Abtei lung IV
D-6345/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht
Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
M._______ K._______, H._______ K._______ sowie
deren Kinder E._______ und E._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Erich Moser, Rechtsanwalt,
Bankplatz 1, Postfach 617, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
9. April 2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6345/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinische Staatsbürger musli-
mischer Religionszugehörigkeit, ersuchten am 23. Dezember 1998
erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. September
2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr
Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese
Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene Beschwer-
de wurde mit Urteil vom 10. November 2000 durch die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2000 ersuchten die Beschwerdeführer
das BFF um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. September 2000
in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung. Dieses Gesuch wurde
durch das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2001 abgelehnt.
Mit Urteil vom 16. März 2001 wies die ARK die hiergegen erhobene
Beschwerde ebenfalls ab.
C.
In der Folge reisten die Beschwerdeführer am 21. September 2001
nach Bosnien und Herzegowina zurück, wo sie sich in X._______ im
Kanton Tuzla, dem Heimatort des Ehemannes, aufhielten.
D.
Am 16. Oktober 2002 verliessen sie ihren Heimatstaat wieder, worauf
sie am 19. Oktober 2002 illegal in die Schweiz einreisten und am
23. Oktober 2002 bei der Empfangsstelle Vallorbe erneut Asylgesuche
stellten. Am 6. November 2002 wurden sie in der Empfangsstelle sum-
marisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 11. November 2002 führte
das BFF weitere Anhörungen der Beschwerdeführer durch. An-
schliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Y._______ zugewiesen.
E.
Anlässlich der Befragungen vom 6. und vom 11. November 2002 ga-
ben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz sei der Ehemann
am 27. September 2001 im Garten seines Vaters in X._______ durch
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einen Serben namens A._______ – welcher der Eigentümer des
Wohnhauses sei, in dem sie bis zu ihrer erstmaligen Ausreise im Jahr
1998 gelebt hätten – angegriffen und verletzt worden. A._______ habe
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, für den Tod seines Sohnes
während des Krieges verantwortlich zu sein. Nachbarn der Beschwer-
deführer hätten wegen des Vorfalls bei der Polizei Anzeige gegen den
Angreifer erstattet. Beamte der Polizei hätten A._______ an-
schliessend aufgesucht und in dessen Haus eine Pistole beschlag-
nahmt. Ausserdem sei gegen den Genannten eine Busse verhängt
worden. In der Folge sei der Ehemann seinem Widersacher so gut wie
möglich ausgewichen, und während rund eines Jahres habe es keine
konkreten Probleme gegeben. Schliesslich habe A._______ jedoch am
4. Oktober 2002 eine Granate in den Hof des Hauses der Be-
schwerdeführer geworfen und am 11. Oktober 2002 mit einer Pistole
auf das Gebäude geschossen. Im Zusammenhang mit diesen beiden
Vorfällen sei die Polizei wiederum gegen den Angreifer vorgegangen,
indem sie dessen Haus durchsucht habe. Indessen sei dieser nicht
festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Freiheit. Die
Beschwerdeführer hätten folglich nicht auf polizeilichen Schutz zählen
können, weshalb ihnen nichts anderes übrig geblieben sei, als wieder-
um aus ihrem Heimatland zu flüchten. Des Weiteren führten die Be-
schwerdeführer aus, die Ehefrau leide seit dem Krieg, als sie von Gra-
natsplittern getroffen worden sei, unter erheblichen gesundheitlichen
Problemen. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Be-
schwerdeführer drei bosnisch-herzegowinische amtliche Dokumente
betreffend die gegen A._______ erstatteten Anzeigen ab. Auf deren
Inhalt sowie auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Eingaben vom 20. November 2002, vom 1. Dezember 2002 sowie
vom 20. und vom 28. Januar 2003 übermittelten die Beschwerdeführer
dem Bundesamt unter anderem verschiedene die Ehefrau betreffende
ärztliche Zeugnisse.
G.
Mit Verfügung vom 9. April 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asyl-
gesuche führte das Bundesamt aus, die Vorbringen der Beschwerde-
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führer seien asylrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Insbesondere seien
die persönlichen Schwierigkeiten des Ehemannes als Übergriffe einer
Privatperson zu qualifizieren, die nur dann asylbeachtlich wären, sollte
der bosnisch-herzegowinische Staat hierfür mangels Gewährung des
notwendigen Schutzes eine Verantwortung tragen. Ein solcher staatli-
cher Schutz sei indessen gewährt worden, seien zugunsten des Ehe-
mannes nach entsprechender Anzeige doch behördliche Ermittlungen
angestellt worden. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme der Ehefrau hielt das Bundesamt im Zusammenhang
mit dem Vollzug der Wegweisung namentlich fest, in Bosnien und Her-
zegowina sei eine adäquate Behandlung möglich. Auf die weitere Be-
gründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe an das BFF vom 15. April 2003 ersuchten die Beschwer-
deführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam die-
sem Begehren mit Schreiben vom 23. April 2003 nach.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai 2003 beantragten die
Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFF
vom 9. April 2003 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten
die Beschwerdeführer darum, sie seien zum gesamten asylrelevanten
Sachverhalt erneut in deutscher Sprache zu befragen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2003 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 25. Juni
2003 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehm-
lassung des Bundesamts zu äussern.
Seite 4
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M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2004 reichten die
Beschwerdeführer zwei die Ehefrau betreffende ärztliche Zeugnisse
ein.
N.
Im Rahmen einer erneuten Vernehmlassung vom 15. September 2006
hielt das Bundesamt wiederum an seinen Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 erhielten die Beschwer-
deführer zur erneuten Vernehmlassung des Bundesamts das Replik-
recht.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2007 teilten die Be-
schwerdeführer mit, die Ehefrau sei seit über drei Jahren wegen eines
bestehenden Kriegstraumas in psychiatrischer Behandlung. Am
30. Mai 2007 sei sie notfallmässig hospitalisiert worden, nachdem sie
in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe. Mit der Eingabe
reichten die Beschwerdeführer Kopien eines vom 31. Mai 2007 datie-
renden ärztlichen Berichts sowie eines vom 30. Mai 2007 datierenden
Einsatzprotokolls eines medizinischen Rettungsunternehmens ein.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008 wurden die Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, in Bezug auf die Ehefrau einen aktuellen und ausführ-
lichen medizinischen Bericht einzureichen und sich zur Situation ihrer
beiden Kinder in der Schweiz zu äussern.
R.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2008 übermittelten
die Beschwerdeführer unter anderem vier die Ehefrau betreffende
ärztliche Zeugnisse sowie in Bezug auf die beiden Kinder schulische
Berichte der jeweiligen Lehrpersonen und Kopien von Schulzeugnis-
sen. Auf den Inhalt der erwähnten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das
BFM (beziehungsweise durch das vormalige BFF) erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügung des BFF vom 6. Sep-
tember 2000 lediglich in Bezug auf den Aspekt des Vollzugs der Weg-
weisung angefochten wurde. Somit ist die ablehnende Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer betreffend den damali-
gen Zeitpunkt (d.h. hinsichtlich der Kriegsereignisse) in Rechtskraft er-
wachsen. Soweit nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren er-
neut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls beantragt werden, sind somit einzig Ereignisse in Erwägung
zu ziehen, die nach der Ausreise aus der Schweiz nach Bosnien und
Herzegowina am 21. September 2001 erfolgt sind.
Seite 6
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4.
4.1
Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs und stellen dabei den Antrag, sie seien zum gesamten
asylrelevanten Sachverhalt erneut in deutscher Sprache zu befragen.
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist
und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nach sich zieht, ist dieser Frage vor allfälligen weiteren Er-
wägungen nachzugehen.
4.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer durch
ihren Rechtsvertreter geltend, das vorinstanzliche Verfahren ein-
schliesslich der durchgeführten Befragungen sei in französischer
Sprache geführt worden. Dieser Sprache seien sie – anders als der
deutschen Sprache – nicht mächtig. Deshalb hätten sie – nachdem sie
den Übersetzer nur unzureichend verstanden hätten – nicht überprü-
fen können, ob ihre Aussagen anlässlich der Befragungen korrekt
übersetzt worden seien.
4.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im
Rahmen der durchgeführten Anhörungen vom 6. und vom 11. Novem-
ber 2002 jeweils auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Proto-
koll gaben, unter Beizug eines Übersetzers ihrer Muttersprache be-
fragt worden zu sein und jenen gut verstanden zu haben. Es ergeben
sich weder aus den fraglichen Protokollen noch anderweitig Hinweise,
bei der Übersetzung der Aussagen der Beschwerdeführer seien Miss-
verständnisse oder sonstige erhebliche Probleme aufgetreten. Somit
ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang der
Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Der An-
trag auf erneute Durchführung der Befragungen in deutscher Sprache
ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Das BFM stützt die Ablehnung der Asylgesuche auf die Feststel-
lung, die geltend gemachten Schwierigkeiten des Ehemannes seien
als Übergriffe einer Privatperson zu qualifizieren, denen – indem sei-
tens der bosnisch-herzegowinischen Behörden staatlicher Schutz ge-
währleistet sei – keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3
AsylG zukomme.
5.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt
auf einen Grundsatzentscheid der ARK (Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung heute – in Abweichung von der zuvor angewandten „Zure-
chenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rück-
blickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) – die sogenannte „Schutztheo-
rie“ gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person
von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr
das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhan-
densein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist
auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn de-
ren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimat-
staat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist.
Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor
einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten sei-
nes Heimatstaats Schutz erwarten kann.
5.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass gemäss eigenen Aus-
sagen der Beschwerdeführer die lokalen Behörden auf entsprechende
Anzeige hin gegen A._______, welchem die Angriffe gegen den
Ehemann zur Last gelegt werden, vorgingen, indem die Polizei Haus-
durchsuchungen durchführte – wobei Waffen beschlagnahmt wurden –
und gegen den Genannten eine Busse ausgesprochen wurde. Diese
Massnahmen sind ein klarer Ausdruck des behördlichen Willens, dem
Ehemann gegen die Bedrohung durch dessen Angreifer staatlichen
Schutz zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen,
A._______ sei nicht festgenommen worden und befinde sich nach wie
vor in Freiheit, spricht dieser Umstand nicht von vornherein dagegen,
dass die zuständigen Behörden auf die Bedrohung mit der gebotenen
Ernsthaftigkeit reagierten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der
Kanton Tuzla in der bosniakisch-kroatischen Föderation liegt, welche
zusammen mit der Republika Srpska den Staat Bosnien und
Herzegowina bildet. Von Belang ist dabei, dass die Beschwerdeführer
im Kanton Tuzla der bosniakischen Bevölkerungsmehrheit angehörten,
während A._______ Angehöriger der kleinen serbischen Minderheit
ist. Auch unter diesem Aspekt spricht nichts gegen die Annahme, dass
die bosniakisch dominierten lokalen Sicherheitsbehörden willens sind,
den Beschwerdeführer gegen die geltend gemachte Bedrohung zu
schützen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es den
Beschwerdeführern möglich gewesen wäre, der Bedrohung durch die
erwähnte Einzelperson – soweit sie die entsprechenden Massnahmen
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der Behörden als unzureichend erachteten – durch Verlagerung ihres
Wohnsitzes innerhalb ihres Heimatlands, so etwa nach Sarajevo,
auszuweichen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführer, soweit den Zeitraum nach ihrer Ausreise aus der
Schweiz nach Bosnien und Herzegowina am 21. September 2001 be-
treffend, nicht asylrelevant sind. Somit hat das Bundesamt die Asylge-
suche der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten.
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8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist vorliegend zunächst die gesundheitliche Situation
der Ehefrau zu berücksichtigen.
8.2.1 Die erwähnte Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfasst auch
Personen, für die sich eine entsprechende Gefährdung aus medizini-
schen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwen-
dige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet
wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der
Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind,
nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der
Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im
Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezi-
fischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind,
ob die geltend gemachten medizinischen Gründe einen Wegweisungs-
vollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich die relevante Praxis
folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003
Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Pro-
bleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn auf-
grund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im
Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Ge-
sundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in
Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauer-
haft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesent-
lich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sicher-
gestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die
medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entspre-
chenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen
Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen.
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8.2.2 Zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau wurde im vorinstanz-
lichen Verfahren wie auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine
Reihe von Beweismitteln eingereicht. Zu berücksichtigen sind dabei in
erster Linie die mit Eingaben vom 4. Juni 2007 und vom 25. August
2008 eingereichten ärztlichen Zeugnisse, welche den jüngsten medizi-
nischen Stand wiedergeben. Dabei geht zunächst aus einem vom
31. Mai 2007 datierenden Bericht des Spitals A._______ im Wesentli-
chen hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007 in suizida-
ler Absicht bei posttraumatischer Belastungsstörung eine Anzahl Tab-
letten zu sich genommen habe und deshalb hospitalisiert worden sei.
Zur psychiatrischen Weiterbetreuung sei sie am 31. Mai 2007 in die
Klinik B._______ verlegt worden. Aus einem vom 5. August 2008
datierenden Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des
Universitätsspitals Zürich ergibt sich weiter, dass die
Beschwerdeführerin an einer chronischen posttraumatischen Belas-
tungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1) der schwersten
Störungsstärke, begleitet von einer mittelgradigen Depression (ge-
mäss Klassifikation ICD-10: F32.10) und ausgeprägten Ängsten leide.
Grundsätzlich sei die Prognose aufgrund der starken Chronifizierung
der Symptomatik eher ungünstig. Bei einem Abbruch der Behandlung
drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei ein er-
neutes impulsives selbstschädigendes bis suizidales Verhalten keines-
wegs ausgeschlossen werden könne. Ebenso sei diesfalls eine Versor-
gung und adäquate Betreuung der beiden Kinder nicht gewährleistet.
Ein Behandlungserfolg im Herkunftsland sei fraglich. Aus einem vom
6. August 2008 datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med.
M._______, Facharzt für allgemeine Medizin in A._______, resultiert
im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1992 am Kopf
eine Verletzung durch Granatsplitter mit anschliessendem Koma wäh-
rend 18 Tagen erlitten. Seit diesem Trauma habe sie jährlich zuneh-
mende Kopfschmerzen, weshalb am 20. April 1999 durch die neurochi-
rurgische Poliklinik der Universität Bern mehrere kleine Granatsplitter
entfernt worden seien. Ferner geht aus einem ärztlichen Zeugnis von
Prof. Dr. med. N._______, Facharzt für Psychiatrie in C._______, vom
11. August 2008 hervor, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem
17. März 2003 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei die Be-
schwerden auf die in Bosnien erlittenen Traumata zurückzuführen sei-
en.
Seite 11
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8.2.3 Aus den soeben erwähnten ärztlichen Zeugnissen geht hervor,
dass sich die Ehefrau aufgrund des in ihrem Heimatland Erlebten in
psychischer Hinsicht in einer gesundheitlichen Situation befindet, wel-
che im Falle einer zwangsweisen Rückführung in ihr Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung ihrer selbst
und allenfalls ihrer Kinder zur Folge hätte. Mit Blick auf die für den Fall
eines Behandlungsabbruchs prognostizierte weitere Chronifizierung
des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin ist auch der
Hinweis auf ihre Suizidgefährdung ernst zu nehmen. Schliesslich sind
die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse so weit schlüssig, dass keinerlei
Anlass besteht, an der Seriosität der ärztlichen Diagnosen und der
Richtigkeit der darin enthaltenen Folgerungen zu zweifeln.
8.2.4 Der Vorinstanz ist zwar insofern zu folgen, als gemäss Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts in Bosnien und Herzegowina in
der Tat medizinische Einrichtungen bestehen, welche Behandlungen
für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund
der grossen Zahl von Patientinnen und Patienten oft überlastet. Die
benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Trau-
matisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung be-
dürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfü-
gung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Pro-
bleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentö-
se Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist
festzustellen, dass solche in Bosnien und Herzegowina meist erhältlich
sind, jedoch Patientinnen und Patienten oftmals die Kosten der benö-
tigten Heilmittel selbst tragen müssen. So begegnen insbesondere Ar-
beitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosen-
kasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn
sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Zu er-
wähnen ist ferner, dass viele medizinische Institutionen dazu überge-
gangen sind, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten
haben, die entstehenden Kosten von den Versicherungen erstattet zu
erhalten (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-
Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern 2004, S. 6 ff.;
UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina,
Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006).
8.2.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der
Ehefrau längerfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychothe-
Seite 12
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rapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres ge-
währleistet wäre. Aufgrund der vorhin erwähnten ärztlichen Zeugnisse
muss zum heutigen Zeitpunkt auch darauf geschlossen werden, dass
eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Hei-
matstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen wür-
de, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich ma-
chen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde-
führer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit
der Behandlungs- und Medikationskosten der Ehefrau selbst tragen
müssten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist ausser-
dem anzuführen, dass die Beschwerdeführer angesichts der derzeiti-
gen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von offiziell 45
Prozent nur geringe Chancen hätten, durch Arbeitserwerb sowohl die
Existenz der vierköpfigen Familie zu sichern als auch die finanziellen
Mittel für die Bezahlung einer angemessenen medizinischen Betreu-
ung aufzubringen.
8.3 Ferner ist mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im vorliegenden Fall auf Aspekte des Kindeswohls ein-
zugehen.
8.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter
dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschei-
nen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4
des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwä-
gungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen
Grundlage des AuG nach wie vor gültig).
8.3.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensum-
ständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser ge-
samtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Pro-
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gnose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integrati-
on bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag
sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs inso-
fern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
8.3.3 Die Beschwerdeführer haben zwei minderjährige Töchter im Al-
ter von dreizehneinhalb Jahren (E._______) und zehn Jahren
(E._______). Dabei ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der
erwähnten Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Die beiden Kinder
gelangten zusammen mit ihren Eltern am 23. Dezember 1998 im Alter
von knapp vier Jahren (E._______) beziehungsweise im jüngsten
Säuglingsalter (E._______) in die Schweiz. Mit Ausnahme des
vorübergehenden Aufenthalts im Heimatland während gut eines
Jahres zwischen September 2001 und Oktober 2002 verbrachten die
beiden Töchter den weit überwiegenden Teil (E._______)
beziehungsweise die Gesamtheit (E._______) ihrer Kindheit in der
Schweiz, wo sie auch beide eingeschult wurden. Angesichts dessen ist
der Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass beide einen
wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren haben.
Aus den mit Eingabe vom 25. August 2008 übermittelten Berichten der
jeweiligen Lehrpersonen geht ausserdem hervor, dass es sich bei
E._______ und E._______ um schulisch und sozial gut integrierte
Kinder handelt. Somit ist davon auszugehen, dass sie nach rund
sechs- beziehungsweise dreijährigem Besuch der hiesigen Schulen in
erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale
Umfeld geprägt sein dürften und insofern an die schweizerische Kultur
und Lebensweise assimiliert sind. Angesichts der bisher vollständig in
der Schweiz erfolgten Schulbildung ist dabei auch davon auszugehen,
dass schriftliche Kenntnisse der heimatlichen Sprache kaum
vorhanden sind, was eine den kindlichen Entwicklungsbedürfnissen
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entsprechende Integration in Bosnien und Herzegowina erheblich
erschweren würde. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die älte-
re Tochter E._______ nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der
Schweiz verbracht hat, sondern heute als bald Vierzehnjährige in der
Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter steht, in
dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmen-
der Wichtigkeit wird. Es besteht somit insbesondere für E._______, in
etwas geringerem Ausmass aber auch für E._______ die konkrete
Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und
die Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-
kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der kindlichen
Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht vereinbar wären. Dabei ist ausserdem auch die
vorhin erwähnte labile gesundheitliche Lage ihrer Mutter in Betracht zu
ziehen.
8.4 Unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller wesentlichen Um-
stände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina als unzu-
mutbar zu erachten ist.
9.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzu-
weisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
10.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine ange-
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messene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens
der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
reduzierte Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Be-
trag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 9. April 2003
werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen.
3.
Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Y._______, Ref.-Nr. _______ (in Ko-
pie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Martin Scheyli
Versand:
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