B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6346/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
D-6346/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 3. November 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 13. November 2012 und der Anhörung durch das vorma-
lige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 5. Juni 2014 brachte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsan-
gehörige und stamme aus Addis Abeba. Sie verfüge über eine zwölfjährige
Schulbildung und habe zusätzlich (Kurse) absolviert. Sie sei Mitglied der
oppositionellen Kinjit-Partei gewesen und deshalb anfangs Juni 2005 von
zwei Polizisten zu Hause abgeholt und zur Kebele gebracht worden. Dort
hätten sie die Polizisten geschlagen und vergewaltigt. Am folgenden Tag
sei sie ins Gefängnis von C._______ gebracht worden, wo sie bis Novem-
ber 2005 inhaftiert gewesen sei. Nachdem sie sich schriftlich verpflichtet
habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen, sei sie freigelassen worden.
Aus der besagten Vergewaltigung sei ein Kind hervorgegangen (geboren
[…]). 2006/2007 sei sie erneut vorgeladen und in der Kebele befragt wor-
den. Sie habe den Behörden damals versichert, die Regierung nicht mehr
zu kritisieren. Im Jahr 2007 habe sie nach Brauch geheiratet; eine kirchli-
che Trauung sei aufgrund ihrer Mutterschaft nicht möglich gewesen. (…)
habe sie ein weiteres Kind geboren. Sie habe mit ihrem Mann ein Restau-
rant geführt. Seit 2008/2009 sei sie – wie ihr Mann – Mitglied der Äthiopi-
schen Patriotischen Front (EPPF) gewesen. Sie hätten die Partei zwei Mal
finanziell unterstützt und CDs mit Informationsmaterial (vgl. vorinstanzliche
Akten A4 S. 8) respektive keine CDs, sondern Flugblätter (vgl. A11 S. 7
F53 ff. und S. 9 F73 f.) verteilt. Ihr Mann sei beim Verteilen der Flugblätter
oft angehalten, geschlagen und auch festgenommen worden; letztmals un-
gefähr 2009/2010. Nach dem Tod des ehemaligen Premierministers Meles
seien sie im August 2012 aufgefordert worden, das Restaurant während
der Trauerfeier zu schliessen. Trotz mehrfacher Ermahnung seitens der
Polizei hätten sie der Aufforderung nicht Folge geleistet. Am 2. September
2012 habe die Beerdigung von Meles stattgefunden. Sie hätten daran nicht
teilgenommen. Am (…) sei ihr Mann im Restaurant von der Polizei festge-
nommen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt zur Registrierung der
Kinder in der Schule befunden (vgl. A11 S. 10 F79), respektive sie sei be-
reits auf dem Nachhauseweg von der Schule gewesen (vgl. A4 S. 7), als
D._______, ein befreundeter Parteikollege, sie telefonisch über die Verhaf-
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tung ihres Mannes informiert habe. D._______ habe durch einen Restau-
rantangestellten, der von ihren politischen Aktivitäten nichts wisse, von der
Verhaftung erfahren. D._______ habe ihr gesagt, dass auch sie von den
Behörden gesucht werde und sie aufgefordert, bei der Schule auf ihn zu
warten. Sie hätten dann die Kinder zu ihrem ebenfalls in Addis Abeba
wohnhaften Bruder gebracht. Sie habe sich drei Tage lang bei Verwandten
von D._______ versteckt, während D._______ ihre Ausreise organisiert
habe. Am 6. September 2012 sei sie mit dem Auto nach E._______ ge-
bracht worden und von dort aus am 16. September 2012 mit einem Schlep-
per in einem kleinen Lastwagen nach F._______ gelangt, wo sie sich bis
zum 2. November 2012 aufgehalten habe. Von F._______ aus sei sie dann
in ein ihr unbekanntes Land geflogen und nach einer rund dreistündigen
Zugsfahrt am 3. November 2012 nach B._______ gelangt. Nach ihrer Aus-
reise habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass ihr Mann in einem Gefäng-
nis in G._______ festgehalten werde. Ihm werde vorgeworfen, sich be-
hördlichen Anweisungen widersetzt und andere zur Rebellion gegen die
Regierung angestiftet zu haben. Zudem habe ihr Bruder sie darüber infor-
miert, dass die Polizei nach ihr gefragt und ihm eine Vorladung für sie aus-
gehändigt habe. Ihr Bruder habe ihre Kinder unterdessen zu einem aus-
serhalb von Addis Abeba lebenden Freund gebracht. Bei einer Rückkehr
nach Äthiopien würde ihr als Regierungsgegnerin eine langjährige Haft o-
der sogar die Todesstrafe drohen.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den
Akten gegebenen Beweismittel (Brief des Bruders, polizeiliches Schreiben)
verwiesen (vgl. A4, A11 und A12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 30. September
2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Diejenigen Vorbringen, die sich auf
die Jahre 2005 bis 2007 beziehen würden (politische Tätigkeit für die Kinjit-
Partei, Verhaftung 2005 und Befragung 2006/2007), seien asylrechtlich
nicht relevant. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nach
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dem Jahr 2007 aufgrund dieser Vorkommnisse mit den Behörden keine
Probleme gehabt habe. Es bestehe daher kein zeitlicher Kausalzusam-
menhang zwischen dieser Verfolgung und der erst im Jahr 2012 erfolgten
Ausreise aus Äthiopien. Die politische Tätigkeit für die EPPF, welcher die
Beschwerdeführerin 2008/2009 beigetreten sei, habe sie nicht glaubhaft
darzulegen vermocht. Zu den Zielen dieser Partei und der Umsetzung der-
selben habe sie sich nur unsubstanziiert geäussert. Die Beschwerdeführe-
rin sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre persönliche Motivation für den
Parteibeitritt differenziert darzulegen. Zudem habe sie sich zu ihren Aufga-
ben widersprüchlich geäussert, indem sie bei der Befragung ausgesagt
habe, CDs für die Partei verteilt zu haben, woran sie sich bei der Anhörung
indes nicht mehr habe zu erinnern vermögen. Die Vorbringen zur polizeili-
chen Suche nach der Weigerung, das Restaurant während einer staatli-
chen Trauerfeier zu schliessen, seien unglaubhaft. Die diesbezüglichen
Schilderungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich ausgefallen.
So habe sie bei der Befragung angegeben, das Restaurant offen gelassen
zu haben, weil sie Gegnerin der regierenden Partei gewesen sei, wohinge-
gen sie bei der Anhörung gesagt habe, dass sie sich nicht gegen die Re-
gierung habe auflehnen wollen. Auch zum Ort, an dem sie sich aufgehalten
habe, als sie von der Verhaftung ihres Mannes erfahren habe, habe sie
sich widersprüchlich geäussert. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der
Restaurantangestellte nicht direkt die Beschwerdeführerin über die Verhaf-
tung informiert habe, zumal sie die Frau des Verhafteten und Besitzerin
des Restaurants sei und er nichts über ihre politische Tätigkeit gewusst
habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht nachvollziehbar erklären
können, weshalb sie sich bei dem betreffenden Restaurantangestellten
nicht über die Verhaftung erkundigt und auch nicht versucht habe, den Auf-
enthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen. Zudem habe sie nicht über-
zeugend darzulegen vermocht, weshalb sie annehme, persönlich gesucht
zu werden. Die von ihr eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vor-
bringen nicht zu belegen. Es handle sich dabei um handgeschriebene oder
ausgefüllte Schreiben, deren Herkunft zweifelhaft sei. Vor diesem Hinter-
grund könne auch nicht geglaubt werden, dass ihre Familie in Äthiopien
wegen ihrer politischen Arbeit schikaniert worden sei. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten damit insgesamt den Anforderungen an Art. 3
und 7 AsylG nicht stand. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Be-
schwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben gesund. Sie habe zwölf
Jahre lang die Schule besucht, zwei Weiterbildungen absolviert und ver-
füge über Arbeitserfahrung. Die Grossstadt Addis Abeba, aus welcher die
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Beschwerdeführerin stamme, biete bessere Arbeits- und Einkommens-
möglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen Äthiopiens. Zu-
dem bestehe dort ein familiäres Beziehungsnetz, welches über Wohnmög-
lichkeiten und ein gesichertes Einkommen verfüge, und der Beschwerde-
führerin bei der Rückkehr behilflich sein könne.
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu-
dem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Tarig Hassan er-
sucht.
C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie habe sich bereits als Jugendliche der im Hinblick auf die Wahlen
im Jahr 2005 aus vier Oppositionsparteien geformten Kinjit-Koalition ange-
schlossen und für diese Wahlwerbung betrieben. Aus diesem Grund sei sie
vom (…) Juni bis (…) November 2005 inhaftiert worden, ohne dass ein
Gerichtsverfahren durchgeführt worden wäre. Auf der Polizeistation sei sie
von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Aus der Vergewaltigung sei ihr
erstes Kind hervorgegangen. Nachdem sie unterschrieben habe, sich nicht
mehr politisch zu betätigen, sei sie freigelassen worden. Bei einer erneuten
Befragung in der Kebele 2006/2007 habe sie den Behörden versichert, die
Regierung nicht mehr zu kritisieren. 2007/2008 habe sie nach Brauch ge-
heiratet und ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Sie habe mit ihrem Mann
ein Restaurant geführt und sich ab 2008/2009 für die oppositionelle EPPF,
die aus der Kinjit-Koalition hervorgegangen sei, betätigt. Sie und ihr Mann
seien Mitglieder einer geheimen Zelle gewesen, hätten die Partei finanziell
unterstützt und Flugblätter verteilt. Beim Verteilen sei Ihr Mann mehrmals
angehalten, geschlagen und mitgenommen worden. Der Aufforderung, ihr
Restaurant während der Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Premi-
erminister im August/September 2012 zu schliessen, seien sie nicht nach-
gekommen. An der Trauerfeier vom 2. September 2012 hätten sie nicht
teilgenommen. Am folgenden Tag sei ihr Mann im Restaurant festgenom-
men worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule befunden,
wo sie ihre Kinder habe registrieren lassen. Sie sei von D._______, dem
besten Freund ihres Mannes, über die Verhaftung informiert worden. Da
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D._______ ihr gesagt habe, dass auch sie von der Polizei gesucht werde,
habe sie ihre Kinder zu ihrem Bruder gebracht und sich bis zum 6. Sep-
tember 2012 bei Verwandten von D._______ versteckt. Danach habe sie
sich in E._______ aufgehalten und sei am 16. September 2012 mit einem
Schlepper per Lastwagen nach F._______ ausgereist. Am 2. November
2012 sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie in die
Schweiz gelangt sei. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sich ihr
Mann in einem Gefängnis in G._______ befinde und ihr Bruder die Kinder
zu einem Freund gebracht habe, da die Polizei bei ihm nach ihr gefragt
habe. In der Schweiz führe sie ihr politisches Engagement für die EPPF
weiter, wie die beiliegenden Fotos und das Bestätigungsschreiben der
EPPF zeigen würden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie schlüssig dargelegt, weshalb
sie der EPPF beigetreten sei. Nach den schweren Menschenrechtsverlet-
zungen, die sie im Jahr 2005 erlitten habe, habe sie erneut einer Oppositi-
onspartei beitreten wollen. Sie habe die EPPF gewählt, weil die Regie-
rungspartei EPRDF ihrer Ansicht nach nicht mit friedlichen Mitteln, sondern
nur mit einem Aufstand besiegt werden könne. Zudem sei der beste Freund
ihres Mannes bereits EPPF-Mitglied gewesen und habe sie überzeugt,
auch beizutreten. Sie habe die Ziele und Tätigkeit der EPPF sowie ihre
diesbezüglichen Aktivitäten bei der Anhörung schlüssig dargelegt. Da be-
reits die alleinige Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei für eine Fest-
nahme ausreiche, spiele es hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung keine
Rolle, dass sie kein hohes Kadermitglied gewesen sei und sich nicht am
bewaffneten Kampf beteiligt habe. Im Zeitpunkt der Verhaftung ihres Man-
nes habe sie sich in der Schule und nicht bereits auf dem Nachhauseweg
befunden; diesbezüglich sei es bei der Befragung zu einem Missverständ-
nis gekommen. Die Frage, weshalb sie das Restaurant während der Trau-
erfeierlichkeiten nicht geschlossen hätten, habe sie nicht widersprüchlich
beantwortet. Sie hätten das Restaurant nicht geschlossen, da es ihre Le-
bensgrundlage sei. Demgegenüber hätten sie aufgrund ihrer oppositionel-
len Gesinnung nicht an der Trauerfeier teilgenommen. Das Verhalten des
Restaurantangestellten, der nicht direkt sie über die Verhaftung ihres Man-
nes informiert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Zudem erscheine
dessen Verhalten nicht abwegig, da er D._______ auch gut gekannt habe.
Die Verhaftung ihres Mannes habe bei ihr wieder die Angst, die sie bei der
Vergewaltigung und Inhaftierung im Jahr 2005 erlebt habe, ausgelöst. Sie
sei deshalb nicht nach Hause oder ins Restaurant zurückgekehrt, sondern
habe die Kinder in Sicherheit gebracht und sich selbst versteckt. Um den
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Aufenthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen, hätte sie sich an die Po-
lizei wenden müssen, was für sie nicht in Frage gekommen sei, zumal
D._______ ihr gesagt habe, dass die Polizei auch nach ihr gefragt habe.
Das BFM habe die eingereichten Beweismittel (einen Brief ihres Bruders
und eine polizeiliche Vorladung, die ihm ausgehändigt worden sei) nicht
hinreichend gewürdigt, sondern nur festgehalten, dass deren Herkunft
zweifelhaft sei. Das handschriftliche Ausfüllen einer vorgedruckten polizei-
lichen Vorladung entspreche indes dem üblichen Vorgehen der äthiopi-
schen Polizei. Zudem sei die vom 4. September 2014 (recte: […] 2012)
datierende Vorladung, gemäss welcher sie sich am 15. September 2014
(recte: […] 2012) hätte melden müssen, mit einer Fallnummer und einem
offiziellen Stempel versehen. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie bereits
im Jahr 2005 wegen Unterstützung der Kinjit-Koalition fünf Monate lang
inhaftiert und von zwei Polizisten vergewaltigt worden sei. Ungeachtet des
Verbots der weiteren politischen Betätigung sei sie Mitglied der illegalen
Oppositionspartei EPPF geworden. Anhänger der EPPF müssten bei Be-
kanntwerden der Mitgliedschaft mit einer Verhaftung und unmenschlicher
Behandlung rechnen, wie zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorgani-
sationen aufzeigen würden. Auch wenn die im Jahr 2005 erlebte Verfol-
gung nicht direkt asylrelevant sei, sei sie ein objektives Indiz für die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Aufgrund ihrer EPPF-Mitglied-
schaft, der bereits erlebten Verfolgung und der Festnahme ihres Mannes
habe sie begründete Furcht davor, selber erneut festgenommen und ohne
gerichtliches Verfahren inhaftiert zu werden, zumal ihrem Bruder zwischen-
zeitlich eine Vorladung für sie zugestellt worden sei. Zudem müsse sie auf-
grund der politischen Aktivitäten ihres Mannes auch mit einer Reflexverfol-
gung rechnen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Zumindest wäre die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sie sei in
der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie besuche regelmässig die internen Kon-
ferenzen der EPPF-Sektion in H._______ und sammle für diese Geld. Zu-
dem habe sie an vier Demonstrationen in I._______ und J._______ im Juni
und Juli 2014 teilgenommen, wo sie unter anderem mit K._______ zu se-
hen gewesen sei und ein Plakat mit einem die Regierungspartei angreifen-
den Slogan getragen habe. Die äthiopischen Behörden würden die exilpo-
litischen Aktivitäten in der Schweiz genau beobachten (beispielsweise mit
Hilfe von Informanten, die durch die äthiopischen Botschaften rekrutiert
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würden) und mit neusten Gesichtserkennungsprogrammen arbeiten. An-
gesichts dessen, dass sie den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer poli-
tischen Aktivitäten und der diesbezüglichen Verfolgung in ihrem Heimat-
land bereits bekannt sei, sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Be-
hörden von ihrem Engagement in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten. Bei
einer Rückkehr nach Äthiopien wäre sie deshalb auch aufgrund ihres exil-
politischen Engagements an Leib und Leben gefährdet. Schliesslich wäre
der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Aufgrund der Inhaftierung ih-
res Mannes, wäre sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich allein
gestellt. Ihr Restaurant, das nur gemietet gewesen sei, sei nach ihrer Aus-
reise geschlossen worden. Zudem hätte sie gar nicht die Kapazität, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie sich um ihre Kinder kümmern
müsste. Ihre Familie wäre nicht in der Lage, sie zu unterstützen, wie die
Tatsache zeige, dass ihr Bruder ihre Kinder zu einem Freund gebracht
habe.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum
19. November 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen.
Bei ungenutztem Fristablauf werde die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses vorbehalten.
D.b Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin
eine vom 30. Oktober 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nach.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 hiess der Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete Tarig Hassan der Beschwer-
deführerin als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Beweismittel seien angemessen gewürdigt worden. Angesichts
der verbreiteten Korruption in Äthiopien seien dort jegliche Dokumente
leicht erhältlich. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin
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die exilpolitische Tätigkeit mit keinem Wort erwähnt, obwohl ihr dazu Gele-
genheit geboten worden sei. Abgesehen davon, seien die eingereichten
Beweismittel (Fotos, Bestätigungsschreiben der EPPF) und die diesbezüg-
lichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Beim Bestätigungsschrei-
ben der EPPF handle es sich um ein Dokument, das mit den gängigen
technischen Mitteln leicht herzustellen und dessen Echtheit anzuzweifeln
sei. Die Fotos würden zwar zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin exil-
politisch betätige, jedoch würden sie auch aufzeigen, dass in der Schweiz
exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppen-
aufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen – oft nur schlecht erkenn-
baren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Aus den einge-
reichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als
Rednerin aufgetreten wäre oder eine führende Funktion in einer Partei oder
Organisation innehabe. Ausserdem habe sie im Rahmen des Asylverfah-
rens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
glaubhaft machen können. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der heimatlichen Behörden gestanden habe. Selbst wenn die äthi-
opischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte
den äthiopischen Behörden auch bekannt sein, dass viele äthiopische
Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden,
sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaf-
tes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
nachgehen würden.
F.
In ihrer Replik vom 11. Dezember 2014 entgegnete die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen, das handschriftliche Ausfüllen vorgedruckter polizeili-
cher Vorladungen sei in Äthiopien üblich und das BFM habe keine objekti-
ven Fälschungsmerkmale aufgezeigt. Zum Schreiben des Bruders habe es
zudem keine Stellung genommen. Ihr, die bereits im Heimatland politisch
aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden sei, sei die Weiterführung ihres
politischen Engagements in der Schweiz ein grosses Bedürfnis. Dies
könne ihr nicht verübelt werden und der Vorwurf, sie würde das politische
Engagement für ein Bleiberecht inszenieren, sei angesichts des von ihr Er-
lebten zynisch. Sie habe ihre exilpolitischen Aktivitäten bei der Anhörung
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nicht erwähnt, weil sie diese nicht aus Opportunitätsüberlegungen bezüg-
lich eines Verbleibs in der Schweiz ausübe. Zudem sei sie nicht konkret
nach exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden, und ihr sei nicht klar gewe-
sen, dass sie diese hätten erwähnen sollen. Ihr Engagement sei asylrecht-
lich relevant. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das Bestätigungs-
schreiben der EPPF als ein leicht herstellbares Dokument abtue, ohne ob-
jektive Fälschungsmerkmale aufzuzeigen. Es spiele zudem keine Rolle, ob
sie eine Führungsposition in der EPPF innehabe. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden
die von ihr besuchten Veranstaltungen überwachen und die beteiligten Per-
sonen mittels der dafür entwickelten Gesichtserkennungsprogramme iden-
tifizieren würden. Sie habe der führenden äthiopischen Partei unter ande-
rem auf einem Plakat vorgeworfen, sich nur durch Waffengewalt an der
Macht zu halten. Dies sei für die äthiopische Regierung rufschädigend und
werde mit Sicherheit ernst genommen. Angesichts des ausgeklügelten
Überwachungssystems der äthiopischen Behörden und der Tatsache, dass
sie diesen aufgrund ihres politischen Engagements und ihrer Inhaftierung
bekannt sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sie identifiziert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müsse
sie deshalb aufgrund ihres exilpolitischen Engagements mit einer Verhaf-
tung und unmenschlicher Behandlung rechnen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte der Replik seine Hono-
rarnote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
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Seite 11
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht
vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete
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Seite 12
Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.],
2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Das BFM hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe
als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
men, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.
4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereig-
nisse aus den Jahren 2005 bis 2007 (Festnahme/Inhaftierung wegen Wahl-
werbung für die Kinjit-Partei im Jahr 2005, Vergewaltigung in der damaligen
Polizeihaft, Befragung in der Kebele 2006/2007), ist – ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – nochmals darauf hinzuwei-
sen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist und die Ge-
währung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergange-
D-6346/2014
Seite 13
nes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr den Schutz vor künftiger Ver-
folgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Gemäss eigenen Angaben
wurden der Beschwerdeführerin bei der Haftentlassung im November 2005
nebst der schriftlichen Verpflichtung, sich nicht mehr politisch zu betätigen,
keine weitergehenden Auflagen erteilt, und sie habe wegen ihrer damali-
gen politischen Tätigkeit keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt
(vgl. A11 S. 6 F39, S. 9 F72); ihre politische Abstinenz habe sie anlässlich
einer Befragung in der Kebele 2006/2007 bestätigt. Dies spricht gegen die
Annahme einer weiterbestehenden Gefährdung der Beschwerdeführerin
nach der angeblichen Haftentlassung im November 2005 respektive der
Befragung 2006/2007. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der
Polizeigewalt und Inhaftierung, die sie im Jahr 2005 erlitten haben wolle,
und der erst im Jahr 2012 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Äthiopien ist deshalb zu verneinen.
An der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeit für die
EPPF, der sie 2008/2009 beigetreten sei, und der vorgebrachten Angst vor
behördlicher Verfolgung nach der Weigerung, ihr Restaurant während der
Trauerfeierlichkeiten für den ehemaligen Premierminister im Sommer 2012
zu schliessen, bestehen ernsthafte Zweifel. Eine Überprüfung der Akten
ergibt, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin
kein stimmiges Bild vermitteln, sondern erhebliche Widersprüche und Un-
gereimtheiten aufweisen. Auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerde-
führerin den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten
nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen. So vermochte sie ihre Akti-
vitäten für die EPPF nicht überzeugend darzulegen. Sie hat sich diesbe-
züglich widersprüchlich geäussert, indem sie zunächst angab, CDs von
ausländischen Oppositionsparteien verteilt zu haben (vgl. A4 S. 8), diese
Aussage später aber widerrief (vgl. A11 S. 9 F73 f.) und stattdessen vor-
brachte, sie habe Flugblätter verteilt (vgl. A11 S. 7 F53). Das diesbezügli-
che Vorgehen konnte sie indes nicht konkret darlegen, vermochte sie sich
doch beispielsweise nicht einmal daran zu erinnern, wie oft sie Flugblätter
verteilt habe (vgl. A11 S. 7 F56). Auch war sie nicht in der Lage, zum Inhalt
der Flugblätter und den Zielen der Partei detaillierte Angaben zu machen,
sondern flüchtete sich in Allgemeinplätze (vgl. F11 S. 7 F57 f.). Auch die
nebst dem Flugblätterverteilen geltend gemachte regelmässige finanzielle
Unterstützung der Partei (vgl. A11 S. 7 F53) relativierte sie in einer späteren
Aussage, indem sie zu Protokoll gab, sie könne sich nur an zwei Mal erin-
nern (vgl. A11 S. 7 F55). Insgesamt vermögen die Vorbringen der Be-
D-6346/2014
Seite 14
schwerdeführerin zu ihrer angeblichen Tätigkeit für die EPPF den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. An
dieser Einschätzung vermag das eingereichte Bestätigungsschreiben der
EPPF vom 18. Februar 2014 nichts zu ändern, zumal an dessen Echtheit
berechtigte Zweifel bestehen, machte die Beschwerdeführerin doch gel-
tend, die Mitgliedschaftsbestätigung sei ihr nach Eröffnung der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 29. September 2014 per E-Mail von der Parteizent-
rale in L._______ zugestellt worden, was indes mit dem Ausstellungsdatum
des Dokuments (18. Februar 2014) nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem
stimmt auch dessen Inhalt, wonach der Mann der Beschwerdeführerin seit
Juli 2010 eine geheime Parteizelle geleitet und Bücher/Flugblätter verteilt
habe, nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein (Flugblät-
terverteilung bereits ab 2008/2009, letztmalige diesbezügliche Festnahme
ihres Mannes vor Juli 2010; Leitung einer Parteizelle nicht durch ihren
Mann, sondern durch D._______ [vgl. A11 S. 8 F65 f.]). Im Übrigen machte
die Beschwerdeführerin nicht geltend, wegen ihrer Aktivitäten für die EPPF
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Demgegenüber gab sie an,
ihr Mann sei beim Verteilen der Flugblätter immer wieder festgenommen
worden, aber auch diesbezüglich blieben ihre Angaben substanzarm, ver-
mochte sie sich doch an den Zeitpunkt der letztmaligen Festnahme ihres
Mannes zunächst gar nicht zu erinnern (vgl. A11 S. 9 F77), und blieb sie
auch auf erneute Nachfrage hin äusserst vage (vgl. A11 S. 9 F78: "Es war,
nachdem ich mein zweites Kind hatte [geb. (…) 2008]. Ich glaube im 2002
[2009/2010]"). Dieses Aussageverhalten vermag nicht zu überzeugen,
handelt es sich doch bei der Festnahme eines nahen Angehörigen um ein
einschneidendes Ereignis, dessen genauere zeitliche Einordnung erwartet
werden darf. Im Übrigen erstaunt, dass ihr Mann deswegen nebst den er-
wähnten kurzzeitigen Anhaltungen keine gravierenden Probleme mit den
Behörden gehabt habe (vgl. A11 S. 9 F76), obwohl er wiederholt beim Ver-
teilen von EPPF-Flugblättern angehalten worden sei, wodurch seine
EPPF-Mitgliedschaft bekannt geworden sei, und EPPF-Anhänger bei Be-
kanntwerden der Mitgliedschaft generell mit Inhaftierung und unmenschli-
cher Behandlung zu rechnen hätten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Angst vor einer behördlichen
Verfolgung nach den staatlich angeordneten Trauerfeierlichkeiten Ende
August/Anfang September 2012 vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass sie in
diesem Zusammenhang persönlich gesucht werde. So konnte sie nicht
nachvollziehbar darlegen, weshalb sie der behördlichen Aufforderung zur
kurzzeitigen Schliessung des Restaurants trotz mehrmaliger Ermahnung
D-6346/2014
Seite 15
nicht nachgekommen sei, wenn sie sich doch gemäss eigenen Angaben
nicht gegen die Regierung habe auflehnen wollen (vgl. A11 S. 11 F88). Es
vermag auch nicht zu überzeugen, dass sie sich nicht daran erinnern
könne beziehungsweise nicht darauf geachtet habe, ob andere Restau-
rants in der Nachbarschaft ebenfalls offen geblieben seien (vgl. A11 S. 11
F89). Den Tag der Verhaftung ihres Mannes ([…]) vermochte sie nicht
glaubhaft darzulegen. Die widersprüchlichen Angaben zum Ort ihres Auf-
enthalts als sie durch D._______ von der Verhaftung erfahren habe, konnte
sie mit dem blossen Verweis auf ein diesbezügliches Missverständnis nicht
erklären. Zudem basieren ihre Angaben zur Verhaftung des Mannes und
der angeblichen gleichzeitigen Suche nach ihr einzig auf dem, was sie von
dem ebenfalls nicht im Restaurant anwesenden D._______ gehört habe,
und es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass sie nicht versucht habe, Kon-
takt zu ihrem Restaurantangestellten aufzunehmen, um sich bei ihm direkt
nach den Ereignissen zu erkundigen. Ihre Erklärung, sie hätte nicht ge-
wusst, wo sie ihn finden könnte (vgl. A11 S. 11 F96), vermag nicht zu über-
zeugen, darf doch davon ausgegangen werden, dass sie als Arbeitgeberin
Kenntnis davon hat, wie und wo ihre Angestellten zu erreichen sind. Die
eingereichten Beweismittel vermögen keine begründete Furcht vor gezielt
gegen die Beschwerdeführerin gerichteten, staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen asylrelevanten Ausmasses zu belegen. Bei der Befragung vom
13. November 2012 gab sie an, ihr Bruder habe ihr bei einem Telefonat
zwar mitgeteilt, dass sie gesucht werde, aber es lägen keine diesbezügli-
chen Beweismittel vor (vgl. A4 S. 9). Der verneinten Existenz von Beweis-
mitteln widersprechend, reichte sie dann Mitte Februar 2013 (vgl. A9) ein
vom 21. September 2012 datierendes polizeiliches Schreiben ein, welches
ihr Bruder ihr habe zukommen lassen. Laut diesem polizeilichen Schrei-
ben, bei dem es sich nicht um einen Haftbefehl handelt, hätte sie sich am
(…) 2012 zu einer Befragung in einer nicht spezifizierten rechtlichen Ange-
legenheit bei der Polizei melden sollen. Diesem Dokument ist indes nur
eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal es sich dabei
lediglich um einen leicht manipulierbaren, handschriftlich ausgefüllten For-
mulardruck handelt. Hätte dieses tatsächlich schon am 21. September
2012 bestanden und wäre dem Bruder dannzumal ausgehändigt worden,
ist nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin dessen Existenz
nicht bereits bei der Befragung vom 13. November 2012 erwähnt hat. Zu-
dem ist aus dem undatierten Begleitschreiben des Bruders nicht ersichtlich,
wie und wann er an das betreffende Dokument gelangt sein sollte. Es er-
scheint grundsätzlich als realitätsfremd, dass die Behörden die Vorladung
bei ihm deponiert haben sollten, zumal die Beschwerdeführerin nicht an
derselben Adresse wie ihr Bruder wohnhaft war.
D-6346/2014
Seite 16
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit den vorgebrachten wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten infolge der zwischenzeitlichen Schliessung ih-
res Restaurants in Addis Abeba den Anforderungen an eine asylbeachtlich
begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu
genügen.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG begründende Vorfluchtgründe im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Heimatland nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen.
4.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, indem sie
geltend machte, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen.
4.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch
den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.3.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
D-6346/2014
Seite 17
deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss.
4.3.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivi-
täten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen
und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand
reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte –
nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorlie-
gen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich
das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Per-
son im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit zu prüfen,
ob sie aufgrund exponierter politischer Tätigkeit als konkrete Bedrohung
wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatli-
chen Behörden auf sich gezogen hat.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Rechtsmitteleingaben vom
30. Oktober 2014 und 11. Dezember 2014 geltend, sie besuche interne
EPPF-Konferenzen in H._______ und habe am (…) Juni 2014 sowie (…)
Juli 2014 – mithin kurz nach der Anhörung vom 5. Juni 2014 – an vier Kund-
gebungen in I._______ und J._______ teilgenommen, wobei sie einmal ein
regierungskritisches Plakat getragen habe. Viele der hierzulande lebenden
Landsleute der Beschwerdeführerin nehmen an Konferenzen und De-
monstrationen gegen das heimatliche Regime teil, und aus den von ihr ein-
gereichten Unterlagen kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Enga-
gement geschlossen werden, durch das sie sich speziell und über das
Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Konferenz- und Kundgebungsteilneh-
mer hinaus exponiert hätte. Die Teilnahme an lediglich vier Demonstratio-
nen über einen kurzen Zeitraum von einem Monat (…) lässt sie kaum als
staatsgefährdende Aktivistin erscheinen, die speziell in den Fokus der Si-
cherheitskräfte ihres Heimatlands gerückt und deshalb aufgrund ihrer exil-
politischen Aktivitäten in Äthiopien gefährdet sein sollte. Hinsichtlich der
Vorbehalte am EPPF-Bestätigungsschreiben vom 18. Februar 2014, das
sich im Übrigen nicht zu exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
äussert, wird auf die Ausführungen in Erwägung 4.1 verwiesen.
D-6346/2014
Seite 18
4.3.5 Sodann vermag auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begrün-
den. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche für sich allein bei
einer Rückkehr regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die Be-
schwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-6346/2014
Seite 19
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen o-
der glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfol-
gung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht
als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2014 zur allgemeinen
Menschenrechtslage in Äthiopien nichts zu ändern.
D-6346/2014
Seite 20
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, Urteile D-7319/2014 vom
16. Januar 2015, D-5516/2014 vom 18. März 2015, E-2026/2015 vom
20. April 2015 und E-2562/2014 vom 4. Juni 2015). Die Ausführungen zur
allgemeinen Lage in Äthiopien in der Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober
2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass die Arbeitslosigkeit von
Frauen hoch ist, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbil-
dung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch
ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlich-
keit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Er-
werbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
6.2.2 Die persönliche Situation der nach Brauch verheirateten Beschwer-
deführerin spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letz-
ten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in
Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewis-
sen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage
darf jedoch davon ausgegangen werden, dass ihr die Reintegration in die
äthiopische Gesellschaft möglich sein sollte. Sie machte keine wesentli-
chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und hat gemäss eige-
nen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im September 2012 immer in
der Grossstadt Addis Abeba gelebt, die bessere Arbeits- und Einkommens-
möglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen des Landes bie-
tet (vgl. BVGE 2011/25). Zudem verfügt sie über eine gute Schulbildung
(zwölfjähriger Schulbesuch), hat zusätzliche (Kurse) absolviert und weist
Berufs- und Führungserfahrung als Restaurantbesitzerin auf. Mit ihrem
Ehemann, ihrer Mutter und den Geschwistern, die beide in höheren Beru-
fen arbeitstätig seien und eigene Häuser bewohnen würden (vgl. A4 S. 5,
A11 S. 2 f. F7 ff.), sowie Freunden, die sie vor und bei der Ausreise unter-
D-6346/2014
Seite 21
stützt hätten, verfügt sie in Addis Abeba über ein breitgefächertes Bezie-
hungsnetz, und es darf davon ausgegangen werden, dass sie durch dieses
nötigenfalls Unterstützung und – zumindest für eine Übergangszeit – eine
Unterkunftsmöglichkeit finden wird. Es darf angesichts des Vorliegens ge-
nannter begünstigender Faktoren davon ausgegangen werden, dass sie in
der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue
Existenz aufzubauen. Insgesamt liegen somit keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen stehen allfällige
anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug
nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts
der ihr mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 gewährten unent-
geltlichen Prozessführung ist indessen von der Kostenerhebung abzuse-
hen.
8.2 Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 13. November 2014 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde,
ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Die eingereichte Kostennote
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Seite 22
vom 11. Dezember 2014 weist einen Stundenansatz von Fr. 300.– auf. Die-
ser ist als übersetzt zu erachten und praxisgemäss auf Fr. 200.– zu kürzen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-673/2014 vom 10. Oktober
2014, E-5088/2014 vom 20. November 2014, D-4548/2014 vom 7. Januar
2015 und D-5563/2014 vom 29. Mai 2015). Nachdem der zeitliche Vertre-
tungsaufwand angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter für seine
Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 2684.– (gerundet; inklusive Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6346/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2684.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: