Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6339/2009
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Zur Begründung brachte er bei der Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 17. April 2008 im
Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______. In der 17. Rekrutierungsrunde sei er zum
Militärdienst einberufen worden. Am 12. August 2004 sei er in D._______
eingerückt. Nach einer Woche sei er jedoch aufgrund einer aus dem Jahr
1994 stammenden Verletzung – (Schilderung Verletzung) – wieder aus
dem Dienst entlassen worden; einen schriftlichen Entlassungsschein
habe er nicht erhalten. Als ein Major namens E._______ – der Bruder des
Nachbarn seiner Familie – von seiner Rückkehr nach C._______ erfahren
habe, habe dieser ihn wegen des Verdachts der Desertion am 26. August
2004 verhaften lassen. Nach zwei Monaten sei er aus der Haft entlassen
worden, verbunden mit der Aufforderung, sich zu überlegen, ob er bereit
sei, künftig als Spitzel bezüglich desertierter Soldaten tätig zu sein. In den
nächsten vier Monaten habe der Sicherheitsdienst diesbezüglich
mehrmals mit ihm gesprochen. Da er jedoch nicht bereit gewesen sei, als
Spitzel zu arbeiten, sei er im Februar 2005 erneut festgenommen worden.
Er habe zunächst einen Monat im Gefängnis des Sicherheitsdienstes
verbracht und sei dann in das Gefängnis in F._______ verlegt worden.
Von dort sei er am 12. Juni 2005 geflohen. Es sei ihm mit Hilfe anderer
Insassen gelungen, eine Wand der Zelle zu zerstören. Seine Mutter, die
ihn an diesem Tag im Gefängnis besucht habe, sei aufgrund des
Verdachts, ihm bei der Flucht geholfen zu haben, noch am selben Tag
verhaftet und ungefähr einen Monat und drei Wochen lang festgehalten
worden; seit der Entlassung werde sie beobachtet. Er habe dies von einer
Freundin, mit der er in Mailkontakt stehe, erfahren. Er habe Eritrea am
24. Juni 2005 in Richtung G._______ verlassen. Am 5. Februar 2007 sei
er nach H._______ weitergereist; dort sei er acht Monate lang inhaftiert
gewesen. Am 9. April 2008 habe er H._______ per Boot verlassen und
sei am 10. April 2008 nach I._______ gelangt. Mit dem Zug sei er dann
illegal in die Schweiz eingereist. Er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen und auch keinen Militärausweis erhalten, werde
aber versuchen, den Schülerausweis zu beschaffen.
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A.c Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 15. Mai 2008
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Eltern hätten
seinen Schülerausweis nicht gefunden; stattdessen reiche er ein Zeugnis
bezüglich seiner Fortbildung als (Beruf), ein Foto der Werkstatt und
Kopien der Identitätskarten der Eltern ein. Er habe im Februar 2004
während eines Fussballspiels eine Knieverletzung erlitten, weshalb er das
elfte Schuljahr, das noch bis Mai 2004 gedauert hätte, nicht habe
beenden können. In der 17. oder 18. Rekrutierungsrunde sei er
einberufen worden und er habe am 12. August 2004 in D._______
antreten müssen. Eine Woche später sei ihm aufgrund einer
Brandverletzung aus dem Jahr 1994 erlaubt worden, wieder nach Hause
zu gehen. Das Verhältnis zu ihrem Nachbarn J._______ sei aufgrund
einer Auseinandersetzung – seine Mutter habe einmal beim Putzen vor
der Haustüre Wasser auf den Boden gegossen und J._______ werfe ihr
seither vor, sie habe ihn damit verhexen wollen – sehr angespannt.
J._______ sei der Bruder von Major E._______. Als J._______ gesehen
habe, dass er (der Beschwerdeführer) aus dem Militärcamp
zurückgekehrt sei, habe er seinen Bruder (Major E._______) informiert.
