B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6348/2016
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
D-6348/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2012 beim BFM (Bundesamt für
Migration; heute: SEM) ein Asylgesuch aus dem Ausland.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer damit, er habe seinen
Heimatstaat verlassen, weil er gegen die korrupte Regierung Eritreas ge-
wesen sei. In Sawa habe er ein militärisches Training absolviert und die
12. Klasse abgeschlossen. Er sei politisch aktiv gewesen und habe an Tref-
fen des „(…)“, im Trainings-Camp des Nationaldienstes sowie bei militäri-
schen und anderen Treffen stets verschiedene Fragen aufgeworfen. Nach
Abschluss der 12. Klasse sei er zu einem Elektroingenieur-College zuge-
lassen worden, wo er ein Jahr verbracht habe. Nach einem Jahr sei seine
Ausbildung unterbrochen worden und er hätte der Armee beitreten müs-
sen. Dagegen habe er sich gemeinsam mit einem Kollegen gewehrt und
die Fortsetzung seiner Ausbildung sowie die zeitliche Begrenzung des Na-
tionaldienstes gefordert. Aufgrund dessen sei er nach zahlreichen Bestra-
fungen und Bussen schliesslich festgenommen und für mehr als zwei Mo-
nate in ein Militärgefängnis gebracht worden. Dort habe er Misshandlungen
und Folter erlitten. Einige junge Gefängniswärter hätten ihm schliesslich
geholfen zu fliehen. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, habe er Eritrea
schliesslich am 20. Oktober 2009 mithilfe eines Schleppers verlassen.
Nach seiner Ausreise in den Sudan sei er von der sudanesischen Polizei
aufgegriffen worden, welche ihn an eine Gruppe von Rashaida-Entführer
verkauft habe. In deren Händen sei er erneut gefoltert worden, bis er – dem
Umstand geschuldet, dass die Entführer ihn für tot gehalten hätten – habe
fliehen können.
B.
Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer im EVZ (Empfangs- und
Verfahrenszentrum) B._______ persönlich ein zweites Asylgesuch ein. Am
13. Februar 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 14. Januar 2015 und am
23. Oktober 2015 fanden die vertieften Anhörungen statt.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend, bis ungefähr im Jahr 2008 in Sawa die Schule absolviert zu
haben und danach am College in C._______ studiert zu haben. Ab Januar
2011 habe er während des Studiums einen Workshop bei einer (…)be-
hörde absolvieren können. Ende Juni 2011 sei er in Asmara verhaftet wor-
den; den Grund dafür kenne er nicht. Nach vier Tagen sei er entlassen
D-6348/2016
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worden und habe seine Arbeit bei der (…)behörde wieder aufnehmen wol-
len. Dort habe er jedoch nicht mehr arbeiten dürfen und seine Daten seien
gelöscht worden. Im College, welches er vor Beginn seines Praktikums be-
sucht habe, sei ihm aufgrund seiner Nachfrage mitgeteilt worden, er müsse
sich an die (…)behörde wenden und er solle sich beim Verteidigungsminis-
terium melden. Aufgrund dessen, dass er in den Militärdienst eingeteilt wor-
den sei, habe er Eritrea schliesslich mithilfe eines Schleppers und ohne
Dokumente verlassen, da er befürchtet habe, wieder festgenommen zu
werden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater für einen Monat inhaftiert wor-
den, und seine Familie sei aufgefordert worden, ihn den Behörden zu über-
geben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arbeits-
Schul- und Kursbestätigungen, eine Wohnsitzbestätigung sowie eine Foto-
grafie seiner Schulklasse zu den Akten.
C.
Das SEM schrieb das erste anhängig gemachte Asylverfahren (Asylgesuch
aus dem Ausland) am 27. August 2015 als gegenstandslos ab.
D.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 (eröffnet am 15. September 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu
gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er auf-
grund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand, den Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz so-
wie Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten.
D-6348/2016
Seite 4
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess der damalige In-
struktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, forderte die Vorinstanz
auf, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und bot dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine ergänzende Beschwerdebe-
gründung zu den Akten zu reichen.
G.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 hiess der damalige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unent-
geltlichen Rechtsbeistand bei.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (recte: 11. Juli 2018) reichte der Beschwer-
deführer eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid betref-
fend Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, dass die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu erachten
seien. Einerseits seien in seinen Ausführungen in den beiden verschiede-
nen Asylverfahren massgebliche Widersprüche festzustellen, andererseits
seien auch seine Angaben des zweiten Asylverfahrens in sich widersprüch-
lich. Der Beschwerdeführer habe in den beiden Asylverfahren gänzlich ver-
schiedene Gesuchsgründe vorgebracht (A1 S. 5 f.; A5 7.01; A19 F54 ff.;
A25 F40 ff.). Die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Festnahme durch
die sudanesische Polizei nach seiner Ankunft im Sudan und den anschlies-
senden Verkauf an die Rashaida-Bande habe der Beschwerdeführer in der
BzP und der ersten Anhörung nicht mehr erwähnt; lediglich in der zweiten
Anhörung habe er abweichend von seinen früheren Ausführungen ange-
geben, direkt vom Schlepper an diese Bande verkauft worden zu sein
(SEM-Akte A1 S. 3; A5, A19, A25 F75 f.). Ebenfalls habe er zur Lösegeld-
forderung und zur Flucht aus den Händen der Rashaida-Bande abwei-
chende Angaben gemacht. Weiter lägen zu Daten wie seinem Geburtsda-
tum oder seiner Ausreise aus Eritrea (im 1. Asylverfahren geb. am 20. Feb-
ruar 1989, Ausreise am 20. Oktober 2009 [A1 S. 1 f.]; im 2. Asylverfahren
geb. am 20. Februar 1991, Ausreise Ende Juli 2011 [A5 S. 1f.]) komplett
unterschiedliche Angaben vor; so ebenfalls zu seinen Eltern (A1 S.1; A5
3.01). Seine in der Schweiz lebende Tante und sein erstes Asylgesuch
habe er während des zweiten Asylverfahrens weder in BzP noch in der
ersten Anhörung erwähnt. Seine Erklärungen für diese unterschiedlichen
Angaben erachtete die Vorinstanz als wenig stichhaltig, vage und wider-
sprüchlich.
Zu den Widersprüchen innerhalb des zweiten Asylverfahrens hielt das
SEM dem Beschwerdeführer vor, zuerst nicht gewusst zu haben, weshalb
er für vier Tage verhaftet worden sein solle, um dann später anzugeben,
die Verhaftung habe im Zusammenhang mit seiner Arbeit gestanden und
von den Behörden auch so begründet worden (A5 7.01; A19 F67). Später
habe er auf Nachfrage angegeben, die Verhaftung könne möglicherweise
im Zusammenhang mit seinem mangelndem Engagement im Jugendver-
ein, seinem Nicht-Erscheinen bei einer politischen Schulung in D._______,
einem Vorfall während seiner Arbeit bei der (…)behörde oder seinen Fra-
gen betreffend die Beendigung des Studiums gestanden haben (A25 F46
f.). Weiter seien die zeitlichen Angaben zu seinem Studium (A5 1.17.04
und 7.01), seinem Beitritt im Jugendverein in Sawa (A19 F107 und F123;
A25 F47), der ihm erneut drohenden Inhaftierung nach seiner Entlassung
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aus dem Gefängnis (A19 F71, F86, F93 ff.; A25 F44, F125 f.) sowie zur
Zeitdauer seiner Arbeit bei der Telekommunikationsbehörde (A5 7.01; A25
F39) widersprüchlich ausgefallen. Die Mitteilung der Behörden nach seiner
Entlassung aus dem Gefängnis, sein Fall sei noch nicht abgeschlossen,
dass er seine Entlassung habe unterschreiben müssen oder dass seine
Arbeitskollegen verhaftet worden seien, habe er erst im Rahmen der ersten
Anhörung des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht (A19 F55). Da er
diese Ereignisse anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, sei
davon auszugehen, dass er bei der Anhörung nachträglich versucht habe,
seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen.
5.2 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen,
dass ein Grossteil der angeblich widersprüchlichen Angaben auf den Inhalt
des ersten Asylgesuchs zurückzuführen sei, welches von seiner Tante ver-
fasst worden sei. Diese habe das Gesuch lediglich aufgrund seiner telefo-
nischen Angaben und in englischer Sprache verfasst; wegen seiner man-
gelnden Englischkenntnisse sei der Beschwerdeführer über den Inhalt die-
ses Gesuchs jedoch gar nicht informiert gewesen, was die abweichenden
Angaben erkläre. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er im ersten
Asylverfahren nie die Möglichkeit gehabt habe, sich persönlich zu seinen
Gesuchsgründen zu äussern. Die Vorinstanz hätte seine Angaben des ers-
ten abgeschriebenen Asylverfahrens nicht in das zweite Asylverfahren ein-
fliessen lassen dürfen. Bei den restlichen Widersprüchen handle es sich
lediglich um Details oder kleiner Abweichungen in der Chronologie des
Sachverhalts. Die Vorinstanz habe jedoch aufgrund der abweichenden An-
gaben im ersten Asylverfahren die Glaubhaftigkeit seiner Angaben pau-
schal in Zweifel gezogen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz eingehend
begründete – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelun-
gen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7
AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Be-
fragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die
Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten teilweise gravierenden Wider-
sprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt
und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
zuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägun-
gen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen vollum-
fänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 5.1). Festzuhalten ist in diesem
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Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten – entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers – grösstenteils nicht um Details, sondern um
wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei wel-
chen erwartet werden darf, dass sie zumindest einigermassen einheitlich
vorgebracht werden. Hierbei sind vor allem die völlig unterschiedlichen Ge-
suchsgründe in den beiden Asylverfahren (vgl. oben Sachverhalt A. und B.;
vgl. A1 S. 2 f.; A5, A19, A25), die politische Betätigung des Beschwerde-
führers (vgl. A19 F107 und F123; A25 S. 5), die Dauer seines Studiums (A5
1.17.04 und 7.01) sowie die Dauer seiner Haft (vgl. A1 S. 2; A5 S. 7; A19
F54; A25 F42) zu nennen. Plausible Gründe für die im Übrigen auch inner-
halb desselben Asylverfahrens festgestellten Widersprüche und Unstim-
migkeiten sind vorliegend nicht erkennbar beziehungsweise macht der Be-
schwerdeführer auch nicht geltend.
5.4 Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Aus-
führungen in der Beschwerde vorhalten lassen, in den beiden anhängig
gemachten Asylverfahren grundlegend unterschiedliche Angaben gemacht
zu haben. Dass das erste Gesuch durch seine Tante eingereicht worden
sei und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angeblich von dessen
Inhalt keine Kenntnis hatte, kann er nicht als Begründung der in ihrer Sub-
stanz gravierend abweichenden Asylvorbringen anführen. Während das
Gesuch selbst mit „E._______“ unterschrieben wurde, liegt demselben ein
mehrseitiges Dokument „Questions for demanding for asylum in Switzer-
land“ bei, welches im Beilagenverzeichnis als „von F._______ verfasstes
Schreiben“ aufgeführt und dessen einzelne Seiten vom Beschwerdeführer
unterzeichnet wurden. Folglich muss er sich dessen Inhalt vollumfänglich
anrechnen lassen. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer bereits
bei der Angabe, ob er Kenntnis vom Inhalt des ersten Asylgesuchs hätte
haben können, indem er einerseits angab, er habe das Gesuch nicht gele-
sen und selbst wenn, hätte er dessen Inhalt in englischer Sprache nicht
verstanden (A25 F101 f.) beziehungsweise per Zufall habe er das Gesuch
nach der zweiten Anhörung gelesen und festgestellt, dass dessen Inhalt
nicht stimme (A25 F122).
5.5 Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zahlreichen Be-
weismittel vermögen die vorgebrachten Asylgründe nicht zu stützen. Einer-
seits sind eritreische Dokumente bekanntlich relativ leicht käuflich erwerb-
bar, womit deren Beweiswert als eingeschränkt zu erachten ist. Anderer-
seits vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten Kurs- und
Schulbestätigungen ohnehin nichts für sich abzuleiten, zumal sie – deren
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Echtheit vorausgesetzt – allenfalls seine Teilnahme an Aus- und Weiterbil-
dungen zu belegen vermögen, welche jedoch nicht in direktem Zusammen-
hang mit den vorgebrachten Asylgründen stehen. Gleich verhält es sich mit
den weiteren zu den Akten gereichten Dokumenten. Dass der Beschwer-
deführer in Sawa die militärische Grundausbildung absolvierte, ist nicht
auszuschliessen. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer nach dem oben
Gesagten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wie vorgebracht
nach der militärischen Grundausbildung am College studiert und sich dabei
politisch betätigt hat, verhaftet und wieder entlassen worden und aufgrund
seiner Zuteilung zum militärischen Nationaldienst sowie aus Furcht vor ei-
ner erneuten Verhaftung aus Eritrea geflohen ist. Demnach kann er – selbst
wenn er in Sawa die 12. Klasse abgeschlossen haben sollte – auch nicht
als Deserteur des eritreischen Nationaldienstes gelten. Vielmehr muss auf-
grund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er aus einem der
in der eritreischen Nationaldienst-Proklamation festgehaltenen Gründe von
der Dienstpflicht befreit wurde oder aber ordentlich aus dem Nationaldienst
entlassen wurde (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 12.5 m. w. H). Das Vorliegen von Vorfluchtgründen im
Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach zu verneinen.
6.
6.1 Auch aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers – deren
Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrele-
vante Verfolgungsgefahr. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 kam das Gericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des
Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine
solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen,
zumal die vorgebrachten Fluchtgründe, wie eben dargelegt, für unglaub-
haft zu befinden sind.
6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf
die Behandlung von illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen
eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, geht unter Berücksichti-
gung des eben Gesagten ins Leere. Gemäss langjähriger früherer Praxis
der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine glaubhaft ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM
verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerde-
führer betroffen war. Mit oben genanntem Referenzurteil D-7898/2015 vom
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30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese seitens des Be-
schwerdeführers beanstandete Praxisänderung jedoch bestätigt. Der ent-
sprechende Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6348/2016
Seite 11
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Den obenstehenden Ausführungen zufolge (E. 5.5) hat der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea keinen Einzug in den Na-
tionaldienst zu befürchten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei
einem allfälligen Einzug nicht vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisses auszugehen wäre. Die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil ge-
klärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1
[zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt
des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht.
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Seite 12
9.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Eritrea kann gemäss aktueller Rechtsprechung nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünsti-
gende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.3 Vorliegend sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnte. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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Seite 13
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Mit derselben Verfügung hiess der damalige Instruktionsrichter das
Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine
notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
Rechtsvertreter reichte am 11. Juli 2017 (recte: 2018) eine Kostennote zu
den Akten, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Allerdings ist
der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Zudem werden Spesen grund-
sätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Vorliegend sind
diese einerseits hinsichtlich der Fotokopien von Fr. 2.00 konkret angege-
ben, werden andererseits bei den veranschlagten pauschalen Telefonspe-
sen und Porti von Fr. 18.90.– nicht ausgewiesen. Ein Pauschalbetrag wird
nur dann vergütet, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen; solche
sind aber vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Dem
Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
pauschal Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
D-6348/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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