B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6340/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 23. März 2013 erstmals verliess und am 27. März 2013 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 12. April 2013 sowie der Anhörung vom
23. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe sein Heimatland einerseits verlassen, um keinen
Militärdienst leisten zu müssen,
dass er anderseits wegen seiner religiösen Zugehörigkeit, nämlich als
Yezide, diversen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei,
dass er sich schliesslich oft im Parteilokal der BDP (Baris ve Demokrasi
Partisi [Partei des Friedens und der Demokratie]) in C._______ aufgehal-
ten habe, wobei er mehrmals kontrolliert, einmal mitgenommen und ge-
schlagen sowie mehrmals bedroht worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. März 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der (vormals zuständige) Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 unter anderem zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nach Ablauf der Frist
leistete und mit Eingabe vom 5. Mai 2014 sinngemäss um Wiederherstel-
lung der Frist ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1935/2014 vom 12. Mai
2014 das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschusspflicht ab-
wies und auf die Beschwerde vom 10. April 2014 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der kantonalen Migrations-
behörde ab 28. Mai 2014 unbekannten Aufenthalts war,
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dass er sich am 11. September 2014 bei der kantonalen Migrationsbe-
hörde meldete und angab, er wolle ein zweites Asylgesuch einreichen,
dass ihm daraufhin mitgeteilt wurde, ein solches sei gestützt auf Art. 111c
AsylG in schriftlicher Form, begründet und in einer Amtssprache einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit schriftlicher Eingabe vom
16. September 2014 beim BFM ein zweites Asylgesuch deponierte,
dass er zur Begründung zunächst die Vorbringen des ersten Asylverfah-
rens wiederholte,
dass er zudem ausführte, er habe erst nach der Anhörung vom 23. Ok-
tober 2013 beziehungsweise nach dem Wegweisungsentscheid von sei-
nen Angehörigen in der Türkei erfahren, dass die Polizei sehr oft nach
ihm gefragt, seinen Vater misshandelt und bedroht habe,
dass sein Vater zu ihm gesagt habe, er dürfe auf keinen Fall in seine
Heimatregion zurückkehren, allenfalls könne er nach D._______ zu ei-
nem Bekannten gehen,
dass er in der Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen nach
D._______ gereist sei,
dass es in der Stadt allerdings sehr unruhig gewesen sei, so dass er
kaum habe draussen sein können,
dass der Bekannte, bei dem er gewohnt habe, ungefähr an dem Tag, als
das Standbild des PKK-Kommandanten Mahsum Korkmaz zerstört wor-
den sei, das Haus verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei,
dass er deshalb aus Sorge um seine Sicherheit sein Heimatland wieder
verlassen und mit Hilfe eines Schleppers erneut in die Schweiz gereist
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am
2. Oktober 2014 – festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, das (zweite) Asylgesuch werde abgelehnt, der Be-
schwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug
der Wegweisung werde angeordnet,
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dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, das zweite Asylgesuch enthalte weder unter dem Aspekt der Reli-
gionszugehörigkeit noch der Besuche im BDP-Parteilokal oder der Mili-
tärdienstpflicht neue und wesentliche Gesichtspunkte, die über reine Be-
hauptungen hinausgehen würden,
dass deshalb gänzlich auf die Erwägungen in der Verfügung vom
14. März 2014 verwiesen werden könne,
dass überdies wenig glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geeignet
seien, eine Asylrelevanz zu entfalten,
dass im Hinblick auf die Situation in der Grenzregion zwischen der Türkei
und Syrien trotz der Lageverschärfung im grenznahen Bereich und der
damit verbundenen jüngsten Fluchtbewegungen von syrischen Staatsan-
gehörigen in die Türkei in keiner Weise ersichtlich sei, inwiefern die indi-
viduelle Situation des Beschwerdeführers dadurch tangiert sei,
dass insbesondere nicht von einer wie auch immer gearteten asylrecht-
lich relevanten Gefährdung der lokalen Bevölkerung der Provinz Sanliurfa
gesprochen werden könne,
dass der Wegweisungsvollzug überdies zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges Dokument beilag,
dass auf die Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 4. November 2014 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum
19. November 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.–
zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2014 um Er-
lass des Kostenvorschusses ersuchte, da seine finanzielle Situation die
Bezahlung eines solchen Betrages nicht zulasse,
dass das Gesuch um Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung vom
7. November 2014 abgewiesen und gleichzeitig angeordnet wurde, der
Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss gemäss Zwischenverfü-
gung vom 4. November 2014 zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 11. November 2014 bei der Gerichtskasse
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu:
SEM) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass vorneweg noch einmal zu betonen ist, dass nur diejenigen Sachver-
halte Gegenstand eines zweiten Asylgesuchs bilden können, die nicht be-
reits im ersten Asylverfahren bekannt waren und beurteilt worden sind,
dass, wie schon in der Zwischenverfügung vom 7. November 2014 er-
wähnt, im zweiten Asylgesuch weder betreffend die Religionszugehörig-
keit noch die Besuche im Parteilokal der BDP oder die Militärdienstpflicht
neue und wesentliche Aspekt vorgetragen wurden,
dass insbesondere die alleinige und unbelegte Behauptung des Be-
schwerdeführers, nachträglich von einer intensiven Suche der türkischen
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Behörden nach ihm erfahren zu haben, zur Annahme einer veränderten
Sachlage nicht genügt,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – deshalb auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 7. November 2014 erwähnt, offen bleiben
kann, da sich aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnissen
– selbst wenn sie als zutreffend erachtet würden – keine ihn persönlich
betreffende, aktuelle Verfolgungsgefahr ableiten lässt,
dass es sich damit erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit näher einzugehen,
dass sich eine solche konkrete Gefährdung auch nicht aus der derzeiti-
gen Lageentwicklung im Grenzgebiet zwischen der Türkei und Syrien
ergibt, wobei weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Staatssek-
retariat die Schwierigkeiten der dortigen Verhältnisse verkennt,
dass sich weitere Ausführungen zum Inhalt der Beschwerdeschrift und
dem eingereichten Beweismittel erübrigen, da sie die vorinstanzliche Ver-
fügung nicht zu entkräften vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Verfü-
gungen der Vorinstanz vom 14. März 2014 und vom 25. September 2014
verwiesen werden kann, welche auf Beschwerdeebene unwidersprochen
blieben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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