Der Major habe ihn darauf am 26. August 2004 verhaftet. Als Major
E._______ ihm eine Tätigkeit als Spitzel angeboten habe, bei der er für
die Heimatschutzbehörden in C._______ hätte recherchieren müssen,
wer aus der Armee desertiert sei oder vorhabe, das Land Richtung
G._______ zu verlassen, habe er zugesagt, sich das Angebot zu
überlegen. So sei er nach zwei Monaten aus der Haft entlassen worden.
Nach einer Diskussion mit seinem Vater sei er jedoch zur Überzeugung
gelangt, dass Major E._______ ihm diese Aufgabe in der Absicht habe
übertragen wollen, ihn und seine Familie bei der örtlichen Bevölkerung in
Verruf zu bringen. Er habe deshalb das Angebot nicht annehmen wollen.
In der Folge habe er sich zwei Monate lang bei seinem Grossvater in
K._______ versteckt. Danach sei er nach C._______ zurückgekehrt,
habe sich aber bei Bekannten versteckt gehalten. Seit der Haftentlassung
habe er keinen Kontakt mit den Behörden oder Major E._______ gehabt
(vgl. Vorakten A7 S. 8 F39) beziehungsweise Major E._______ habe ihn
unmittelbar nach der Haftentlassung im Oktober 2004 noch einmal zur
Besprechung des fraglichen Angebots zu sich bestellt (vgl. A7 S. 8 F40).
Am 2. Februar 2005 sei er von den Heimatschutzbehörden in C._______
erneut festgenommen worden. Nach einem Monat sei er in das
Militärgefängnis F._______ verlegt worden. Während der Haft sei er
wiederholt geschlagen und der prallen Sonne ausgesetzt worden. In der
Zelle, in der er untergebracht gewesen sei, sei die Mauer beschädigt
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gewesen. Für die Dauer der Reparatur seien die Zelleninsassen in eine
Halle verlegt worden. Zusammen mit anderen Häftlingen sei es ihm dort
gelungen, das Fenster aufzubrechen und zu fliehen. In L._______, wo er
zirka Mitte August 2005 eingetroffen sei, habe er Arbeit gefunden. Da er
jedoch Angst gehabt habe, von den (…) Behörden nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, sei er im Februar 2007 nach H._______
weitergereist, von wo aus er mit einem Motorboot nach Europa gelangt
sei. Seine Mutter, die ihn am Tag vor seiner Flucht im Gefängnis besucht
habe, sei von den Sicherheitsbehörden abgeholt und während eines
Monats und dreier Wochen festgehalten worden.
A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1 und A7).
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. September 2009 – eröffnet am 8. September
2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an,
wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe
sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er im
EVZ angegeben, der Sicherheitsdienst habe zwischen den beiden
Verhaftungen mehrmals mit ihm bezüglich der angebotenen
Spitzeltätigkeit gesprochen; im Gegensatz dazu wolle er sich in dieser
Zeit jedoch laut den Aussagen bei der Zweitanhörung versteckt gehalten
haben. Bezüglich der angeblichen Flucht im Juni 2005 habe er zunächst
angegeben, durch Zerstörung einer Zellenwand die Freiheit erlangt zu
haben, danach jedoch erklärt, er sei aus der Gefängniszelle in eine Halle
verlegt worden und habe dort durch ein Fenster entkommen können.
Zudem habe im Jahr 2004 nicht die 17. respektive
18. Rekrutierungsrunde stattgefunden. Aufgrund der aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente könnten die geltend gemachte Inhaftierung
und die damit verbundene Flucht nicht geglaubt werden. Dies gelte
insbesondere auch in Bezug auf die angeblich illegal erfolgte Ausreise
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aus Eritrea. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten
einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung werde jedoch gegenwärtig
als nicht zumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als
Flüchtling, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das BFM
zwecks Prüfung der Asylrelevanz der Fluchtgründe, ersucht wurde. In
formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, Aussagen in der Empfangsstelle, die sich im Vergleich zu
späteren Angaben als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche
Abweichungen erweisen würden, könnten gemäss Rechtsprechung keine
entscheidrelevante Bedeutung haben. Die vom BFM beanstandeten
Widersprüche seien deshalb nicht entscheidrelevant. Zudem habe er
erklärt, dass er nach der Haftentlassung von Major E._______ erneut
vorgeladen worden sei. Überdies habe er sich die ersten zwei Wochen
nach der Haftentlassung noch zu Hause aufgehalten; in dieser Zeit sei er
nochmals von Major E._______ vorgeladen worden. Auch bei den
unterschiedlichen Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis handle
es sich nicht um diametral abweichende Aussagen. Die Feststellung des
BFM, im Jahr 2004 habe nicht die 17. respektive 18. Rekrutierungsrunde
stattgefunden, treffe nicht zu. Der Termin für die Rekrutierung der
18. Runde sei im Juli 2004 gewesen. Er habe diesen wegen der
Verletzung, die er sich beim Fussballspielen zugezogen habe, verpasst.
Er sei deshalb später aufgeboten worden und habe sich am 12. August
2004 melden müssen. Der Termin im August 2004 habe nur Nachzügler
betroffen. Im Übrigen sei es für ihn nicht wichtig gewesen, um welche
Rekrutierungsrunde es sich gehandelt habe, sei er doch einfach froh
gewesen, nach einer Woche wieder nach Hause gehen zu können.
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes seien die Behörden gehalten,
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nicht nur nach Elementen zu suchen, die gegen den Asylsuchenden
sprächen; das BFM scheine indessen nur an Inkongruenzen interessiert
zu sein. Er habe bei der Anhörung Kopien der Identitätskarten der Eltern
und des Zeugnisses seiner Fortbildung als (Beruf) eingereicht. Das
Original dieses Zeugnisses sei nachgereicht worden, zusammen mit
einem Mitgliederausweis des eritreischen Fussballverbands. Auf
Beschwerdeebene reiche er zusätzlich Fotos seiner Familie ein. Er habe
seine Fluchtgründe substanziiert und schlüssig dargelegt und die
wenigen Widersprüche weitestgehend erklären können, so dass die
asylrechtliche Relevanz zu prüfen sei. Er werde von der eritreischen
Staatssicherheit wie eine Person behandelt, die sich dem Militärdienst
entziehen wolle; solche Personen seien in Eritrea von asylrechtlich
relevanter Verfolgung betroffen. Da er bei einer Rückkehr mit illegitimen
Sanktionen zu rechnen hätte und ihm keine inländische Fluchtalternative
offen stehe, sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Asylrelevanz der
Vorbringen an das BFM zurückzuweisen. Das BFM leite aus der
angeblichen Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ab, er habe Eritrea nicht
illegal verlassen. Das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 (D-4281/2008) könne
jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Beim dortigen
Asylsuchenden sei die Glaubwürdigkeit grundlegend in Frage gestellt und
auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten worden; das BFM habe mithin
nur zu prüfen gehabt, ob die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich zutage
trete oder nicht. Vorliegend sei das BFM hingegen zu Recht auf das
Asylgesuch eingetreten, womit andere Untersuchungsgrundsätze
massgebend seien. Um vom legalen Verlassen des Landes auszugehen,
reiche das Abstellen auf eine nicht zweifelsfrei illegal erfolgte Flucht nicht.
Es sei bekannt, dass es für Männer in seinem Alter kaum eine
Möglichkeit gebe, Eritrea legal zu verlassen. Gemäss einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2009 werde
Männern bis zum Alter von 54 Jahren die Ausstellung eines
Ausreisevisums kategorisch verweigert. Weshalb ausgerechnet er das
Land dennoch habe legal verlassen können, sei vom BFM zu erklären.
Sollten seine Fluchtgründe nicht zur Asylgewährung führen, sei ihm
aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D.
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D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erachtete er die
Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten
als aussichtslos, weshalb er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 2. November 2009,
erhob, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 wies der
Instruktionsrichter die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom
21. Oktober 2009 eingereichten Gesuche um wiedererwägungsweise
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des
Kostenvorschusses ab.
D.c Am 31. Oktober 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2009 berief sich der Beschwerdeführer auf
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2009
(D-6163/2009), wo aufgrund nicht ausreichender Hinweise für eine legale
Ausreise aus Eritrea trotz der restriktiven Ausreisebestimmungen von
einer illegal erfolgten Ausreise ausgegangen worden sei; durch die
illegale Ausreise im militärpflichtigen Alter sei ein Grund gesetzt worden,
bei der Rückkehr Opfer asylrechtlich relevanter Verfolgung zu werden.
Vorliegend bestehe kein Grund, zu einem anderen Schluss zu gelangen.
F.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 2. Dezember 2009) reichte der Beschwerdeführer einen
Taufschein ein, den sein Vater einem in der Schweiz lebenden
Bekannten geschickt habe, wie das Zustellkuvert zeige.
G.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
in italienischer Sprache verfassten Brief seines Vaters ein, der die
Probleme seines Sohnes schildere.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2010 kam der Instruktionsrichter
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auf seine Verfügungen vom 16. und 23. Oktober 2009 zurück und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Die Feststellung der wahren Identität sei ein
wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Asylsuchende seien
verpflichtet, Reisepapiere und Identitätsdokumente abzugeben. Der
Beschwerdeführer habe dies bis heute unterlassen. Es stünden weder die
wahre Identität des Beschwerdeführers noch das Ausreisedatum und die
Reiseroute fest. Vor diesem Hintergrund und angesichts der
unglaubhaften Schilderung seiner Flucht sei nicht a priori von einer
illegalen Ausreise und einer Desertion oder Refraktion auszugehen.
Bezüglich des Briefs des Vaters, in dem die zur Flucht des
Beschwerdeführers führenden Probleme geschildert würden, werde auf
die grundsätzlich geringe Beweiskraft solcher bestellter Aussagen
hingewiesen.
J.
In seiner Replik vom 5. März 2010 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, die Zweifel des BFM an seiner Identität seien
unbegründet. Er habe anlässlich der Anhörungen gesagt, dass er über
keinen Pass oder eine Identitätskarte verfüge. Aufgrund der eingereichten
Dokumente (Kopien der Identitätskarten der Eltern, Familienfotos, Briefe
seines Vaters, Bestätigung der Fortbildung als [Beruf], Taufschein und
heute neu ins Recht gelegte Fotos [Bild mit einem Freund aus dem Jahr
2003, Bild von Gästen und Funktionären bei den Feierlichkeiten
anlässlich der Übergabe des Zeugnisses betreffend die (Berufs)-
Fortbildung und Bild der Entgegennahme dieses Zeugnisses aus den
Händen des damaligen Präsidenten der "(…)"]) könne aber durchaus von
der Glaubhaftmachung seiner Identität ausgegangen werden. Im Übrigen
sei die Identität in der Verfügung des BFM vom 4. September 2009 nicht
in Frage gestellt worden. Für junge Männer im wehrfähigen Alter seien
legale Ausreisen aus Eritrea kaum möglich. Es ziele an den örtlichen
Gegebenheiten und Ausreisebestimmungen vorbei, die Vorlage eines
Passes mit einem Ausreisevisum/-datum zu erwarten. Bezüglich des
Briefes seines Vaters halte er fest, dass dieser nicht auf seine
Veranlassung hin geschrieben worden sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein
Verhalten danach eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachte Inhaftierung des
Beschwerdeführers und die anschliessende Flucht aus dem Gefängnis
aufgrund widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft, weshalb auch nicht
von einer illegal erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea
auszugehen sei. Dieser Einschätzung kann gemäss den nachfolgenden
Erwägungen nur teilweise gefolgt werden.
4.1. Bezüglich der Identität des Beschwerdeführers ist dem BFM zwar
insoweit zuzustimmen, als dass diese mangels Vorlage rechtsgenüglicher
Reise- oder Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei feststeht, jedoch ist
aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen
Staatsbürger handelt; das BFM hat dessen Nationalität denn auch im
ganzen Verfahren mit Eritrea bezeichnet.
4.2. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der
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Ausreise aus Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend erachtet hat. Die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten
Haft und der damit verbundenen Flucht sind in sich nicht stimmig; sie
weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die mit der
Beschwerdeeingabe vom 7. Oktober 2009 nicht entkräftet werden
konnten. Das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist
nicht belegt und es bestehen grundsätzliche Zweifel an der geltend
gemachten Rekrutierung vor seiner Ausreise. Wäre er tatsächlich in den
Militärdienst einberufen, aufgrund einer aus dem Jahr 1994 stammenden
Verletzung jedoch bereits nach einer Woche wieder entlassen worden, so
wäre es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sich seine Familie nach
seiner Verhaftung wegen mutmasslicher Desertion nicht um den Erhalt
einer Bestätigung der offiziellen Entlassung aus dem Dienst bemüht
haben sollte (vgl. A1 S. 7). Zudem wäre es wenig glaubhaft, dass der
genannte Major E._______ dem Beschwerdeführer eine mit Belohnungen
verbundene Spitzeltätigkeit (vgl. A7 S. 5 und 10: unentgeltliche Abgabe
eines Mobiltelefons und Prämienzahlung für jeden überführten Deserteur)
angeboten hätte, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass der
Beschwerdeführer desertiert sei, und ihn dann trotz der Ablehnung der
Spitzeltätigkeit beziehungsweise ohne konkrete Zusage, sondern lediglich
aufgrund einer vagen Bereitschaftsäusserung, sich das Angebot
nochmals zu überlegen, aus der Haft entlassen hätte. Der
Beschwerdeführer machte denn auch zur weiteren Entwicklung nach der
Haftentlassung abweichende Angaben, indem er bei der Erstbefragung
vorbrachte, der Sicherheitsdienst habe in den folgenden vier Monaten
mehrere Male mit ihm über das Angebot gesprochen (vgl. A1 S. 7),
während er im Rahmen der Anhörung angab, bis zur zweiten Verhaftung
im Februar 2005 keinen Kontakt mehr mit den Behörden oder Major
E._______ gehabt zu haben, sondern sich in dieser Zeit versteckt zu
haben (vgl. A7 S. 8 F39). Mit der Entgegnung auf den Vorhalt der
abweichenden Angaben in der Anhörung vom 15. Mai 2009, er habe mit
der anfänglichen Aussage, er sei mehrmals vom Sicherheitsdienst
angesprochen worden, sagen wollen, dass ihn Major E._______
unmittelbar nach der Haftentlassung noch einmal zu sich bestellt habe
(vgl. A8 S. 8 F40), vermag er den aufgezeigten Widerspruch in keiner
Weise zu erklären, sondern legt damit lediglich noch eine weitere Version
dar; die nunmehr vierte Version in der Beschwerdeeingabe, wonach er
nebst der Vorladung direkt nach der Entlassung in den ersten zwei
Wochen danach zusätzlich ein weiteres Mal von Major E._______
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vorgeladen worden sei, trägt ebenso wenig zur Klärung bei. Auch
hinsichtlich der Flucht aus dem Gefängnis im Juni 2005 äusserte sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich, indem er bei der Erstbefragung
angab, die Flucht sei durch eine Wand der Gefängniszelle, die er mit der
Hilfe anderer Insassen zerstört habe, erfolgt (vgl. A1 S. 7), wohingegen er
anlässlich der Anhörung ausführte, er sei durch ein Fenster in einer Halle,
in die er mit anderen Zelleninsassen verlegt worden sei, geflüchtet (vgl.
A7 S. 5). Auf Vorhalt der abweichenden Angaben erklärte der
Beschwerdeführer, beim Aufbrechen des Fensters seien gleichzeitig die
Hallenwände beschädigt worden (vgl. A7 S. 9 F45); damit vermochte er
indes den Widerspruch hinsichtlich des Ausgangspunkts der Flucht –
Zelle oder Halle – nicht auszuräumen. Dem Einwand des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 7. Oktober 2009, die
unterschiedlichen Schilderungen der Flucht würden nicht derart
voneinander abweichen, als dass dies entscheidrelevant sein könnte,
kann nicht gefolgt werden. Bei der Flucht aus einem Gefängnis handelt
es sich um ein einschneidendes Erlebnis, so dass eine detailgetreue
Schilderung erwartet werden darf. Zwar lässt der reduzierte
Beweismassstab des Glaubhaftmachens gewisse Zweifel an der
Richtigkeit der Aussagen zu und verlangt eine Gesamtwürdigung aller für
und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). Dabei kommt den Aussagen bei der
Erstbefragung angesichts des summarischen Charakters der Befragung
für die Beurteilung der Glaubhafthaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe
nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden, wenn klare
Aussagen in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK
1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind indessen vorliegend gegeben,
handelt es sich doch bei den festgestellten Ungereimtheiten um
eindeutige Widersprüche in wesentlichen Punkten der Asylbegründung.
Der Beschwerdeführer konnte weder im Rahmen der Anhörung, in der
ihm die abweichenden Angaben vorgehalten wurden, noch in der
Beschwerdeeingabe vom 7. Oktober 2009 die vom BFM festgestellten
Widersprüche ausräumen. Ihm ist es damit nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende asylrechtlich relevante
Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten
Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die
Fotos des Vaters und des älteren Bruders in Uniform können nicht als
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Beleg dafür dienen, dass auch der Beschwerdeführer vor seiner – zeitlich
nicht belegten – Ausreise aus Eritrea bereits in den Militärdienst
einberufen worden sei beziehungsweise zu den Militärbehörden in
konkretem Kontakt gestanden hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Auch die
fotografisch festgehaltene Übergabe des Zeugnisses betreffend die
Fortbildung als (Beruf), die im Jahr 2003 stattgefunden habe, vermag die
Anwesenheit des Beschwerdeführers im Heimatland zurzeit der
fraglichen Rekrutierungsrunde im Jahr 2004 respektive die effektive
Einberufung nicht zu belegen.
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus
dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.3.2. Der Folgerung des BFM, dass angesichts der unglaubhaften
Schilderung der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der
anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis auch die geltend gemachte
illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden könne, kann nicht
beigepflichtet werden. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind
äusserst restriktiv und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen
Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl.
Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992"), wobei gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von
54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten
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Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht – grundsätzlich von der
Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes
wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl.
Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992"). Der Beschwerdeführer ist
unbestrittenermassen eritreischer Staatsangehöriger und noch keine
54 Jahre alt. Hinweise, wonach er Eritrea den restriktiven
Ausreisebestimmungen zum Trotz auf legale Weise, mithin mit einem
behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen können, liegen keine vor;
vielmehr ist von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal
erfolgten Ausreise auszugehen. Da er damit einen Grund gesetzt hat, bei
einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden, ist das
Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu
bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft;
vom Asyl bleibt er jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.)
6.2. Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich an
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sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen würden. Da das BFM den Vollzug der
Wegweisung jedoch ausdrücklich als zulässig erachtete, ist festzustellen,
dass diese Einschätzung nicht zutrifft. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher wegen
drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-
Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als
unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da davon ausgegangen werden muss,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung
ausgesetzt wäre.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die
Anerkennung als Flüchtling und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Die Ziffer 1 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist das BFM
anzuweisen, die Ziffer 4 des Dispositivs insoweit abzuändern, als der
Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufzuschieben ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war – der Instruktionsrichter kam mit Zwischenverfügung
vom 26. Januar 2010 auf seine ursprüngliche Einschätzung in den
Verfügungen vom 16. und 23. Oktober 2009 zurück – und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist indessen das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde
hinfällig geworden – gutzuheissen. Von der Erhebung von
Verfahrenskosten ist somit abzusehen und dem Beschwerdeführer ist der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
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9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. September
2009 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Das BFM wird zudem
angewiesen, die Ziffer 4 des Dispositivs insoweit abzuändern, als der
Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufzuschieben ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit es nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden ist – gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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