B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6343/2014/pjn
Ur t e i l vom 9 S ep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz)
Richter Fulvio Häfeli, Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Liliane Blum und Samuel Häberli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (ohne Asyl)
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, Angehörige der bosni-
schen Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in E._______ (Grossgemeinde
Prizren, Kosovo), am 4. September 2012 in der Schweiz ein erstes Asylge-
such für sich und die beiden gemeinsamen Kinder einreichten, welches die
Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2013 ablehnte, die Wegweisung
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Septem-
ber 2013 mit Urteil des BVGer D-5382/2013 vom 8. April 2014 abgewiesen
wurde,
dass die Frist für den Wegweisungsvollzug wegen gesundheitlicher Prob-
leme der Ehefrau verlängert wurde,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 4. Juni 2014 ein zweites
Asylgesuch einreichten, welches das BFM (heute SEM) mit zwei separaten
Verfügungen vom 29. September 2014 – den Beschwerdeführer und die
gemeinsamen Kinder respektive die Ehefrau betreffend – ablehnte, die
Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM (heute SEM) ausführte, der Beschwerdeführer mache keine
neuen persönlichen Asylgründe geltend, weshalb keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes vorliege,
dass sich den Akten bezüglich des Vollzugs der Wegweisung keine Hin-
weise auf eine veränderte Situation und somit Wegweisungshindernisse
entnehmen liessen, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen in der Ver-
fügung vom 22. August 2013 und im bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil
vom 8. April 2014 verwiesen werde,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen Ziffer 4 und 5 der
fraglichen Verfügungen mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei
ihnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu erteilen,
dass in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der vollumfäng-
lichen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde, welches vom Instrukti-
onsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 infolge Aus-
sichtslosigkeit abgelehnt wurde,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 im Umfang von
Fr. 600.– verlangte Kostenvorschuss am 24. November 2014 geleistet
wurde,
dass das Asylverfahren der Ehefrau von demjenigen des Beschwerdefüh-
rers und der gemeinsamen Kinder getrennt wurde und ein auf sie lautendes
neues Verfahren eröffnet wurde,
dass mit Eingabe vom 27. November 2015 ausgeführt wurde, die Ehefrau
des Beschwerdeführers sei schwanger, voraussichtlicher Geburtstermin
sei der 21. Mai 2015,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 eine An-
waltsvollmacht und einen Arztbericht von Dr. med. (BA) F._______ vom
1. Dezember 2014 (fortan Arztbericht) einreichen liess, in welchem ihm
eine Panikstörung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung
diagnostiziert wird,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. Mai 2015 die gemein-
same Tochter D._______ zur Welt brachte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wes-
halb diese Bestimmungen, welche nur Flüchtlinge schützen, vorliegend
nicht zur Anwendung gelangen können,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber Personen mit gesundheitli-
chen Problemen somatischer, psychischer oder selbstgefährdender Art je-
doch gemäss konstanter Praxis nur unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] D. gegen UK, Urteil vom
2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96, §§ 50-54, EGMR Bensaid gegen
UK, Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, §§ 35-41, vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.),
dass Art. 3 EMRK nur dann tangiert wird, wenn ein Wegweisungsvollzug
kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Si-
tuation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten fehlen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber einem abgewiesenen Asyl-
suchenden nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
deswegen zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.), und
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Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine, wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende, medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21),
dass in Kosovo kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht und die allgemeine menschenrechtliche Situation den Vollzug
der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig oder unzumutbar erscheinen
lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht wegen seiner Panikstö-
rung im Kosovo bereits einen Psychiater konsultiert und Diazepam zur Be-
ruhigung genommen habe,
dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo die
medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, die erwähnten Erkran-
kungen behandelbar sind und der Beschwerdeführer einen Medikamenten-
vorrat mitnehmen kann,
dass darüber hinaus die Apotheken im Kosovo Medikamente im Ausland
bestellen können,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über Verwandte in der
Schweiz und in Deutschland verfügt, weshalb er notfalls die Möglichkeit
hätte, sich die benötigten Medikamente im Ausland bestellen zu lassen,
dass die diagnostizierten Krankheiten einem Wegweisungsvollzug in den
Kosovo somit nicht entgegenstehen,
dass es ihm sodann offensteht, für die weitere Behandlung seiner Erkran-
kung die in seinem Heimatland bestehende medizinische Infrastruktur in
Anspruch zu nehmen, wie er dies offenbar schon in der Vergangenheit ge-
tan hat (vgl. Arztbericht),
dass es ihm zudem offensteht, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe
zu stellen,
dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht anzunehmen ist,
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle
des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo mangels ausreichender medi-
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zinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen,
falls diese entsprechend vorbereitet wird,
dass der Wegweisungsvollzug somit Art. 3 EMRK nicht verletzt, da die ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Kosovo behandelbar
sind, und weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass im Übrigen auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen zum Weg-
weisungsvollzug im Urteil des BVGer D-5382/2013 vom 8. April 2013 E.
7.3 ff. verwiesen wird,
dass die Geburt eines dritten Kindes nicht zu einer abweichenden Beurtei-
lung der Gesamtsituation führt, zumal der Beschwerdeführer neben seiner
gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Umfeld in seiner Heimat verfügt, welches der Familie bei der
Kinderbetreuung behilflich sein kann,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus notfalls die finanzielle Unter-
stützung seiner im Ausland wohnenden Verwandten in Anspruch nehmen
kann,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: