Abtei lung IV
D-6346/2006; D-6347/2006; D-6348/2006; D-6399/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. März 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Gysi, Galliker
Gerichtsschreiberin Freihofer
A_______, Irak,
Beschwerdeführer 1 (N)
B_______, Irak,
C_______, Irak,
D_______, Irak,
Beschwerdeführer 2-4 (N)
E_______, Irak,
Beschwerdeführer 5 (N)
alle vertreten durch F_______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügungen vom 5. Dezember 2002 bzw. 12. Dezember 2002
i. S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer 1 bis 4 ihren
Heimatstaat am 20. Januar 1999 und gelangten am 27. Januar 1999 in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 29. Januar 1999 fanden
in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 5. Mai 1999
erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des
Kantons Zürich. Am 31. Mai 2001 wurden die Beschwerdeführer 1 bis 4 vom BFF
ergänzend zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin 5 verliess zusammen mit ihrem Sohn G_______.
(Ehemann und Vater der Beschwerdeführer 1 bis 4) den Irak am 17. Januar 1999.
Sie gelangten nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 3. Januar
2000 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 11. Januar
2000 (Beschwerdeführerin 5) respektive am 13. Januar 2000 (G_______) fanden
in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragungen statt. Am 15. Februar 2000
(G_______) beziehungsweise am 17. Februar 2000 (Beschwerdeführerin 5)
fanden die Anhörungen zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons
Zürich statt. Am 11. Mai 2001 wurde G_______ vom BFF ergänzend angehört.
Im Wesentlichen wurde anlässlich der Befragungen geltend gemacht, die Familie
stamme ursprünglich aus dem Nordirak, die Beschwerdeführer hätten jedoch seit
Jahren in Bagdad gelebt. Die Beschwerdeführer 2 bis 5 hätten persönlich keine
Probleme mit den Behörden gehabt, seien nie vor Gericht gestanden oder in Haft
gewesen. Sie seien auch nicht politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer 1
sei Mitglied der Baath-Partei gewesen, habe sich aber politisch auch nicht betätigt.
Der Sohn/Ex-Ehemann/Vater der Beschwerdeführer, G_______, sei 1978 der
Baath-Partei beigetreten. Während des Militärdienstes von 1978 bis 1982 sei er
vor allem im Verteidigungsministerium in Bagdad tätig gewesen. Danach habe er
als regimetreuer Journalist und Schriftsteller gearbeitet und sei Mitglied des
irakischen Schriftstellerverbandes gewesen. Im Jahre 1986 sei er ins kurdische
Parlament in Erbil gewählt worden, wo er die Politik der Regierung der Baath-
Partei vertreten habe. Mitte der achtziger Jahre sei er Mustashar (politischer und
militärischer Berater) der irakischen Regierung in Kurdistan geworden. In der
Folge sei er zu einem persönlichen Berater Saddam Husseins für Kurdistan und
eine Vertrauensperson der Präsidentenfamilie geworden. Nach Problemen mit
Taha Yassir Ramadan, dem irakischen Vizepräsidenten und Mitglied des
Revolutionären Rates, sei er beim Regime Saddam Husseins in Ungnade gefallen
und am 22. Juni 1995 verhaftet worden. Am 21. Januar 1996 sei er von einem
Sondergericht wegen staatsfeindlicher Aktivitäten zu sechs Jahren Haft verurteilt
und ins Gefängnis von Abu Ghraiyb überführt worden. Später sei die Haftstrafe um
vier Jahre reduziert worden. Im Juni 1997 sei er freigelassen worden. Nach der
Entlassung habe er wieder mit der Familie zusammen gelebt. Während der Haft
von G_______ sei der Beschwerdeführer 1 überwacht und schikaniert worden. Am
13. August 1998 sei es zu einer Überprüfung des Wohnsitzes der Familie
3gekommen, wobei eine verbotene Satellitenempfangsantenne gefunden worden
sei. Da das Familienoberhaupt G_______ als Verantwortlicher nicht zu Hause
gewesen sei, sei an dessen Stelle der Beschwerdeführer 1 festgenommen worden
und danach während dreier Monate bei der Sicherheitsdirektion in Bagdad
inhaftiert gewesen, wobei er mehrmals verhört und malträtiert worden sei. Am 14.
