B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6339/2018
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie
Oromo – ersuchte am 4. April 2017 in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich an.
C.
Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3519/2017 vom 10. Juli 2017 als offensichtlich
unzulässig abgewiesen (fehlende Originalunterschrift trotz Aufforderung
zur Beschwerdeverbesserung).
D.
Mit Eingabe der am 24. April 2018 mandatierten Rechtsvertreterin MLaw
Michèle Künzi vom 5. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM
um Wiedererwägung des Entscheids vom 9. Juni 2017 und um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung nach Frankreich.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei in ihrer Vergangenheit und zuletzt in Frankreich Opfer von Menschen-
handel, massiver sexueller Gewalt und Folter geworden. In Frankreich
könne ihrer Vulnerabilität als Opfer von Menschenhandel nicht genügend
Rechnung getragen und Schutz gewährt werden. Aufgrund der traumati-
schen Erfahrungen leide sie unter schweren psychischen Problemen, die
einer Überstellung nach Frankreich entgegenstünden. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichte sie einen Arztbericht der (…) vom 17. Mai 2018 und ein
handschriftliches Schreiben in Oromo vom April 2018 samt zusammenfas-
sender deutscher Übersetzung ein.
E.
Am 3. Juli 2018 setzte das SEM den Vollzug einstweilig aus und informierte
die französischen Behörden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin ge-
mäss eigenen Angaben um ein potentielles Opfer von Menschenhandel
handle.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin zur Beantwortung eines Katalogs mit Fragen zur Täterschaft
und Gefährdungslage in Frankreich auf und fragte an, ob sie einer Weiter-
leitung der Daten an die zuständigen Polizeibehörden zustimme.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin das SEM um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der
mandatierten Rechtsvertreterin ersuchen, einen Bericht der Fachstelle
Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in Aussicht stellen und um Fris-
terstreckung ersuchen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 lehnte das SEM das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
I.
Am 16. August 2018 liess die Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen
Fragenkatalog Stellung nehmen und ein Schreiben des FIZ einreichen, wo-
nach die Abklärung noch nicht habe abgeschlossen werden konnten.
J.
Mit Schreiben vom 7. September 2018 reichte die mandatierte Rechtsver-
treterin einen Einschätzungsbericht von Frau B._______ von der Beratung
für Opfer von Frauenhandel (Makasi) der FIZ ein. Zugleich informierte sie,
dass die Beschwerdeführerin der Datenweiterleitung an die Polizeibehör-
den zustimme, aber von einer Anzeigeerstattung absehe. Das SEM leitete
die erhaltenen Informationen an das Bundesamt für Polizei weiter.
K.
Mit Verfügung vom 3. Oktober – eröffnet am 8. Oktober 2018 – hob das
SEM den Nichteintretensentscheid vom 9. Juni 2017 auf, hiess das Wie-
dererwägungsgesuch gut und ordnete die Durchführung des nationalen
Asylverfahrens für die Beschwerdeführerin an, jedoch ohne den Entscheid
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
L.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 7. November 2018 er-
hob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2018 und beantragte zur Hauptsa-
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che, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Ablehnung des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzu-
heissen sowie der Beschwerdeführerin die Kosten der Rechtsvertretung in
Höhe von Fr. 1‘503.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zu erstatten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung von Frau lic. iur. Fabienne Zannol als amtli-
che Rechtsbeiständin.
Mit der Beschwerdeschrift reichte sie eine Kostennote der Berner Rechts-
beratungsstelle für Menschen in Not im Wiedererwägungsverfahren, eine
solche für das vorliegende Beschwerdeverfahren und eine Unterstützungs-
bestätigung zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich
lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
N.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2018 nahm das SEM zur Be-
schwerde Stellung.
O.
Mit Replik vom 19. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung Stellung nehmen und eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten reichen.
P.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 erkundigte sich die Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz über den Stand ihres Asylverfahrens und reichte
einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom
10. Dezember 2019 ein.
Q.
Am 20. Dezember 2019 antwortete das SEM der Beschwerdeführerin auf
ihre Verfahrensstandanfrage und liess dem Bundesverwaltungsgericht ihr
Schreiben in Kopie sowie den Arztbericht im Original zukommen.
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Seite 5
R.
Auf die Beschwerdevorbringen sowie die Ausführungen in der Vernehm-
lassung und Replik wird, soweit für den Entscheid erheblich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen sei auf die Akten verwie-
sen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in einem Wiedererwägungsver-
fahren, mithin in einem Verfahren, das sich auf das AsylG (vgl. Art. 111b
AsylG) stützte.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.5 Die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018, mit welcher das SEM das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte, ist nicht selbständig an-
fechtbar und kann deshalb mit der Beschwerde gegen die Endverfügung
angefochten werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 Abs. 2 VwVG). Bei
der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 handelt es sich um die
entsprechende Endverfügung bezüglich des Wiedererwägungsgesuches
vom 5. Juni 2018 (Art. 5 VwVG). Die dagegen gerichtete Beschwerde er-
folgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, konkret der Prüfungs- und Begründungspflicht, durch
die Vorinstanz. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen
eingreift. Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver-
fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege lediglich mit dem Hinweis abgelehnt
habe, es handle sich um ein Dublin-Verfahren und somit würden sich keine
komplexen Sach- und Rechtsfragen stellen, ohne sich jedoch mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin (labiler psychischer Gesundheitszustand
nach Suizidversuch in Ausschaffungshaft, stationäre Unterbringung in der
(…), rechtsunkundig, mit den «hiesigen Usanzen» nicht vertraut, keine
Kenntnisse einer Amtssprache) auseinanderzusetzen, habe sie ihre Prü-
fungs- und Begründungspflicht verletzt.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin bereits im Wieder-
erwägungsgesuch in umfassender Weise die Sachlage (potentielles Opfer
von Menschenhandel, Suizidversuch, schwerwiegende gesundheitliche
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Probleme, stationäre Unterbringung, sprachliche Verständigungsschwie-
rigkeiten) darlegte, welche die Beschwerdeführerin mithilfe der Rechtsver-
treterin zur Erreichung ihres Gesuchs bewog. Aufgrund der entsprechen-
den Vorbringen leitete das SEM in der Folge weiterer Instruktionsmassnah-
men (umfangreicher Fragenkatalog, Austausch mit FedPol) ein. Weiter ist
festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin erst nach der Aufforderung zur Be-
antwortung des Fragenkatalogs den Antrag auf unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung stellte. Zu einem Zeitpunkt also, als ersichtlich
wurde, dass weitere Abklärungen zur Frage der Gefährdung der Beschwer-
deführerin als potentielles Opfer von Menschenhandel und zur Täterschaft
von Personen in Frankreich notwendig wurden. Zusätzlich wurde die FIZ
in die Abklärungen einbezogen.
In dem ablehnenden Entscheid betreffend die Rechtspflege findet sich als
einzige Begründung der Satz, im Dublin-Verfahren würden sich keine
Sach- oder Rechtsfragen stellen, die eine anwaltliche Vertretung notwen-
dig erscheinen liessen. Damit impliziert das SEM, dass sich in Dublin-Ver-
fahren grundsätzlich nie schwierige Sach- und Rechtsfragen stellen kön-
nen, was bereits für sich eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellt. Es
führte darüber hinaus weder in der Sachverhaltsdarstellung die wesentli-
chen Argumente der Beschwerdeführerin aus, noch setzte es sich auch nur
ansatzweise – wohl bedingt durch die erwähnte generelle Haltung – mit
jenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, welche durchaus
genügend Anhaltspunkte für eine sachliche Komplexität lieferten. Damit
verunmöglichte es der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, von welchen
wesentlichen Überlegungen es sich im konkreten Fall leiten liess, und die-
sen sachgerecht anzufechten, womit sie auch ihre Pflicht zur Begründung
ihres Entscheids verletzte. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehörs ist folglich begründet.
2.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Grün-
den ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachge-
holt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Heilung des Man-
gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
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rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Ent-
scheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ungenügend begründet
und damit die Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens provo-
ziert, was als schwerwiegender Mangel zu erachten ist. Sie hat sich dann
immerhin in ihrer Vernehmlassung mit der Komplexität der Sach- und
Rechtslage des Dublin-Verfahrens auseinandergesetzt. Die Beschwerde-
führerin konnte dazu in ihrer Replik auch Stellung nehmen. Im Sinne der
nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in der Sache allerdings
gleichwohl abzuweisen, weshalb eine Rückweisung zu einem Leerlauf füh-
ren würde (vgl. E. 3). Nicht zuletzt dürfte es angesichts des noch laufenden
Asylverfahrens nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, die
Frage der unentgeltlichen Rechtspflege erneut dem SEM zur Beurteilung
zu unterbreiten. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine
Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung
als geheilt erkannt werden. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rah-
men der Kosten- und Entschädigungsfolge gebührend Rechnung zu tragen
(vgl. E. 5).
2.4 Die berechtigte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte
geheilt werden. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen
ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint hinreichend erstellt,
womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in erster
Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon
besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV
(vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unent-
geltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in aArt. 110a
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Seite 9
AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m AsylG) und Art. 65 VwVG kon-
kretisiert. In Bezug auf Beschwerden im Rahmen von Wiedererwägungs-
gesuchen kommen die allgemeinen Regeln von Art. 65 Abs. 2 VwVG zur
Anwendung.
3.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungs-
verfahren fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Gemäss der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wird, lässt sich ein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aber aus
verfassungsrechtlicher Sicht begründen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 4,
insb. E. 4b/bb; BVGE 2017 VI/8 E. 3; Urteil des BVGer E-1943/2019 vom
24. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Für die Gutheissung eines entsprechenden An-
trags im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs müssen die Vorausset-
zungen des Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt sein.
