B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6343/2012/mel
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N_______.
D-6343/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stam-
mende Beschwerdeführerin vom Volksstamm der D._______ ihren Hei-
matstaat im Februar 2008 verliess, über E._______ nach F._______ und
von dort aus mit dem Boot bis nach Italien gelangte, wo sie am 24. Okto-
ber 2008 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 14. Februar 2010 mit dem Zug von G._______ nach
H._______ reiste, am gleichen Tag in der Schweiz ein Asylgesuch stellte
und sich seither in der Schweiz aufhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – am 14. Mai 2010 un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Mai 2010 unbekannten Aufent-
halts war, weshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt
wurde,
dass die I._______ Polizei die Beschwerdeführerin am 22. November
2011 aufgriff, die Überstellungsfrist für Italien jedoch bereits abgelaufen
war, weshalb die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011 vom Bun-
desamt benachrichtigt wurde, die Verfügung vom 22. April 2010 werde
aufgehoben, und das BFM ein nationales Asylverfahren in der Schweiz
eröffnete,
dass das Asylgesuch in der Folge wegen unbekannten Aufenthalts der
Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 abgeschrieben wurde,
dass sie sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten habe, in
J._______ eine Wohnung gemietet und ihren Lebensunterhalt als Aushil-
fe in afrikanischen Bars in der Schweiz sowie mit der Hilfe von weissen
Männern bestritten habe,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2012 erneut von der Polizei
aufgegriffen und dem Kanton K._______ zugeführt wurde, wo sie ange-
wiesen worden sei, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
L._______ zu melden, um ihr Asylverfahren weiterzuführen,
D-6343/2012
Seite 3
dass sie dort folglich am 31. Oktober 2012 ein zweites Mal um Asyl nach-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2012 im EVZ L._______
summarisch befragt und am 16. November 2012 vom BFM vertieft zu ih-
ren Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen geltend machte, sie habe Nigeria verlassen, weil sie von
ihrem Onkel, welcher für den Tod ihrer Eltern verantwortlich sei, aus dem
Elternhaus vertrieben und verfolgt worden sei,
dass ihr Onkel ihre Eltern mit Magie getötet habe und sie selbst habe
vergiften wollen, ihr eine Schlange geschickt und sie bei der Beerdigung
ihrer Mutter in die Grabgrube gestossen habe,
dass sie danach bei einem Pastor untergekommen sei, ihr Onkel sie je-
doch auch dort nicht in Ruhe gelassen und sie sogar mit dem Messer be-
droht habe, woraufhin sie weggerannt und von einem Auto erfasst worden
sei,
dass sie auf Rat des Pastors Ehefrau nach M._______ gezogen und bei
Freunden gewohnt habe, bis sie mit Hilfe eines Mannes namens
N._______ Nigeria verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete, wobei die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen an-
führte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwer-
deführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass grundsätzlich anzunehmen sei, der Beschwerdeführerin sei bewusst
gewesen, sich in jedem Gastland rechtsgenügend identifizieren zu müs-
sen, weshalb es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, noch vor der
Ausreise aus ihrem Heimatland Ausweispapiere zu erlangen, zumal von
Seiten ihrer heimatlichen Behörden nichts gegen sie vorgelegen habe,
D-6343/2012
Seite 4
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, ihre Identität
durch rechtsgenügende, authentische Papiere zu belegen, den Schluss
zulasse, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, Ausweisdokumente vor-
zulegen,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
trotz vorhandener Möglichkeiten auch zu werten sei, wie die Beschwerde-
führerin die Reise von ihrem Herkunftsstaat in die Schweiz habe bewälti-
gen können,
dass die Aussagen bezüglich Reiseweg und Aufenthaltsdauer zwischen
Nigeria und Italien widersprüchlich ausgefallen seien und zum Schluss
führten, die Beschwerdeführerin müsse anders als in der geschilderten
Weise nach F._______ gelangt sein und sie nicht nur beabsichtige, die
wahren Umstände ihres Reiseweges zu verheimlichen, sondern auch
nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit ge-
reist sei,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin allein mit dem N-
Ausweis eine Wohnung in der Schweiz habe mieten können, realitäts-
fremd und ein starkes Indiz für den Besitz von Ausweispapieren sei,
dass folglich die Beschwerdeführerin entgegen ihren Pflichten keine ent-
sprechenden Dokumente abgegeben habe, weshalb ihre Identität nicht
feststehe,
dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass bereits die widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg erste Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen
liessen,
dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem persönlichen Werdegang, ihrem Verlobten und
ihren Verwandten (vgl. Befragung zur Person [BzP] vom 8. März 2010
und vom 6. November 2012) verstärkt würden, insbesondere da sie den
Onkel väterlicherseits, welcher für ihre Flucht verantwortlich sei, in den
zwei durchgeführten BzP mit unterschiedlichen Vornamen erwähnt und
D-6343/2012
Seite 5
diese divergierenden Aussagen auch auf Nachfrage hin nicht nachvoll-
ziehbar erklärt habe,
dass die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch unterschied-
liche Darstellungen in zentralen Punkten der Asylbegründung (Beiwohnen
an der Beerdigung ihrer Eltern, Beerdigungslokalitäten, Narbe am Unter-
arm, Aufenthalt beim Pastor) erhärtet würden,
dass die Beschwerdeführerin die Zweifel durch ihr Verhalten während des
Asylverfahrens zusätzlich untermauert habe, indem sie mehrfach unter-
getaucht sei und das Asylverfahren erst wieder aufgenommen habe, als
sie von der Polizei aufgegriffen worden sei, zwischenzeitlich hingegen il-
legalen Tätigkeiten nachgegangen sei und damit klar zu erkennen gege-
ben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht wirklich interes-
siert zu sein, und ihr Aufenthalt in der Schweiz folglich eher asylfremden
Motiven entspringe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sowohl zulässig, zumutbar
als auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Entscheid in der Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2012
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
D-6343/2012
Seite 6
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
D-6343/2012
Seite 7
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 6. November 2012
zu Protokoll gab, noch nichts zur Beschaffung der Identitätspapiere un-
ternommen zu haben,
dass sie bei der Anhörung vom 16. November 2012 erklärte, man habe
ihr anlässlich der BzP vom 6. November 2012 vorgeschlagen, sich bei der
nigerianischen Botschaft um eine Passausstellung zu bemühen, was sie
tun werde, sobald sie das EVZ L._______ verlassen habe (vgl. act.
B10/15 S. 2 F3),
D-6343/2012
Seite 8
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Hinweis des BFM während
der BzP vom 6. November, die nigerianische Botschaft für die Passbean-
tragung kontaktieren zu können (vgl. act. B7/14 S. 8 Ziff. 4.07), während
des Asylverfahrens unzulässig und systemwidrig ist, da zu diesem Zeit-
punkt noch keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt
und somit noch nicht festgestellt worden ist, ob eine asylrelevante Ge-
fährdung vorliegt (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.1 S. 549 und E. 3.3.4 S. 550
f.), auch wenn die Beschwerdeführerin angab, mit den nigerianischen
Behörden keine Probleme zu haben,
dass vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Rei-
sepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG ab-
gab,
dass sie dazu in ihrer Beschwerdeschrift geltend machte, noch nie ir-
gendwelche Papiere besessen zu haben, da sie als Minderjährige in ih-
rem Heimatland nicht die Möglichkeit gehabt habe, ein solches Dokument
zu erlangen, da dies erst mit 18 Jahren möglich sei,
dass sie nach dem Tod ihrer Mutter damit beschäftigt gewesen sei, ihr
Überleben zu sichern, und nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt ha-
be, sich einen Pass ausstellen zu lassen, zumal ein solcher USD 100
koste,
dass sie zudem als Waise nicht in der Lage gewesen sei, zu den Behör-
den zu gehen und sich um einen Ausweis zu kümmern,
dass sie versichere, die Wohnung in J._______ entgegen der Annahme
des BFM wirklich nur mit dem Vorweisen des N-Ausweises gemietet zu
haben und die Verwaltung zur Bestätigung dieser Aussage kontaktiert
werden könne,
dass sie zudem mehrmals vergebens versucht habe, die nigerianische
Botschaft telefonisch zu erreichen, um die erforderlichen Identitätspapiere
zu organisieren,
dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von
Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, je solche in
Nigeria beschafft haben zu können,
D-6343/2012
Seite 9
dass sie bei der Ausreise aus ihrem Heimatstaat bereits volljährig war
und folglich das Argument, aufgrund ihrer Minderjährigkeit in Nigeria kei-
ne Identitätspapiere beschafft haben zu können, nicht zu überzeugen
vermag,
dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin
bemühte, die erforderlichen Dokumente im Heimatstaat zu beschaffen,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass sowohl der Pastor als auch ih-
re Freunde in M._______, bei welchen sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt
habe, für die Beschaffung der erforderlichen Dokumente hätten angegan-
gen werden können, sie indessen keine diesbezüglichen Anstrengungen
unternahm,
dass der Reiseweg der Beschwerdeführerin, welcher gemäss eigenen
Angaben über mehrere Staaten führte und mehrere Monaten dauerte,
ohne rechtsgenügende Papiere kaum zu bestreiten gewesen sein dürfte,
weshalb ihre Behauptung, keine Identitätsdokumente zu besitzen, sich
als realitätsfremd erweist und – wie die Vorinstanz zu Recht gefolgert
hat – den Anschein erweckt, sie wolle nicht offenlegen, mit welchen Pa-
pieren sie in Wirklichkeit gereist sei,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben der Be-
schwerdeführerin über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die
Haltlosigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die
widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben über die
Reise vorerst nach Italien und sodann in die Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzu-
reichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr N-Ausweis sei für die
Wohnungsmiete ausreichend gewesen, nicht als entschuldbarer Grund
für die fehlenden Papiere gelten kann,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
D-6343/2012
Seite 10
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Befragungen vom
8. März 2010 sowie vom 6. November 2012 zu ihren Asylgründen stark
variieren und widersprüchlich ausgefallen sind und folglich als unglaub-
haft zu qualifizieren sind, zumal es die Beschwerdeführerin unterliess, die
festgestellten Diskrepanzen nachvollziehbar zu erläutern,
dass auch in ihrer Rechtsmitteleingabe keine Auseinandersetzung mit der
vom BFM verneinten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erfolgt und folglich
keine Argumente angeführt werden, die zu einer gegenteiligen Annahme
führen könnten,
dass diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie-
sen werden kann,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische ma-
terielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
D-6343/2012
Seite 11
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-6343/2012
Seite 12
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass
die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage jung und gesund ist, die
Primar- und Sekundarschule (ohne Abschluss) absolvierte und ihren Le-
bensunterhalt in der Schweiz über längere Zeit selbständig bestreiten
konnte, und somit – entgegen den Beschwerdevorbringen – zu ihrer per-
sönlichen Situation Stellung nahm,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, in Nigeria nie-
manden zu haben, der sie unterstützen könnte, dort niemals gearbeitet zu
haben und sich folglich ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren könne,
dass sie indessen vom Pastor ihres Dorfes bis zu ihrem Wegzug nach
M._______ und in M._______ selbst von Freunden unterstützt worden
sein soll, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihr auch bei einer
Rückkehr eine erste Hilfeleistung bieten können,
dass vorliegend jedoch insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die
Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, und angesichts ihrer als
offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen das angeblich feh-
lende Beziehungsnetz am Herkunftsort zu bezweifeln und davon auszu-
gehen ist, dass sie an ihrem Herkunftsort über ein weitergehendes sozia-
les Beziehungsnetz verfügt, welches sie im Falle der Rückkehr beim Auf-
bau einer wirtschaftlichen Existenz unterstützen kann,
dass mithin weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-6343/2012
Seite 13
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6343/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: