Abtei lung IV
D-6338/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A-_______, geboren [...], Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6338/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Ende Mai 2005 und gelangte am 10. Juni 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. Juni 2005
fand in der damaligen Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfah-
renszentrum) Z._______ die Summarbefragung statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer schiitischen Glaubens aus
Y._______ (Provinz X._______) im Wesentlichen geltend, ungefähr
einen Monat vor der Ausreise damit begonnen zu haben, zusammen
mit einem Freund, welcher für die Mudschaheddin tätig sei, Flugblätter
zu verteilen. Dieser Freund sei am [...] Mai 2005 festgenommen
worden. Unmittelbar darauf hätten die Sicherheitskräfte versucht, auch
ihn zu verhaften, weshalb er wenig später ausser Landes geflohen sei.
A.c Am 20. Juni 2005 fand eine direkte Bundesanhörung statt. In
deren Rahmen gab der Beschwerdeführer einleitend zu Protokoll, dass
es sich beim Dolmetscher anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juni
2005 um einen Afghanen gehandelt habe und dass es zu einem Pro-
blem mit diesem gekommen sei. In der Folge beanstandete er bei der
ersten Rückübersetzung, dass seine bisherigen Aussagen nicht so
aufgenommen worden seien, wie er sie dargelegt habe, und signali-
sierte, dass er mit der Anhörung nicht weiterfahren werde, weil der
Dolmetscher nicht iranischer Herkunft sei. Die Befragung wurde, nach-
dem der Beschwerdeführer nochmals auf seine Mitwirkungspflicht und
die Konsequenzen bei Verletzung derselben hingewiesen worden war,
abgebrochen, da er sich weigerte, an dieser weiter mitzuwirken.
A.d Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 trat das BFM auf das Asyl-
gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c der damals in Kraft stehenden
Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerde-
führers sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte
es im Wesentlichen an, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1
AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken und insbesondere an der Anhörung angeben müssten, weshalb
sie um Asyl nachsuchten. Die Verweigerung des Beschwerdeführers,
mit dem vom BFM gestellten Dolmetscher an der Erhebung des Sach-
verhaltes mitzuwirken, entspreche einer schuldhaften groben Verlet-
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zung seiner Mitwirkungspflicht. Seinen Aussagen seien keine Hinweise
zu entnehmen, die auch nur ansatzweise sein Verhalten, an der Abklä-
rung des rechtsrelevanten Sachverhalts nicht mitwirken zu wollen, zu
begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer verhindere damit eine
konkrete Verfahrenshandlung. Er sei mehrmals auf seine Mitwirkungs-
pflicht und die Konsequenzen der Verletzung derselben aufmerksam
gemacht worden, habe aber dennoch an der Verweigerung festgehal-
ten.
A.e Die gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer am 28. Juni
2005 eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 12. September 2005 vollumfänglich
ab, soweit sie auf das Rechtsmittel eintrat.
B.
Am 11. Juli 2006 (Eingang BFM) stellte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Da-
rin beantragte er das Eintreten auf das Gesuch, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begrün-
dung machte er exilpolitische Tätigkeiten geltend. Er sei seit [...] 2005
offizielles Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF). Er habe mehrere regimekritische Artikel, die auf der DVF-
homepage unter seinem Namen veröffentlicht worden seien, verfasst.
Zudem habe er sich an zahlreichen Aktionen – so am [...] 2005, [...]
2005, [...] 2005, [...] 2005, [...] 2005, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...]
2006 und [...] 2006 – beteiligt. Entsprechende Bildaufnahmen seien
jeweils ins Internet gestellt beziehungsweise in der organisations-
eigenen Publikation [...] veröffentlicht worden. Für die Protestaktion
vom [...] 2006 sei er Inhaber der Bewilligung und die verantwortliche
Person gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ihn die iranischen
Behörden als exilpolitisch aktiven Bürger identifiziert und registriert
hätten. Im Falle seiner Rückkehr müsse er entsprechend mit flücht -
lingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Ein Vollzug der Weg-
weisung würde demnach gegen die relevanten gesetzlichen Be-
stimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein SFH-Bericht vom
4. April 2006 und ein Dossier mit Belegen betreffend die geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit (Bestätigungsschreiben DVF vom [...]
2006; DVF-Mitgliedschaftsausweis; [Internet-]Artikel samt deutsch-
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sprachigen Übersetzungen; Publikation [...] und weiteres
Dokumentationsmaterial für die Aktionen [v.a. Flugblätter und Aufnah-
men aus dem Internet]) bei.
C.
Am 25. Mai 2007 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung einst -
weilen aus.
D.
Am 10. Juli 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine An-
hörung durch und wies ihn darauf hin, dass seine Identität nicht fest -
stehe. Hinsichtlich der DVF legte er dar, er sei zuständig für die [...] im
Kanton W._______. Er informiere über bevorstehende Kundgebungen,
organisiere die Verteilung der Publikation [...] und werbe neue Mit-
glieder. Er habe erneut zwei regimekritische Artikel geschrieben und
sich an zahlreichen Aktionen – so am [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006,
[...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007,
[...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007 – beteiligt. Als Beweismittel
gab er die beiden Artikel und Belege im Zusammenhang mit seinem
Engagement (Publikation [...] und weiteres Dokumentationsmaterial für
die Aktionen [v.a. Flugblätter und Aufnahmen aus dem Internet]; vgl.
dazu die Auflistung in der vorinstanzlichen Akte B 8/7, S. 3 f.) zu den
Akten.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer Aus-
führungen zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und ersuchte die Vorinstanz,
keinen Nichteintretensentscheid gestützt auf diese Bestimmung zu er-
lassen. In der Folge reichte er am 24. Juli 2007 ein Identitätsdokument
nach.
F.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 – eröffnet am 22. August 2007 –
lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen
hielt die Vorinstanz fest, den Akten könnten keine Hinweise dafür, dass
die iranischen Behörden von seiner DVF-Mitgliedschaft Kenntnis ge-
nommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen gegen ihn
eingeleitet hätten, entnommen werden. Er weise aktuell kein politi -
sches Profil, welches zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung vor Ort führen könnte, auf. Die iranischen Behörden hätten nur
dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren
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Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen würden. Dies sei vorliegend in Berücksichtigung der geltend
gemachten Aktivitäten nicht der Fall. Den Wegweisungsvollzug erach-
tete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ferner erhob es
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.–.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 sowie
3–6, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von
der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerde-
führer begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen En-
gagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung müsse davon
ausgegangen werden, dass dieses den iranischen Behörden bekannt
sei. Ob bereits jetzt behördliche Massnahmen gegen ihn ergriffen wor-
den seien, könne er aus nachvollziehbaren Gründen nicht belegen.
Hingegen habe er im Falle der Rückkehr jedenfalls eine Befragung
verbunden mit dem Risiko von Misshandlungen zu gewärtigen. Sein
politisches Engagement beruhe auf der inneren Überzeugung und
nicht auf einem aufenthaltsrechtlichen Kalkül. Im Übrigen sei die Auf-
fassung des BFM, die iranischen Sicherheitskräfte würden zwischen
wirtschaftlich und politisch motivierten Exilaktivisten unterscheiden, in-
sofern zu hinterfragen, als solche Tätigkeiten unbesehen der Motiva-
tion des Betroffenen zu einer Schädigung des Ansehens der irani--
schen Republik führten. Die Gefährdung des Beschwerdeführers gehe
sodann auch aus einem kürzlich gefällten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (D-5300/2006) und einer SFH-Publikation hervor. Ent-
sprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe. Der Vollzug der Wegweisung würde mithin gegen
die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe
lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 hiess das Bundes-
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verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten
gut und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2007 hielt das BFM an sei-
nen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Be-
schwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer geltend,
erneut einen regimefeindlichen Artikel publiziert zu haben. Ausserdem
habe er an weiteren exilpolitischen Aktionen – so am [...] 2007, [...]
2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...]
2007 und [...] 2007 – teilgenommen. Als Beweismittel gab er den er-
wähnten Artikel samt Übersetzung und Belege im Zusammenhang mit
seinem fortgesetzten Engagement (Dokumentationsmaterial für die
Aktionen: Flugblätter und Aufnahmen [aus dem Internet]) zu den
Akten.
K.
Mit Eingabe vom 25. November 2008 legte der Beschwerdeführer dar,
seit April 2008 bei der Radiosendung "[...]" mitzuwirken. Die Sendung
werde von der DVF hergestellt, auf Radio [...] ausgestrahlt und
befasse sich mit Menschenrechtsverletzungen im Iran sowie den
Lebensbedingungen von Flüchtlingen und Asylsuchenden in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer sei verantwortlich für die deutsch-
sprachigen Nachrichten; [...]. Ferner habe er regimekritische Artikel
verfasst und in der Zeitschrift [...] publiziert. Ausserdem habe er seine
Teilnahme an Aktionen der DVF – so am [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008,
[...] 2008 und [...] 2008 – fortgesetzt. Er weise nunmehr ein politisches
Profil auf, welches in einem vergleichbaren Fall zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht geführt
habe. Der Eingabe lagen ein Schreiben der DVF vom [...] 2008
(Radiosendung), eine CD (Information über die Aktivitäten der DVF im
Radio [...]), weitere Unterlagen betreffend die erwähnte Sendung,
Ausgaben der Publikation [...] mit den Artikeln des Beschwerdeführers
und Belege im Zusammenhang mit seinem fortgesetzten Engagement
(Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter, Zeitungsartikel
und Aufnahmen [aus dem Internet]) bei.
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L.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer geltend,
sein exilpolitisches Engagement intensiv weitergeführt zu haben. Er
habe an Kundgebungen und Versammlungen – so am [...] 2008, [...]
[...] 2008, [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008 und [...]
2009 – teilgenommen. Ferner habe er in der Zeitschrift [...] drei weitere
Artikel veröffentlicht. In der [...] sei am [...] ein mit ihm geführtes Inter -
view publiziert worden. Gemäss DVF-Bestätigung vom [...] 2009 sei er
verantwortlich für den deutschsprachigen Internet-Auftritt der Ver-
einigung und – wie bereits geltend gemacht – [...] einer Radiosendung
sowie etablierter Redaktor der Publikation [...]. Schliesslich habe er
sich in der Schweiz bereits gut integriert. Der Eingabe lagen die er-
wähnte DVF-Bestätigung, Exemplare der Publikation [...], Belege für
die fortgeschrittene Integration und Dokumentationsmaterial im Zu-
sammenhang mit seinem fortgesetzten Engagement
(Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter, Zeitungsartikel
und Aufnahmen [aus dem Internet]) bei.
M.
Am 6. Januar 2010 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwal-
tungsgericht über weitere exilpolitische Aktivitäten seines Mandanten.
Im Zeitraum [...] bis [...] 2009 seien wiederholt von ihm verfasste
Artikel in der Zeitschrift [...] veröffentlicht worden. Er habe zudem an
exilpolitischen Aktionen – so am [...] 2009, [...] 2009, [...] 2009 und [...]
2009 – teilgenommen. Der Eingabe lagen die erwähnten Artikel, eine
Bestätigung für sein Studium (Universität W._______) und weitere Be-
lege (Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter und Auf-
nahmen [aus dem Internet]) bei.
N.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 erkundigte sich der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht über den Stand seines Verfah-
rens. Dabei machte er geltend, seit dem [...] 2010 [...] der DVF für den
deutschsprachigen Raum zu sein. Die Ernennung sei auf Beschluss
des Exekutivkomitees der DVF vom [...] 2009 erfolgt. Ferner habe er in
der Zeitschrift [...] wiederum Artikel veröffentlicht. In der Ausgabe vom
[...] 2010 der [...] sei ein mit ihm geführtes Interview abgedruckt
worden. Unter anderem würden darin seine exilpolitischen Aktivitäten
thematisiert. Es sei auch ein Foto von ihm publiziert worden.
Ausserdem sei in der Ausgabe vom [...] 2010 der Zeitschrift [...] ein
von ihm verfasster Artikel publiziert worden. Er habe sodann am [...]
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am [...] 2009 an einer weiteren Kundgebung teilgenommen. Der Ein-
gabe lagen ein Schreiben der DVF vom [...] 2010, Artikel aus der
Zeitschrift [...] sowie den genannten schweizerischen Presseerzeug-
nissen und Dokumentationsmaterial (Flugblätter und eine Seite aus
dem Internet) betreffend den Anlass vom [...] 2009 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
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ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (vgl. Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch aus-
schliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylaus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin un-
abhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich ge-
setzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-
politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
4.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hin-
weisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi-
gen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend
zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter
Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines
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Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG dar-stellt (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.4.4). Demgegenüber
bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten
exilpolitischen Aktivitä-ten bei einer allfälligen Ausschaffung in den
Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE
2009/28, E.7.4.3). Es ist da-bei davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypi-schen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht
für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O.
S. 7).
4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass im ersten Asylverfahren über die
Asylgründe des Beschwerdeführers nicht materiell befunden wurde, da
ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
erging. Aufgrund einer Durchsicht des Protokolls der Summarbefra-
gung ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine relevante
Vorverfolgung erlitten haben könnte und insoweit bereits bei der Aus-
reise als Politaktivist fichiert war. In der Eingabe vom 11. Juli 2006
werden denn auch ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe (und
keine Gründe, welche allenfalls unter revisions- respektive wiederer-
wägungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen gewesen wären) gel-
tend gemacht. Hingegen ist sein exilpolitisches Engagement durch die
im Sachverhalt erwähnten Beweismittel hinreichend belegt und unbe-
stritten. Das Ausmass dieser Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei der DVF,
Verfassen von Artikeln auf der DVF-homepage, Teilnahme an Kundge-
bungen; vgl. dazu Bst. B. vorstehend) hob sich aber vorerst offensicht-
lich nicht von demjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute ab. Dies
umso weniger, als er bei der Kundgebung vom [...] 2006 gemäss dem
eingereichten Dokumentationsmaterial entgegen seinen Darlegungen
offenbar nicht persönlich Inhaber der Demonstrationsbewilligung war,
sondern im Bewilligungsgesuch der DVF lediglich als [...] erwähnt
wurde. Im Weiteren erweckten auch seine Darlegungen anlässlich der
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Anhörung vom 10. Juli 2007, wonach er bei der DVF für [...] Belange
zuständig sei, nicht den Eindruck eines herausragenden
Engagements. Allerdings ist einzuräumen, dass er bereits damals und
auch mit der Eingabe vom 9. Juni 2008 die Teilnahme an zahlreichen
Manifestationen belegt hatte und auf den eingereichten, in der
Publikation [...] oder im Internet erschienen Fotos teilweise gut zu er -
kennen ist. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass
er dadurch den gesteigerten Argwohn der iranischen Überwachungs-
kräfte geweckt hätte. In den Folgeeingaben (vgl. dazu insb. Bst. K., L.
und N. vorstehend und die dort aufgeführten Beweismittel) konnte er
indes glaubhaft machen, seine journalistische Tätigkeit namentlich als
[...] der Zeitschrift [...] intensiv auszuüben und als [...] einer Radio-
sendung sporadisch, aber regelmässig aufzutreten. Auch wenn die
Aussenwirkung der besagten einschlägigen Publikation mit seinen
teilweise harsch kritisierenden Artikeln nicht überzubewerten ist und
die von ihm moderierte Sendung lediglich in einem [...] ausgestrahlt
wird, dürften diese Aktivitäten doch zu einem gewissen Bekanntheits -
grad geführt haben. Zusammen mit seinen neuen Funktionen beim
DVF (Zuständiger für das deutschsprachige Internet und Presse-
sprecher für den deutschsprachigen Raum) erscheint sein
Engagement mithin als klarerweise überdurchschnittlich. Schliesslich
erschienen in der Schweizer Presse zwei mit ihm geführte Interviews,
in welchen er sich ebenfalls und deutlich als Gegner des iranischen
Regimes zu erkennen gab. Insgesamt weist er somit ein politisches
Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im
Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hoch-
karätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt
haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer
kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen
und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen
Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst
werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der
greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der
Beschwerdeführer berechtigterweise be-fürchten muss, bei einer
Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich
belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit aus-
gesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche ku-
mulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 AsylG.
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4.4 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft
zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Ak-
tenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da gemäss Art. 54 AsylG trotz
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren ist, war
vorliegend die Wegweisung anzuordnen. Der Beschwerdeführer ver-
fügt sodann weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet und die angefochtene
Verfügung insoweit zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-
sung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) so-
wie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausge-
gangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung
ausgesetzt wäre.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung auch insofern auf-
zuheben ist, als darin eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.– erhoben
wurde.
6.1 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer, indem er
vorbringt, er sei bedürftig und das Verfahren sei nicht aussichtslos ge-
wesen, weshalb bereits deshalb vom BFM keine Verfahrensgebühr
aufzuerlegen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stellte erst im Ver-
fahren vor der Rekursinstanz ein Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und brachte eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. Demzufolge
war das BFM nicht gehalten, auf Verfahrensgebühren zu verzichten
(vgl. BVGE 2008/3 E. 2.2 – 2.6).
6.2 Aufgrund des vorliegenden Ausgang des Verfahrens – die vorin-
stanzliche Verfügung wird antragsgemäss aufgehoben – wäre grund-
sätzlich auch die Gebührenerhebung hinfällig, zumal eine solche nur
erhoben werden kann, wenn das Wiedererwägungsgesuch oder das
zweite Asylgesuch abgelehnt wird. Nachdem jedoch, wie in den Erwä-
gungen ausgeführt, die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des vorin-
stanzlichen Entscheides noch nicht bestand und erst aufgrund weiterer
exilpolitischer Aktivitäten auf Beschwerdeebene festzustellen war, hat
die Vorinstanz das zweite Asylgesuch aufgrund der damals bestehen-
den Aktenlage zu Recht abgelehnt, weshalb die damalige Auferlegung
der Verfahrensgebühren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
7.
Die Beschwerde ist betreffend der beantragten Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kosten-
note wurde nicht zu den Akten gereicht, der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuver-
lässig abschätzen. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass
sich die umfangreichen Eingaben nur beschränkt als notwendig erwie-
sen haben beziehungsweise sich der Sachverhalt aufgrund der Aktivi-
täten des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene wesentlich verän-
derte. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf Fr. 1'200.–
(inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und
von der Vorinstanz zu entrichten. Dem BFM ist dabei unbenommen,
den Betrag mit der vom Beschwerdeführer geschuldeten Gebühr zu
verrechnen, sollte er diese noch nicht bezahlt haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – mit Ausnahme des Antrags auf Aufhebung der
Dispositivziffern 3 und 6 – gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
20. August 2007 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz – gegebenenfalls unter Verrechnung der mit Verfü-
gung vom 20. August 2007 in der gleichen Höhe auferlegten Gebühr –
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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