B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6348/2015/plo
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
D-6348/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 18. Juni 2015 ersuchte A._______ (die Beschwerdeführerin) mit ihren
drei noch minderjährigen Kindern B._______, C._______ und D._______
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Am nächsten Tag wurde vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt, dass sowohl A._______ als auch B._______ (das
älteste der drei Kinder) am 5. bzw. 6. Mai 2015 in Italien registriert worden
waren (in E._______ [Provinz E._______], wegen illegaler Einreise).
Aus den Akten folgt im Übrigen, dass sich mit F._______ (N […]),
G._______ (N […]) und H._______ (N […]) drei bereits volljährige Kinder
der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten, welche in der Schweiz
entweder über einen Aufenthaltstitel verfügen (F._______) oder sich im
Rahmen ihrer laufenden Asylverfahren in der Schweiz aufhalten
(G._______, H._______).
B.
Am 15. Juli 2015 wurden A._______ und B._______ zur Person, zum Rei-
seweg, zum Verbleib der Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit gaben sie überein-
stimmend an, sie hätten ihre Heimat anfangs März 2015 verlassen, indem
sie auf dem Landweg über den Sudan nach Libyen gereist seien. Anfangs
Mai 2015 hätten sie versucht, von dort auf dem Seeweg nach Italien zu
gelangen, wobei sie von den italienischen Behörden aus dem Meer geret-
tet worden seien. In der Folge seien sie von den italienischen Behörden
nach I._______ (eine Ortschaft in der Provinz E._______) gebracht wor-
den, wo sie registriert und in einem Zentrum untergebracht worden seien.
Sie hätten jedoch keine Asylanträge gestellt und das ihnen zugewiesene
Zentrum Mitte Juni 2015 verlassen, da sie nicht in Italien hätten bleiben
wollen, sondern zu ihren älteren Kindern respektive zu ihren älteren Ge-
schwistern in die Schweiz hätten kommen wollen. Auf entsprechende
Nachfrage hin brachte A._______ gegen eine allfällige Rückführung nach
Italien vor, dort gebe es keine Unterstützung und auch keine Arbeit. Sie
wolle nicht, dass ihre Kinder in Italien auf der Strasse leben müssten, zumal
dort alle Flüchtlinge auf der Strasse leben müssten. Auch B._______
sprach sich gegen eine Rückführung nach Italien aus und brachte vor, sein
Ziel sei immer die Schweiz gewesen. Zudem gebe es in Italien keine Mög-
lichkeit zu studieren und auch keine Unterstützung.
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Seite 3
C.
Am 21. Juli 2015 sandte das SEM unter Verweis auf die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist) ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
an die Dublin-Behörde von Italien. Im entsprechenden Schreiben wurde
vom SEM explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerde-
führenden um eine Mutter mit ihren Kindern und damit um eine Familie
handelt, deren Einheit zu achten sei (vgl. act. A17 S. 5 [Text unten]).
D.
Dem Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden wurde von Italien
mittels Erklärung vom 21. September 2015 entsprochen, wobei die Zustim-
mungserklärung vonseiten der italienischen Dublin-Behörde explizit unter
dem Vermerk "nucleo familiare" erging (vgl. act. A19/20 [Vermerk oben]).
E.
Nach Eingang der vorgenannten Zustimmungserklärung trat das SEM mit
Verfügung vom 23. September 2015 (eröffnet am 29. September 2015)
nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien an. Gleichzeitig wurde vom Staatssek-
retariat eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an-
gesetzt, der Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragt, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt
und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Entscheidbegründung
wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober
2015 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei sie in
ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbun-
den mit der Anweisung an das SEM, die Behandlung ihrer Asylgesuche in
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der Schweiz fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um vor-
sorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfah-
renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Be-
schwerdebegründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung mittels
Telefax vom 7. Oktober 2015 einstweilen ausgesetzt.
H.
Nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Oktober 2015 dem Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) und dem
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (in Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM unter
Zustellung der Akten eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde verneh-
men zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird – so-
weit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
J.
Nach Einladung zur Stellungnahme bekräftigte die Beschwerdeführerin in
ihrer Replikeingabe vom 9. November 2015 ihre Beschwerdevorbringen.
Auf den Inhalt der Replik wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Seite 5
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver-
waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Staats-
sekretariat zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
1.5 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
die Eingabe vom 6. Oktober 2015 ist als frist- und formgerecht zu erkennen
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 In vorliegender Sache steht aufgrund der Aktenlage und mit Blick auf
die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-VO ausser Frage, dass Ita-
lien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder zuständig ist. Die Beschwerdeführenden sind übereinstimmenden
Angaben zufolge über Italien in das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten ein-
gereist. Sodann wurden A._______ und B._______ am 5. bzw. 6. Mai 2015
in Italien wegen illegaler Einreise registriert. Bei dieser Sachlage ist das
Zuständigkeitskriterium nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zuständigkeit
zufolge Einreise in das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten über diesen
Staat) erfüllt, was von Italien im Rahmen der Erklärung vom 21. September
2015 ausdrücklich anerkannt worden ist.
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Seite 6
2.3 An der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert auch nichts, dass
sich mit F._______, G._______ und H._______ drei bereits volljährige Kin-
der respektive Geschwister der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf-
halten, von welchen immerhin eines über eine Schutzgewährung durch die
Schweiz verfügt. Diese drei bereits volljährigen Personen, welche die
Schweiz gemäss Aktenlage unabhängig von den Beschwerdeführenden
erreicht haben, sind – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht als Familien-
angehörige im Sinne der Bestimmung von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu
erkennen, weshalb sich aus deren Anwesenheit in der Schweiz keine Zu-
ständigkeit der Schweiz im Sinne der Bestimmungen von Art. 9 - 11 Dublin-
III-VO herleiten lässt. Da auch von den Beschwerdeführenden nichts an-
deres geltend gemacht wird, kann auf weitere Erwägungen zu diesem As-
pekt verzichtet werden.
2.4 Im Rahmen der Beschwerde wird denn auch insbesondere geltend ge-
macht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen,
und zwar im Sinne der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dub-
lin-III-VO (Zuständigkeit zufolge systemischer Mängel im an sich zuständi-
gen Staat) oder aufgrund eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen.
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung stellt das SEM in diesem
Zusammenhang fest, einer Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
für sie zuständigen Staat stehe nichts entgegen, zumal die Überstellung
nach Italien als zulässig zu erkennen sei. Auch lägen keine Gründe für ei-
nen Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. In seinen diesbezüglichen Er-
wägungen erklärt das Staatssekretariat den Wunsch der Beschwerdefüh-
renden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz als nicht ausschlag-
gebend und die in Italien zur Verfügung stehenden Aufnahmestrukturen als
hinreichend. Dabei verweist das Staatssekretariat namentlich auf verschie-
dene Schreiben respektive generelle Zusicherungen der italienischen Be-
hörden, womit das Vorhandensein von geeigneten Unterbringungsstruktu-
ren für Familien mit Kindern ausgewiesen und der gesicherte Zugang für
Dublin-Rückkehrende belegt sei. Gleichzeitig hält es fest, die italienischen
Behörden seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden um eine Familie handelt. Damit sei mit Blick auf
die massgeblichen Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) (Entscheid Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. No-
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vember 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) und des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2015/4) hinreichend sichergestellt, dass Italien die
Beschwerdeführenden in einer familien- und kindgerechten Struktur unter-
bringen werde.
3.2 Im Rahmen der Beschwerde wird gegen eine Überstellung nach Italien
im Wesentlichen vorgebracht, die dort für Flüchtlinge herrschenden Ver-
hältnisse seien katastrophal, mithin als unmenschlich zu erkennen, da es
Flüchtlingen in Italien aufgrund der völligen Überforderung der Behörden
an allem fehle. Obwohl die Verhältnisse mit jenen in Griechenland ver-
gleichbar seien, werde die entsprechende Praxis im Falle von Italien un-
verständlicherweise nicht angewandt. Vor diesem Hintergrund sei keines-
wegs sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden – eine alleinstehende
Mutter mit einem kleinen Kind (recte: drei Kindern) – in Italien keiner un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Sodan
sei alleine aufgrund der Zustimmungserklärung der italienischen Behörden
auch nicht gesichert, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstel-
lung nach Italien tatsächlich einer kind- und altersgerechten Unterbringung
im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zugeführt würden. Von da-
her dränge sich ein Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf, zumal
den Beschwerdeführenden in Italien eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots und eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Be-
handlung drohe. Zu beachten sei ferner, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz auf die Unterstützung ihrer zwei Töchter zählen könne, welche
ihr auch bei der Integration behilflich sein könnten. Unter Vorlage eines
ärztlichen Berichts vom 3. Oktober 2015 machte die Beschwerdeführerin
sodann geltend, wegen Unterleibsschmerzen und einer Augenkrankheit
seien noch medizinische Abklärungen am Laufen, und der Arzt rate drin-
gend von einer Überstellung während der noch laufenden Abklärungen ab.
3.3 Den Beschwerdevorbringen entgegnet das SEM im Rahmen einer um-
fassenden Vernehmlassung zur Hauptsache, zwar kenne Italien merkliche
Probleme bei den Aufnahmebedingungen, anders als im Falle von Grie-
chenland weise das italienische Asyl- und Unterbringungssystem jedoch
keine systemischen Mängel auf. Die Beschwerdeführerin mit ihren drei
minderjährigen Kindern könne nach einer Asylantragstellung in Italien auf
eine Unterbringung im Rahmen des speziell für Familien reservierten
SPRAR-Projekts rechnen. Die italienischen Behörden würden vor der
Überstellung über die Beschwerdeführenden informiert, worauf ihnen in
Italien eine ihren Bedürfnissen angepassten Unterkunft zugewiesen werde.
D-6348/2015
Seite 8
Entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen sei schliesslich
auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu
ihren in der Schweiz lebenden Töchter im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO auszugehen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme seien nicht weiter belegt. Eine Erkran-
kungslage, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen
liesse, sei jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem würden die italienischen Be-
hörden vor einer Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme der
Beschwerdeführerin informiert.
3.4 In der Replikeingabe wird zunächst vorgebracht, das SEM wolle nicht
einsehen, dass das Verfahren nach der Dublin-III-VO nicht funktionieren
könne und das System gescheitert sei. Sodann wird geltend gemacht, bei
der Annahme des SEM, die Beschwerdeführenden würden in Italien Zu-
gang zu einer kind- und altersgerechten Struktur erhalten, handle es sich
um eine reine Hypothese. Schliesslich dürften die Beschwerdeführenden
eigentlich dem Kreis jener Personen zuzurechnen sein, welche ohnehin im
Rahmen der europäischen Bemühungen aus Italien umverteilt werden soll-
ten. Vor diesem Hintergrund, und da die Beschwerdeführenden in der
Schweiz nahe Angehörige hätten, werde am Begehren um Eintreten auf
die Asylgesuche und Durchführung der Asylverfahren in der Schweiz fest-
gehalten.
4.
4.1 Aufgrund der diesbezüglichen Quellenlage darf als unbestritten erach-
tet werden, dass in Italien sowohl Asylsuchende als auch anerkannte
Flüchtlinge Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, namentlich hinsicht-
lich der Fragen der Unterkunft, der Arbeit und des Zugangs zur medizini-
schen Infrastruktur. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden über die in
Italien für Flüchtlinge herrschenden, angeblich durchwegs und in jeder Hin-
sicht völlig prekären und von daher menschenunwürdigen Verhältnisse
sind indes als überzogen zu erkennen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und Italien nach Auffassung des Gerichts seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze
Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Vor diesen Hintergrund bestehen aus Sicht der Schweiz keine wesentli-
chen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen auf-
weisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen.
4.2
4.2.1 In seiner bisherigen Praxis hat der EGMR bestätigt, dass die Lage
von Italien nicht mit derjenigen von Griechenland vergleichbar sei (vgl. Ent-
scheid in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar
2011, Grosse Kammer, Nr. 30696/09). So würden die Struktur und der all-
gemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien noch kein grund-
sätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hin-
sichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Ent-
scheid Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12, § 114 ff.). Gerade im letztgenannten Entscheid (Entscheid
Tarakhel) hat sich der EGMR jedoch sehr kritisch zu den in Italien herr-
schenden Verhältnissen geäussert (vgl. a.a.O, §§ 115, 117 und 119 ff.), und
vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die speziellen Bedürfnisse und
die besondere Verletzlichkeit von Kindern namentlich festgehalten, dass es
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., §§ 121 und 122).
Diesem EGMR-Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2015/4 (Grundsatzurteil) Rechnung getragen, indem das Gericht festge-
stellt hat, dass bereits im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides eine
konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen muss, insbesondere unter
Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen, mit welcher na-
mentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes oder der Kinder
entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfü-
gung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde
(vgl. E. 4.3).
D-6348/2015
Seite 10
4.2.2 Die Beschwerdeführenden halten dem wesentlichen Sinngehalt nach
dafür, in ihrem Fall liege keine entsprechende Zusicherung vor, zumal al-
leine aufgrund der Zustimmungserklärung vom 21. September 2015 nicht
gesichert sei, dass sie nach ihrer Überstellung nach Italien tatsächlich einer
kind- und altersgerechten Unterbringung zugeführt würden. Dieses Vor-
bringen erscheint zwar als nachvollziehbar, mit Blick auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (Referenzur-
teil) kann es jedoch nicht überzeugen. Im erwähnten Referenzurteil hat sich
das Gericht mit dem in Italien für asylsuchende Familien vorhandenen An-
gebot, dem SPRAR-System, und den in diesem Zusammenhang von Ita-
lien erhaltenen Zusicherungen betreffend Zugang zu diesem System ein-
lässlich auseinandergesetzt. Das Gericht ist in der Folge in entscheidrele-
vanter Hinsicht zum Schluss gelangt, es sei von einer genügenden Zusi-
cherung auszugehen, wenn eine Personengruppe unter expliziter Na-
mensnennung und Altersangabe der Mitglieder als Familiengemeinschaft
("nucleo familiare") ausgewiesen werde (vgl. a.a.O., E. 5.2). Auch in vorlie-
gender Sache liegt eine entsprechende Zustimmungserklärung vor, zumal
in der Erklärung vom 21. September 2015 alle Familienmitglieder unter Na-
mens- und Altersangabe aufgeführt werden und die Familieneinheit unter
dem Titel "nucleo familiare" von Italien anerkannt worden ist. Damit liegt
auch im Falle der Beschwerdeführenden eine hinreichend konkretisierte
und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss
BVGE 2015/4 vor, womit von einer gesicherten Unterbringung ausgegan-
gen werden kann.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Be-
achtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig
zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessens-
klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind (vgl. dazu FILZ-
WIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 2 zu Art. 17; vgl. ferner
BVGE 2013/24 E. 5.1 [erster Absatz]).
4.4 Das SEM hat sich im Weiteren sowohl im Rahmen der angefochtenen
Verfügung als auch in seiner Vernehmlassung gegen einen Selbsteintritt
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer aus humanitären Gründen ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kennt-
nis der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden und ihrer fami-
liären Verbindungen zu den in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern
D-6348/2015
Seite 11
respektive Geschwistern getroffen und in Kenntnis der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bestätigt wurde,
hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rah-
men zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) – stand. Die Würdi-
gung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessen-
ausübung erkennen, zumal aufgrund der Akten tatsächlich kein hinreichen-
der Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden wären in be-
sonderem Masse auf den Beistand ihrer in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen angewiesen. Daran ändern auch die Vorbringen betreffend gesund-
heitliche Probleme der Beschwerdeführerin nichts, zumal in dieser Hinsicht
weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der Replikeingabe
stichhaltige Unterlagen eingereicht wurden, welche auf eine ernsthafte Er-
krankungslage und von daher auf eine besondere Verletzlichkeit schlies-
sen liessen.
4.5 Aus dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid der
Schweiz, sich an einem Verteilungsschlüssel der EU für Flüchtlinge zu be-
teiligen, können die Beschwerdeführenden schliesslich keine Ansprüche
für sich ableiten, zumal es sich bei der Partizipation an einem Verteilungs-
schlüssel um eine nicht justiziable, politische Absichtserklärung handelt
(vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 [Referenzurteil], E. 5.5).
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf die Asylgesu-
che und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären
den Beschwerdeführenden praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6348/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: