B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6337/2017
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
Mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 19. November
2016 in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 30. No-
vember 2016 und der Anhörung vom 7. September 2017 gab der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an, im Dezember 2016 aus der im Rah-
men einer Razzia erfolgten Haft geflohen zu sein und sich bis zur illegalen
Ausreise nach Äthiopien vor den Behörden (drohende Einberufung in den
Militärdienst) versteckt zu haben.
B.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 (Eröffnung am 9. Oktober 2017) wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2016
ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. November 2017 focht der Be-
schwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Die
angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern vier und fünf (Wegwei-
sungsvollzug) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und antrags-
gemäss die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechts-
beiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2017 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3
F.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik
seiner Rechtsvertreterin vom 12. Januar 2018 Stellung zur Argumentation
der Vorinstanz. Im Weiteren wurde eine Kostennote eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 erklärte die Rechtsvertreterin, sie werde vor-
erst nicht mehr als Juristin in asylrechtlichen Belangen tätig sein, und er-
suchte um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde beantragt, die ebenfalls bei der
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Juristin MLaw Mi-
chèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sollte indes-
sen das Gericht der Ansicht sein, die Sache sei spruchreif und von weiteren
Verfahrenshandlungen sei abzusehen, werde darum gebeten, das vorlie-
gende Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem sei ein all-
fälliges, der Unterzeichnenden zustehendes amtliches Honorar deren bis-
herigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not, auszurichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
6. Oktober 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
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betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Disposi-
tivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allen-
falls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
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Seite 6
5.3. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig, eventualiter als unzumutbar anzusehen.
5.4. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
5.5. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgestellt, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil
verwiesen werden.
5.6. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 7
6.2. Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
6.3. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.4. Beim zum heutigen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführer handelt
es sich um einen gesunden Mann mit einem breiten Netz an verwandt-
schaftlichen Beziehungen (Geschwister in Asmara, Kontakt mit der Mutter
über Familie in Asmara möglich, finanzielle Unterstützung durch Bruder in
Israel) und der Möglichkeit, wie die Familie Ackerbau und Viehwirtschaft zu
betreiben und damit selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 8
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 14. November 2017 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und die Rechtsvertreterin ein-
gesetzt. Zwar hat die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ein
Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin
gestellt, indessen nur unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit weiterer Ver-
fahrenshandlungen. Da nach Einreichung des Gesuches keine solchen
notwendig waren, ist dieses als gegenstandslos zu betrachten.
Der in der Kostennote vom 12. Januar 2018 aufgeführte Stundenansatz
von Fr. 180.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt der Stundenansatz für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 14. November 2017 mit Hinweis auf ein allfälliges
Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–.
Somit ist der Rechtsvertreterin, von einem Zeitaufwand von rund 11 Stun-
den und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein
Honorar von total Fr. 1‘850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichts-
kasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘850.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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