Abtei lung IV
D-6343/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren Y._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 29. September 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6343/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______, D._______ State,
stammende katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der Igbo,
der seinen Wohnsitz seit dem Jahre Z._______ in E._______ hatte,
seinen Heimatstaat anfangs März 2009 auf dem Seeweg verliess und
über F._______ am 8. April 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 bezüglich des von ihm
für die Ausreise benutzten Reisepasses das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. April 2009 sowie der di-
rekten Bundesanhörung vom 16. September 2009 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein
Götzenpriester des Dorfes gewesen und habe seine Mutter spitalreif
geprügelt, weil sich diese vom Orakel H._______ habe loslösen und
der katholischen Kirche zuwenden wollen,
dass er im W._______ in sein Dorf zurückgekehrt sei, dann seine
Mutter im General Hospital in D._______ besucht habe und daraufhin
aus Wut über die Attacke seines Vaters auf seine Mutter den in der
Mitte des Dorfes stehenden Schrein, dem sein Vater gehuldigt habe, in
der Nacht niedergebrannt habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach E._______ über eine Person,
welche von seinen Schwestern zu ihm geschickt worden sei, erfahren
habe, dass die ganze Dorfbevölkerung nach ihm suche,
dass er in der Folge den Vorfall auf dem Polizeiposten in E._______
dem dortigen Polizeichef sowie Pfarrer I._______ geschildert und sich
schliesslich aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen habe,
wobei die Reise in der Folge von I._______ organisiert und finanziert
worden sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 29. September 2009 - eröffnet
am 30. September 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nicht-
besitz von Identitätsdokumenten respektive die Reise mit einem fal-
schen Pass den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge-
nügten und auch die Angaben zu den Reisemodalitäten realitätsfremd
sowie unsubstanziiert seien,
dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Asylbe-
hörden etwaige Papiere absichtlich vorenthalte, um seine Identität
nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung mindestens zu er-
schweren versuche,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung bloss vom Hö-
rensagen kenne und ihn diese gefährliche Situation, in die auch seine
Familie wahrscheinlich am Rande involviert sei, nicht dazu bewogen
habe, sich sofort nach der Ausreise oder bis dato ein Bild der Situation
im Dorf zu machen, da er sich nicht mehr bei seinen Verwandten ge-
meldet habe,
dass der Beschwerdeführer für seine Tat nie - auch nicht in E._______
- belangt worden sei, obwohl nicht nur seine Familienangehörigen,
sondern auch andere Bekannte offenbar seine genaue Wohnadresse
in E._______ gekannt hätten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Ver-
brennung des Schreins schleppend ausgefallen seien und nicht einem
Tatsachenbericht entsprechen würden,
dass zudem die alles auslösende Tat vom Beschwerdeführer völlig
oberflächlich und ohne etwa menschliche Interaktionen widerspiegelnd
geschildert worden sei,
dass überdies auch fragwürdig sei, dass die Mutter des Beschwerde-
führers wegen ihrer Abwendung vom Dorforakel derart geschlagen
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worden sei, der Beschwerdeführer selber jedoch offenbar seit Jahren
dem Schrein abgewendet unbehelligt in E._______ habe leben
können, ohne dass sein Vater deswegen je etwas unternommen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, eventuell
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe nie irgendwelche Papiere be-
sessen und sich weder in seiner Heimat noch hier in der Schweiz um
Papiere bemüht, da er in seiner Heimat keine Absicht gehegt habe zu
verreisen respektive keine Möglichkeit für ihn bestehe, Papiere zu be-
schaffen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.; Protokoll direkte An-
hörung, S. 3),
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer
diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe einräumt, er habe unter
dem Druck des Schleppers nicht die Wahrheit gesagt und sei mit dem
von I._______ erhaltenen gefälschten Pass mit dem Flugzeug bis nach
J._______ geflogen und anschliessend mit dem Zug über G._______
in die Schweiz gereist,
dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive
I._______ als sein Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse
Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere in-
nert kürzester Zeit organisierte und durchführte, was die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere unter-
mauert,
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dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben
über die Reise in die Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der
Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und der Beschwer-
deführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit
der nötigen Substanz zu schildern, wie dies von einer Person erwartet
werden darf, die die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich erlebt
hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorin-
stanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen „Scan“ des
K._______ vom 5. Mai 2009 beilegte, der ihm von einem Kollegen
zugeschickt worden sei und seine Asylvorbringen beziehungsweise die
Verfolgung durch die Dorfbevölkerung belege,
dass ihm der Kollege aus Angst das Original des erwähnten Dokumen-
tes nicht habe zuschicken wollen,
dass dieses Dokument jedoch nicht geeignet ist, die Vorbringen des
Beschwerdeführers in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen
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zu lassen, zumal dieses lediglich in einer leicht manipulierbaren Farb-
kopie vorliegt,
dass überdies nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb eine solche Bestä-
tigung erst (...) Monate nach dem Vorfall ausgestellt worden wäre, zu-
mal der Beschwerdeführer seit dem W._______ von der gesamten
Dorfbevölkerung gesucht worden sei,
dass zudem die Behauptung, der Kollege des Beschwerdeführers ha-
be aus Angst das Original des fraglichen Dokumentes nicht schicken
wollen, als unbehelflich und blosse Schutzbehauptung zu erachten ist,
da einerseits der Grund für die Angst des Kollegen nicht näher ausge-
führt wird und andererseits in der Bestätigung selber gerade auch im
Ausland befindliche Brüder und Schwestern der Gemeinschaft aufge-
fordert werden, sachdienliche Hinweise zum Verbleib des Beschwerde-
führers zu liefern, womit das blosse Versenden dieser Bestätigung ins
Ausland nicht als eine verwerfliche, sondern vielmehr als eine von der
Gemeinschaft gewünschte Handlung erachtet würde,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summa-
rische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerde-
führers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt als
L._______ verdiente, sprechen,
dass der Beschwerdeführer weiter in seiner Heimat über ein intaktes
soziales Beziehungsnetz verfügt und ferner angesichts der als offen-
sichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausge-
gangen werden kann, dass im Heimatdorf respektive in der Herkunfts-
region nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der (erneute) Aufbau
einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Voll-
zug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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