B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6338/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
c/o (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus B.______ in der Provinz C.______, ihre Heimat eigenen An-
gaben zufolge im Juni 2012 verliess und am 7. Juli 2012 illegal in die
Schweiz gelangte, wo sie am 9. Juli 2012 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D.______ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie
summarisch zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen befragte (vgl.
act. A5/11),
dass das BFM sie am 1. November 2012 einlässlich zu ihren Asylgründen
anhörte (vgl. act. A17/16),
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylantrages
im Wesentlichen vorbrachte, sie habe bis zu ihrer Ausreise in B.______
gelebt, wo sie Kühe gehütet und das Ackerland ihrer Familie bestellt ha-
be,
dass sie bloss ein Jahr lang die Schule besucht habe,
dass ihre Familie seit mehreren Jahren in einem Streit mit einer anderen
Familie aus der Sippschaft der E.______ liege, bei der es um die Ehre
der beteiligten Familien gehe,
dass in diesem Zusammenhang im Jahr 2008 ihr Bruder F.______ getötet
worden sei, wobei sich die beiden Haupttäter seither in Haft befänden,
dass im Jahr 2010 überdies ihre Schwester G.______ von Angehörigen
der verfeindeten Familie entführt worden sei, wobei es ihrer Familie in der
Folge gelungen sei, G.______ wieder in die eigene Familie zurückzuho-
len,
dass all diese Geschehnisse sie persönlich sehr belastet hätten, weshalb
sie sich im Jahr 2010 während etwa zwei Monaten als Touristin bei ihrem
in der Schweiz wohnhaften H.______ aufgehalten habe und anschlies-
send in ihr Heimatdorf in der Türkei zurückgekehrt sei,
dass ihre Familie seit langem Guerillakämpfer bei sich zu Hause verpflegt
habe, weshalb sie immer wieder durch staatliche Sicherheitskräfte beläs-
tigt worden sei,
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dass ihr selber dabei nie etwas passiert sei, da sie sich jeweils rechtzeitig
versteckt habe,
dass die verfeindete Sippschaft ihre Familie kürzlich bei den Behörden
angezeigt und dabei behauptet habe, sie (die Beschwerdeführerin) und
ihre Geschwister würden die Rebellen unterstützen beziehungsweise sei-
en gar zu diesen übergelaufen, weshalb ihre Schwester G.______ und ihr
Bruder I.______ ihr Elternhaus verlassen hätten und unbekannten Auf-
enthalts seien,
dass auch sie behördlich gesucht werde und deshalb ihr Zuhause eben-
falls habe verlassen müssen,
dass sie im Falle einer behördlichen Festnahme eine langjährige Haft be-
fürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am
6. November 2012 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantrag-
te, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. November 2012 sei auf-
zuheben und es sei ihr in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegwei-
sung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass sie die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte,
dass der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. De-
zember 2012 nach Einreichung der Beschwerde sein Mandat niederlegte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies
und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 2. Januar 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss
innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf
hinwies, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukomme, weshalb auf den Antrag, die kantonale Vollzugsbehörde
sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, man-
gels Bestehens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten
werde,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 31. Dezember
2012 einzahlte,
dass sie am (…) einen (…) Staatsangehörigen heiratete,
dass Abklärungen bei der zuständigen kantonalen Behörde ergaben,
dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine
Aufenthaltsbewilligung B zwecks Erwerbstätigkeit verfügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mittels Ver-
fügung vom 16. Januar 2013 gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter Hinweis auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) aufforderte, sich bis zum
30. Januar 2013 dazu zu äussern, ob sie bei der zuständigen fremdenpo-
lizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt habe, beziehungsweise, innert dieser Frist ein entsprechendes
Gesuch zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis
zu setzen,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei-
ben vom 18. Januar 2013 mitteilte, sie habe sich am 7. Januar 2013 in
J._______ (Wohnsitzgemeinde ihres Ehemannes) angemeldet und dort
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gleichzeitig auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Per-
son dann asylrelevant sind, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in un-
zumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass die Vorinstanz zunächst zutreffend erwogen hat, dass die Feindse-
ligkeiten zwischen den beiden Familien rein kriminelle Handlungen sei-
tens privater Dritter darstellen dürften, womit es an einem für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft unabdingbaren asylbeachtlichen Mo-
tiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt,
dass diesbezüglich überdies von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des
türkischen Staates auszugehen ist, was sich unter anderem darin zeigt,
dass die für den Tod des Bruders F.______ der Beschwerdeführerin ver-
antwortlichen beiden Haupttäter festgenommen und inhaftiert worden
sind,
dass ferner wenig plausibel anmutet, dass die türkischen Behörden die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Geschwister G.______ und I.______
allein aufgrund eines denunziationsweise erfolgten Vorwurfs, Guerillas
unterstützt zu haben beziehungsweise gar zu diesen übergelaufen zu
sein, suchen sollten, zumal die türkischen Behörden ja auch über die pri-
vaten Feindseligkeiten zwischen den beiden Familien unterrichtet sein
dürften, da sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ent-
führung ihrer Schwester G.______ gar einmal hilfesuchend an die Polizei
gewandt haben will (vgl. act. A17/16 S. 10, F und A111 f.),
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren von der Stimmabgabe zuguns-
ten "der Partei" (vgl. act. A17/16 S. 8 F und A89 f.) und von der Verkösti-
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gung von Rebellen abgesehen politisch nicht tätig war (vgl. act. A5/11
S. 8), weshalb ein erhöhtes behördliches Interesse an ihrer Person nicht
ersichtlich ist,
dass bezüglich weitergehender Einzelheiten vollumfänglich auf die detail-
lierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin laufe bei
einer Rückkehr in die Türkei Gefahr, von den türkischen Behörden über
den nach wie vor unbekannten Aufenthaltsort ihrer der Zugehörigkeit zur
Guerilla verdächtigten Geschwister (G.______ und I.______) befragt und
dabei in Untersuchungshaft möglicherweise gefoltert und sexuell miss-
braucht zu werden (vgl. Beschwerde S. 8), in Anbetracht der bisherigen
Ausführungen nicht geeignet erscheint, einen Asylanspruch zu begrün-
den,
dass das BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin indessen am 28. Dezember 2012 einen EU-
Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz geheiratet
hat, weshalb sie gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA grundsätzlich einen An-
spruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG hat,
dass die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Ent-
scheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeili-
chen Behörden fällt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d),
dass das von der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 bei der Ge-
meinde J._______ eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren zur Zeit
hängig ist,
dass die vom BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 angeordnete
Wegweisung demnach aufzuheben ist, womit sich auch Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen, welche gleichfalls durch die zuständige kantonale Behörde zu
prüfen sind,
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dass nach dem Gesagten die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung abzuweisen ist,
dass demgegenüber die Beschwerde betreffend die Anordnung der
Wegweisung gutzuheissen ist, während sie hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass – da auf die Wegweisung aufgrund von ausserhalb des Asylverfah-
rens liegenden Gründen verzichtet wird – die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 31. Januar 2012 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind,
dass der Beschwerdeführerin angesichts des teilweisen Obsiegens
grundsätzlich eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorin-
stanz zuzusprechen wäre (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass indessen, da das teilweise Obsiegen aufgrund von ausserhalb des
Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammen-
hang mit den Beschwerdevorbringen steht, praxisgemäss keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung betreffend, abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die
vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
4.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.–
auferlegt. Diese sind durch den am 31. Dezember 2012 geleisteten Kos-
tenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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