Dezember 1998 sei der Beschwerdeführer 1 wieder freigelassen worden. Danach
habe er keine behördlichen Probleme mehr gehabt. In der Folge sei die Familie
nach Mosul gereist, wo sich die Familienmitglieder getrennt hätten und in der
Folge getrennt in die Schweiz gereist seien.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten
verwiesen.
B. Mit zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2002 (Beschwerdeführer 1 sowie
Beschwerdeführerin 5) und zwei Verfügungen vom 19. Dezember 2002
(Beschwerdeführer 2 bis 4) stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und nahm die Beschwerdeführer 1 bis 5
vorläufig auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer 1 bis 5
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
zwar nicht genügen, hingegen sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu
erachten.
Bezüglich des Sohnes/Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer 1 bis 5 stellte
das BFF in einer weiteren Verfügung vom 19. Dezember 2002 fest, dieser erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Begründet wurde der Entscheid im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer erfülle zwar aufgrund der Aktenlage
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, werde indes gestützt auf Art. 1F
Bst. a des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(FK; SR 0.142.30) davon ausgeschlossen, da er während Jahren direkt, persönlich
und massgeblich an massiven systematischen Menschenrechtsverletzungen im
Irak beteiligt gewesen sei, bevor er in Ungnade gefallen sei. Das Asylgesuch sei
daher abzuweisen. Hingegen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner
ehemaligen Position und Tätigkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten, weshalb der
Wegweisungsvollzug als unzulässig anzusehen sei.
C. Mit vier Beschwerden vom 6. Januar 2003 liessen die Beschwerdeführer 1 bis 5
beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien bezüglich der Asylpunkte
aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Subeventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig erscheine. Für die
Beschwerdeführer 2 bis 5 beantragte der Rechtsvertreter die unentgeltliche
Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
4Person des Unterzeichneten. Die den Sohn/Ehemann/Vater betreffende Verfügung
wurde im Übrigen nicht angefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2003 vereinigte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die
Verfahren der Beschwerdeführer 1 bis 5, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG betreffend die Beschwerdeführer 2 bis 5 ab, hiess die
Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
betreffend die Beschwerdeführer 2 bis 5 gut und ordnete den bisherigen
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren wurde der Antrag
um ergänzende Akteneinsicht teilweise gutgeheissen, die betreffenden Akten
ediert und Gelegenheit geboten zur Stellungnahme. Schliesslich wurde Frist
gesetzt zur Einreichung von Beweismitteln mit Übersetzung in einer der
schweizerischen Amtssprachen.
E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 liessen die Beschwerdeführer eine
Stellungnahme einreichen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2003 wurde unter anderem Frist gesetzt
zur Übersetzung des mit Eingabe vom 14. Februar 2003 in Kopie eingereichten
Schreibens von F. T. und zur Einreichung des entsprechenden Originals.
G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 wurden die Kopie eines Briefs von H_______
sowie zwei Postkarten aus Sidney und die Kopie des Briefumschlags zu den Akten
gereicht.
H. Mit Eingabe vom 11. März 2003 wurden unter anderem die Übersetzungen der
Briefe von I_______ und von H_______ eingereicht.
I. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 auf Abweisung der
Beschwerden.
J. Am 21. September 2004 wurden die Beschwerdeführerin 2 und ihr Ehemann,
G_______, geschieden.
K. Mit Eingabe vom 22. April 2005 liessen die Beschwerdeführer replizieren.
L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wurde den Beschwerdeführern die
Möglichkeit gegeben, sich zum Umstand des für G_______ im Irak ausgestellten
Identitätsausweises zu äussern. Zudem wurde der Rechtsvertreter aufgefordert,
eine Kostennote zu den Akten zu geben.
M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 wurden eine Stellungnahme sowie die
Kostennote zu den Akten gereicht.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, ab 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der damaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer
sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerden ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
64.
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 bis 5 ab, da ihre
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten. Zur Begründung der ablehnenden Entscheide wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe ausser der drei Monate dauernden
Inhaftierung keine gravierenden behördlichen Probleme gehabt. Die
Beschwerdeführer 2 bis 5 hätten gar keine persönlichen Verfolgungsmassnahmen
geltend gemacht; dies, obwohl im Irak die Sippenhaft angewandt werde. Da sich
der Enkel/Sohn/Bruder J_______ weiterhin im Irak befinde und die
Enkelin/Tochter/Schwester H_______ mit grosser Wahrscheinlichkeit von der
Schweiz wieder in den Irak zurückgekehrt sei, gebe es keine Anzeichen dafür,
dass den Beschwerdeführern 1 bis 5 bei einer Rückkehr in den Irak eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.
4.2 In den Rechtsmitteleingaben wird im Wesentlichen auf die Stellung des
Sohnes/Ex-Ehemannes/Vaters, G_______, unter Saddam Hussein und die im Irak
übliche Sippenhaft hingewiesen. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 hätten zudem,
nachdem G_______ in Ungnade gefallen sei, unter einem unerträglichen
psychischen Druck gelitten und einen sozialen Abstieg in Kauf nehmen müssen.
Der Beschwerdeführer 1 sei während dreier Monate in Haft gewesen und von den
Behördenmitgliedern geschlagen geworden. Des Weiteren habe man ihn aus der
Partei ausgeschlossen. F. sei sodann nicht mehr im Irak, sondern in Damaskus
wohnhaft und setze sich dort für eine Oppositionsgruppe gegen das Regime von
Saddam Hussein ein und H_______ lebe mit einem irakisch-stämmigen Australier
in Australien. Darüber hinaus würde die illegale Ausreise ein Vergehen darstellen,
das von den irakischen Behörden geahndet werde. Damit und mit der Stellung der
Asylgesuche seien subjektive Nachfluchtgründe geschaffen worden.
4.3 Gemäss Entscheide und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S.
164, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu
prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den
Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Die
individuellen Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein zurückzuführen
sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant. Seit der Ausreise der
Beschwerdeführer 1 bis 5 hat sich nämlich die Lage in ihrem Heimatstaat
wesentlich verändert. Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei hat
durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer
Alliierten seine Macht verloren. Im Nordirak wiederum, dem ursprünglichen
Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer 1 bis 5, hat der eingetretene politische
Wandel namentlich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniyah – deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der
beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt waren –
nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen
7Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1.). Dabei ist in den
Nordprovinzen in Bezug auf die Sicherheit von einer – im Vergleich mit den
anderen Teilen Iraks – ruhigeren Situation auszugehen, wenngleich auch in dieser
Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3.). Die von den Beschwerdeführern 1 bis 5 geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung
erscheint daher aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist.
Im Weiteren wurde mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Bezug auf
die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche
Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Bis anhin anerkannte
die schweizerische Praxis eine Verfolgung dann als asylrechtlich relevant, wenn
sie vom Staat ausging, sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar
durch Dritte, deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder -
obwohl zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden (vgl.
hierzu und zum Folgenden: EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., m.w.H.;
rückblickend nunmehr EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1.). Dabei wurde Verfolgung
durch so genannte Quasi-Staaten - Körperschaften, welche, ohne anerkannte
Träger der Staatsordnung zu sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte
Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung
ausüben - bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft staatlicher Verfolgung
gleichgesetzt. Hingegen wurden Verfolgungshandlungen nicht als flücht-
lingsrechtlich relevant anerkannt, wenn sie weder direkt noch indirekt einem
staatlichen (oder quasi-staatlichen) Urheber zugerechnet werden konnten (vgl.
etwa EMARK 2002 Nr. 16; 1997 Nr. 6; 1996 Nr. 8; 1995 Nrn. 2 und 25).
Dieser als "Zurechenbarkeitstheorie" bezeichnete Ansatz wurde mit dem
erwähnten Grundsatzentscheid gestützt auf eine umfassende Auslegung der für
die Definition des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG massgeblichen
völkerrechtlichen Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention (EMARK 2006
Nr. 18 E. 7) zugunsten der so genannten "Schutztheorie" aufgegeben (a.a.O.,
E. 9). Danach ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium
der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes
im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten
Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private
sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren
imstande ist.
Der Wechsel zur Schutztheorie bringt bestimmte Folgen mit sich, die im
vorliegenden Verfahren von konkreter Bedeutung sein könnten. Zunächst fallen
damit die bisherigen rechtlichen Abgrenzungsfragen zwischen direkter und
mittelbarer staatlicher Verfolgung weg; ferner wird die oftmals heikle Frage nach
der staatlichen Zurechenbarkeit konkreten privaten Handelns obsolet; auch ist
nunmehr die teilweise aufwendige (und theoretisch bei jedem Verfahren neu
vorzunehmende) Prüfung entbehrlich, ob Bürgerkriegsparteien oder andere
Körperschaften eine derart effektive Herrschaft über das von ihnen eroberte
8Gebiet ausüben, dass sie als quasi-staatliche Verfolger im Sinne der
Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Aufgrund des subsidiären Charakters des
asylrechtlichen Schutzes, wonach eine Schutzgewährung durch ein Asylland dann
nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist, wenn ein anderer Staat, insbesondere der
Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist und diese Verpflichtung auch
tatsächlich wahrnimmt (s. Art. 1A Ziff. 2 FK; vgl. diesbezüglich EMARK 2000
Nr. 15 S. 127 ff.), ist allerdings auch im Falle nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen,
ob der verfolgten Person in ihrem Herkunftsland ausreichender Schutz zuteil wird
(EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm
aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht
vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten Kriterien, welche
für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit haben, allgemein ein auf
tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element
andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen,
wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für
seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK
2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits
einmal staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der
Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993
Nr. 11 E. 4c; 1994 Nr. 24 E. 8b).
Festzuhalten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 auch in
Berücksichtigung der oben dargelegten "Schutztheorie" keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben, zumal sie sich als Angehörige der
kurdischen Ethnie in den kurdisch kontrollierten Nordirak begeben können, wo
effektiver Schutz seitens der dort zuständigen Behörden gegenüber allfälligen
Übergriffen durch Sunniten und Schiiten besteht. Dass G_______ vor Jahren mit
Saddam Hussein und dessen Regime kollaborierte, begründet für die
Beschwerdeführer 1 bis 5 keine Furcht vor künftiger Verfolgung im kurdischen
Nordirak, weder von staatlicher Seite noch durch private Dritte, da jener nach
seiner Kollaboration selbst beim Regime Saddam Husseins in Ungnade gefallen ist
und danach von diesem verfolgt wurde. Darüber hinaus liess sich G_______ am
29. April 2004 in Suleimaniya eine Identitätskarte ausstellen, was gegen eine
behördliche Verfolgung im Nordirak spricht. Unter diesem Blickwinkel ist deshalb
umso weniger nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer 1 bis 5, welche
selbst – mit Ausnahme der dreimonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 –
keine eigenen Verfolgungsgründe angaben, bei einer Rückkehr in den Nordirak
befürchten müssten, mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
asylrelevante Verfolgung erleiden zu müssen. An dieser Einschätzung vermögen
die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. Februar 2007, in welchem im
Wesentlichen ausgeführt wird, G_______ habe die Identitätskarte durch einen in
Suleimaniya lebenden Verwandten ausstellen lassen und zwei Monate darauf
9warten müssen, offensichtlich nichts zu ändern.
4.4 Es erübrigt sich, näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die im
Verfahren als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen oder nachweisen und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden
können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5. Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es
gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an. In casu hat der Kanton weder Aufenthaltsbewilligung erteilt
(vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit stehen die verfügten
Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und sind zu
bestätigen.
6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4bis ANAG). Vorliegend
hat jedoch das BFF die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 bis 5 in der
Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden
sind nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
9. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2003 wurden die Gesuche um Beigabe
eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG für die Beschwerdeführer 2 bis 5
gutgeheissen. Mit der am 19. Februar 2007 eingereichten Kostennote macht der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren der
Beschwerdeführer 1 bis 5 einen Aufwand von insgesamt 17,92 Stunden sowie
Auslagen von insgesamt Fr. 387.-- geltend. Der zeitliche Aufwand scheint ebenso
angemessen wie die aufgeführten Auslagen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE und Art. 11
Abs. 2 VGKE). Für Anwälte beträgt der Stundenansatz Fr. 200.-- (vgl. Art. 12
VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Betrag von insgesamt 4'272.80.-- (inkl.
7,6% MwSt.) wird aufgrund der Tatsache, dass die Beigabe eines Anwalts lediglich
10
für vier der fünf Beschwerdeführer zum tragen kommt, um einen Fünftel gekürzt.
Somit steht dem amtlichen Beistand für das Entgelt seiner Bemühungen ein
Totalbetrag von Fr. 3'418.25 zu, welcher ihm vom Bundesverwaltungsgericht zu
überweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem amtlichen Beistand eine Entschädigung
von insgesamt Fr. 3'418.25 zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben;
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N , N , N )
- Migrationsamt des Kantons K_______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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