B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6348/2018
lan
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – am
25. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein
Asylgesuch einreichte und anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb
des Verfahrenszentrums F._______ (VZ) zugewiesen wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 in Ös-
terreich um Asyl ersucht hatte,
dass er am 9. Oktober 2018 im Beisein seiner von der Rechtsberatungs-
stelle bestimmten damaligen Rechtsvertretung summarisch befragt und
ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe am (…) in Öster-
reich ein Asylgesuch gestellt, seine gegen den Entscheid erhobene Be-
schwerde sei jedoch am (…) 2018 abgelehnt worden,
dass er für eine weitere Beschwerde sechs Wochen Zeit, aber keine aus-
reichenden finanziellen Mittel gehabt habe, woraufhin er keine Beschwerde
eingereicht und in die Schweiz – sein ursprüngliches Ziel – gekommen sei,
dass verschiedenen Personen in Österreich ihre Aufenthaltsbewilligung
entzogen worden sei, da die Region im Heimatstaat befreit worden sei, und
auch er in den Irak zurückkehren müsste,
dass im Irak aber der sogenannte Islamische Staat (IS) regiere, sein Haus
in Mossul, Region/Quartier C._______, zerstört worden sei und er von der
irakischen Regierung gesucht würde, da er für das Militär und den Geheim-
dienst gearbeitet habe,
dass er zu seinem Gesundheitszustand anbrachte, er habe in Österreich
lange auf seinen Entscheid warten müssen und sei krank geworden, wobei
es ihm nach der Ablehnung noch schlechter gegangen und er während
acht Monaten psychologisch und medikamentös behandelt worden sei,
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dass er in der Schweiz im VZ schon bei der Krankenschwester gewesen
sei, aber noch keinen Arzttermin gehabt habe,
dass er seit einigen Tagen keine Medikamente mehr nehme und es ihm
besser ginge,
dass er diverse Dokumente aus Österreich zu den Akten reichte (vgl.
Vorakten A13 bis A16), namentlich den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts der Republik Österreich vom (…) 2018, zwei Arztberichte von
Dr. med. D._______ vom 18. Januar 2018 und 6. Februar 2018 sowie ei-
nen Arztbericht von Dr. E._______ vom 6. August 2018,
dass den Arztberichten zu entnehmen ist, beim Beschwerdeführer seien
eine Depression (…), eine (…) posttraumatische Belastungsreaktion (…),
zeitweise (…) sowie (…) festgestellt worden, zu deren Behandlung er di-
verse Medikamente erhalte,
dass das SEM am 25. Oktober 2018 die österreichischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen am 29. Oktober 2018
guthiessen,
dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt und
ihr am 1. November 2018 ein Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme
ausgehändigt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
2. November 2018 im Wesentlichen seine Vorbringen zur Zuständigkeit
Österreichs und zu seinem Gesundheitszustand wiederholte,
dass er ergänzte, er habe nach Beschwerdeerhebung in Österreich eine
Einladung zu einem weiteren Gesprächstermin erhalten, der kurzfristig –
mit Aussicht auf einen neuen Termin – abgesagt worden sei, hingegen sei
sechs Tage später die Abweisung der Beschwerde erfolgt,
dass er in Österreich viel Leid erfahren habe, die Behörden sein Leben
zerstört hätten und er sich etwas antun werde,
dass die Rechtsvertretung zu einer möglichen Selbstgefährdung in der
Stellungnahme festhielt, den Äusserungen des Beschwerdeführers könne
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nicht entnommen werden, auf welchen Zeitpunkt er sich beziehe (Wegwei-
sung nach Österreich oder Wegweisung durch Österreich in den Irak),
dass sie das SEM aufforderte, die kantonale Migrationsbehörde über eine
mögliche Selbst- respektive Fremdgefährdung und über die medikamen-
töse Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. November 2018 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz nach Österreich anordnete,
dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Begründung des SEM – soweit für den Entscheid relevant –
auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die vorinstanzli-
chen Akten verwiesen sei (Vorakte A28/17),
dass die von der Rechtsberatungsstelle im VZ bestimmte Rechtsvertretung
mit Schreiben vom 5. November 2018 gegenüber dem SEM das Mandats-
verhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asyl-
gesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das
Selbsteintrittsrecht auszuüben, subeventualiter sei die Sache wegen Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seine Vorbringen im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs verwies sowie auf die Möglichkeit
des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO hinwies,
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dass er zudem geltend machte, bei Rückschaffung nach Österreich drohe
ihm eine Kettenabschiebung in den Irak,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2018 den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte (vgl. Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit Eurodac ergab, dass dieser am 17. Oktober 2015 in Öster-
reich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM bei dieser Sachlage am 25. Oktober 2018 zu Recht ein Er-
suchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die österreichi-
schen Behörden gesandt hat (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 Bst. d in Verbindung
mit Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO),
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
29. Oktober 2018 zustimmten (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Österreichs
festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich
bringen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und keine Hinweise bestehen, dass sich das Land nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sodann keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich
sind, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers begründen könnten,
dass die Vorinstanz auch zu Recht die Anwendung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311) verneint hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (im
Irak regiere der IS, sein Haus in Mossul sei zerstört worden und er von der
irakischen Regierung wegen Mitarbeit im Militär und im Geheimdienst ge-
sucht) Asylvorbringen darstellen,
dass diese für die Beurteilung, ob die Schweiz zu Recht nicht auf sein Asyl-
gesuch eingetreten ist, unerheblich sind und – soweit ersichtlich – bereits
im Rahmen des in Österreich durchgeführten Asylverfahrens berücksichtigt
wurden, jedenfalls aber den österreichischen Behörden gegenüber anzu-
bringen wären,
dass der Beschwerdeführer damit aber kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die österreichischen Behörden hätten seine Asylgründe
nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft,
dass dem 87 Seiten umfassenden Urteil des österreichischen Bundesver-
waltungsgerichts vielmehr eine umfängliche inhaltliche Auseinanderset-
zung mit seinen Asylvorbringen entnommen werden kann,
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dass dort auch festgehalten wurde, er sei zu einem weiteren vom Gericht
angesetzten Termin nicht erschienen (A14 S. 5), weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm seien wesentliche Verfahrensrechte vorenthalten worden,
dass für Österreich auch von funktionierenden staatlichen Strukturen aus-
zugehen ist, wobei der Beschwerdeführer selbst angab, er habe die ge-
richtlichen Instanzen ausschöpfen können respektive habe die Möglichkeit
gehabt, nach einer ersten Beschwerdeabweisung eine weitere Be-
schwerde einzureichen,
dass er dafür sechs Wochen Zeit hatte und seine finanziellen Probleme
nicht den österreichischen Behörden angelastet werden können,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Öster-
reich würde sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, oder werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, Österreich würde ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass daran auch die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, bei
Wegweisung nach Österreich drohe ihm eine Kettenabschiebung in den
Irak, nichts zu ändern vermag,
dass dies ebenso für den Hinweis gilt, verschiedenen Personen in Öster-
reich sei ihre Aufenthaltsbewilligung entzogen worden, da die Region im
Heimatstaat befreit worden sei,
dass gesundheitliche Beschwerden einen Mitgliedsstaat nur unter ganz
ausserordentlichen Umständen zum Selbsteintritt verpflichten, nämlich
dann, wenn eine Überstellung die tatsächliche Gefahr (real risk) einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR
P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10],
dass laut den Arztberichten beim Beschwerdeführer eine Depression (…),
eine (…) posttraumatische Belastungsreaktion (…), zeitweise (…) sowie
(…) festgestellt wurden, zu deren Behandlung er diverse Medikamente er-
halte,
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dass mit der Vorinstanz aber von einer ausreichenden medizinischen Inf-
rastruktur in Österreich auszugehen ist und den Akten auch nicht entnom-
men werden kann, Österreich habe dem Beschwerdeführer eine medizini-
sche Behandlung verweigert oder würde dies zukünftig tun,
dass zwar die geltend gemachte psychische Belastung durch das lange
Warten auf einen Entscheid nachvollziehbar erscheint,
dass aber schon in Österreich eine Behandlung der erwähnten gesundheit-
lichen Probleme, zumal über mehrere Monate und durch verschiedene
Ärzte, erfolgte,
dass der Beschwerdeführer abgesehen davon angab, er habe in der
Schweiz die Medikamente abgesetzt und seither gehe es ihm besser,
dass sodann – wie von der Vorinstanz festgehalten – eine suizidale Ten-
denz bei Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der
Schweiz nachvollziehbar erscheint,
dass von einem Vollzug der Wegweisung aber nicht abgesehen werden
muss, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten
Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Sui-
zidversuchs getroffen würden (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen die
Schweiz vom 30. Juni 2015, [Nr. 39350/13] § 34),
dass einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizida-
len Tendenz bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug vielmehr bei
der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und einer angemesse-
nen, sorgfältigen Vorbereitung Rechnung getragen sowie durch geeignete
medizinische Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen me-
dizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung zudem beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung zu tragen und die österreichischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das SEM laut aktueller Aktenlage in die Überstellungsmodalitäten den
Hinweis auf eine Suizidalität des Beschwerdeführers sowie die weiteren
gesundheitlichen Probleme auch aufgenommen und die Einholung eines
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Arztberichts durch die zuständigen Vollzugsbehörden vor der Überstellung
erbeten hat (Vorakte A29),
dass danach kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, bei einer Überstel-
lung nach Österreich drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 3 EMRK oder von anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz oder von Landesrecht,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter den vorgenannten Umständen allfällige Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass nach dem Gesagten auch das im Sinne eines Eventualantrags for-
mulierte Begehren, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
zurückzuweisen, abzuweisen ist, zumal sämtliche vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen vorliegend festgestellt sowie gewürdigt
wurden, und er auch nicht dargelegt hat, inwieweit die Vorinstanz seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte,
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der am 8. November 2018 angeordnete vor-
sorgliche Vollzugsstopp wieder aufzuheben ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der am 8. November 2018 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp wird
wieder aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: