Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6344/2011
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Nach Aufenthalten im Niger, in Libyen und in Italien gelangte der
Beschwerdeführer am 29. April 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch stellte. Mit
Verfügung vom 16. Juni 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine
Wegweisung nach Italien und überstellte ihn am 2. August 2011 an die
italienischen Behörden.
B.
Am 9. Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Befragung zur Person vom 20. Oktober 2011 im EVZ C._______ machte
der Beschwerdeführer insbesondere geltend, am 2. August 2011 sei er
aus der Schweiz nach Rom zurückgeführt worden, wo er sich die ganze
Zeit aufgehalten habe, bevor er am 9. Oktober 2011 wiederum in die
Schweiz gereist sei.
C.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, in Italien erhalte er – im Gegensatz zur
Schweiz – keinen Platz zum Schlafen und keine Unterstützung. Zudem
habe er ein Problem mit seinem linken Arm, das er behandeln lassen
wolle. Überdies möchte er ein halbes Jahr Musikunterreicht erhalten, um
anschliessend seinen Lebensunterhalt verdienen zu können.
D.
Gestützt auf den EURODACTreffer vom 7. Oktober 2008 sowie die
vorangegangene bereits erfolgte Überstellung nach Italien vom 2. August
2011 stellte das BFM am 27. Oktober 2011 an Italien ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 [DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO] zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
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die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Da sich die
italienischen Behörden innert der zweiwöchigen Frist von Art. 20 Abs. 1
Bst. b DublinIIVO nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen
liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden
Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 10. Oktober 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
F.
Mit Beschwerde vom 22. November 2011 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung des BFM vom 15. November 2011 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei
die Verfügung des BFM vom 15. November 2011 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. Zudem sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe. Im Weiteren ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008
in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden
hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM keine Stellung genommen. Somit sei gestützt auf das "Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziie
rungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" und unter Anwendung von
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Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 11. November 2011 auf
Italien übergegangen. Die Überstellung an Italien habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO)
– bis spätestens am 11. Mai 2012 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde
somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober
2008 in Rom daktyloskopisch registriert wurde, dort am selben Tag ein
Asylgesuch stellte und sich bis zu seiner ersten Einreise in die Schweiz
am 29. April 2011 in Italien aufhielt. Auch nach seiner Rücküberstellung
nach Italien am 2. August 2011 verweilte der Beschwerdeführer die
ganze Zeit in diesem Land, bevor er am 9. Oktober 2011 erneut in die
Schweiz einreiste. Da das BFM die italienischen Behörden am 27.
Oktober 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art.
16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte und diese die Frist zur
Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO vor,
weswegen die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist.
An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 20. Oktober 2011 sowie die in der
Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in
Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine medizinische
Versorgung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen
Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden
verwiesen werden, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU
Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21
der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
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resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts werden DublinRückkehrende von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – davon auszugehen,
der Beschwerdeführer könne allfällig benötigte Unterstützung vom
italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen
erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er
erhalte in Italien kein Verfahren, welches den Garantien von Art. 13
EMRK genüge, ist – wie bereits oben – festzuhalten, dass vorliegend
keine glaubhaften Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle
des Beschwerdeführers nicht an einschlägigen Normen der EMRK halten,
weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu befürchten
hat.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung
in der Beschwerde – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Allein der
Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz
ist kein Grund, eine Rückführung nach Italien auszuschliessen.
5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
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Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher
an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinII
VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal
vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens wirksam wären.
9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen der
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Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich
abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: