (…), Russland,
und dessen Ehefrau C._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger tschet-
schenischer Ethnie – am 22. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 auf dieses Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Polen sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-2740/2010 vom 20. August 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2010 verschwand und seit-
her unbekannten Aufenthaltes war,
dass er und seine Ehefrau – eine russische Staatsangehörige tschet-
schenischer Ethnie – am 17. August 2012 illegal in die Schweiz einreis-
ten, wo sie am 21. August 2012 im EVZ D._______ Asylgesuche einreich-
ten,
dass das BFM ihnen anlässlich der Befragungen zur Person am 27. Au-
gust 2012 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensent-
scheid, zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, in Polen bestehe die
Gefahr, nach Tschetschenien zurückgeschafft zu werden,
dass er um einen Aufenthalt in der Schweiz bitte, weil er nicht nach
Tschetschenien gehen könne,
dass seine Söhne und Enkelkinder auch in der Schweiz seien,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, sie möchte mit ihren Söh-
nen zusammenleben,
dass sie als Zusatzbemerkung geltend machte, sie möchte nur in der
Schweiz sein,
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dass ein in der Schweiz wohnhafter Sohn der Beschwerdeführenden
(Verfahren N _______) mit Schreiben vom 7. September 2012 das BFM
auf die Schwierigkeiten, welchen seine Eltern in Tschetschenien ausge-
setzt gewesen seien, hinwies,
dass er das Bundesamt ersuchte, auf die Asylgesuche der Eltern einzu-
treten, da sie krank und betagt seien und Unterstützung von ihm sowie
seinem ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruder benötigten,
dass das BFM gestützt auf zwei Eurodac-Treffer hinsichtlich des Be-
schwerdeführers und einen Eurodac-Treffer bezüglich der Beschwerde-
führerin am 12. Oktober 2012 die polnischen Behörden um Übernahme
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Ver-
ordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte
(vgl. B14 und B15),
dass die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen für die Be-
schwerdeführerin am 17. Oktober 2012 und demjenigen für den Be-
schwerdeführer am 9. November 2012 zustimmten (vgl. B21 und B25),
dass das BFM mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 seitens der (…) dar-
auf hingewiesen wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe die Be-
schwerde des Sohnes der Beschwerdeführenden (Verfahren N _______)
gutgeheissen und ihn sowie seine Familie als Flüchtlinge anerkannt,
dass die Beschwerdeführenden im Heimatland von einer Reflexverfol-
gung betroffen seien, nachdem ihr Sohn (Verfahren N _______) das Land
verlassen habe,
dass das BFM deshalb ersucht werde, sie ebenfalls als Flüchtlinge anzu-
erkennen und ihnen Asyl zu gewähren,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2012 – eröffnet am
30. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche vom 21. August 2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen
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Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. Dezember 2012 (Poststempel vom 6. Dezember 2012) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt an-
zuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegen-
des Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei und die Vollzugs-
behörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Griechenland
(recte: Polen) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass als Beilagen Kopien dreier Belege hinsichtlich Unterstützungsleis-
tungen der (…) für die Monate September-November 2012 sowie eines
den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Kurzzeugnisses vom
5. Dezember 2012 des Kantonsspitals F._______ eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 18. De-
zember 2009 und am 11. August 2012 in Polen um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss derselben Datenbank am 20. Juni
2012 ebenfalls in Polen ein Asylgesuch einreichte,
dass die polnischen Behörden im Weiteren einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Po-
lens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, im Urteil
D-2740/2010 vom 20. August 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht
die Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen mit dem Argu-
ment abgelehnt, Art. 15 Dublin-II-Verordnung gelange grundsätzlich nur
dann zur Anwendung, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung
des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-Verordnung zuständigen Staat
aufhalte,
dass sich dieser Einwand als falsch erweise,
dass in casu eine Familienzusammenführung aus humanitären Gründen
angezeigt sei, weil die Beschwerdeführenden alt und gebrechlich seien,
dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leide und vor-
aussichtlich über Monate hospitalisiert bleibe,
dass anzunehmen sei, er werde lebenslang auf die Unterstützung seiner
Familie angewiesen sein,
dass demnach die Tatsache, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht
in Polen, sondern in der Schweiz aufhielten, kein Hindernis für die Prü-
fung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen darstelle,
dass im Weiteren unter Hinweis auf einen Bericht der Stiftung Internatio-
nale Humanitäre Initiative betreffend Zugang zur medizinischen Versor-
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gung für Asylsuchende aus dem Jahr 2009 sowie einen Bericht der Ge-
sellschaft für bedrohte Völker (GfbV) zur Situation tschetschenischer
Flüchtlinge in Polen vom März 2011 geltend gemacht wird, die Lebensbe-
dingungen für Flüchtlinge seien in Polen sehr schlecht,
dass unter diesen Umständen nicht auszuschliessen sei, eine Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Polen gehe jedenfalls im gegenwär-
tigen Zeitpunkt mit einer Verletzung des Rechts auf körperliche und geis-
tige Unversehrtheit einher und beinhalte eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass das BFM ausserdem zu erkennen gebe, der zu transferierende Asyl-
antragsteller solle keine tatsächliche Möglichkeit zur Beschwerdeerhe-
bung und zu einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
haben,
dass regelmässig keine Zeit bleibe, rechtzeitig gerichtliche Hilfe in An-
spruch zu nehmen oder anwaltlichen Rat zu suchen, wenn die betreffen-
de Person unmittelbar nach Entscheideröffnung in einen Dublin-Staat
transferiert werde,
dass das BFM mit dieser Praxis das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
missachte,
dass für das vorliegende Verfahren festzustellen ist, dass die Beschwer-
deführenden von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung rechtzeitig
und wirksam Gebrauch machen konnten, weshalb sich die Rüge einer
Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes als unbegründet
erweist,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens et-
was ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Polen
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Polen
sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die polnischen Behörden würden
die Beschwerdeführenden direkt in ihr Heimatland überstellen und sie da-
mit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen
Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihre Asylgesuche geprüft zu haben,
dass die Beschwerdeführenden den polnischen Behörden übergeben
werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu küm-
mern und ihre Asylverfahren durchzuführen,
dass sich demnach die Befürchtung des Beschwerdeführers, von Polen
nach Tschetschenien formlos zurückgeschafft zu werden, als unberechtigt
erweist,
dass Polen im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Be-
schwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage gera-
ten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass davon auszugehen ist, Polen komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen in Polen ein gut ausgebau-
tes Versorgungsnetz an Ärzten, Kliniken und Krankenhäusern besteht,
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dass insbesondere auch Herzrhythmusstörungen und Herzkreislaufkrank-
heiten kontrolliert und behandelt werden können, weshalb sich eine Frist-
ansetzung zur Nachreichung eines detaillierten Arztberichtes erübrigt be-
ziehungsweise der entsprechende Antrag abzuweisen ist, zumal ein sol-
cher Bericht zu keiner anderen Erkenntnis führen würde (antizipierte Be-
weiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass desgleichen auch auf eine Nachreichung des für die Beschwerde-
führerin in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts verzichtet werden kann,
dass nach dem Gesagten weder die geltend gemachten Herzprobleme
des Beschwerdeführers noch die Augenprobleme der Beschwerdeführe-
rin gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen,
dass auch die im ärztlichen Kurzzeugnis vom 5. Dezember 2012 ausge-
wiesene momentane Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers keinen
Grund für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts darstellt,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden
bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass bei einer Überstellung der Beschwerdeführenden von der Schweiz
nach Polen insbesondere betreffend den Beschwerdeführer sichergestellt
werden muss, dass er die Medikation für die Reise, wie auch für die
Übergabe an die polnischen Behörden erhält,
dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die polnischen Behörden über
die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführenden präzise und
umfassend informiert sind und sie auch tatsächlich den Behörden überge-
ben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können,
dass es dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehör-
den obliegt, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden
bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne
der obigen Ausführungen Beachtung zu schenken,
dass schliesslich die Anwesenheit der in der Schweiz lebenden Söhne
der Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens nicht
entgegensteht,
dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betroffene Person wegen
Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krank-
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heit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstüt-
zung der anderen Person angewiesen ist, im Regelfall entscheiden, den
Asylsuchenden und den anderen Familienangehörigen, der sich im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungswei-
se sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Her-
kunftsland bestanden hat (vgl. den in der Beschwerde erwähnten Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Sinne der Dublin-II-Verordnung der Ehegatte beziehungsweise
der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, dessen minderjährige
Kinder sowie der Vater, die Mutter oder der Vormund von unverheirateten
minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen als Familienangehörige
gelten (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass die erwachsenen Söhne der Beschwerdeführenden (Geburtsdaten:
[…] und […]) demnach nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-
II-Verordnung anzusehen sind,
dass infolgedessen vorliegend eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung entgegen anderslautender Einschätzung ausser Betracht
fällt,
dass indessen der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK über die Kernfa-
milie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Ver-
wandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, er-
fasst,
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1
S. 677 f.),
dass es vorliegend indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sin-
ne der Rechtsprechung fehlt, da sich beide Söhne bereits seit dem Jahr
2003 beziehungsweise 2007 in der Schweiz aufhalten, hingegen die Be-
schwerdeführenden ihre Asylgesuche erst im Dezember 2009 bezie-
hungsweise August 2012 einreichten,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, es sei anzunehmen,
der Beschwerdeführer werde sein Leben lang die Unterstützung seiner
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Familie benötigen, ein medizinisch bedingtes relevantes Abhängigkeits-
verhältnis jedoch nicht nachgewiesen wird,
dass angesichts der Sachlage weder von einer gelebten Beziehung im
Sinne der Rechtsprechung der Beschwerdeführenden zu ihren in der
Schweiz lebenden Söhnen noch von einem besonderen Abhängigkeits-
verhältnis gesprochen werden kann,
dass nach dem Gesagten auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens) einer Überstellung nach Polen nicht entgegen-
steht,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Polen nach
dem Gesagten zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung eines detaillierten Arzt-
berichtes wird abgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung nach Polen im Sinne der
Erwägungen durchzuführen und die polnischen Behörden über die ge-
sundheitliche Situation der Beschwerdeführenden rechtzeitig zu informie-
ren.
4.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: