Abtei lung IV
D-6339/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Irak, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 28. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6339/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, er-
suchte am 26. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen er-
achtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung namentlich auf-
grund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung
erwuchs am 31. März 2007 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 4. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte
nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in
Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. An-
gesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Ge-
hör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem
damit verbunden Wegweisungsvollzug.
D.
Am 24. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum,
von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Gleichzeitig
ersuchte er das BFM um Gewährung der Akteneinsicht vor Entschei-
deröffnung. Diesem Gesuch entsprach das BFM mit Zwischenverfü-
gung vom 23. August 2007.
E.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 30. August 2007 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – bis zum 28. Oktober 2007 zu verlassen und beauf-
tragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
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F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September
2007 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die an-
gefochtene Verfügung des BFM vom 28. August 2007 sei aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Vollzugs des Wegweisung festzustellen
sowie die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und legte hierfür eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei.
G.
Am 24. September 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 27. September 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 12. Oktober 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art.
83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist oder
diese aufzuheben ist.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
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Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei
genannten Provinzen zu Attentaten kam, sei die Sicherheitslage als
stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich
zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende
Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten. Die vom Be-
schwerdeführer zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemei-
nen Sicherheitssituation in Irak vermöchten an dieser Feststellung
nichts zu ändern.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemach-
ten Bedrohungen Seitens KDP und PUK seien bereits im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahrens eingehend geprüft worden. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien im Asylentscheid vom 1. März 2007
denn auch teilweise als vorgeschoben, widersprüchlich und realitäts-
fremd eingeschätzt worden. Zudem sei der negative Asylentscheid un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 22 Jahren in die Schweiz
eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbeson-
dere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Herkunftsstadt
Sulaymaniya verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Er habe im Jah-
re 2006 ein Studium als Informatiker abgeschlossen und er leide an
keinen gesundheitlichen Beschwerden. Damit sollte er in der Lage
sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort in Irak eine Basis für
eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der
Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz Sulaymaniya
wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz,
das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seiten stehen könne.
Aufgrund der Sachlage sei davon auszugehen, dass die Reintegration
des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort, nach einem Aufent-
halt von knapp einem Jahr in der Schweiz, keine grösseren Schwierig-
keiten bereiten sollte. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rück-
kehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im
Heimatland erleichtern dürfte.
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3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya habe sich in letzter Zeit zwar minimal verbessert, es herr-
sche aber nach wie vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten
Irak; auch in den drei Gebieten. Diverse Hilfswerke hätten sich deshalb
für den Schutz von Flüchtlingen aus dem Irak ausgesprochen und wür-
den die neueste Praxis des BFM, wonach Wegweisungen in die drei
Provinzen wieder zumutbar sein sollen, verurteilen. Zudem seien die
weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar
und würde von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Der Beschwer-
deführer verwies hierfür auf mehrere Publikationen von Hilfswerken.
Im Weiteren sei eine Rückkehr nach Sulaymaniya auch angesichts der
sozioökonomischen Lage nicht zumutbar. Gemäss einem Artikel der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai 2007 komme es auf-
grund der Zunahme von intern Vertriebenen zu einem verstärkten
Kampf um Arbeit, Wohnraum etc. Die angedrohten Wirtschaftssanktio-
nen der Türkei würden bei deren Umsetzung den bisherigen Auf-
schwung schnell zum Erliegen bringen. Zudem würden die Knappheit
von Wasser, Treibstoff und Strom sowie umfassende Behördenkorrupti-
on schnell zu sozialen Unruhen führen. Er müsse deshalb bei einer
Rückkehr nach Sulaymaniya damit rechnen, in eine existenzbedrohen-
de Lage zu geraten.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
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hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo
er sein ganzes Leben lang gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat
er dort im Juni 2006 ein Studium als Statistiker, welches auch Informa-
tik beinhaltete, abgeschlossen. Angesichts des jugendlichen Alters des
Beschwerdeführers und seinem abgeschlossenen Studium ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird in-
tegrieren können. Dabei wird ihm seine Familie behilflich sein können.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren
individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug
der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
bezeichnen ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 24. September 2007 gutgeheissen wurde, sind
jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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