B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6340/2013
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
B._______, geboren (…),
keine Staatsangehörigkeit, Herkunft Syrien,
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
alle ohne Nationalität,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (…).
D-6340/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Vater), ein Maktum und ethnischer Kurde mit letz-
tem Wohnsitz in H._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 15. Januar 2011 und gelangte via Libanon und Türkei auf
dem Luftweg am 28. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte. Er wurde am 9. März 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) I._______ summarisch befragt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton J._______ zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine syrische Staatsangehörige und
ethnische Kurdin, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 20. Juli 2012 gemeinsam mit ihren fünf Kindern und gelangte via die
Türkei nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin gelangte auf dem
Luftweg mit den beiden jüngsten Kindern (Jahrgang […] und […]) am
14. September 2012 in die Schweiz, wo sie am 17. September 2012 um
Asyl ersuchte. Sie wurde im EVZ I._______ am 5. Oktober 2012 summa-
risch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton
J._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin gab an, die drei älteren
Kinder seien bei der Ausreise am Flughafen in K.______ verhaftet wor-
den.
C.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 ersuchte die damalige Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
mäss Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) für die drei sich nach wie vor in Griechenland aufhaltenden Kinder
(Jahrgang […],[…] und […]) der Beschwerdeführenden. Nachdem die
Rechtsvertreterin mehrmals vergeblich um prioritäre Behandlung des Ge-
suchs ersuchte, reisten die drei Kinder mit Hilfe eines Schleppers am
6. März 2013 in die Schweiz ein. Das BFM schrieb das Gesuch um Ertei-
lung einer Einreisebewilligung am 8. März 2013 infolge Gegenstandslo-
sigkeit ab.
D.
Die drei nachgereisten Kinder, Maktumin und ethnische Kurden, ersuch-
ten am 7. März 2013 in der Schweiz um Asyl. Die beiden älteren wurden
D-6340/2013
Seite 3
im EVZ I._______ am 19. März 2013 summarisch befragt. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton J._______ zugewiesen.
E.
Am 23. September 2013 wurden der Beschwerdeführer (Vater) und ein
beschwerdeführendes Kind (C._______) eingehend zu ihren Asylgründen
angehört.
E.a Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Vater im Wesentli-
chen Folgendes vor:
Er sei seit 1995 politisch aktiv und setze sich für die kurdischen Anliegen
ein. Zunächst sei er Mitglied der "L._______" gewesen. Bei der Spaltung
im Jahr 2000 sei er Mitglied der M._______ geworden, wo er eine Folklo-
re-Gruppe geleitet habe. Er sei in diesem Zusammenhang zwar mehr-
mals von den syrischen Behörden vorgeladen worden, sei der Aufforde-
rung jedoch nie nachgekommen und habe deswegen keine Nachteile zu
gewärtigen gehabt. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei im Jahr 2004 auch
seine Mutter festgenommen worden. Infolgedessen habe er sich damals
für einige Zeit versteckt und nach zwei Monaten sei wieder Ruhe einge-
kehrt. Darüber hinausgehend sei er Generaldirektor des Geheimvereins
"N._______" – benannt nach (…) –, welcher zu "O._______ gehöre. Ge-
gründet worden sei der Verein 2006. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe
er kulturelle und politische Anlässe organisiert; zudem hätten sie in
P._______ eine Bibliothek unterhalten, wo den Kindern die kurdische
Sprache mit lateinischer Schrift beigebracht worden sei. Die Bibliothek sei
ein Vorwand gewesen, um die politischen Aktivitäten weiterführen zu
können. Das Problem mit der Bibliothek sei gewesen, dass diese zu
O._______ gehört habe und O._______ sei eine schwierige Sache für
das syrische Regime; jedoch habe er keine konkreten Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt. Im Januar 2008 habe ein befreundeter An-
gehöriger der syrischen Armee namens M. ein armeeinternes Dokument
entwendet, in welchem den kurdischen Parteien die Zusammenarbeit mit
dem Mossad vorgeworfen werde. M. habe dieses Dokument an zwei sei-
ner Brüder und zwei weitere Bekannte, welche allesamt auch Mitglieder
des Geheimvereins gewesen seien, übergeben; diese hätten es später an
ihn weitergeleitet. Er habe das Dokument mit Hilfe eines Freundes auf ei-
ner kurdischen Internetseite veröffentlicht. M. sei etwa am (…) Januar
2008 zurück ins Militär gegangen, wo er verhaftet worden sei. Bis der Be-
schwerdeführer Syrien verlassen habe, habe er nichts über das Schicksal
von M. erfahren, mittlerweile wisse er, dass M. umgebracht worden sei.
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Seine beiden Brüder seien nach der Verhaftung von M. in die Türkei ge-
flohen. Danach sei der Inhaber der Internetseite verhaftet worden.
Nachdem sein Haus erstmals etwa im August 2009 durchsucht worden
sei, habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern in einem an-
deren Stadtteil von H._______ Unterschlupf gefunden. Das Haus sei zu-
nächst etwa wöchentlich, später alle zwei, drei Monate durchsucht wor-
den. Ende 2010 seien zwei weitere Brüder und sein Vater verhaftet wor-
den, wobei der Vater kurze Zeit später wieder freigelassen worden sei;
die Brüder seien erst freigekommen, als die Behörden erfahren hätten,
dass er Syrien verlassen habe. Aufgrund der diversen Hausdurchsuchun-
gen bei seiner Familie, seinen Brüdern und dem Vater – welche im selben
Haus wohnten –, bei welchen der Geheimdienst eher nach einem Ge-
genstand als nach einer Person gesucht habe, vermute er, dass der syri-
sche Geheimdienst der Ansicht sei, er besässe noch weitere Dokumente.
Normalerweise, wenn man aufgrund politischer Aktivitäten gesucht wer-
de, höre das Interesse nach zwei, drei Monaten wieder auf. Diesmal sei
es aber nicht so gewesen. Daraufhin habe er, wie alle führenden Perso-
nen von O._______, das Land verlassen.
E.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
(Kind, C._______) im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei in der Schule aufgefordert worden, an einer Pro Assad Demonstra-
tion teilzunehmen. Als er sich geweigert respektive gesagt habe, er sei
krank, sei er geschlagen worden. Er sei ins Gefängnis gebracht worden,
wo sie von seinem Vater gesprochen und gesagt hätten, dieser sei poli-
tisch aktiv. Er sei dreimal festgenommen worden, erstmals im Juni 2011,
das zweite Mal ungefähr drei oder vier Wochen danach und das dritte Mal
im März 2012; er sei jeweils für ein, zwei Wochen in Haft gewesen. Nach
dem dritten Mal sei er von der Schule ausgeschlossen worden (vgl. BzP,
C10/11). Im Rahmen der Anhörung präzisierte der Beschwerdeführer sei-
ne Aussagen dahingehend, dass er einmal zwangsweise in einen Bus
gebracht worden sei, was er – weil gegen seinen Willen – als Verhaftung
interpretiert habe. Sein Hemd sei zerrissen und er sei von dort anwesen-
den Geheimdienstangestellten geschlagen worden. Da er vor seinen
Schulkollegen gedemütigt worden sei, sei er danach nicht mehr zur Schu-
le gegangen (A55/7). Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und habe oft
nicht zu Hause übernachtet. Ihr Haus sei immer wieder durchsucht wor-
den. Etwa im Juni 2012 seien sie von H._______ nach P._______ geflo-
hen und später ausgereist.
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Seite 5
F.
Am 24. September 2013 wurden die Beschwerdeführerin und ein be-
schwerdeführendes Kind (D._______) eingehend zu ihren Asylgründen
angehört.
F.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen Folgendes vor:
Ihr Mann sei in Syrien gesucht worden. Infolgedessen sei ihr Haus immer
wieder – manchmal alle 15 Tage, manchmal einmal pro Woche – durch-
sucht worden. Erstmals sei das etwa 2009 passiert. Ihr Mann sei immer
wieder untergetaucht, nach etwa einem Monat jedoch zurückgekommen.
Im Jahr 2009 sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sondern habe
in einem anderen Stadtteil von H._______ gewohnt. Sie habe ihn dort ab
und an – der Kontakt sei durch eine Nachbarin hergestellt worden – mit
den Kindern besucht. Nachdem ihr Mann Syrien verlassen habe, sei die
Situation für sie als alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern auch ange-
sichts der desolaten humanitären Lage immer schwieriger geworden,
weshalb sie schliesslich im Juli 2012 ihren Heimatstaat verlassen habe.
F.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
(Kind, D._______) im Wesentlichen Folgendes vor:
Sein Vater habe Probleme gehabt, da er politisch aktiv gewesen sei. Die
Sicherheitsbehörden seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekom-
men und hätten das Haus durchsucht. In der Schule sei er von Sicher-
heitsleuten geschlagen worden. Diese Leute hätten gewusst, dass sein
Vater politisch aktiv sei; man habe ihn zwingen wollen, an einer Pro As-
sad Demonstration teilzunehmen. Als er sich geweigert habe, sei er von
der Schule ausgeschlossen worden.
G.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden insbe-
sondere folgende – für das vorliegende Verfahren wesentliche – Doku-
mente zu den Akten:
Angeblich vom Geheimdienst stammendes und auf dem Internet publi-
ziertes Dokument ohne Übersetzung (A4 Beilage 1; A53 Beilage 8); auf
dem Internet publizierter Beitrag betreffend O._______ mit namentlicher
Erwähnung des Beschwerdeführers (act A4 Beilage 2, 3 und 22) inklusi-
ver Übersetzung; nicht datiertes auf der Internetseite publiziertes
Schreiben betreffend Wiederaufnahme der Tätigkeiten der Bibliothek
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Seite 6
"N._______" durch sich im Ausland befindende Mitglieder und Wieder-
wahl des Beschwerdeführers als allgemein Verantwortlicher, inklusive
deutscher Übersetzung (act. A4 Beilage 21; A53 Beilage 1); Internetartikel
zur Gründungserklärung der O._______ vom 31. Dezember 2011 (A15
Beilage 39 inklusive deutscher Übersetzung); vom Beschwerdeführer im
Namen der O._______ am (…) 2012 an mehrere Empfänger versandte
E-Mail betreffend Appell an die internationale Gemeinschaft (A25 Beilage
72); nicht übersetztes Schreiben der "N._______" zu Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und Syrien vom 26. Februar 2011 (act.
A53 Beilage 2); auf dem Internet publiziertes, nicht übersetztes Schreiben
betreffend vom Beschwerdeführer mitorganisierten Anlass anlässlich des
Tags (…) (A53 Beilage 3); auf dem Internet publizierter, nicht übersetzter
Bericht inkl. Bild einer vom Beschwerdeführer organisierten Veranstaltung
in P._______, an welcher ein Parteisekretär der Q._______ teilgenom-
men habe sowie ein weiteres Schreiben betreffend eine vom Beschwer-
deführer organisierte Veranstaltung (A53 Beilage 4); Zivilregisterauszug
der Familie (Eltern) des Beschwerdeführers sowie eine Bescheinigung für
den Schulbesuch des Beschwerdeführers (A53 Beilage 5 und 6); Famili-
engesundheitsbüchlein der Beschwerdeführenden (A53 Beilage 7); Na-
mensliste von Oppositionellen im Ausland, publiziert auf ; Fotos der
Beschwerdeführerin (Mutter) und der Beschwerdeführer (Kinder) an De-
monstrationen in P._______ im Jahr 2012 (A53 Beilage 12); syrischer
Reisepass der Beschwerdeführerin.
H.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 – eröffnet am 11. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, es sei die Rechtskraft
der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1 bis 3 des Dispositiv
festzustellen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Oktober 2013 in den
übrigen Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und den
D-6340/2013
Seite 7
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein
Schreiben der R._______ ein, wonach die Beschwerdeführenden auf-
grund ihres Status als Maktum eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie
"B" erhalten sollten.
J.
Mit Schreiben vom 14. November 2013 bestätigte das Gericht den Ein-
gang der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurden die Beschwerdeführen-
den aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu leisten.
L.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Der Eingabe war eine Fürsorgebestätigung vom 26. No-
vember 2013 beigelegt.
M.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Es wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der
Ziffern 1-3 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 7. Januar 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlas-
sung zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-6340/2013
Seite 8
P.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer (Vater)
beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein.
Q.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 sistierte das BFM das Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit, bis über die vorliegende Beschwerde
befunden worden sei.
R.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden zwei
identische Internetartikel zu den Akten, worin der Vater von M. über des-
sen Tod informiert, wobei diesem am (…) 2013 telefonisch mitgeteilt wor-
den sei, dass M. im Gefängnis Selbstmord begangen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-6340/2013
Seite 9
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde bezieht sich einzig auf die Frage der Ge-
währung von Asyl.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 8. Oktober 2013
führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (Vater) habe
wesentliche Vorbringen seiner Verfolgungsgeschichte erst im Verlauf des
Verfahrens vorgebracht. So habe er weder die Hausdurchsuchungen
noch die stadtinterne Flucht in der Befragung erwähnt. Zudem seien die
Ausführungen der Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) zu den an-
geblichen Hausdurchsuchungen äusserst vage und detailarm ausgefal-
D-6340/2013
Seite 10
len. Es erscheine unlogisch, wenn die Behörden über drei Jahre hinweg
in kleinen Zeitabständen wiederholt das Haus durchsuchten, obwohl sie,
aufgrund der Beobachtung, hätten wissen müssen, dass der Beschwer-
deführer (Vater) nicht zu Hause sei. Schliesslich seien auch die dies be-
züglichen Angaben der Beschwerdeführer (Kinder) vage ausgefallen, als
dass sich diese im Wesentlichen auf die Aussage beschränkten, das
Haus sei immer wieder durchsucht worden und sie (die Sicherheitsbeam-
ten) seien immer wieder gekommen. Sodann widerspreche es jeglicher
Logik und der allgemeinen Erfahrung, dass bei der Entwendung eines in-
ternen Militärdokumentes so viele Personen involviert seien. Schliesslich
seien die Angaben des Beschwerdeführers (Vater) betreffend Veröffentli-
chung des Dokuments detailarm ausgefallen.
Insgesamt vermöchten diese Vorbringen der Beschwerdeführenden auf-
grund der nachgeschobenen, unlogischen und unsubstantiierten Angaben
den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen und seien als un-
glaubhaft zu qualifizieren, mithin auch das in Kopie eingereichte interne
Dokument des syrischen Militärs nichts daran zu ändern vermöge.
Gemäss eigenen Angaben hätten die politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers – Generaldirektor des kurdischen Vereins namens
"N._______" und Organisation von kulturellen Anlässen – zu keinen Prob-
lemen mit den syrischen Behörden geführt, weshalb diese nicht asylrele-
vant seien. Schliesslich würden – gemäss geltender Rechtsprechung –
weder Ajnabi noch Maktum in Syrien einer Kollektivverfolgung unterlie-
gen, weshalb auch diesem Umstand keine Asylrelevanz zukomme.
Aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Vater) er-
fülle dieser die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Be-
schwerdeführerin und die Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in
die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters einzubezie-
hen.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 11. November 2013 wird dem im We-
sentlichen entgegengehalten, zunächst habe das BFM den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und rich-
tig abgeklärt. Ebenso sei die Verfügung in Verletzung des Willkürverbotes
ergangen. Der Beschwerdeführer habe klar zu Protokoll gegeben, er sei
Generaldirektor des Geheimbüros "N._______" gewesen und nicht eines
kurdischen Vereins mit ebendiesem Namen, wie dies vom BFM in der
Verfügung wiedergegeben werde. Zudem sei auch der Passus, wonach
D-6340/2013
Seite 11
er aufgrund dieser Tätigkeit keine Probleme mit den syrischen Behörden
zu gewärtigen gehabt habe, aktenwidrig, mithin das BFM die Begrün-
dungspflicht verletze. Völlig ausser Acht gelassen habe das BFM seine
Aussage, dass er mehrmals von den syrischen Behörden vorgeladen
worden sei, dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet habe. Eben-
so habe das BFM den Umstand, dass das Geheimbüro "N._______" zur
O._______ gehöre, nicht gewürdigt. Unbeachtet geblieben seien der Zu-
sammenhang zwischen der Verhaftung der Brüder des Beschwerdefüh-
rers und seiner eigenen Gefährdung, die Verhaftung der Personen, die
damals an der Veröffentlichung des geheimen Militärdokumentes beteiligt
gewesen seien, die Spitzeltätigkeit der Nachbarin, die Verhaftung seiner
Mutter im Jahr 2004 sowie die Bedrohung des Beschwerdeführers durch
den syrischen Geheimdienst in der Schweiz. Die diversen Beweismittel
seien nicht korrekt gewürdigt worden. Nicht zu überzeugen vermöchten
sodann auch die vom BFM gemachten Einwände hinsichtlich der Haus-
durchsuchungen, hätten die Beschwerdeführenden diesbezüglich doch
klare und konkrete Ausführungen gemacht, so dass die Feststellungen
des BFM schon als willkürlich betrachtet werden müssten. Schliesslich
sei wenigstens offensichtlich, dass der Beschwerdeführer (Vater) illegal
aus Syrien ausgereist und Maktum sei, weshalb ihm schon deshalb eine
asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Ebenso gehe
aus den Aussagen der Beschwerdeführer (Kinder) hervor, dass diese
aufgrund ihres Status als Maktumin ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen seien.
6.
Im Lichte der nachstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf ver-
zichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen
formellen Rügen näher einzugehen.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche zunächst
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
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Seite 12
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E.
5a).
7.3 Da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht
glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die
vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden kommt das Ge-
richt zusammengefasst zu einem gegenteiligen Schluss und erachtet die
Vorbringen hinsichtlich der Vorfälle im Heimatstaat als glaubhaft, da sie
grösstenteils substantiiert und nicht widersprüchlich dargelegt wurden.
7.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers (Vaters) weisen insgesamt –
auch wenn zwischen der Befragung vom 9. März 2011 und der Anhörung
vom 23. September 2013 zweieinhalb Jahre liegen – eine logische Kon-
sistenz auf. Der Beschwerdeführer gibt sowohl in der Befragung als auch
der Anhörung im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt zu Protokoll. So
führte er aus, bereits seit Jahren politisch aktiv zu sein und in diesem Zu-
sammenhang verschiedene Funktionen ausgeübt zu haben. Überein-
stimmend gibt er zu Protokoll, dass die Probleme, welche schlussendlich
zur Ausreise führten, 2008 mit der Publikation der geheimen militärischen
Unterlagen begonnen hätten. Dies betreffend führt er summarisch aus,
welche Personen in dieses Unterfangen involviert waren und welche
Konsequenzen diese Personen zu gewärtigen hatten. Die Verhaftung der
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Seite 13
beiden Brüder und des Vaters – und nicht die Hausdurchsuchungen – als
unmittelbar fluchtauslösendes Element wurde ebenfalls bereits in der Be-
fragung erwähnt (vgl. A5/8 S. 4). Dass die während der Befragung ge-
machten Ausführungen weniger detailliert und summarischer sind, als je-
ne der Anhörung liegt in der Natur der Sache; ebenso wie der Umstand,
dass – angesichts der umfangreichen Geschichte – einzelne Elemente in
der Befragung noch nicht erwähnt wurden. In diesem Zusammenhang er-
achtet das Gericht die vom BFM gemachten Einwände – der Beschwer-
deführer habe in der Befragung weder die Hausdurchsuchungen noch die
stadtinterne Flucht erwähnt – als nicht überzeugend. Ebenso vermag der
Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung als letz-
ten Wohnsitz seine Adresse in H._______ und nicht den Fluchtort ange-
geben hat, diesem nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr spricht diese
Aussage im Gesamtkontext für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, füh-
ren die Beschwerdeführenden doch übereinstimmend aus, der Be-
schwerdeführer sei immer mal wieder – auch bereits vor dem Jahr 2009 –
untergetaucht, mithin er seinen Fluchtort nicht als seinen Wohnsitz be-
trachtete. Abgesehen davon, wird die Relevanz dieses angeblichen Wi-
derspruches ohnehin als gering erachtet.
7.5 Hinsichtlich der Substantiiertheit der Aussagen der Beschwerdefüh-
renden zu den Hausdurchsuchungen kann sich das Gericht den Ausfüh-
rungen des BFM ebensowenig anschliessen. Der Beschwerdeführer er-
klärt, dass der Geheimdienst seine Wohnung, jene des Vaters und des
Bruders immer wieder durchsucht habe. Dass er dabei kein genaues Da-
tum der ersten Durchsuchung nennen kann, vermag angesichts des Um-
standes, dass es schon früher immer wieder zu Durchsuchungen ge-
kommen ist, welche aber nach einigen Monaten aufhörten und der Be-
schwerdeführer schon mehrmals untertauchte, eher für die Glaubhaftig-
keit zu sprechen (A58/9 S. 6). Der Beschwerdeführer gab dies betreffend
zu Protokoll, "wir sind diese Umstände gewöhnt gewesen", man wisse,
dass man, wenn man politisch aktiv sei, gesucht werde (A54/18 S. 10).
Die Beschwerdeführenden gingen davon aus, dass es – wie auch schon
früher – ausreichen würde, wenn der Beschwerdeführer, einige Monate
untertaucht, weshalb sie den Hausdurchsuchungen zunächst keine be-
sondere Bedeutung zugemessen haben. Sodann vermag es auch nicht
zu erstaunen, dass die Häufigkeit der Durchsuchungen irgendwann nicht
mehr so relevant ist, wenn solche über zwei Jahre hinweg in unregelmäs-
sigen Abständen durchgeführt werden. Währenddem auch das Gericht
der Ansicht ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht sehr
ausführlich ausfallen, finden sich dennoch einige Realkennzeichen. So
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gibt die Beschwerdeführerin spontan auf Arabisch Antwort auf die Frage,
was die Beamten des Geheimdienstes jeweils gesagt hätten; die Beam-
ten hätten unter anderem die Toilette durchsucht; wenn sie nicht zu Hau-
se gewesen sei, hätten sie die Türe mit Fusstritten eingeschlagen (A58/9
S. 3). Für diese Sichtweise der Ausführungen sprechen schliesslich auch
die Aussagen der beiden ältesten beschwerdeführenden Kinder. So gab
das eine Kind auf die Frage, ob es aufgrund der politischen Aktivitäten
des Vaters Nachteile erlitten habe, zu Protokoll, er selber habe keine
Nachteile gehabt, aber seine Familie schon, da der Vater nicht zuhause
übernachtet habe und ihr Haus immer wieder durchsucht worden sei
(A55/7 S. 4). Das andere Kind führte aus, sie (die Beamten des Geheim-
dienstes) seien immer wieder gekommen, hätten alles durchsucht, auch
beim Grossvater und Onkel, jeweils nur mit der Mutter gesprochen, er
habe aber nichts verstanden, und dann seien sie wieder gegangen
(A57/7 S. 3). Es scheint vielmehr so, dass die Durchsuchungen ange-
sichts deren Häufigkeit an Bedrohungspotential verloren haben.
7.6 Schliesslich erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Veröffentlichung des militärinternen Dokumentes ebenso für
überwiegend glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab zwar erst auf Nach-
frage hin zu Protokoll, sie hätten das Dokument mit dem Scanner kopiert
und anschliessend publiziert. Dies betreffend scheint es jedoch primär zu
einem Verständnisproblem gekommen zu sein, als dass der Beschwerde-
führer zunächst nicht verstanden hat, was unter der Frage, wie die Unter-
lagen veröffentlicht wurden, zu verstehen ist. Nach Nachfrage wurde dem
Beschwerdeführer klar, dass tatsächlich der technische Vorgang interes-
siert. Was das BFM mit dem Vorwurf, weitere Details habe er jedoch kei-
ne zu nennen gewusst, bemängelt, ist dem Gericht nicht klar, entspricht
die Detailliertheit der Aussage des Beschwerdeführers doch durchaus je-
ner einer durchschnittlich technikerfahrenen Drittperson. Sodann führte
der Beschwerdeführer den Namen der Webseite, ebenso wie den Um-
stand, dass die Seite nicht mehr existiert, den Namen des Inhabers die-
ser Webseite, den Grund der Veröffentlichung – angesichts der Unruhen
in P._______ 2004 das wahre Gesicht des Regimes zu zeigen – sowie
die Namen der an der Veröffentlichung sonst noch beteiligten Personen
(A54/18 S. 9 und S. 12) an.
Auch für das Gericht erscheint es nicht sonderlich professionell, dass so
viele Personen in die Veröffentlichung des geheimen Dokumentes invol-
viert waren. Die Mitglieder des Geheimbüros kamen durch M., einen be-
freundeten Armeeangehörigen, welcher nunmehr in Haft verstorben ist,
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an geheime Dokumente, welche sie sodann veröffentlichten. Obwohl der
Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht ist, sie hätten sich dies betref-
fend recht geschickt angestellt (A54/18 S. 12), spricht das Endresultat
gegen die Professionalität, wurde doch die Beteiligten entweder verhaftet,
sind tot oder mussten ausser Landes fliehen. Demnach ist dem BFM
zwar beizupflichten, dass die Vorgehensweise jeglicher Logik und allge-
meinen Erfahrung widerspricht. Das Resultat der Aktion fiel denn auch
dementsprechend aus.
7.7 Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden auch etliche Beweis-
mittel zu den Akten, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers in seinem Heimatstaat und die Beziehungen zu O._______ re-
spektive zum Geheimbüro untermauern.
7.8 Gesamthaft gesehen, geht das Gericht demnach von der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden aus, weshalb im Fol-
genden deren Asylrelevanz geprüft werden muss.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer (Vater) setzt sich seit Jahren für die politischen
Rechte der Kurden ein. Seit 2000 war er Mitglied der M._______, wo er
Leiter einer Folklore Gruppe war, und seit 2006 Generaldirektor eines
Geheimbüros namens "N._______". Im Jahr 2008 war er an der Veröf-
fentlichung eines geheimen Militärdokumentes beteiligt. Der Informant
wurde im Januar 2008 festgenommen. Zunächst flohen zwei seiner Brü-
der, welche ebenfalls an der Veröffentlichung beteiligt waren, ins Ausland.
Etwa im August 2009 wurde er in diesem Zusammenhang erstmals vom
Geheimdienst ge- und sein Haus durchsucht, was sich in unregelmässi-
gen Abständen wiederholte. Infolgedessen fand er in einem anderen
Stadtteil von H._______ Unterschlupf und wohnte seither nicht mehr zu
Hause. Ende 2010 wurden sein Vater und zwei seiner Brüder verhaftet.
Währenddem der Vater nach kurzem Verhör wieder freigelassen wurde,
wurden die Brüder in Sippenhaft genommen. Da der Druck für den Be-
schwerdeführer unerträglich gross wurde, entschloss er sich Mitte Januar
2011 zu Flucht aus seinem Heimatstaat.
Demnach hat er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Nachteile
zu befürchten, welche aufgrund der Eingriffsintensität in die Rechtsgüter
Leib und Leben als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifi-
zieren sind und die ihm aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge-
zählten Verfolgungsmotive (politische Anschauung) drohen. Der Be-
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schwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihm
Asyl zu gewähren.
8.2 Die Beschwerdeführerin (Mutter) bringt zur Begründung ihres Asylge-
suches im Wesentlichen vor, nachdem ihr Haus immer wieder von Ge-
heimdienstmitarbeitern durchsucht, ihr Ehemann geflohen, die humanitä-
re Situation in ihrem Heimatstaat immer desolater geworden sei und sie
zudem einige Male an Demonstrationen genommen habe, sei sie
schliesslich mit ihren fünf Kindern ausgereist.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht,
da sie keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu
machen vermag. Sie erlitt während den Hausdurchsuchungen keine
Nachteile und vermag auch keine Gründe darzutun, warum sie eine be-
gründete Furcht hätte, solche Nachteile, im Falle einer Rückkehr, in naher
Zukunft erleiden zu müssen. Ebensowenig vermag die gelegentliche Teil-
nahme an regimekritischen Demonstrationen, bei welchen sich die Be-
schwerdeführerin in keiner Weise exponierte, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen.
8.3 Die beiden ältesten beschwerdeführenden Kinder bringen im Wesent-
lichen vor, dass sie in der Schule aufgefordert wurden, an einer Pro As-
sad Demonstration teilzunehmen. Als sie sich geweigert hatten, wurden
sie geohrfeigt und mit Fusstritten malträtiert. Zudem nahmen beide einige
Male an Demonstrationen teil.
Die beiden beschwerdeführenden Kinder erfüllen die originäre Flücht-
lingseigenschaft nicht, da sie keine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen glaubhaft zu machen vermögen. Diesbezüglich kann auf die
obenstehenden Erwägung verwiesen werden.
8.4 Demnach erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre fünf Kinder die
originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, sind indessen in die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers mit einzubeziehen und es ist ihnen
ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 AsylG).
9.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz vom 8. Oktober 2013 Bundesrecht verletzt und in den Zif-
fern 4-9 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich im Sinne der Erwä-
gungen gutzuheissen und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führenden als Flüchtlingen Asyl zu gewähren.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 16. Dezember
2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde.
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdefüh-
renden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4-9 der Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführen-
den als Flüchtlingen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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