3.3 Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2
VwVG können jedoch grundsätzlich nur Anwälte und Anwältinnen ein Man-
dat übernehmen, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzun-
gen nach Art. 7 und 8 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA,
SR 935.61) erfüllen (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 65,
N 36; MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., (2016, Art. 65, N 41). Zwar kön-
nen im Rahmen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (vgl. für das neue Recht:
Art. 102m Abs. 3 AsylG) bei Beschwerden, die gestützt auf das AsylG er-
gehen, über Anwälte und Anwältinnen im erwähnten Sinn hinaus auch wei-
tere Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich
beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen,
zur amtlichen Verbeiständung zugelassen werden. Die Änderung des Asyl-
gesetzes, mit welcher aArt. 110a AsylG eingeführt wurde (in Kraft vom
1. Februar 2014 bis 28. Februar 2019, vgl. für das neue Recht: Art. 102m
AsylG), zielte nach dessen Wortlaut und systematischer Stellung im Ge-
setz aber offensichtlich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht. So stand die Norm unter dem Abschnittstitel «Beschwer-
deverfahren auf Bundesebene». Der Botschaft des Bundesrates lässt sich
zudem nicht entnehmen, dass die Zulassungskriterien in Bezug auf die
amtliche Verbeiständung von aArt. 110a Abs. 3 AsylG auch für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfah-
ren gelten sollten. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Bundesrat die mit
der Einführung von aArt. 110a AsylG verbundenen Rechtsfolgen als Mass-
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nahme für einen verbesserten Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht verstand (vgl. Zusatzbotschaft zur Ände-
rung des Asylgesetzes [Kurzfristige Massnahmen] vom 23. September
2011, BBl 2011 7325, 7345; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-4172/2018 vom 6. August 2018 E. 6.2). Bezüglich erstinstanzlicher Ver-
fahren bestand damit keine Regelungsabsicht, weshalb angesichts des ex-
pliziten Ausnahmecharakters von aArt. 110a Abs. 3 AsylG gegenüber der
Grundregel von Art. 65 Abs. 2 VwVG auch nicht von einer planwidrigen
Unvollständigkeit ausgegangen werden kann. Dies auch deshalb nicht,
weil sich die Ausnahme des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im nicht-
streitigen Verwaltungsverfahren auf verfassungsrechtliche Grundsätze
stützt und nur dann greift, wenn es sich um besonders komplexe Sach-
oder Rechtsfragen handelt, weshalb sich ein Anwaltszwang durchaus
rechtfertigen lässt.
3.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ver-
fahren verfügt gemäss Akten über kein Anwaltspatent. Mithin sind bereits
aus diesem Grunde die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG vorlie-
gend nicht als erfüllt zu erachten. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich,
auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im vor-
instanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene betreffend die Komple-
xität der Sach- und Rechtslage und damit einher die Notwendigkeit der
Rechtsvertretung im Wiedererwägungsverfahren als weitere Vorausset-
zung von Art. 65 Abs. 2 VwVG näher einzugehen.
3.5 Das SEM hat nach dem Gesagten jedenfalls im Ergebnis den Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht
abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt beziehungsweise – soweit die Beschwerdefüh-
rerin die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berech-
tigterweise rügte – eine Verletzung formellen Rechts geheilt werden
konnte. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend
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Seite 11
mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch-
gedrungen, hinsichtlich ihrer Anträge zur Hauptsache ist sie jedoch unter-
legen. Die Verletzung formellen Rechts ist vorliegend als nicht unerheblich
zu erachten, provozierte sie doch die Einreichung der Beschwerde. Dies
rechtfertigt es, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Drit-
tel auszugehen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin zu zwei Drittel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
13. November 2018 gutgeheissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfah-
renskosten zu tragen.
5.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
einem Drittel – ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 19. Dezem-
ber 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 8 Stunden
zu Fr. 180.– geltend gemacht wird, zuzüglich pauschaler Spesenauslagen
von Fr. 50.– und Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte zeitliche und fi-
nanzielle Aufwand erscheint angemessen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), aller-
dings wird nur der pauschal ausgewiesene Aufwand, hier die Spesenaus-
lagen, nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 520.– (inklusive
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzu-
sprechen.
5.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Umfang ihres Unterliegen – mithin
zu zwei Dritteln – für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Wie zuvor erwähnt, ist der in der Kostennote
vom 19. Dezember 2018 geltend gemachte Aufwand in zeitlicher Hinsicht
als angemessen zu erkennen; der pauschal ausgewiesene Aufwand an
Auslagen ist nicht zu vergüten (vgl. E. 5.3). Der zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz ist überdies im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen,
da bei amtlicher Rechtsvertretung nach aArt. 110a AsylG praxisgemäss
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Seite 12
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist
zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Ho-
norar von Fr. 870.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 520.– auszurichten.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 870.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: