Abtei lung IV
D-6345/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. September 2008 /_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6345/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______, D._______,
stammende römisch-katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm
der E._______ seinen Heimatstaat am 26. August 2007 von F._______
aus auf dem Seeweg verliess und nach dem Verlassen des Schiffes
über ihm unbekannte Länder am 13. September 2007 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er im Empfangszentrum in G._______
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum H._______
vom 24. Oktober 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom
16. September 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien beide gestorben, als
er noch sehr klein gewesen sei, weshalb er in der Obhut seiner älteren
Schwestern aufgewachsen sei,
dass er während seines ersten Sekundarschuljahres in einem katholi-
schen Internat in I._______ durch die Einwirkung eines Pfarrers mit
der Homosexualität in Berührung gekommen und in der Folge von
einem Lehrer in flagranti bei einem sexuellen Kontakt mit einem
Mitschüler erwischt worden sei respektive man zwei seiner Mitschüler
dabei erwischt habe,
dass daraufhin im Rahmen einer Schulversammlung die Namen aller,
die wegen homosexueller Handlungen verhaftet werden sollten, be-
kanntgegeben worden seien,
dass er deswegen, da auch sein Name auf einer Liste gewesen sei,
aus dem Schulinternat geflüchtet sei, zumal ihm im Falle einer Verhaf-
tung eine Gefängnisstrafe von 21 Jahren gedroht habe,
dass er noch am gleichen Tag nach F._______ gereist und von dort mit
dem Schiff das Land verlassen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 19. September 2008 - eröffnet
am 24. September 2008 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass vom Beschwerdeführer, der angebe, keine Ausweispapiere be-
sessen zu haben, erwartet werden dürfe, dass er plausibel und über-
zeugend darzulegen vermöge, wie er ohne gültige Reisepapiere in die
Schweiz habe gelangen können,
dass seine Begründung, er habe die diversen Landesgrenzen jeweils
in Begleitung überschritten und keine Kontrollen passiert, nicht über-
zeugend sei, zumal er nicht in der Lage sei, seinen Reiseweg adäquat
zu beschreiben,
dass daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer der
Asylbehörde seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den Voll-
zug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verun-
möglichen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, zu-
mal die Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu
erachten seien, da sie in den wesentlichen Punkten als zu wenig be-
gründet erachtet werden müssten und überdies Widersprüchlichkeiten
aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Schilderung des Vor-
falls, bei welchem zwei Schüler in flagranti bei sexuellen Handlungen
erwischt worden seien, zu den dabei beteiligten Personen unterschied-
liche Angaben gemacht habe und den Widerspruch auf Vorhalt nicht
habe plausibel auflösen können,
dass es als unvorstellbar erachtet werden müsse, dass eine katholi-
sche Internatsschule ihre eigenen minderjährigen Schüler bei der Poli-
zei homosexueller Handlungen wegen denunziere, zumal sie - da ein
Priester involviert gewesen sei - den Schulbetrieb damit sofort hätte
einstellen müssen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener Ein-
gabe vom 30. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2008
nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwal-
tungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese
entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeinga-
be genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden
kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe ausser einer Geburtsurkunde,
welche in seiner Kirche geblieben sei, einer Schüler-Identitätskarte,
welche in seiner Schule geblieben sei, sowie einer Fussball-Identitäts-
karte, über deren Verbleib er nichts wisse, keinerlei andere Identitäts-
dokumente besessen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3) respektive
er habe nie irgendwelche Identitätspapiere besessen, auch eine Ge-
burtsurkunde sowie einen Schülerausweis habe er noch nie gehabt
und er könne weder die Schulzeugnisse noch andere Papiere beschaf-
fen (Protokoll Transitzentrum, S. 3 f.),
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer überdies - wie oben dargelegt - zur
Existenz von allfällig bestehenden Identitätsdokumenten widersprüch-
lich geäussert hat und auch nicht geglaubt werden kann, er habe in
seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere gelebt, zumal er
zusammen mit seinen Geschwistern den elterlichen Bauernhof sowie
dazugehörendes Land geerbt habe und sie zusammen den Hof und
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das Land bewirtschaftet hätten (Maisanbau), weshalb er sich
zusammen mit seinen Geschwistern schon allein im Zusammenhang
mit der Feststellung der rechtmässigen Erben des Vaters den
Behörden gegenüber hätte ausweisen können müssen,
dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive
seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mit-
tels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und
durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Feh-
len der Identitätspapiere untermauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der
Wahrheit entsprechen, offensichtliche Widersprüche aufweisen und
der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten
Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in keiner
Weise Argumente vorbringt, die die von der Vorinstanz zu Recht erwo-
genen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag in einem anderen Licht
erscheinen lassen könnten,
dass sich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, wonach
er sogar in den Medien (Radio, Zeitung) als gesucht erklärt worden
sei, nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der
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beiden Befragungen in Übereinstimmung bringen lässt - welche ihrer-
seits wiederum widersprüchlich geblieben sind -, sondern sich als eine
dritte Version des fraglichen Sachverhaltselements darstellt,
dass er im Rahmen der Erstbefragung nämlich angab, er habe aus
den Medien (Fernsehen, Radio und Zeitung) von der Verurteilung sei-
ner zwei Schulkameraden erfahren, welche zu 21 Jahren Haft verurteilt
worden seien (Protokoll Transitzentrum, S. 5),
dass er demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung ausführte, er
habe die Verurteilung seiner Kameraden durch einen Freund der Fami-
lie erfahren, als er sich bereits in F._______ aufgehalten habe, da
dieser der Einzige gewesen sei, mit welchem er Kontakt gehabt habe,
und der Beschwerdeführer auf Vorhalt denn auch nicht in der Lage
war, diese unterschiedlichen Angaben nachvollziehbar zu erklären
(vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
deschrift näher einzugehen, da sich diese weitergehend lediglich auf
eine blosse Wiederholung des Sachverhaltes beschränkt,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht
geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerde-
führers, der gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinen nach wie
vor in der Heimat weilenden Geschwistern einen Bauernhof bewirt-
schaftete, sprechen,
dass der Beschwerdeführer - wie bereits angeführt - in Nigeria über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm sodann
offensichtlich problemlos möglich war, in den Jahren nach dem Tod
seiner Eltern durch die Fürsorge und mit Hilfe seiner Geschwister eine
eigene Existenzgrundlage aufzubauen und ihm dies auch erneut zuge-
mutet werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Telefax)
- J._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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