B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6341/2017
Ur t e i l vom 1 0 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 wurde er summarisch zu
seiner Person befragt (BzP). Am 15. August 2016 wurde er vom SEM ver-
tieft zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er stamme aus
B._______ in C._______. Er habe acht Schuljahre besucht. Im (…) sei er
durch die Generalprüfung gefallen. Als er dannzumal beziehungsweise im
(…) seine Schullaufbahn habe fortsetzen wollen, habe sein Schuldirektor
dies abgelehnt, weil er über 18-jährig beziehungswiese im 17. Lebensjahr
gewesen sei. Am nächsten Tag habe er deshalb versucht, Eritrea illegal zu
verlassen. Er sei jedoch bei einem Kontrollposten von Soldaten erwischt
worden und deswegen einen Monat lang – vom (…) bis am (…) bezie-
hungswiese (…) – in D._______ in Haft gewesen. Beim dortigen Verhör sei
ihm gesagt worden, dass er in E._______die militärische Ausbildung ma-
chen und ungefähr am (…) beziehungswiese am (…) einrücken müsse.
Zur Leistung des Militärdienstes und weil sein Vater und andere Dorfbe-
wohner für ihn gebürgt hätten, sei er freigelassen worden. Als in der Folge
die Aufforderung gekommen sei, habe er sich in der Natur aufgehalten. Er
sei insgesamt während fünf Monaten – „von September bis Januar“ – auf
der Flucht gewesen, wobei er B._______ gemieden und sich in C._______
oder in den umliegenden Dörfern versteckt und bei Schulfreunden oder in
Mietwohnungen übernachtet habe. Zweimal seien Soldaten zu ihm nach
Hause gekommen; seinetwegen hätten sie seinen Vater zwei Wochen lang
in F._______ festgehalten. Am (…) habe er Eritrea illegal verlassen wollen.
In F._______ sei er aber von Soldaten festgehalten worden. Durch eine
Bürgschaft habe er noch am gleichen Abend weitergehen können und Erit-
rea in Richtung Äthiopien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such ab. Es verfügte die Wegweisung und aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
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tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
ihm deswegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten
Rechtsvertreterin.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote
beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin bei.
E.
Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. November 2017 – diese
wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zur Kenntnis ge-
bracht – die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Januar 2018 unter
Beilage eines Schuldokuments (in Kopie; das Original wurde mit Eingabe
vom 12. Februar 2018 nachgereicht) und des Kurzberichtes der Hilfswerk-
vertretung (HWV) betreffend die Anhörung vom 15. August 2016.
G.
Das SEM liess sich innert angesetzter Frist am 19. September 2018 ein
zweites Mal vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm dazu innert erstreck-
ter Frist mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 Stellung und legte eine aktua-
lisierte Kostennote bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
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4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die zentralen
Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufgebot in den Militärdienst
seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe sich zu den wichtigsten
behaupteten Ereignissen bezüglich Jahreszahlen fortlaufend widerspro-
chen, namentlich betreffend Erhalt des Ergebnisses der Generalprüfung
(im […] bzw. […]). Er habe sich zudem abweichend dazu geäussert, in wel-
chem Alter den Schülern jeweils mitgeteilt worden sei, dass sie die Schule
nicht mehr fortsetzen könnten (Mitteilung an die Über-18-Jährigen bzw. im
17. Altersjahr), und auch zur Person, welche ihm diese Mitteilung gemacht
habe (G._______ bzw. H._______), abweichende Angaben gemacht. Wi-
dersprüchlich seien auch seine Angaben zu Haftdauer (ein Monat bzw. […]
bis […]) und Haftbeginn ([…]) in D._______ sowie zur Dauer, während der
er sich nach Schulabgang habe verstecken müssen (seit […] bis zur Aus-
reise am […] bzw. fünf Monate) gewesen. Diese Angaben hätten mit dem
zunächst geltend gemachten Datum des Militäraufgebots am (…) nicht zu-
sammengepasst. Abweichend seien auch die Angaben zur Dauer zwi-
schen dem ersten und zweiten Besuch der Militärs (fünf oder sechs Tage
bzw. […] und ungefähr […]) und in Bezug auf das Fehlen einer Identitäts-
karte. Ferner sei sein Verhalten im Versteck als völlig unlogisch zu qualifi-
zieren. So sei mit Blick auf sein Vorbringen, ihm habe der Einzug in den
Nationaldienst gedroht, nicht nachvollziehbar, dass er nach Hause zurück-
gekehrt oder nach I._______, wo seinen Angaben nach Kontrollen stattge-
funden hätten, oder gar zu Verwandten, wo er behördlich leichter auffindbar
gewesen wäre, gegangen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er zwar
ein oder zwei Monate inhaftiert worden sei, um ihm mitzuteilen, dass er in
den Militärdienst einrücken müsse, dann aber freigelassen worden wäre.
Es sei ausserdem unlogisch, dass er am Tag der Ausreise kurz angehalten
und – obwohl er gesucht worden sei – nach einer Garantenzahlung kurz
darauf wieder freigelassen worden sei.
Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere An-
knüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
nicht ersichtlich, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien.
4.2 Der Beschwerdeführer räumte in der Rechtsmittelschrift ein, er habe
die Vorbringen, wonach er vor seiner Ausreise einige Stunden festgehalten
worden sei, erfunden. Er habe in beiden Interviews viel Druck verspürt, sei
gestresst und durcheinander gewesen. Dennoch könne allein aus einer
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Unwahrheit nicht geschlossen werden, dass die Gesamtheit seiner Vor-
bringen unglaubhaft sei. So habe er insbesondere die einmonatige Haft
detailliert dargelegt. Es müsse aus seinen glaubhaften Angaben davon
ausgegangen werden, dass er aufgrund der nichtbestandenen Generalprü-
fung in der 8. Klasse zur militärischen Ausbildung eingezogen werden
sollte und bei seinem ersten Ausreiseversuch inhaftiert worden sei. Jeden-
falls könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dies so erlebt habe. Er
sei damit zum Deserteur geworden, weil er Eritrea vor Antritt der militäri-
schen Ausbildung verlassen habe.
4.3 In der Eingabe vom 22. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer aus,
dass er gemäss dem eingereichten Schuldokument die 7. Klasse im Jahr
(…) bestanden und die 8. Klasse im Jahr (…) absolviert habe, was sich mit
seinen Ausführungen an der Anhörung decke. Dies sei zugunsten seiner
Glaubwürdigkeit zu würdigen. Er sei im Jahr seines Schulabbruchs ([…])
17 Jahre alt gewesen. In verschiedenen Berichten werde beschrieben,
dass minderjährige Schulabbrecher in den Nationaldienst rekrutiert wür-
den. Die Vorinstanz habe sich ausserdem in keiner Weise mit seinem Be-
schwerdeschreiben auseinandergesetzt. Schliesslich verweise er betref-
fend seine Glaubwürdigkeit auf den ausführlichen Bericht der an der Anhö-
rung anwesenden HWV.
4.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 19. September 2018 aus,
bei Echtheitsunterstellung des eingereichten Schulzeugnisses könne da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die 8. Klasse im
(…) beendet habe, was indes bloss seine nicht streitigen Vorbringen unter-
stütze. Die neuen Sachverhaltselemente seien nicht geeignet, die in der
Verfügung erwähnten Widersprüche, auch bei Anwendung eines tiefen Be-
weismassstabes, zu entkräften. Zu stark würden die Angaben in der Be-
schwerde inhaltlich von den vormals bekannten Vorbringen abweichen.
Der Beschwerdeführer könne zwar durchaus mit Details von einer Haft
sprechen, indessen könnten die Umstände der Haftentlassung, ohne dass
der Beschwerdeführer direkt dem Militärdienst zugeführt worden wäre, im
Lichte des vorliegenden Falls nicht überzeugen. Die unterschiedlichen zeit-
lichen Angaben nach dem angeblichen Schulabgang würden auch nach
der Beschwerdeergänzung nicht überzeugen. Es sei im Zusammenhang
mit dem Fehler, den der Beschwerdeführer in beiden Interviews aus Stress
begangen haben solle, festzuhalten, dass er in der Anhörung betont habe,
dass es ihm (dort) gut gehe.
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4.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Eingabe vom 15. Oktober
2018, es erscheine sinnvoller, den chronologischen Ablauf der Gescheh-
nisse zu erstellen, statt sich allein auf die Widersprüche der Daten zu kon-
zentrieren. Dieser sei klar erkennbar und er weiche auch zu keinem Zeit-
punkt davon ab. Es könne aufgrund seiner Aussagen nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe. Die Aussagen be-
treffend die Haft erachte auch das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung
als durchaus detailreich. Die Annahme, dass er in der Anhörung betont
habe, es gehe ihm gut, entspreche nicht der Aktenlage. Vielmehr habe er
sich während der Anhörungssituation nervös, gestresst, verunsichert,
durcheinander und unter Druck gesetzt gefühlt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfü-
gung als zutreffend erweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen
Einschätzung etwas zu ändern.
5.2 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmittelschrift ein, dass seine
Angaben im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er am Tag seiner Ausreise
vorübergehend angehalten worden sei, nicht zutreffend seien. Aufgrund
dieser tatsachenwidrigen Angaben bestehen grundsätzliche Zweifel an sei-
ner Glaubwürdigkeit. Diese vermag er auch nicht mit dem Hinweis, er habe
sowohl bei der BzP wie bei der Anhörung viel Druck verspürt, sei gestresst
und durcheinander gewesen, nicht aufzulösen, zumal er solches auch auf
Nachfrage der HWV hin bei der Anhörung nicht vorbrachte (vgl. SEM act.
A12 F62-65) und entsprechende Hinweise auf mögliche Konzentrations-
schwierigkeiten weder dem Protokollverlauf zu entnehmen noch von der
HWV auf dem Beiblatt zum Anhörungsprotokoll vermerkt worden sind.
Auch im (auf Beschwerdeebene eingereichten) Kurzbericht der HWV (vgl.
dort unter Bst. A, Ziff. 1.7 ) wurden keine Bemerkungen zu einer allenfalls
mangelnden Ausdrucksmöglichkeit oder einem angeschlagenen Gemüts-
zustand des Beschwerdeführers angebracht.
5.3 Das SEM hat zurecht darauf geschlossen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum Aufgebot in den Militärdienst unglaubhaft erscheinen
und sein Verhalten im Versteck als unlogisch zu qualifizieren ist. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfü-
gung Ziff. II./1. und Ziff. II./2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass – auch
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wenn der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Haft mit gewissen de-
taillierten Angaben zu schildern – die unglaubhaften Elemente dennoch
überwiegen, weshalb die Haft als solche nicht geglaubt werden kann. Na-
mentlich erscheint die dargelegte Vorgehensweise der eritreischen Behör-
den als realitätsfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese ihn mit der
Aufforderung, später in den Militärdienst einzurücken, aus der Haft hätten
entlassen sollen, um ihn dann dennoch weiter zu suchen. Soweit er vor-
bringt, er sei nie von der Chronologie der Geschehnisse abgewichen, mag
er daraus nichts abzuleiten, weil die zeitlichen Widersprüche insgesamt als
zu deutlich zu erachten sind, als dass von glaubhaften Vorbringen ausge-
gangen werden könnte. Im Übrigen setzt er sich mit den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, wonach er beim Versuch, Eritrea illegal zu verlas-
sen, im „(…)“ erwischt und für einen Monat inhaftiert worden sei (vgl. dort
S. 4 Ziff. 2.2.), in weiteren Widerspruch zu seinen vorinstanzlichen Anga-
ben, wonach er vom (…) bis (…) in Haft gewesen sei (vgl. SEM act. A12
F108-112). Sollte der Beschwerdeführer überdies tatsächlich die Schule im
Sommer (…) und nicht im Jahr (…) beendet haben (Beschwerdeschrift Ziff.
II./2.2), bleibt eine grosse zeitliche Lücke bis zu seiner angeblichen Aus-
reise im (…) (vgl. SEM act. A12 F185 ff.). Weder in der Anhörung noch in
seinen Vorbringen während des Beschwerdeverfahrens wird ansatzweise
geklärt, was er in dieser langen Zeit erlebt oder getan haben sollte. Auch
aufgrund dieser zeitlichen Lücke rücken die behaupteten Vorkommnisse in
ein zweifelhaftes Licht. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den
eingereichten Beweismitteln ableiten, zumal im Kurzbericht der HWV fest-
gehalten wird, einzelne Widersprüche hätten nur teilweise aufgeklärt wer-
den können. Den Ausführungen des SEM in Bezug auf das Schulzeugnis
schliesst sich das Gericht im Übrigen vollumfänglich an. Somit sind die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren, sodass er
weder als Deserteur noch als Dienstverweigerer anzusehen ist.
5.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6–
E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O., E. 5.1).
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Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Dienstverweigerung
glaubhaft zu machen, und es bestehen keine weiteren Hinweise darauf,
dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen wür-
den. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise –
die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR. 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer
keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbunden Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muster-
praxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
D-6341/2017
Seite 10
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des
BVGer E-5022 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Ge-
richt hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) als auch unter jenem des Verbots des Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im ge-
nannten Urteil verwiesen werden.
7.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2).
7.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
D-6341/2017
Seite 11
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (seine Eltern, zwei Brüder
und drei Schwestern), eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfah-
rung im Bauwesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation
und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
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Seite 12
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 15. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, als amtliche
Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folg-
lich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe vom
15. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Aufstellung des Zeit-
aufwands über 14 Stunden ein. Dies erscheint für den vorliegenden Fall
als angemessen. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist daher vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘100.– (Stun-
denansatz von Fr. 150.–; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2‘100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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