B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6339/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Belarus,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
D-6339/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am (…) Juni 2012 und gelangten über Polen und Deutsch-
land am 15. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl
nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am 16. Juli 2012 statt. Am
23. Oktober 2012 führte das BFM die Anhörungen durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Weissrusse aus
E._______ – geltend, beruflich eine (…) geleitet zu haben. Seit 2011 sei
er für die Vereinigte Bürgerpartei (OGP) politisch aktiv gewesen. Er habe
Flugblätter und illegale Literatur in seinem Personenwagen transportiert.
An Parteiversammlungen habe er die Flugblätter verteilt. Zudem habe er
Protestaktionen gegen die Regierung organisiert. Am (…) Juni 2011 sei er
wegen seines politischen Engagements durch zwei unbekannte Personen
zusammengeschlagen worden. Er sei als Kandidat der OGP für Parla-
mentswahlen in Aussicht genommen worden. Seit September 2011 sei er
wiederholt für kurze Zeit festgenommen beziehungsweise vorgeladen und
behördlich befragt und eingeschüchtert worden. Er sei unter dem Druck
des KGB gestanden. Am (…) Februar 2012 sei die Tochter C._______
vom Schäferhund der Familie gebissen und schwer verletzt worden. Der
Hund sei gemäss Abklärungen unter Drogen gestanden. Der Vorfall stehe
im Zusammenhang mit den Pressionen des KGB. So sei ihm bei der letz-
ten Festnahme erklärt worden, die Geschehnisse der letzten Zeit hätten
nicht auf Zufällen beruht. Wenn er das Land nicht aus eigener Initiative
verlasse, werde man nachhelfen. Von der Schweiz aus habe er von ei-
nem bei der Polizei angestellten Freund erfahren, dass er gefährdet sei
und nicht zurückkehren solle. Ausserdem habe ihm der Vater mitgeteilt,
dass Milizionäre seinetwegen vorgesprochen hätten und der Pachtvertrag
seiner Firma nicht verlängert werde. Am (…) Juni 2012 sei bei einer
Hausdurchsuchung sein Computer beschlagnahmt worden. Gemäss
Aussagen des erwähnten Freundes beschäftige sich der KGB mit seinem
Fall. Aus den genannten Gründen fürchte er sich insbesondere wegen
der Gefährdung seiner Angehörigen vor einer Rückkehr ins Heimatland.
A.c Die Beschwerdeführerin – eine Weissrussin aus E._______ – brachte
vor, sie seien in die Schweiz gereist, damit sich ihre Tochter C._______
erholen könne. Nach der Einreise in die Schweiz sei ihr Gatte informiert
worden, dass es für ihn gefährlich sei zurückzukehren. Er habe sich poli-
tisch betätigt und sei im Juni 2011 zusammengeschlagen worden. Man
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wolle ihn festnehmen. Aufgrund der Hundeattacke habe sie Angst vor
weiteren gefährlichen Vorfällen. Politisch habe sie sich nicht betätigt. We-
gen der Schwierigkeiten in der Firma sei ihre wirtschaftliche Existenz ge-
fährdet.
A.d Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist
auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelver-
zeichnis A 20 und die Erläuterungen in A 18/24 und A 19/10).
B.
B.a Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für nicht
asylrelevant. Es sei bekannt, dass in Belarus schriftliche Vorladungen
durch das Innenministerium oder den KGB häufig vorkämen. Dem Be-
schwerdeführer, welchen man fünfmal vorgeladen habe, sei dadurch aber
ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht worden. Zudem sei be-
kannt, dass Personen, die lediglich politische Flugblätter verteilen wür-
den, nur eine Geldstrafe zu befürchten hätten. Ferner sei er im April und
Juni 2012 angehalten und vernommen worden. Sein Druckmaterial sei
beschlagnahmt worden; man habe ihn aber jedes Mal nach relativ kurzer
Zeit wieder freigelassen. Er sei nie länger als ein paar Stunden festgehal-
ten worden; man habe ihn weder verhaftet, noch angezeigt oder bestraft.
Auch dadurch sei sein Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwert wor-
den. Aufgrund der Aktenlage deute auch nichts Konkretes darauf hin,
dass die erlittenen Schläge und die Hundeattacke einen behördlichen
Hintergrund gehabt hätten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer Inha-
ber einer legal registrierten Firma für (…) gewesen. Es sei nicht davon
auszugehen, dass er dadurch den Interessebereich der Elite um Luka-
schenko hätte beeinträchtigen können, weshalb auch in dieser Hinsicht
nicht von einer allfälligen staatlichen und asylrelevanten Verfolgung bei
der Kündigung des Pachtvertrages auszugehen sei. Im Weiteren hätten
die Beschwerdeführenden mit einem Visum das Heimatland problemlos
verlassen können, was wiederum gegen die geltend gemachte Ver-
folgung spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinerlei Be-
weismittel für die angebliche Nominierung als Wahlkandidat beigebracht,
weshalb besagte Nomination als fraglich erscheine. Auch amtsinterne
Abklärungen hätten zu keinen Hinweisen für eine solche Kandidatur ge-
führt.
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B.b Den Vollzug der Wegweisung nach Belarus erachtete das BFM für
zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden seien gesund
und verfügten im Heimatland über ein breites soziales Netz. Auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht sei nicht mit relevanten Problemen zu rechen. So
habe der Beschwerdeführer angegeben, im Falle der Schliessung seiner
Firma sei es kein Problem, etwas Neues anzufangen.
C.
C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2012 beantrag-
ten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Asylgewährung, eventualiter
das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in die Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht. Ferner ersuchten sie um vollständige Ak-
teneinsicht verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung so-
wie um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Kostennote vor Ab-
schluss des Verfahrens. In ihrer Eingabe legten sie dar, ihre Tochter wer-
de im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Im Weiteren seien ih-
nen die vorinstanzlichen Akten A 12/1 und A 14/1 nicht ediert worden. Auf-
grund der von ihnen dargelegten Situation sei nunmehr zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer vom weissrussischen Innenministerium und
dem KGB gesucht werde und eine längere Gefängnisstrafe zu gewärtigen
habe. Soweit das BFM im Zusammenhang mit den geltend gemachten
amtsinternen Abklärungen seine Kandidatur als BGB-Mitglied bezweifle,
wäre es gehalten gewesen, besagte Abklärungen offenzulegen. Jeden-
falls sei seine Angst vor einer langen Haftstrafe aufgrund der bekannten
Zustände vor Ort berechtigt. Dass die Beschwerdeführenden legal hätten
ausreisen können, müsse auf den Umstand zurückgeführt werden, wo-
nach die Familie damals noch nicht auf einer entsprechenden Liste des
Regimes verbunden mit Ausreiseverweigerung gestanden sei. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer nach dem erlaubten Auslandaufent-
halt nicht zurückgekehrt sei und auch deshalb mit einer langen Haftstrafe
rechnen müsse. Nach dem Gesagten müsse ferner davon ausgegangen
werden, dass die Nichtverlängerung des Pachtvertrags ebenfalls politisch
motiviert gewesen sei. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde ge-
gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
C.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden bei. Ein Beweismittel für die Mitgliedschaft des Beschwerde-
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führers in einer politischen Partei sowie (eventualiter) für die Kandidatur
innerhalb dieser Partei wurde in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wies das Gericht den
Antrag auf Einsicht in weitere Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ab,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Für die Nachreichung von Beweismit-
teln beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung wurde Frist angesetzt.
E.
In ihrer ergänzenden Eingabe vom 16. Januar 2013 legten die Beschwer-
deführenden dar, sie hätten Beweismittel für ihre Vorbringen beschaffen
können. Dabei handle es sich um eine Bescheinigung derjenigen Perso-
nen, welche bei der Durchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers
vom (…) Juni 2012 anwesend gewesen seien. Ein weiteres Dokument
der Behörden belege die Tatsache, dass das gegen den Beschwerdefüh-
rer eingeleitete Administrativverfahren dem KGB übergeben worden sei.
Die Bestätigung der OGP vom 5. Dezember 2012 beweise weitere Vor-
bringen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am (…) Dezember 2012
von der Polizei wegen seines Sohnes aufgesucht worden. Es sei ihm mit-
geteilt worden, dass man auf dem beschlagnahmten Computer regie-
rungsfeindliches Material gefunden habe. Ein Beweismittel sei eingezo-
gen worden. Der Vater sei als Zeuge zu befragen. Der Eingabe lagen die
erwähnten Beweismittel samt Übersetzungen bei.
F.
Am 17. Januar 2013 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, innert Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
das Gericht, der Vorinstanz auch die Beschwerdeergänzung vom 16. Ja-
nuar 2013 zur Stellungnahme zu unterbreiten, und ihnen diesen Vorgang
anschliessend mitzuteilen. Das Gericht informierte den Rechtsvertreter in
der Folge telefonisch über den Vorgang.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei die
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Tochter im Entscheid nicht erwähnt worden. Die Bestätigung des Innen-
ministeriums der Republik Belarus zur Hausdurchsuchung und die dazu
eingereichten Zeugenaussagen rechtfertigten keine Änderung des Ent-
scheids. Das Schreiben zeige auf, dass das Administrativverfahren gegen
den Beschwerdeführer an den KGB zur weiteren Überprüfung übergeben
worden sei. Es vermöge indes nicht zu beweisen, dass die von den Be-
schwerdeführenden geschilderten Ereignisse geplante Einschüchte-
rungshandlungen der Behörden gewesen seien; die Befürchtung, dass
dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine schwere Haftstrafe drohe,
könne es ebenfalls nicht untermauern. Auch das Schreiben der OGP
rechtfertige keine neue Sichtweise.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit
Replik vom 25. Februar 2013 an ihren Vorbringen fest und erneuerten ih-
ren Antrag auf weitere Abklärungen. Ferner verwiesen sie auf ihre Bemü-
hungen, zusätzliche Beweismittel aus dem Heimatland zu beschaffen.
J.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. August 2013 legte der Beschwer-
deführer dar, seine in der Schweiz lebende Mutter habe besuchshalber in
Belarus geweilt. Dort sei sie von einem Mitarbeiter der Miliz kontaktiert
und zu Belangen ihres Sohnes befragt worden. Der Milizionär habe er-
klärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Der Eingabe lag ein Schreiben
der Mutter samt Übersetzung bei. Ferner beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Einvernahme der Mutter als Zeugin.
K.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, in Belarus nach wie vor behördlich gesucht zu werden. In diesem
Zusammenhang sei seine Exfrau vor Ort durch die Miliz befragt worden.
Der Milizionär habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Im Wei-
teren ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht,
seine Exfrau als Zeugin befragen zu lassen. Der Eingabe lag ein Schrei-
ben der Exfrau samt deutschsprachiger Übersetzung bei.
L.
Am 2. Dezember 2013 gelangte das Gericht an die Schweizerische Bot-
schaft in F._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde
unter anderem ersucht, das geltend gemachte politische Profil des Be-
schwerdeführers zu beurteilen, und sich zur Frage zu äussern, ob die vor-
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gebrachte Übergabe der Verfahrenshoheit an das KGB möglicherweise
ein Indiz für drohende weitere und gravierendere Verfolgungshandlungen
der Behörden darstelle. Ferner wurde um Klärung ersucht, ob der Be-
schwerdeführer respektive die Beschwerdeführenden (auch) aktuell nicht
auf der vom BFM erwähnten Liste G._______ aufgeführt seien.
M.
Am 25. Februar 2014 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis.
Es habe nicht schlüssig eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer
bei der OGP eine Position innehabe. Sein Name erscheine auf keiner Lis-
te führender Organe der OGP. Seine Nomination durch die OGP als Kan-
didat für die Parlamentswahlen von 2012 könne nicht bestätigt werden.
Das von ihm verteilte Propagandamaterial "H._______" und "I._______"
sei nicht illegal. Über "J._______" seien keine konkreten Informationen
greifbar; mutmasslich sei es nicht ein legales Periodikum, sondern ein
oppositionelles Traktat. Die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB
den Beschwerdeführer betreffend, wie sie in zwei Beweismitteln erwähnt
werde, deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin, zumal
diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher Resonanz ermittle.
Der Beschwerdeführer habe offenbar keine Gefängnisstrafe verbüsst.
Demnach dürfte für die Behörden an sich kein Anlass dafür bestanden
haben, ihn auf die vom BFM erwähnte prophylaktische Liste zu setzen,
zumal er das Land ja habe verlassen können. Der KGB führe aber unter
Umständen auch andere Listen von Oppositionellen; es sei indes nicht
möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf einer solchen figurie-
re. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der OGP sei er wegen politischer
Aktivitäten zu einer Geldbusse verurteilt worden; er habe aber kein die-
sen Sachverhalt bestätigendes Beweismittel wie beispielsweise eine Zah-
lungsquittung beigebracht. Nach der geltend gemachten Durchsuchung
vom (…) Juni 2012 hätten die Verantwortlichen die Pflicht gehabt, ein
Protokoll in zwei Exemplaren zu erstellen und eines davon der betroffe-
nen Person zu übermitteln; der Beschwerdeführer habe es indes unter-
lassen, ein solches Protokoll einzureichen. Schliesslich sei beim Schrei-
ben des Innenministeriums vom (…) Juni 2012 aufgrund kleiner Fehler im
Briefkopf die Authentizität möglicherweise fraglich.
N.
N.a Nach gewährten Fristerstreckungen machten die Beschwerdeführen-
den im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 29. April 2014
geltend, in der Botschaftsantwort werde nicht ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer eine Position bei der OGP innehabe. Im eingereichten
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Schreiben dieser Partei stehe, dass seine Nominierung für die Wahlen le-
diglich geplant gewesen sei. Da er in der Folge ausgereist sei, habe man
ihn schliesslich nicht nominiert. Im erwähnten Schreiben werde bestätigt,
dass er informative Druckerzeugnisse der Partei verbreitet habe, es des-
wegen zu einer administrativen Strafe in Form einer Busse gekommen
sei und man ihm angedroht habe, sein Unternehmen zu schliessen. Die
Quittungen der bezahlten Bussen habe er nicht aufbewahrt. Er habe da-
mals nicht im Sinn gehabt, ins Ausland zu fliehen. Er habe sich erst zum
Einreichen des Asylgesuchs entschieden, als er in der Schweiz über die
behördliche Suche im Heimatland informiert worden sei. In der Bot-
schaftsantwort werde festgehalten, die Übergabe der Verfahrenshoheit an
den KGB deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin. Die
Beschwerdeführenden müssten im Falle der Rückkehr mithin mit grosser
Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen mit der Verhaftung und Ver-
urteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Im Weiteren bestehe
die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer vom KGB aufgrund einer
in der Schweiz unbekannten Liste der Sicherheitskräfte gesucht werde,
zumal in der Botschaftsabklärung festgehalten werde, dass der KGB
möglicherweise auch andere als die vom BFM genannte Liste führe. So-
dann möge zutreffen, dass die Behörden die Pflicht gehabt hätten, nach
den Durchsuchungen vom (…) Juni 2012 ein Protokoll in zwei Exempla-
ren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person auszuhändigen.
Da die jeweiligen Eigentümer der beiden durchsuchten Wohnungen aber
abwesend gewesen seien, habe keine Protokollaushändigung stattgefun-
den. Schliesslich werde die Authentizität des Beweismittels 1 vom (…)
Juni 2012 wegen eines kleinen Fehlers für möglicherweise fraglich erach-
tet. Ohne Erläuterung dieses Fehlers seien die Beschwerdeführenden
aber nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen. Entsprechend sei diese
Erläuterung vom Gericht – unter Fristansetzung zur Stellungnahme –
noch vorzunehmen. Zu beachten sei überdies, dass die Botschaft nur
"möglicherweise" von der Fraglichkeit der Authentizität ausgehe.
N.b Ferner brachten die Beschwerdeführenden vor, am (…) Februar 2014
habe ein Badehaus neben ihrem Wohnhaus im Heimatland gebrannt. Der
Beschwerdeführer sei deswegen von der Kriminalbehörde zweimal vorge-
laden worden. Es sei zu vermuten, dass der KGB den Brand gelegt habe,
um ihn diesbezüglich als Täter zu bezichtigen oder einzuschüchtern.
N.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotos der Brand-
ruine, zwei Vorladungen samt Übersetzungen und einen Briefumschlag
zu den Akten. In diesem Zusammenhang machten sie geltend, die Post-
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sendung sei von den weissrussischen Behörden geöffnet und kontrolliert
worden. Offenbar seien dabei Fotos konfisziert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
1.4
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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Seite 10
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungs-
pflicht durch das BFM. So berufe sich die Vorinstanz im Zusammenhang
mit der Kandidatur des Beschwerdeführers auf "interne Abklärungen", wo-
nach der Beschwerdeführer nicht als Kandidat für seine Partei nominiert
worden sei, lege aber nicht offen, welche Abklärungen getroffen worden
seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheide des BFM gestützt auf
das Amtswissen, welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller
Quellen und neuer Erkenntnisse – vermittelt auch durch amtsinterne so-
wie öffentlich zugängliche Datenbanken – beruht, ergehen. Eine Offenle-
gung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in
Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich,
zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Ab-
handlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung
von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesent-
lichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde
legt. Ob die vorliegende Verfügung diesen Ansprüchen genügt, kann aber
offen gelassen werden, da die Beschwerde im Rahmen eines re-
formatorischen Entscheids vollumfänglich gutzuheissen ist. Entsprechend
ist auch auf den Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe die Bot-
schaftsantwort betreffend Ungereimtheiten in einem Dokument nicht hin-
reichend zur Kenntnis gebracht, nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
D-6339/2012
Seite 11
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Im angefochtenen Entscheid zweifelt das BFM am geltend gemach-
ten politischen Profil des Beschwerdeführers beziehungsweise insbeson-
dere an seiner Kandidatur als Vertreter der OGP für die Parlamentswah-
len und verweist in diesem Zusammenhang auf eigene Abklärungen. Die-
se Sichtweise vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als er ja angab,
eine solche Kandidatur sei lediglich geplant gewesen und in der Folge
nicht zustande gekommen, was im Übrigen auch mit dem eingereichten
diesbezüglichen Beweismittel übereinstimmt. Im Weiteren macht er auch
nicht geltend, ihm sei eine hohe Funktion bei der Partei zugekommen be-
ziehungsweise er habe an politisch exponierten Auftritten teilgenommen.
Dass im Rahmen der Botschaftsabklärungen seine Nomination durch die
OGP als Kandidat für die Parlamentswahlen von 2012 nicht bestätigt
werden konnte, kann mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm
dargelegten politischen Engagements angesehen werden. Abgesehen
davon entschloss sich die OGP, die Wahlen vom September 2012 zu
boykottieren (vgl. Wikipedia, Parlamentswahlen in Weissrussland 2012,
abgerufen am 16. August 2013), und stellte demnach keine Kandidaten.
4.3.2 Im Ergebnis und in Würdigung seiner diesbezüglich durchaus sub-
stanziierten Angaben ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im geschilderten Ausmass tatsächlich für die OGP tätig war.
4.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise
werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor-
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Seite 12
kommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine sol-
che Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichend konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom
Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
4.5 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorkommnisse im erst-
instanzlichen Verfahren nicht geprüft, aber deren Asylrelevanz verneint. In
ausführlichen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, die gel-
tend gemachten Vorbringen hätten den Beschwerdeführenden ein men-
schenwürdiges Leben im Herkunftsstaat nicht verunmöglicht. Diese
Sichtweise erscheint in Anbetracht eines blossen Administrativverfahrens
ohne Beteiligung des KGB als möglicherweise gerechtfertigt. So lässt
sich den Befragungsprotokollen jedenfalls nicht schlüssig entnehmen,
dass bereits vor der Ausreise ein Verfahren verbunden mit einer allenfalls
drohenden längeren Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer eingeleitet
worden wäre (A 18/24 Antworten 99, 136, 166 und 173). Es war den Be-
schwerdeführenden denn auch möglich, Belarus legal zu verlassen. So-
weit das BFM ferner erwägt, Personen mit dem Profil des Beschwer-
deführers hätten grundsätzlich lediglich eine Geldstrafe zu befürchten,
kann ihm nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. (vgl. United Nations,
Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1 ff.). In der
genannten Quelle wird zudem darauf hingewiesen, Oppositionelle würden
unter ungerechtfertigten Anklagepunkten inhaftiert und misshandelt
(a.a.O. S. 15). Vor diesem Hintergrund könnte es sich bei den von den
Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise geltend ge-
machten Erlebnissen durchaus auch um geplante Einschüchterungen
durch die weissrussischen Behörden gehandelt haben. Auch die ge-
schäftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erschienen in die-
sem Lichte besehen als gezielte und aus asylrechtlichen Motiven erfolgte
Behelligungen. Ob damit vor der Ausreise schon eine asylrelevante In-
tensität erreicht worden wäre, kann in Anbetracht der seitherigen Entwick-
lung indes offen gelassen werden. Es ist nach dem Gesagten jedenfalls
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vor Ort
operierenden Überwachungsstaats bereits vor der Ausreise ein gewisses
behördliches Interesse aus politischen Gründen geweckt hat. Die Be-
schwerdeführenden vermittelten anlässlich der Befragungen allerdings
nicht den Eindruck, bereits im Zeitpunkt der legalen Ausreise eine Rück-
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Seite 13
kehr ins Heimatland wegen drohender asylrelevanter Verfolgung definitiv
ausgeschlossen zu haben. Erst die Warnung des in der Schweiz weilen-
den Beschwerdeführers durch einen bei den Sicherheitsbehörden arbei-
tenden Bekannten mit dem Hinweis auf gravierende Nachteile bei der
Rückkehr soll zu diesem Schluss geführt haben.
4.6
4.6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides.
So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling an-
zuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – auf-
grund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rück-
kehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde.
4.6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
4.7 Seit der Präsidentschaftswahl in Belarus vom Dezember 2010 ist es
zu einer Zunahme staatlicher Repressionen gegen Oppositionelle, na-
mentlich zu zahlreichen Verhaftungen von Demonstrationsteilnehmenden
gekommen (vgl. Urteil des BVGer E 848/2009 vom 18. Juni 2012 E. 5.3;
Bureau of Democracy Human Rights and Labor, Country Reports on Hu-
man Rights Practices 2012, abgerufen am 16. August 2013). Auch wenn
so noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Oppositionsanhänger
generell mit erheblichen Repressalien zu rechnen hätten, muss dieser
Entwicklung im vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen werden,
als offensichtlich nicht nur Personen mit herausragendem politischem
Engagement von behördlicher Einschüchterung und Inhaftierung betrof-
fen sein können. Weiteren Quellen zufolge sind die Sicherheitskräfte auch
im aktuellen Zeitpunkt intensiv darum bemüht, den Spielraum der Opposi-
tion einzuschränken (vgl. amnesty-magazin vom März 2014 S. 22 ff.; NZZ
vom 9. Mai 2014 S. 5; Menschenrechte in Belarus e.V., zur Lage der
Menschenrechte in Belarus, 1. Auflage, Berlin, Januar 2014).
4.8 Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Abklärungen vor Ort beauf-
tragte Botschaft hat zwar gewisse, aber in Anbetracht der Formulierungen
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nicht massgebliche Zweifel an der Echtheit des einen amtlichen Doku-
ments der Ermittlungsbehörden geäussert. Die Vorinstanz hatte in der
Vernehmlassung keine Fälschungsmerkmale des besagten Dokuments
erkannt. Die geltend gemachte Übergabe der Verfahrenshoheit an den
KGB respektive das Bestehen eines beziehungsweise mehrerer Verfah-
ren gegen den Beschwerdeführer sind mithin nicht mit entscheidrelevan-
ten Zweifeln behaftet. Ferner ist der Beweiswert der weiteren Schreiben
von Verwandten und Bekannten im Hinblick auf die wiederholten behördli-
chen Vorfälle auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwar pra-
xisgemäss als beschränkt zu bezeichnen. Die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorgehensweise der Behörden gegen den Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Angehörige nach der Ausreise wie namentlich
auch die Vorladungen wegen eines Brandfalls erfährt dadurch aber in ei-
nem gewissen Ausmass ihre weitere Bestätigung, zumal betreffend des
Brands auch behördliche Dokumente eingereicht wurden. Es erscheint in
Anbetracht des politischen Engagements des Beschwerdeführers vor der
Ausreise und den wiederholten, nach dem Gesagten als glaubhaft zu er-
achtenden Vorfällen danach und namentlich der Übergabe der Verfah-
renshoheit an den KGB nunmehr als beachtlich wahrscheinlich, dass er
im Falle der Rückkehr mit einem beziehungsweise mehreren Verfahren
konfrontiert wäre, deren Ausgang und Konsequenzen jedenfalls nicht
(mehr) mit einer blossen allfälligen Busse in einem Administrativverfahren
gleichzusetzen sind. Es entspricht schliesslich offenbar einer weissrussi-
schen Behördenpraxis, missliebige Bürger (auch) unter dem Vorwand
angeblich krimineller Taten zu drangsalieren (vgl. wiederum United Nati-
ons, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1). So-
dann ist nochmals auf die Abklärung vor Ort zu verweisen, gemäss wel-
cher die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB den Be-
schwerdeführer betreffend möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände
hindeutet, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher
Resonanz ermittelt. Somit ist der Beschwerdeführer im aktuellen Zeit-
punkt nicht (mehr) derjenigen Gruppe von Oppositionellen, welche nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten
haben, zuzuordnen. Entsprechend ist nunmehr von begründeter Furcht
vor Nachteilen asylrelevanten Ausmasses , nämlich der Festnahme des
Beschwerdeführers verbunden mit Misshandlungen und einer längeren
Haftstrafe, auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde
offensichtlich nicht. Ob diese Situation bereits im Zeitpunkt der Ausreise
bestand oder – was in Anbetracht der legalen Ausreise beziehungsweise
obenstehender Erwägungen zu den nachfolgenden Ereignissen näher
liegt – sich seither im Sinne objektiver Nachfluchtgründe akzentuiert hat,
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kann in Anbetracht der übereinstimmenden asylrechtlichen Konsequen-
zen offen gelassen werden.
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG beim Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind.
Den Akten können sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen entnommen werden. Demnach ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sach-
lage erübrigen sich die beantragten weiteren Abklärungen.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht kein eigenes politisches Engagement
geltend. In Anbetracht der Fallumstände muss sie aber damit rechnen,
wegen ihres Gatten ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu
werden. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind bei ihr eben-
falls erfüllt. Demnach ist das BFM anzuweisen, auch ihr Asyl zu gewäh-
ren.
5.3 Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden sind in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer
Kostennote. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.– (inklusive Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt
und das BFM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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