B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6341/2012
law/auj/wif
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) /
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und anlässlich der Erstbefragung durch das BFM am 8. Au-
gust 2012 zur Begründung angab, er habe seit 1998 als anerkannter
Flüchtling in Deutschland gelebt, welches seine Flüchtlingsanerkennung
nun jedoch widerrufen habe,
dass seine deutsche Aufenthaltserlaubnis in zwei Monaten ablaufe und er
aufgrund von Unregelmässigkeiten im Widerrufsverfahren sowie in weite-
ren Verfahren in Deutschland eine Abschiebung in den Irak befürchte (vgl.
act. A4/13 S. 8 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2012 – eröffnet am
1. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 30. Juli 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Deutschland verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter
Eingabe vom 27. Oktober 2012 an das BFM gelangte und geltend mach-
te, er habe gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz keine Be-
schwerde erheben können, weil zwei kantonale Feiertage in die fünftägi-
ge Beschwerdefrist gefallen seien,
dass er in der Eingabe beantragte, der Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland sei auszusetzen, es sei eine weitere Befragung durchzufüh-
ren und seine Gesuchsgründe seien in der Schweiz neu zu bewerten,
dass er zur Begründung ausführte, in der ersten Befragung vom 8. Au-
gust 2012 sei es ihm aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, alle Grün-
de zu nennen, welche ihm eine Rückkehr nach Deutschland bzw. eine
daran gekoppelte Abschiebung in sein Herkunftsland verunmöglichten,
dass sein Leben im Irak bedroht sei und ihm Verfolgung durch bestimmte
Tätergruppen drohe, die teilweise immer noch in Deutschland lebten, teil-
weise aber auch in den Irak gegangen seien,
dass er eine weitere Verbreitung von Informationen vermeiden wolle und
daher seine Beweise an einer mündlichen Befragung vorlegen möchte,
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dass er im Irak über keine sozialen Bindungen mehr verfüge, da er seine
Heimat vor 17 Jahren verlassen habe und nie mehr dorthin zurückgekehrt
sei, und seine gesamte Familie in Deutschland und in London lebe,
dass seine wesentlichen Asylgründe aus der beiliegenden Eingabe beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ersichtlich seien,
und er auch eine Kopie der Antwort des Gerichtshofes einreiche,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2012 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 27. Oktober 2012 abwies und die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 17. September 2012 feststellte, eine Be-
handlungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und diese mit dem am
19. November 2012 geleisteten Gebührenvorschuss verrechnete sowie
festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 (Datum
Poststempel: 5. Dezember 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, es sei der
Entscheid des BFM vom 26. November 2012 aufzuheben, sein Asylge-
such in der Schweiz durch eine weitere Anhörung zu prüfen und der Voll-
zug der Wegweisung nach Deutschland auszusetzen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen u.a. folgende Unterlagen
einreichte: Eine Kopie einer undatierten, beim EGMR eingereichten Be-
schwerde gegen Deutschland, eine Kopie eines vom 26. November 2012
datierenden Schreibens an den EGMR die Schweiz betreffend sowie das
entsprechende Antwortschreiben des Gerichtshofes an ihn vom 29. No-
vember 2012; ferner ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Juni 2012 und einen Bescheid des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge in Berlin vom 2. Juli 2009,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch gemäss herrschen-
der Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 136 II
177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen),
dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
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entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnen-
des Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können, und eine Wiedererwä-
gung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung
lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, hinge-
gen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tat-
sachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen,
dass die Frage, ob solche Tatsachen gegeben und auch geeignet sind, im
konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Ge-
gen stand der materiellen Prüfung der Eingabe ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f.,
EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44),
dass das BFM in seiner Verfügung nicht näher darlegt, inwiefern im so-
eben erwähnten Sinn Gründe vorliegen sollen, welche dem Beschwerde-
führer einen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung
vom 17. September 2012 vermitteln sollen,
dass der Frage, ob aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Ok-
tober 2012 solche Gründe überhaupt vorgelegen hätten, indessen nicht
weiter nachzugehen ist, weil dem Beschwerdeführer dadurch, dass das
BFM auf sein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses mate-
riell geprüft hat, jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist,
dass das BFM in der Verfügung vom 26. November 2012 zutreffend fest-
gehalten hat, die Schweiz habe in diesem Entscheid nicht die Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Irak angeordnet, sondern seine Wegwei-
sung nach Deutschland, d.h. in den nach dem Dublin-Assoziierungsab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) für eine Beurteilung
von allfälligen Asylgründen des Beschwerdeführers zuständigen Staat,
dass der Beschwerdeführer einwendet, die Schweiz hätte auf sein Asyl-
gesuch eintreten und seine Asylgründe materiell prüfen müssen, weil das
DAA vorliegend aufgrund der Tatsache nicht anwendbar sei, dass er in
Deutschland während 15 Jahren anerkannter Flüchtling gewesen sei,
dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
in der Tat ausgeschlossen ist, wenn der Gesuchsteller – wie vorliegend
der Beschwerdeführer im Jahr 1998 in Deutschland – bereits von einem
anderen Mitgliedstaat der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. BVGE 2010/56
E. 2.2 S. 813 f.),
dass das deutsche Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Revisionsurteil
vom 5. Juni 2012 den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Be-
schwerdeführers letztinstanzlich bestätigt hat (vgl. act. A1/1), weshalb das
DAA vorliegend anwendbar ist,
dass gestützt auf dessen einleitende Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsver-
traglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesu-
ches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass die deutschen Behörden am 12. September 2012 dem Übernahme-
ersuchen des BFM vom Vortag (vgl. act. A13/9, A14/2) gestützt auf Art. 9
Abs. 1 Dublin-II-VO (gültiger Aufenthaltstitel) entsprochen haben (vgl. act.
A15/2, A16/2), womit der staatsvertraglich zuständige Staat einer Über-
nahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2
AsylV 1),
dass das BFM daher mit Verfügung vom 17. September 2012 auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach
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Deutschland als für die Prüfung allfälliger Asyl- oder Wegweisungsgründe
zuständigem Staat angeordnet hat,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Asylgründe beträ-
fen teilweise auch Deutschland, und er verfüge dort nach dem Widerruf
der Flüchtlingsanerkennung über keinen Status mehr und sei schutzlos,
nicht stichhaltig ist,
dass gemäss dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Juni 2012 (E. II 18 S. 10) mit dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
nicht zugleich über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Deutschland entschieden worden ist,
dass die in den Vollzugsakten befindliche Aufenthaltserlaubnis für
Deutschland entgegen der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragung vom 8. August 2012 (vgl. act. A4/13 S. 8 unten) nicht ab-
läuft, sondern bis am 24. Oktober 2014 gültig ist,
dass vorliegend keine Veranlassung besteht, das Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 und/oder in Deutschland
gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren sowie Pfän-
dungen zu kommentieren, zumal Deutschland ein Rechtsstaat ist und der
Beschwerdeführer sich an die zuständigen deutschen Stellen zu wenden
hat, sofern er mit einem Entscheid von deutschen Behörden oder Gerich-
ten nicht einverstanden ist,
dass ferner in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass
Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine
konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der deutsche Staat würde sich
allgemein oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Oktober 2012 dem-
nach zu Recht abgewiesen hat,
dass die Beschwerde infolgedessen abzuweisen ist,
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dass der Antrag auf Vollzugsaussetzung mit dem Direktentscheid in der
Sache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und Abs. 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: