B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6345/2018
vao
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 / N (…).
D-6345/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das SEM anerkannte den Beschwerdeführer, einen eritreischen Staatsan-
gehörigen, mit Verfügung vom 21. September 2017 in Anwendung von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
Mit einer als "Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Fami-
lienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG“ betitelten Eingabe
vom 10. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Fami-
lienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und den beiden ge-
meinsamen Kindern C._______ und D._______. Er beantragte, es sei
ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und wegen ihrer Schriften-
losigkeit ein Laissez-Passer auszustellen. Zur Begründung seines Ge-
suchs führte er aus, seine Ehefrau und die Kinder befänden sich noch im-
mer in Eritrea und er sei durch die Flucht von diesen getrennt worden. Nach
seiner Ausreise sei die Ehefrau mehrmals von den eritreischen Behörden
inhaftiert worden, zuletzt im Herbst 2017, weshalb er darum bitte, dass sein
Gesuch prioritär behandelt werde. Als Beweismittel reichte er sechs Foto-
grafien ein, auf welchen er zusammen mit seinen Familienangehörigen zu
sehen sei respektive diese einzeln abgebildet seien. Ebenso gab er eine
Heiratsurkunde und die beiden Taufscheine der Kinder zu den Akten. Er-
gänzend führte er aus, dass er von der Hochzeit selbst keine Fotos einrei-
chen könne, da es im Jahr 2010 einen Brand in ihrem Haus gegeben habe,
bei welchem neben der Heiratsurkunde auch die Hochzeitsfotos zerstört
worden seien. Da aber ihre Ehe bei der Kirche, in welcher sie sich hätten
trauen lassen, registriert gewesen sei, hätten sie die Urkunde erneut aus-
stellen lassen.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 wies das SEM das Gesuch um Famili-
enzusammenführung ab und verweigerte die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz. Es begründete seinen Entscheid damit, dass eine interne Prü-
fung der eingereichten Heiratsurkunde sowie der beiden Taufscheine erge-
ben habe, dass es sich bei allen drei Dokumenten aufgrund qualitativer
Mängel zweifelsfrei um Totalfälschungen handle. Bezeichnenderweise
würden auch die eingereichten Fotos den geltend gemachten Sachverhalt
nicht stützen, da der Beschwerdeführer auf keiner der Aufnahmen zusam-
men mit seiner Ehefrau und den Kindern zu sehen sei. Angesichts dieser
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Umstände müsse die Angabe, dass aufgrund eines Brandes im Jahr 2010
keine Aufnahmen der Hochzeit vorlägen, als Schutzbehauptung gewertet
werden. Somit habe er nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahr
(…) eine Ehe geschlossen habe, aus der zwei Kinder hervorgegangen
seien. Gleichzeitig verfügte das SEM die Einziehung der als gefälscht ein-
gestuften Dokumente.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. April 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien in seine Flücht-
lingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
24. April 2018 gut, hob die Verfügung vom 13. März 2018 auf und wies die
Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Zur Begründung
führte es aus, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers verletzt, indem es diesem weder mitgeteilt habe, dass es die ein-
gereichten Dokumente einer internen Ausweisprüfung unterzogen habe,
noch ihm die Möglichkeit eingeräumt habe, dazu vor Erlass der Verfügung
Stellung zu nehmen. Zudem habe sie in der angefochtenen Verfügung le-
diglich ausgeführt, es handle sich bei den Dokumenten aufgrund qualitati-
ver Mängel zweifelsfrei um Totalfälschungen, was es dem Beschwerdefüh-
rer verunmögliche, konkrete Einwände gegen diese Einschätzung anzu-
bringen.
F.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse. Es hielt dabei fest, dass
der Analysebericht weitergehende Angaben enthalte, an deren Geheimhal-
tung ein wesentliches Interesse bestehe, weshalb er nicht offengelegt wer-
den könne. Der wesentliche Inhalt besage jedoch, dass es sich bei allen
drei Dokumenten um Reproduktionen und nicht um Originaldokumente
handle. Aufgrund dieser Ergebnisse würden die Unterlagen als gefälscht
betrachtet.
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Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2018 fristgerecht
eine Stellungnahme ein. Er kritisierte darin, das SEM verunmögliche es
ihm abermals, angemessen Stellung zu nehmen, da es in seinem Schrei-
ben nicht darlege, gestützt auf welche Elemente es zum Schluss gelange,
dass es ich bei den von ihm eingereichten Dokumenten um Totalfälschun-
gen handle. Er habe zudem bereits im Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung vom 10. Januar 2018 ausgeführt, dass es im Jahr 2010 zu einem
Brand in ihrem Haus gekommen sei. Auch in der Beschwerdeschrift vom
11. April 2018 habe er dargelegt, dass es sich bei den Dokumenten nicht
um Originale, sondern um Nachfertigungen handle, weil erstere beim
Hausbrand zerstört worden seien. Aus diesem Grund habe er im Rahmen
des Familiennachzugsgesuchs bei der Kirche in Eritrea, in welcher er ge-
heiratet habe und seine Kinder habe taufen lassen, Reproduktionen der
Urkunden angefordert. Ausserdem habe er im gesamten Asylverfahren
seine Ehefrau und die Kinder stets korrekt erwähnt und wäre auch bereit,
sich einem DNA-Test zu unterziehen, um das Abstammungsverhältnis sei-
ner Kinder zu beweisen. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz darum, die
Zweifel an der Echtheit der Dokumente zu begründen sowie sein Gesuch
prioritär zu behandeln.
H.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli
2018 ergänzend rechtliches Gehör. Es führte dabei aus, dass er in seinem
Gesuch um Familienzusammenführung vom 10. Januar 2018 lediglich ge-
sagt habe, seine Heiratsurkunde sei durch einen Brand im Jahr 2010 zer-
stört worden. Hingegen habe er mit keinem Wort erwähnt, dass bei diesem
Ereignis auch die Taufscheine der beiden Kinder vernichtet worden seien.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Brand im Jahr 2010 stattgefunden
habe, während sein Sohn erst am (…) geboren sei. Es sei somit nicht mög-
lich, dass dessen Taufurkunde anlässlich des Hausbrandes im Jahr 2010
zerstört worden sei.
I.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine wei-
tere Stellungnahme ein. Er machte darin geltend, seine Aussage im Ge-
such vom 10. Januar 2018 sei falsch eingeschätzt worden. Er verweise
aber auf die generelle Praxis des SEM, wonach Taufscheinen aus Eritrea
für die Beweisführung ohnehin keine besondere Relevanz zugesprochen
werde. Aufgrund der relativ leichten Fälschbarkeit beziehungsweise Mög-
lichkeit der Nachfertigung von Taufscheinen würden Personen aus Eritrea
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in der Regel aufgefordert, einen DNA-Test als Beweismittel vorzulegen. In
aller Deutlichkeit betone er seine Bereitschaft, die Richtigkeit seiner Anga-
ben mit einem DNA-Test zu beweisen. Sodann sei leider bei der Ausarbei-
tung des Familiennachzugsgesuchs vom 10. Januar 2018 ein fataler Feh-
ler bei der Übersetzung entstanden, welcher im weiteren Verlauf des Ver-
fahrens reproduziert worden sei. Das Haus sei nicht im Jahr 2010, sondern
im Jahr 2015 abgebrannt, was er aber nicht beweisen könne, weil darüber
keine Aufzeichnungen oder Berichte existieren würden. Er sei sich be-
wusst, dass seine Vorbringen insofern nicht ganz widerspruchsfrei seien,
weise aber auch darauf hin, dass er ansonsten glaubhafte und substanzi-
ierte Aussagen gemacht und diese soweit möglich mit Beweismitteln belegt
habe. Bei objektiver Betrachtung würden nach einer Gesamtwürdigung al-
ler Umstände die Gründe, die für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprä-
chen, überwiegen.
J.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wies das SEM das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Familienzusammenführung wiederum ab, verwei-
gerte die Einreise in die Schweiz und ordnete die Einziehung der Heirats-
urkunde sowie der beiden Taufscheine an.
K.
Mit Eingabe vom 7. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und be-
antragte, es sei seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Möglichkeit eines DNA-Tests zur
vollständigen Abklärung der Sachlage zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 13. November 2018 unter Androhung des Nichteintretens auf,
entweder zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung
einzureichen oder andernfalls einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu be-
zahlen.
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Seite 6
M.
Am 22. November 2018 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2018 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeits-
nachweis ab und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
O.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 hielt das SEM an seinem Entscheid
fest, verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners res-
pektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind ge-
mäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Famili-
enmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Fa-
milie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status
derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer länge-
ren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder
nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall be-
dingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsbe-
rechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hin-
blick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht-
linge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Er-
teilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und
durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden.
4.2 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest be-
absichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen erneut damit,
dass eine interne Überprüfung der eingereichten Dokumente zum Ergebnis
geführt habe, dass es sich bei diesen zweifelsfrei um Totalfälschungen
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handle. Der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen geltend ge-
macht, dass es sich dabei um „Nachfertigungen“ handle, weil die Originale
bei einem Hausbrand 2010 zerstört worden seien und sie die zuständige
Kirche gebeten hätten, die Urkunden erneut auszustellen. Hierzu sei fest-
zuhalten, dass die Kirche in einem solchen Fall nochmals Originale der
betreffenden Dokumente ausgestellt hätte. Gemäss den gesicherten Er-
kenntnissen des SEM handle es sich bei den vorgelegten Beweismitteln
aber nicht um Originaldokumente, sondern um Fälschungen. Diese seien
(…) hergestellt worden, während Originale (…) erstellt würden. Die quali-
tativen Mängel hätten demzufolge nichts mit der vom Beschwerdeführer
erwähnten „Neuheit“ der Urkunden zu tun. Des Weiteren sei er auch darauf
hingewiesen worden, dass es aus logischen Gründen nicht möglich sei,
dass der Taufschein seines im Jahr (…) geborenen Sohnes bei einem
Brand 2010 zerstört worden sei. Im Rahmen des ergänzenden rechtlichen
Gehörs habe er daraufhin ausgeführt, dies sei auf einen Übersetzungsfeh-
ler im Gesuch vom 10. Januar 2018 zurückzuführen; tatsächlich habe sich
der Brand im Jahr 2015 ereignet. Diese Erklärungen seien aber nicht ge-
eignet, die abweichenden Angaben zu entkräften, vielmehr handle es sich
dabei um eine fortlaufende Anpassung des Sachverhalts, welche die Er-
kenntnisse des SEM nicht umzustossen vermöge. Entsprechend gelinge
es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Jahr (…) eine Ehe geschlos-
sen habe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, womit das Gesuch
um Familienzusammenführung abzuweisen sei.
5.2 In der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, die
Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Angaben im Zusammenhang
mit dem Hausbrand als Schutzbehauptung zu werten seien, offenbare ein
tiefes Misstrauen und eine Voreingenommenheit ihm gegenüber. Zur ein-
deutigen Abklärung des Sachverhalts und in Anbetracht der auf dem Spiel
stehenden hohen Rechtsgüter würden sich deshalb vertiefte Abklärungen
beziehungsweise ein DNA-Test aufdrängen. Aus der angefochtenen Verfü-
gung gehe erstmals hervor, aus welchen Gründen das SEM die eingereich-
ten Dokumente als Totalfälschungen klassifiziere; diese seien (…) herge-
stellt worden und nicht (…). Daran lasse sich aber nicht erkennen, auf wel-
che Quellen sich diese Aussage stütze. Grundsätzlich sei festzuhalten,
dass die gesicherte Faktenlage im Falle von Eritrea zumindest als fragwür-
dig eingestuft werden müsse und es durchaus plausibel erscheine, dass
es – selbst wenn dieses Vorgehen der konventionellen Praxis der eritrei-
schen Kirchen entspreche – bei einzelnen Kirchen zu einem abweichenden
Verhalten komme. Die Vorinstanz verpasse es erneut, schlüssig und quel-
lenbasiert darzulegen, dass Nachfertigungen von durch eritreische Kirchen
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Seite 9
ausgestellten Heiratsurkunden und Taufscheinen immer und ausschliess-
lich (…) hergestellt würden. Dies lasse sich nicht eindeutig nachweisen,
weshalb erneut auf die generelle und allgemein bekannte Praxis der Vo-
rinstanz verwiesen werde, nach welcher Taufscheinen aus Eritrea aufgrund
der relativ leichten Fälschbarkeit kein Beweiswert zugesprochen werde
und die betroffenen Personen in der Regel aufgefordert würden, einen
DNA-Test als Beweismittel vorzulegen.
Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von ihm
eingereichten Fotografien seien als Indiz für das Bestehen einer Familien-
gemeinschaft in der Heimat zu sehen. Die Vorinstanz kritisiere, dass er auf
keiner der sechs Aufnahmen mit seiner Ehefrau und den Kindern zu sehen
sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass er auf den Fotos jeweils mit verschie-
denen Familienmitgliedern einzeln abgebildet sei, was der Aussagekraft ei-
ner Fotoaufnahme, welche alle gemeinsam zeige, gleichkomme. Die Vor-
instanz werfe ihm weiter vor, dass er geltend gemacht habe, dass neben
der Heiratsurkunde auch die Taufscheine seiner beiden Kinder durch den
Brand im Jahr 2010 zerstört worden seien, was aus logischen Gründen
aber nicht möglich sei, nachdem sein Sohn erst (…) geboren sei. Diesbe-
züglich habe er bereits in seiner Eingabe vom 9. August 2018 dargelegt,
dass bei der Ausarbeitung des Familiennachzugsgesuchs vom 10. Januar
2018 ein Übersetzungsfehler entstanden sei, welcher im weiteren Verlauf
des Verfahrens reproduziert worden sei. Das Haus sei nicht im Jahr 2010,
sondern im Jahr 2015 abgebrannt, was er aber nicht belegen könne, da
weder Aufzeichnungen noch Berichte zu diesem Brand existierten. Die
Vorinstanz sehe in dieser nachvollziehbaren Erklärung eine fortlaufende
Anpassung des Sachverhalts und biete im weiterführend nicht die Möglich-
keit, seiner Beweispflicht – nachdem es ihm nicht möglich sei, den Brand
zu beweisen – durch einen DNA-Test nachzukommen. Zudem lasse das
SEM unberücksichtigt, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens seine
Familie sowohl in der Befragung zur Person als auch in der Anhörung er-
wähnt habe. Es lasse somit die Tatsachen, welche für die Glaubhaftigkeit
seiner Angaben sprächen, vollkommen ausser Acht. Nachdem die übrigen
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt seien, hätte
die Vorinstanz die exakte Sachlage mithilfe eines DNA-Tests abklären müs-
sen, wozu er sich im Laufe des Verfahrens auch immer wieder ausdrücklich
bereit erklärt habe.
D-6345/2018
Seite 10
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidri-
ger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Un-
vollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der
geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in:
Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2019, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-
dings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Familienzusammenführung vorlie-
gend ab mit der Begründung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, glaubhaft zu machen, dass er im Jahr (…) geheiratet habe und aus
dieser Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien. Dabei stützte es sich in ers-
ter Linie darauf, dass die von ihm eingereichten Dokumente Totalfälschun-
gen seien und die vorgelegten Fotografien den geltend gemachten Sach-
verhalt ebenfalls nicht belegen würden, nachdem er auf keiner der Aufnah-
men mit seiner Familie zu sehen sei. Als Untersuchungsmassnahmen
führte das SEM eine interne Analyse der eingereichten Dokumente durch
und gewährte dem Beschwerdeführer – nachdem es vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-2112/2018 vom 24. April 2018 dazu aufgefordert
worden war – das rechtliche Gehör dazu. Später gewährte es ihm im Zu-
sammenhang mit unklaren respektive unlogischen Angaben erneut das
rechtliche Gehör. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden von der Vo-
rinstanz nicht vorgenommen.
6.3 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
insbesondere voraus, dass einerseits die Zugehörigkeit zur Familienge-
meinschaft und andrerseits die Identität der nachzuziehenden Angehörigen
zumindest glaubhaft gemacht wird. Hierzu ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der
Asylverordnung 1 (SR. 142.311) eingereicht hat, welche Identität seiner
Ehefrau oder seiner Kinder belegen könnten. Er reichte jedoch eine Hei-
ratsurkunde der eritreischen orthodoxen Kirche sowie zwei Taufscheine
seiner beiden Kinder zu den Akten. Diesen kommt aber grundsätzlich nur
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Seite 11
ein beschränkter Beweiswert zu, da es sich dabei nicht um amtliche Doku-
mente handelt und der Beschwerdeführer zu Recht selbst darauf hinwies,
dass die betreffenden Dokumente einfach gefälscht werden könnten.
6.4 Vorliegend unterzog die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Urkunden einer internen Prüfung. Dabei stellte sie fest, dass sämt-
liche Dokumente aufgrund qualitativer Mängel als Totalfälschungen anzu-
sehen seien, da diese nicht – wie die entsprechenden Originale – (…), son-
dern (…) hergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu,
dass es sich bei den Dokumenten nicht um Originale, sondern um Nach-
fertigungen der ausstellenden Kirche handle, nachdem erstere durch einen
Hausbrand zerstört worden seien. In diesem Zusammenhang ist anzumer-
ken, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Familienzusam-
menführung ausschliesslich erwähnte, es gebe weder Hochzeitsfotos noch
liege die ursprüngliche Heiratsurkunde vor, da diese bei einem Hausbrand
im Jahr 2010 zerstört worden seien. Da die Ehe aber bei der Kirche, in
welcher sie geheiratet hätten, registriert worden sei, und sie ihre Kinder in
derselben Kirche hätten taufen lassen, hätten sie sich die Heiratsurkunde
erneut ausstellen lassen (vgl. act. B1, S. 3). Die Taufscheine der beiden
Kinder waren der Eingabe vom 10. Januar 2018 beigelegt, es finden sich
darin aber keine Ausführungen dazu, ob es sich dabei um Originale oder
„Nachfertigungen“ handle. Im Laufe des Verfahrens wurde sowohl in der
Verfügung des SEM vom 13. März 2018 als auch im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 24. April 2018 erwähnt, dass die Heiratsurkunde ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers bei einem Brand im Jahr 2010 zer-
stört worden sein soll. Ebenso erwähnte der Beschwerdeführer selbst dies
erneut in seiner Eingabe vom 6. Juni 2018 an das SEM und führte aus,
dass auch die Taufscheine seiner beiden Kinder beim Brand zerstört wor-
den seien. In der Folge wies ihn das SEM darauf hin, dass er in seinem
Gesuch vom 10. Januar 2018 lediglich geltend gemacht habe, dass die
Heiratsurkunde beim Brand zerstört worden sei, jedoch mit keinem Wort
erwähnt habe, dass die Taufscheine bei diesem Ereignis ebenfalls vernich-
tet worden seien. Dies sei denn auch aus logischen Gründen gar nicht
möglich, da sein Sohn erst im Jahr (…) geboren sei und sein Taufschein
folglich nicht bei einem Brand 2010 vernichtet worden sein könne. Darauf-
hin machte der Beschwerdeführer geltend, der Brand habe nicht im Jahr
2010, sondern 2015 stattgefunden, die falsche Jahreszahl gehe auf einen
Übersetzungsfehler im Familiennachzugsgesuch vom 10. Januar 2018 zu-
rück, welcher im Laufe des Verfahrens reproduziert worden sei. Es ist je-
doch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur selbst ur-
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Seite 12
sprünglich vorbrachte, der Brand habe im Jahr 2010 stattgefunden, er wie-
derholte dies auch in einer weiteren Eingabe an das SEM im Juni 2018. Im
Widerspruch zu seinen eigenen Angaben erklärte er – nachdem er von der
Vorinstanz auf die fehlende Logik seiner Ausführungen hingewiesen wor-
den war –, dass der Brand erst 2015 stattgefunden habe. Da keinerlei Auf-
zeichnungen hierzu existieren, könne er dies aber nicht beweisen. Vor die-
sem Hintergrund bestehen grosse Zweifel an den Angaben des Beschwer-
deführers zu den von ihm eingereichten Dokumenten. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass er selbst in mehreren Eingaben von einem Brand im Jahr
2010 spricht, dieses wichtige Sachverhaltselement sowohl in der Verfü-
gung des SEM vom 13. März 2018 als auch im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. April 2018 aufgegriffen wird und der Beschwerde-
führer den Fehler erst dann bemerkt haben will, als das SEM ihn darauf
aufmerksam machte, dass seine Darstellung aus logischen Gründen nicht
der Wahrheit entsprechen kann. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung im Dezember 2016 auf
die Frage, wo seine Frau und die Kinder lebten, antwortete, diese befänden
sich in einem Haus, das seinen Eltern gehöre (vgl. act. A22, F9). Es er-
staunt, dass er in diesem Zusammenhang nicht erwähnt haben sollte, dass
das Haus seiner Eltern im Jahr 2015 vollständig abgebrannt sei (vgl. ent-
sprechende Ausführungen des Beschwerdeführers in act. B10 S. 2), zumal
er vorher in diesem Haus zusammen mit seiner Ehefrau gelebt haben will
(vgl. act. A5, Ziff. 2.01). Der Beschwerdeführer versucht mit diesen wenig
überzeugenden Ausführungen zu erklären, weshalb das SEM die von ihm
eingereichten Dokumente als Totalfälschungen eingestuft hat respektive
weshalb es sich dabei nicht um Originale handle. Zwar trifft es zu, dass
sich die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten der eritreischen ortho-
doxen Kirche als schwierig erweist. Dass aber gerade die Kirche des Be-
schwerdeführers Dokumente ausstellen sollte, welche vom üblichen Stan-
dard abweichen respektive in einem anderen Verfahren hergestellt werden,
erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund der widersprüchlichen An-
gaben und nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuche des Beschwerde-
führers – wenig wahrscheinlich. Seine Ausführungen zu den von ihm ein-
gereichten Urkunden müssen als unglaubhaft eingestuft werden und sind
nicht geeignet, die Feststellung des SEM, dass es sich sowohl bei der Hei-
ratsurkunde als auch bei den Taufscheinen um Totalfälschungen handle,
umzustossen.
6.5 Der Beschwerdeführer reichte als weitere Belege für das Bestehen ei-
ner Familiengemeinschaft sechs Fotografien ein, wobei er auf drei von die-
sen Aufnahmen mit seiner Ehefrau zu sehen sei und auf einer mit seiner
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Seite 13
Tochter. Die beiden anderen Fotos zeigten seine Tochter respektive seinen
Sohn einzeln. Den eingereichten Fotografien kommt aber nur ein sehr be-
schränkter Beweiswert zu, da sich die Identität der abgebildeten Personen
nicht mit Sicherheit feststellen lässt, zumal der Beschwerdeführer keine
amtlichen Identitätsdokumente vorgelegt hat und sich die von ihm einge-
reichten kirchlichen Urkunden als Fälschungen herausgestellt haben. Aus-
serdem lässt sich aus der (teilweise verschwommenen) Fotoaufnahme des
Beschwerdeführers mit einem Kleinkind, bei dem es sich um seine Tochter
handeln soll, noch kein Verwandtschaftsverhältnis ableiten. Auch die bei-
den Fotografien, welche einzeln ein Mädchen und einen Jungen im Kin-
desalter zeigen, stellen keinen Nachweis dafür dar, dass es sich dabei um
die Kinder des Beschwerdeführers handelt. Zutreffend ist aber auch, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens seine
Familie stets korrekt erwähnte und davon sprach, dass er eine Ehefrau so-
wie zwei Kinder habe, welche sich noch in Eritrea aufhielten (vgl. act. A5,
Ziff. 1.14 und 3.01; act. A22, F5 ff. und F73). Diese Tatsache spricht für das
Bestehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht und ist als Hinweis
dafür zu werten, dass er tatsächlich über Familienangehörige in Eritrea ver-
fügt.
6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Identität der Ehefrau so-
wie der beiden Kinder vorliegend nicht feststeht, da diesbezüglich weder
amtliche Dokumente noch andere rechtsgenügliche Beweismittel einge-
reicht wurden. Grundsätzlich erhalten Personen in Eritrea im Alter von 18
Jahren eine Identitätskarte (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board
of Canada, Eritrea: Identification documents, including national identity
cards and birth certificates; requirements and procedures for obtaining and
renewing identity documents, both within the country and abroad (2009-
August 2013), 16 September 2013, ERI104539.E,
/docid/524970044.html, abgerufen am 6. Mai 2019). Prinzipiell
müsste damit auch die Ehefrau über ein entsprechendes Dokument verfü-
gen. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz aber zu keinem Zeit-
punkt aufgefordert, die Identität seiner Ehefrau mit einer Identitätskarte zu
belegen oder sich gegebenenfalls dazu zu äussern, weshalb dies nicht
möglich sei. Ebenso wenig wurde er eingeladen, anderweitige Beweismit-
tel hinsichtlich seiner Familienangehörigen einzureichen. Da sich den Ak-
ten durchaus Hinweise für das Bestehen einer Familiengemeinschaft ent-
nehmen lassen, wäre eine solche Aufforderung trotz des Umstands, dass
sich die zuvor eingereichten Urkunden als Fälschungen herausgestellt ha-
ben, angebracht gewesen. Als mögliche weitere Beweismittel, welche die
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Identität der Angehörigen belegen oder zumindest ein Indiz für diese dar-
stellen könnten, kämen beispielsweise allenfalls vorhandene amtliche Ge-
burtsurkunden oder Schulzeugnisse der Ehefrau sowie der Kinder in
Frage. An dieser Stelle ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
die bereits vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers für die fehlen-
den Originaldokumente, wonach diese bei einem Brand im Jahr 2015 zer-
stört worden seien, nicht als überzeugend angesehen werden kann. Soweit
er geltend machte, vorhandene Hochzeitsfotos seien beim erwähnten
Brand zerstört worden, stellt sich zudem die Frage, ob solche nicht auch
bei Verwandten respektive Hochzeitsgästen erhältlich gemacht werden
könnten. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer ebenfalls
aufgefordert werden können, aussagekräftigere (Hochzeits-)Fotos als die
bisher vorgelegten Aufnahmen einzureichen oder aber nachvollziehbar
darzulegen, weshalb solche nicht beigebracht werden können.
6.7 Sodann erklärte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens um
Familienzusammenführung mehrmals, dass er bereit sei, sich einem DNA-
Test zu unterziehen. Entsprechend stellte er auf Beschwerdeebene (sub–
eventualiter) den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Möglich-
keit eines DNA-Tests zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu ge-
währen. Nachdem aufgrund der teilweise unglaubhaften Angaben respek-
tive der gefälschten Dokumente erhebliche Zweifel an der vom Beschwer-
deführer behaupteten Familiengemeinschaft bestehen, wäre es grundsätz-
lich angebracht, weitergehende Abklärungen vorzunehmen und insbeson-
dere eine DNA-Analyse durchzuführen, um das Abstammungsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Kindern nachzuweisen oder
aber zu widerlegen. Die Durchführbarkeit einer solchen Analyse ist vorlie-
gend jedoch fraglich, da sich die Familienangehörigen des Beschwerde-
führers zurzeit in Eritrea aufhalten. Es gibt dort keine Schweizer Botschaft,
bei der die vorgenannten Angehörigen für die Vornahme eine DNA-Analyse
vorstellig werden könnten. Allenfalls könnte eine entsprechende Untersu-
chung über die Schweizer Botschaft in Khartum erfolgen, was jedoch
höchstwahrscheinlich voraussetzen würde, dass sich die Angehörigen für
eine entsprechende Abklärung dorthin begeben könnten. Gegebenenfalls
könnten auch über die Schweizer Auslandsvertretungen – sei es die für
Eritrea zuständige Schweizer Botschaft in Khartum oder das Generalkon-
sulat der Schweiz in Asmara – anderweitige personenbezogene Abklärun-
gen vorgenommen werden, um die Identität der Angehörigen sowie die Zu-
gehörigkeit zur Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len, namentlich durch die Überprüfung von allfälligen Einträgen in Familien-
oder Geburtsregister.
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6.8 Das SEM hat sich vorliegend darauf beschränkt, die vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel als Fälschungen einzustufen respektive
– in Bezug auf die Fotografien – als ungeeignet anzusehen, um den vom
Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt zu stützen. Da es aber auch
Hinweise für das Bestehen einer Familiengemeinschaft gibt, wäre die Vo-
rinstanz gehalten gewesen, weitergehende Untersuchungsmassnahmen
im oben erwähnten Sinne vorzunehmen, um die Identität der Angehörigen,
die Eheschliessung sowie das Abstammungsverhältnis abzuklären. Der
Sachverhalt erweist sich folglich nicht als ausreichend erstellt und es lässt
sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt
sind.
6.9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5888/2016 vom 19. April
2017 E. 5.3 m.H.).
6.10 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurück-
zuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Familienver-
hältnisse des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf. Die Vo-
rinstanz wird den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Mitwirkungs-
pflicht – insbesondere aufzufordern haben, weitere Beweismittel zur Iden-
tität seiner Angehörigen und zum Bestehen einer Familiengemeinschaft
einzureichen. Zudem ist abzuklären, ob respektive unter welchen Umstän-
den bei der vorliegenden Sachlage die Durchführung einer DNA-Analyse
zum Nachweis des Abstammungsverhältnisses möglich ist. Des Weiteren
ist zu evaluieren, inwiefern über die zuständigen Schweizer Auslandsver-
tretungen anderweitige personenbezogene Abklärungen vorgenommen
werden können, welche zur vollständigen und richtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts beitragen.
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7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung
vom 8. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten war, ist nicht davon aus-
zugehen, dass ihm Kosten entstanden sind, weshalb von einer Parteient-
schädigung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: