B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6342/2017
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
B._______ stammende ethnische Araberin, ihren Heimatstaat legal am (...)
und reiste auf dem Landweg über diverse Länder bis C._______. Von dort
gelangte sie am (...) mit einem Visum versehen auf dem Luftweg in die
Schweiz, wo sie am 20. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 5. November 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 31. August 2017
statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor,
ein (Nennung Verwandter), der bei der Freien Syrischen Armee (FSA) ge-
dient habe und (Nennung Funktion) gewesen sei, sei von den Behörden
getötet worden. Sie hätten von seinem Tod am (...) aus dem Fernsehen
erfahren. Da Mitglieder der FSA von den Behörden als Terroristen bezeich-
net würden, hätten sie den Nachbarn nicht erzählt, dass der getötete (Nen-
nung Verwandter) ein Angehöriger der FSA gewesen sei. Nachdem diese
aber trotzdem die wahren Umstände des Todes ihres (Nennung Verwand-
ter) erfahren hätten, sei ihre Familie unter Druck gesetzt, belästigt und be-
leidigt worden. Wiederholt seien Steine gegen sie geworfen worden, wo-
rauf sie sich nicht mehr nach draussen gewagt und nur noch ihr Vater Wa-
ren des täglichen Bedarfs besorgt habe. Zudem seien ein bis zwei Mal pro
Woche Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes oder des Nach-
richtendienstes bei ihnen erschienen und hätten jeweils ihren Vater einver-
nommen. Am (...) hätten Militärpolizisten ihren Vater aufgefordert, sich als
Reservist zu melden. Er habe sich drei Tage Zeit ausbedungen, um sich zu
organisieren. Ein Dokument für den Reservedienst habe er jedoch nicht
unterschrieben. Da ihr Vater nicht in das Militär habe einrücken und Leute
töten wollen, aber auch nicht habe umgebracht werden wollen und sich um
die Sicherheit seiner Familie gefürchtet habe, seien sie auf seine Initiative
hin schliesslich aus Syrien ausgereist.
Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Be-
weismittel) zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug
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ersetzte es infolge Unzumutbarkeit durch die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin dage-
gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in mate-
rieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollumfänglichen Ein-
sicht in die Visa-Akten, eventualiter des rechtlichen Gehörs dazu und an-
schliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Für-
sorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschus-
ses anzusetzen.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 forderte der damals zuständige In-
struktionsrichter das SEM auf mitzuteilen, ob der angefochtene Asylent-
scheid in Kenntnis und nach Beizug der Visumsakten der Beschwerdefüh-
rerin ergangen sei, die vorinstanzlichen Akten mit den Visumsunterlagen
zu vervollständigen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Visumsunter-
lagen zu gewähren und anschliessend die vervollständigten Vorakten an
das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig forderte er die
Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine
allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Entscheid über die üb-
rigen Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 legte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung ins Recht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2017 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des
Kostenvorschusses gutgeheissen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Stellungnahme eingeladen.
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 hielt die Vorinstanz – nebst
einigen ergänzenden Bemerkungen – an ihrer Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2018.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe ihren Anspruch auf
Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs.
2 BV) sowie weitere Bestimmungen (Art. 3 AsylG; Art. 9 BV) verletzt und
den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rü-
gen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
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rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
2.1.2 Sodann haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein-
zelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich
vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11
E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
2.1.3 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen, welche auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung und
demzufolge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernst-
hafte Zweifel aufkommen liessen. Die von der Beschwerdeführerin aufge-
stellten Behauptungen, wonach sie trotz ihrer schlechten gesundheitlichen
Verfassung und gegen ihren Wunsch angehört, während der Anhörung
wiederholt grundlos unterbrochen und ihr (Nennung Verwandter) aufgefor-
dert worden sei, die Anhörung zu verlassen – was sie verhindert habe –,
weshalb sie sich nicht vollumfänglich zu ihren Asylgründen habe äussern
können, erweisen sich als unbegründet. Weder ist dem fraglichen Protokoll
zu entnehmen, dass sie nicht hätte angehört werden wollen, noch ergeben
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sich daraus Hinweise, dass sie im Zeitpunkt der Anhörung gesundheitlich
angeschlagen gewesen wäre. Vielmehr gab sie auf Nachfrage der Hilfs-
werkvertretung (HWV) an, sich physisch und psychisch gut sowie in der
Schweiz wohl zu fühlen (vgl. act. A10/21 S. 17 F130). Hinsichtlich der (Nen-
nung Leiden) fügte sie sodann an gleicher Stelle an, dass sie solche hin
und wieder anfallartig habe, weil (...) sei. Aus dieser Aussage kann jedoch
nicht der Schluss gezogen werden, sie hätte gerade anlässlich der Anhö-
rung an (Nennung Leiden) gelitten oder diese – falls sie solche tatsächlich
gehabt hätte – hätten ein solches Ausmass angenommen, dass es ihr nicht
mehr möglich gewesen wäre, sich auf die Fragen zu konzentrieren. Aus
dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck,
dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen gesund-
heitlichen Problemen oder allenfalls wegen Übersetzungsproblemen nicht
hätte folgen können, und es wurde von ihr keine Kritik an der Durchführung
der Anhörung als solche oder an der Arbeit der Übersetzer oder Schwierig-
keiten irgendwelcher Art anlässlich der Anhörung vorgebracht. An dieser
Einschätzung vermag auch das eingereichte (Nennung Beweismittel)
nichts zu ändern, laut welchem die Beschwerdeführerin wegen (Nennung
Leiden und Behandlung) worden sei. So fand die Anhörung über (...) Mo-
nate vorher statt und es sind – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung
aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht hätten, dieser zu folgen. Fer-
ner ergibt sich aus dem Kontext der Anhörung, dass diese behutsam von-
stattenging und die Befragerin des SEM bemüht war, ein angenehmes Be-
fragungsklima zu schaffen. Entsprechend bestätigte die HWV am Schluss
auf dem Unterschriftenblatt, dass anlässlich der Anhörung eine gute Atmo-
sphäre geherrscht habe. Ferner wurde der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit eingeräumt, ihre Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorzutragen,
welche in der Folge durch gezielte Nachfragen vertieft wurden, und bestä-
tigte am Schluss der Anhörung die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer An-
gaben nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift (vgl. act. A10/21
S. 20). Unzutreffend ist ausserdem die Behauptung, der an der Anhörung
anwesende (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin sei aufgefor-
dert worden, die Anhörung zu verlassen. Indessen wurde die Beschwerde-
führerin auf ihre Nervosität und ein Zittern ihrer Hand angesprochen, wobei
die Befragerin die Vermutung äusserte, dass sie sich infolge der Anwesen-
heit ihres (Nennung Verwandter) allenfalls nicht frei äussern könne, und
vorschlug, den zweiten Teil der Anhörung ohne den (Nennung Verwandter)
durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorgehen
nicht einverstanden war, wurde die Anhörung ohne weiteres fortgeführt
(vgl. act. A10/21 S. 9). Am Schluss der Anhörung dankte der auf Wunsch
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der Beschwerdeführerin als Begleitperson anwesende (Nennung Verwand-
ter) dem Übersetzer für die guten Dienste und erklärte den Anwesenden
die Hintergründe für das gelegentlich bei der Beschwerdeführerin auftre-
tende (Nennung Leiden) (vgl. act. A10/21 S. 18), welche sich – am Rande
bemerkt – nicht mit den in der Beschwerdeschrift (vgl. dort Art. 13) abge-
gebenen Erklärungen in Übereinstimmung bringen lassen. Der Verlauf und
die Umstände der Anhörung lassen insgesamt nicht den Schluss zu, die
Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
den Begebenheiten der durchgeführten Anhörung und den persönlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getra-
gen. Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet.
2.1.4 Dies gilt auch für den Einwand, es sei nur eine verkürzte BzP durch-
geführt worden. Die Beschwerdeführerin konnte die wesentlichen Gründe
für ihr Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen,
welche anschliessend durch diverse Nachfragen vertieft wurden. Zudem
bestätigte sie auf Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu
haben (vgl. act. A3/12 S. 6 f.). Die Behauptung, sie sei im Rahmen der BzP
aufgefordert worden, sich zu ihren Asylgründen nicht detailliert zu äussern,
sondern sich kurz zu halten, lässt sich durch die protokollierten Aussagen
nicht erhärten. Protokollwidrig ist ferner die Behauptung, es sei wegen der
Herkunft des Dolmetschers zu Verständigungsproblemen gekommen, zu-
mal die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP zwei Mal bestätigte, die-
sen gut zu verstehen (vgl. act. A3/12 S. 2 und 9). Ihre Erklärung anlässlich
der Anhörung erweist sich unter diesen Umständen als blosse Schutzbe-
hauptung (vgl. act. A10/21 S. 13). Sodann ist bezüglich der vom SEM ein-
gesetzten Dolmetscher festzuhalten, dass diese hinsichtlich ihrer sprachli-
chen Fähigkeiten und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden
und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Angesichts der Tatsa-
che, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrich-
ten und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen
oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen, vermag
die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der BzP eingesetzten Übersetzers
(vgl. act. A10/21 S. 13 F95) nicht zu überzeugen. Ferner stellt auch die
gerügte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine
Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal der Beschwerdeführerin
dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist und es sich bei der internen
Empfehlung des SEM, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzu-
führen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. bspw. Urteile
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des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3, D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2).
2.1.5 Die Beschwerdeführerin sieht sodann im Umstand, dass die Anhö-
rung insgesamt über fünf Stunden (von 9.40 bis 14.45 Uhr) gedauert habe,
eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 23 der
Rechtsmitteleingabe). Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich der Anhö-
rung die Möglichkeit, ihre Asylgründe – unterbrochen durch zwei kurze
Pausen – in einer Anhörungszeit von insgesamt rund viereinhalb Stunden
(inkl. Rückübersetzung, abzgl. Pausen) ausführlich darzulegen. Dass eine
Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM
vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs.
1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungs-
verordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus
dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der HWV Hinweise, wo-
nach die Beschwerdeführerin mit fortschreitender Dauer der Befragung
nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder die Be-
fragung hätte abgebrochen werden müssen (vgl. auch E. 2.1.3 oben). Eine
die Beschwerdeführerin belastende Unfairness ist nicht erkennbar.
2.1.6 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin verlangten Beizugs ih-
rer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM es unterlassen habe, da-
nach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befra-
gung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist festzuhal-
ten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit
dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von der Beschwer-
deführerin zitierten Rechtsprechung – falls solche existieren – potenziell
Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern kön-
nen, aber nicht müssen. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der
BzP erwähnt, es sei ihr von der Schweizer Vertretung in D._______ ein
Visum erteilt worden, eine Befragung erwähnte sie in diesem Zusammen-
hang jedoch nicht (vgl. act. A3/12 S. 6). Zudem hat weder sie noch ihr bei
der Anhörung anwesender (Nennung Verwandter) die Wichtigkeit mögli-
cher Visumsakten betont; ebenso wenig wurde auf Beschwerdeebene aus-
geführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Um-
stände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein
könnten. Sodann wurde das SEM im Rahmen der Beschwerdeinstruktion
mit Verfügung vom 16. November 2017 aufgefordert, Einsicht in die fragli-
chen Visa-Akten zu gewähren. Im Anschluss an die nachträgliche Akten-
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einsicht erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie
habe in Unkenntnis dieser Akten entschieden, weil keine Veranlassung be-
standen habe, die Visumsakten beizuziehen. Diese würden denn auch
keine entscheidrelevanten Elemente enthalten, die eine Änderung des an-
gefochtenen Entscheids zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin
konnte sich dazu im Rahmen ihrer Replik vom 26. Januar 2018 äussern.
Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Ge-
hörs durch die Vorinstanz tatsächlich vorliegen würde, wäre eine solche
vor diesem Hintergrund als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Vorausset-
zungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
2.1.7 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das
SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung
weder erwähnt noch berücksichtigt habe, dass der verstorbene (Nennung
Verwandter) ein ranghohes Mitglied der FSA gewesen und von der syri-
schen Regierung verhaftet worden sei, und dass zahlreiche Familienmit-
glieder in der syrischen Armee – teilweise in höheren Rängen – tätig ge-
wesen seien. Auch sei sie der Frage nicht nachgegangen, ob ihr Vater tat-
sächlich in den Reservedienst einberufen worden sei. Diesbezüglich ist an-
zuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die Vorinstanz legte im
angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund wel-
cher Überlegungen die geltend gemachte Furcht vor den Militärbehörden
und den Behelligungen durch Nachbarn und anderen Drittpersonen als
nicht asylrelevant zu erachten sei und weshalb weitergehende Abklärun-
gen als nicht nötig erachtet würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz
nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die
Beschwerdeführerin, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel
respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als
die Beschwerdeführerin gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prü-
fung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss
zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
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Seite 10
respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdefüh-
rerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen
Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 141 V
557 E. 3.2.1 S. 564 f.).
2.1.8 Ferner wird gerügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch des-
halb verletzt, weil es Beweismittel, die die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Anhörung habe einreichen wollen, nicht entgegengenommen habe.
Dem betreffenden Protokoll ist zu entnehmen, dass die Befragerin die Be-
schwerdeführerin zunächst aufforderte mitzuteilen, was genau auf dem in
Frage stehenden Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu sehen sei und
sie danach erklärte, dieses nicht zu benötigen, da der betreffende Sach-
verhalt vom SEM nicht bestritten werde. Die Beschwerdeführerin erklärte
sich auf Nachfrage damit einverstanden, dass das Beweismittel nicht zu
den Akten genommen werde (vgl. act. A10/21 S. 17). Die entsprechende
Rüge erweist sich somit als nicht stichhaltig.
2.1.9 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung, weil das SEM die Dossiers ihres Va-
ters und weiterer Verwandten nicht beigezogen habe. Die Beschwerdefüh-
rerin reiste gleichzeitig mit ihrem Vater und ihrer (Nennung Verwandte) in
die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl in der Schweiz. Das
Asylverfahren ihres Vaters und (Nennung Verwandte) fand indessen erst
nach Erlass des vorliegend angefochtenen Asylentscheids – und auch erst
nach Beendigung des Instruktionsverfahrens im vorliegenden Beschwer-
deverfahren – seinen Abschluss. Mit Verfügung vom (...) anerkannte das
SEM sowohl den Vater der Beschwerdeführerin wie auch (Nennung Ver-
wandte) als Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte
ihnen in der Schweiz Asyl.
Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zum ablehnenden Asylentscheid
betreffend die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Situation der
weiteren, in Syrien verbliebenen Verwandten (Nennung Verwandte) das
Vorliegen einer begründeten Furcht verneint (vgl. act. A13/7 S. 3) und aus-
geführt, es bestünden für eine zukünftige und gegen die Beschwerdefüh-
rerin gerichtete Verfolgung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dabei hat
das SEM die Frage, ob der Vater tatsächlich von den Militärbehörden zum
Reservedienst aufgeboten worden sei, ausdrücklich offengelassen.
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Das Gericht kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die formelle
Rüge offensichtlich begründet ist. Die von der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragung und Anhörung geltend gemachten wesentlichen Flucht-
gründe beziehen sich auch auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Weige-
rung ihres Vaters, dem wohl gezielten Aufgebot der Militärbehörden zum
Reservedienst Folge zu leisten, und seiner umgehenden Flucht. Eine Re-
flexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repres-
salien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person
zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu
bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu
zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement hinzukommt. Es ist allerdings weder der ange-
fochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung des SEM zu entnehmen,
ob dieses das Dossier des Vaters der Beschwerdeführerin beigezogen und
die Gründe, weshalb er und (Nennung Verwandte) um Asyl nachgesucht –
und nota bene mit Verfügung des SEM vom (...) auch erhalten haben – zur
Kenntnis genommen hat. Dies ist aber für eine Abschätzung der Folgen für
dessen Familienangehörige, vorab die Beschwerdeführerin, die sich auf ih-
ren Vater bezieht, unabdingbar wäre, zumal der entscheidende Zeitpunkt für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist,
sondern vielmehr der aktuelle, im Hinblick auf eine allenfalls begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzli-
chen Untersuchungspflicht festzustellen.
Der festgestellte Verfahrensmangel kann nicht als geheilt betrachtet wer-
den. Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuhe-
ben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen. Das Gericht hat indes das Dossier des Va-
ters und (Nennung Verwandte) (N_______) auf Beschwerdeebene beige-
zogen. Es gelangt zur Auffassung, dass der Sachverhalt damit als hinläng-
lich erstellt gelten und die Entscheidreife auch leicht hergestellt werden
kann. Schliesslich fällt der vorliegende Entscheid, wie zu zeigen sein wird,
zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb ihr ein Entscheid in der
Sache selbst nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
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Seite 12
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Furcht sei entgegenzuhalten, dass
sie eigenen Angaben zufolge bei den behördlichen Besuchen nie persön-
lich anwesend gewesen und von den Behörden auch nie belangt worden
sei. Zudem habe sie ihre Furcht vor dem militärischen Sicherheitsdienst bei
der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe sie auf Nachfrage explizit
angegeben, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu ha-
ben. Es falle auf, dass die übrigen Verwandten in Syrien verblieben seien
und sich sogar ein (Nennung Verwandter) nach ihrer Ausreise im elterli-
chen Haus niedergelassen habe. Da diese trotz ihrer Verwandtschaft zu
einem Angehörigen der FSA von den Behörden nicht behelligt worden
seien, bestünden für eine zukünftige und gegen die Beschwerdeführerin
gerichtete Verfolgung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter diesen
Umständen könne die Frage, ob ihr Vater tatsächlich von den Militärbehör-
den zum Reservedienst aufgeboten worden sei, offengelassen werden. Im
Weiteren seien die geschilderten Probleme mit Nachbarn und Jugendli-
chen zu wenig intensiv und hätten es der Beschwerdeführerin nicht verun-
möglicht, in ihrer Heimat ein menschenwürdiges Leben zu führen. Dafür
spreche auch der Umstand, dass sich ihr Vater trotz der Vorfälle weiterhin
draussen aufgehalten habe, obschon er aufgrund seiner Verwandtschaft
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zu einem FSA-Angehörigen exponierter gewesen sein dürfte als sie. Die
geltend gemachten Behelligungen durch die genannten Drittpersonen
seien daher asylirrelevant. Infolgedessen könne auf eine Prüfung allfälliger
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen verzichtet werden.
4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen, es sei offensichtlich, dass durch den Tod ihres bei der FSA tätigen
(Nennung Verwandter) nicht nur ihr Vater, sondern auch sie selber ins Vi-
sier der syrischen Behörden geraten sei. Als Tochter eines Militärdienstver-
weigerers wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert worden, da sie
auch von dessen Verfolgung mitbetroffen würde. Das SEM habe die dies-
bezüglich relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
die aktuelle Berichterstattung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
mit zu berücksichtigen. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, ihre Furcht
vor dem militärischen Sicherheitsdienst anlässlich der BzP nicht erwähnt
zu haben. Sie habe dieses Vorbringen in der BzP kurz, aber deutlich ge-
schildert. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, sie über die Verfol-
gung der in Syrien verbliebenen Verwandten zu befragen. Daher könne die
Schlussfolgerung des SEM, dass die Familienangehörigen in der Heimat
nicht behelligt würden, weil sie eine Verfolgung nicht explizit erwähnt habe,
nicht gezogen werden. Entgegen der Behauptung des SEM seien zahlrei-
che ihrer Verwandten nach ihrer eigenen Ausreise ebenfalls aus Syrien ge-
flüchtet und hätten in der Schweiz um Asyl ersucht. Aufgrund der kritischen
Lage in ihrer Heimat habe sie derzeit keinen Kontakt zu ihren in Syrien
noch verbliebenen Familienangehörigen. Der Umstand, dass sie auf offe-
ner Strasse verfolgt und angegriffen worden sei, bestätige eindeutig, dass
sie und ihre Familie als Terroristen und Oppositionelle betrachtet worden
seien. Entgegen der Ansicht des SEM habe sich ihr Vater nicht frei
draussen aufhalten können, sondern sich nur kurz und auch nur abends
der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, um die übrigen Familienangehöri-
gen zu schützen. Im Übrigen sei betreffend die Asylrelevanz auch die ver-
schlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage mit zu berücksichtigen.
Es drohe ihr bei einer Rückkehr auch deshalb eine asylrelevante Verfol-
gung, weil sie bei einem vorliegend anzunehmenden Verdacht hinsichtlich
„politischer Aktivitäten“ dem Geheimdienst überstellt und dessen willkürli-
chen Machenschaften ausgeliefert würde. Ihr Profil als Oppositionelle ver-
schärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz zu-
sätzlich.
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Seite 14
5.
5.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wer-
den. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, wel-
che sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten
Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivier-
ten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vor-
handen sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen
Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f.
S. 620 f.).
5.2
5.2.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge Syrien am (...) auf legalem Weg im Besitz ihres
Reisepasses, der ihr durch die syrischen Behörden offenbar anstandslos
vorher ausgestellt worden war, verlassen hat (vgl. act. A3/12 S. 5 f.; A10/21
S. 7 und 16). Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie im Zeit-
punkt ihrer Ausreise zumindest im Zusammenhang mit den behördlichen
Nachforschungen nach dem Tod ihres bei der FSA aktiven (Nennung Ver-
wandter) keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hatte. So wären – wäre sie wegen des erwähnten (Nennung Verwandter)
tatsächlich im Visier der syrischen Behörden gestanden – entsprechende
Massnahmen gegen sie eingeleitet worden, zumal jene über ihren ständi-
gen Aufenthaltsort in der Stadt im Bilde gewesen seien (vgl. act. A3/12
S. 4). Diesbezüglich brachte sie denn auch vor, sie habe die Besuche der
Behörden nicht persönlich miterlebt und der Geheimdienst lade keine
Frauen vor, wenn sie nicht direkt in eine Sache verwickelt seien (vgl. act.
A3/12 S. 7).
5.2.2 Ob sich die gleiche Schlussfolgerung auch im Zusammenhang mit
dem geltend gemachten Aufgebot für ihren Vater zum militärischen Reser-
vedienst ziehen lässt, bedarf einer differenzierten Beurteilung. Wohl konnte
die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt das Land (noch) auf legalem
Weg zusammen mit ihrem Vater und (Nennung Verwandte) (N_______)
verlassen. Dies jedoch ihren Angaben zufolge auch nur, weil ihr Vater nach
der behördlichen Aufforderung das Dokument für den Reservedienst nicht
unterschrieben habe und sie innerhalb der von ihrem Vater ausbedunge-
nen drei Tage das Land verlassen hätten. Jedoch wurde der Grund für ihre
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Ausreise – und daran anschliessende zu erwartende behördliche Sanktio-
nen – bereits vorgängig mit der mündlichen Aufforderung an ihren Vater, in
den Reservedienst einzurücken, gesetzt. Die Beschwerdeführerin befürch-
tet in diesem Zusammenhang, dass sie als Tochter eines Militärdienstver-
weigerers mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Verfolgung ihres Vaters
mitbetroffen würde.
5.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Verwandtschaft zu ihrem Vater, der sich durch seine Flucht aus Syrien dem
militärischen Reservedienst entzog, begründete Furcht hat, einer Re-
flexverfolgung ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv be-
fürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
5.3.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Mili-
tärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest,
dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenver-
treter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten
Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter
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Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die ge-
suchte Person unter Druck zu setzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem
Bericht "International Protection Considerations with regard to people
fleeing the Syrian Arab Republic, Update III“ vom Oktober 2014 sodann
aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie
Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern
und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft ge-
nommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Re-
gimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter
Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften,
um sie für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes zu bestrafen
oder sie dazu missbrauchen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu
gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden
zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe
Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonde-
ren Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014,
S. 6, 8 und 14, /docid/544e446d4.html, abgerufen am
21.11.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts
vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung
fest (/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 21.11.2018).
5.3.3 Vorliegend ist aufgrund der vom SEM nicht bestrittenen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin und den beigezogenen Asylakten ihres Vaters
(N_______) davon auszugehen, dass ihr Vater von den syrischen Militär-
behörden als Dienstverweigerer identifiziert und entsprechend registriert
wurde. Die Beschwerdeführerin lebte als einziges noch lediges (volljähri-
ges) Kind im gleichen Haushalt wie ihr Vater und reiste gleichzeitig mit die-
sem legal aus Syrien aus. Insofern ist den syrischen Behörden bekannt,
dass sie – im Fall einer allfälligen Rückkehr nach Syrien – mit diesem in
Kontakt stehen könnte. Sodann erhielt ihr Vater (wie auch [Nennung Ver-
wandte]) wie bereits erwähnt mit Entscheid des SEM vom (...) in der
Schweiz Asyl. Dabei erachtete die Vorinstanz im entsprechenden internen
Antrag die vom Vater und der Beschwerdeführerin geschilderten Asyl-
gründe als detailliert, übereinstimmend und insgesamt in offenkundiger
Weise als glaubhaft, so namentlich auch bezüglich des geltend gemachten
unmittelbaren Ausreisegrundes (mündliches Aufgebot zum Reservedienst
kurz nach dem Tod des (Nennung Verwandter)s der Beschwerdeführerin)
inklusive der umgehenden Vorbereitung zur Ausreise. Angesichts dessen,
dass ihr Vater bei einem Verbleib in Syrien (unter anderem) infolge seiner
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Refraktion aus dem Militärdienst und der deswegen zu erwartenden Be-
strafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu
befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund
der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Beschwerdeführerin verhaftet
hätten, um sie für die Aktivitäten eines gesuchten Familienmitgliedes zu
bestrafen oder dazu missbraucht hätten, um an Informationen zum Ver-
bleib ihres Vaters zu gelangen oder ihn unter Druck zu setzen, sich den
Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch durch die zahlreichen Befra-
gungen des Vaters bereits seinen Anfang. Die Beschwerdeführerin ihrer-
seits führte denn auch an, sie habe als Konsequenz des auf die Familie
ausgeübten Drucks durch den syrischen Militärsicherheitsdienst respektive
den Nachrichtendienst Angst (um ihr Leben) gehabt (vgl. act. A10/21 S. 8
f.). Insgesamt ist ihre Befürchtung, in absehbarer Zukunft Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objekti-
ver Hinsicht als begründet zu erachten.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als
Tochter ihres Vaters begründete Furcht hat, Opfer einer Reflexverfolgung
zu werden, die auf der gegen ihren Vater gerichteten politischen Verfol-
gungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit ei-
nes adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen sy-
rischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folg-
lich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Refe-
renzurteil publiziert]).
5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerde-
führerin Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erüb-
rigt es sich, auf die übrigen Vorbringen und Anträge weiter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 18
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwer-
deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1500.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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