B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6349/2016
mel
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. August
2013 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 27. August 2013 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört (Befragung zur Per-
son [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am
9. Juli 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei (…) verfolgt worden
sei. Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente betreffend eine Verhaf-
tung, einen Gerichtsfall und einen Haftbefehl sowie eine Mitgliederbestäti-
gung und einen Auszug aus dem Geburtsregister ein.
C.
In der Folge wurden den Schweizer Behörden anonym drei dem Beschwer-
deführer zuzuordnende bangladeschische Pässe zugestellt, in welchen
sich Visa befinden. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Ok-
tober 2015 das rechtliche Gehör zu diesen Reisedokumenten sowie zu den
Ungereimtheiten zwischen den bisherigen Ausführungen des Beschwerde-
führers und den Informationen in den Pässen.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung
und fügte an, es handle sich bei einem der Dokumente um seinen tatsäch-
lichen Reisepass. Er habe zwei Arbeitsvisa für B._______ erhalten und
dort für ungefähr 18 Monate gelebt. Seine Aussage, er sei nie im Ausland
gewesen, habe sich auf den Zeitraum nach Aufnahme seiner politischen
Aktivitäten bezogen. Nach seiner Rückkehr habe er begonnen, sich poli-
tisch zu engagieren. Bei den anderen Pässen handle es sich offenbar um
Fälschungen, welche der Schlepper angefertigt habe.
E.
Am 11. Januar 2016 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in
C._______ um nähere Abklärungen. Der Abklärungsbericht hält fest, dass
es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fäl-
schungen handle. Abklärungen im sozialen Umfeld hätten überdies erge-
ben, dass zahlreiche Schilderungen nicht den Tatsachen entsprächen und
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er nie politisch aktiv gewesen sei. Zudem laute der richtige Name des Be-
schwerdeführers D._______ und nicht A._______.
F.
Am 13. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu den Ergebnissen der Abklärung. Der Beschwerdeführer äusserte
sich mit Eingabe vom 1. September 2016 dahingehend, dass er versuche,
weitere Beweismittel nachzureichen. Beide Schreibweisen seines Namens
seien richtig, da beide in Bangladesch verwendet würden. An seinen Aus-
führungen halte er fest, und ihm seien die Namen der in Bangladesch be-
fragten Personen und deren jeweilige Position offenzulegen.
G.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 (Eröffnung am 13. September
2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die einge-
reichten Dokumente wurden als Fälschungen eingezogen.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 13. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei überdies zu
erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Als Beweismittel wurden weitere Gerichtsdokumente, ein Bericht von Am-
nesty International und eine Dokumentation des Auswärtigen Amts
Deutschlands eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvor-
schuss.
J.
Am 7. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht diese Gesuche ab, da sich die Beschwerde als aussichtslos
erwies, und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht ge-
leistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
bangladeschischer Staatsangehöriger sei und im Dorf E._______, Distrikt
F._______ (Bangladesch) gelebt habe. Er und seine Familie würden der
Partei (…) angehören. Seit 2010 sei er einfaches Mitglied. Bereits im Jahre
2008 sei er jedoch nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden, da ihm
vorgeworfen worden sei, dieser Partei anzugehören. Als Anhänger der A-
wami League (AL) von seiner Parteizugehörigkeit erfahren hätten, seien er
und seine Parteikollegen behelligt worden. Am (…) 2011 sei er in
C._______ von Anhängern der AL angegriffen und anschliessend von der
Polizei verhaftet worden. Man habe ihn geschlagen und am darauffolgen-
den Tag vor Gericht gebracht, von welchem er gebüsst worden sei. Gegen
ihn sei Anzeige wegen Gelderpressung eingereicht worden. Es handle sich
jedoch um eine Falschbeschuldigung. Man habe ihn angezeigt, da er sich
geweigert habe, der AL beizutreten. Er sei nach 45 Tagen Haft gegen Kau-
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tion freigelassen worden. Aus Angst habe er sich jedoch entgegen den Auf-
lagen nicht beim Gericht gemeldet, sondern habe versteckt gelebt. Etwa
sechs Monate nach seiner Entlassung sei ein Haftbefehl gegen ihn erlas-
sen worden. Später habe er von seinem Vater erfahren, dass er von Poli-
zisten gesucht werde, da er in einen Mordfall verwickelt sei. Nachdem er
in die Schweiz geflohen sei, hätten sich Polizisten bei seiner Mutter nach
ihm erkundigt, und maskierte Personen seien etwa im (…) 2014 bei ihm
zuhause in Bangladesch eingedrungen und hätten gedroht, ihn umzubrin-
gen.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich seien. Er habe angegeben, bereits
2008 sei ihm vorgeworfen worden, für die (Partei) aktiv zu sein. Der Partei
sei er im (…) 2010 offiziell beigetreten. In der Bestätigung der Partei werde
ausgeführt, er sei seit (…) 2010 aktives Mitglied. Ferner habe er angege-
ben, nie im Ausland gewesen zu sein und nie ein Visum erhalten zu haben.
Auch einen Pass habe er weder beantragt noch besessen. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu den aufgefundenen Pässen habe er dann jedoch
eingestanden, es handle sich bei einem Pass mit den Visa für B._______
um seinen richtigen Pass. In besagtem Pass fänden sich zwei Visa für
B._______. Gemäss Stempel sei er am (…) 2008 aus Bangladesch aus-
gereist und am (…) 2010 zurückgekehrt. Die Aussagen bezüglich Ausland-
aufenthalt, Reisepass und Visa seien somit gänzlich unterschiedlich. Ge-
mäss Reisepass habe er sich überdies im (…) 2010 – dem angeblichen
Zeitpunkt des Parteibeitritts – im Ausland aufgehalten, weshalb nicht glaub-
haft sei, dass er bereits damals ein aktives Mitglied gewesen sei.
Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung sei er nie Mitglied der (Partei)
gewesen und das (Partei)-Büro, welches die Mitgliederbestätigung ausge-
stellt habe, existiere nicht. Laut der persönlich kontaktierten Person bei der
Behörde, welche die Polizei- und Gerichtsakten ausgestellt habe, seien die
Dokumente gefälscht. Er sei somit nie ein Gerichtsverfahren hängig gewe-
sen und der Beschwerdeführer sei – aufgrund der angegebenen Gründe –
nie im Gefängnis gewesen. Der Abklärungsbericht dokumentiere, auf wel-
che Art und Weise die Erkenntnisse gewonnen worden seien und er-
scheine dem SEM geeignet, aussagekräftige Ergebnisse zu liefern. Auch
das Bundesverwaltungsgericht stütze sich mitunter auf Abklärungsberichte
von Vertrauenspersonen vor Ort. Die Ergebnisse selbst seien konsistent,
nachvollziehbar und überzeugend. Es bestehe daher kein Anlass, an den
Abklärungsmethoden und den -ergebnissen zu zweifeln. Die Erkenntnis,
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es handle sich um Fälschungen, stehe im Übrigen vor dem gerichtsnotori-
schen Hintergrund, dass gefälschte Gerichts- und Polizeidokumente in
Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Die Botschaftsabklärung ent-
halte Angaben, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse stehe, wes-
halb der Bericht in anonymisierter Form offengelegt worden sei. Das Ge-
such um Offenlegung der Namen und Positionen der Auskunftspersonen
sei daher abzulehnen.
5.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dem Beschwerdeführer
sei nicht offengelegt worden, wer im Rahmen der Botschaftsabklärung be-
fragt worden sei. Er könne daher nicht abschätzen, wer die Aussage ge-
macht habe und welche Motivation allenfalls dahinterstehen könnte. Das
SEM halte selbst fest, dass die Korruption in Bangladesch weit verbreitet
sei, weshalb es umso wichtiger sei, überprüfen zu können, wie seriös die
Quelle des SEM sei und in welcher Beziehung sie allenfalls zur Regierung
stehe. Das SEM bestreite, dass der Beschwerdeführer Mitglied der (Partei)
sei. Da der Beschwerdeführer nicht wisse, wer gegenüber der Vertretung
diesen Umstand geäussert habe, könne dies lediglich pauschal bestritten
werden. Zudem sei es durchaus möglich, dass man im Ausland in Vorbe-
reitung der Rückkehr Mitglied einer Partei werde, weshalb das Argument,
er habe sich im Zeitpunkt des Beitritts noch in B._______ befunden, nicht
überzeuge.
Betreffend die Inhaftierung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, neue
Dokumente zu beschaffen. Daraus ergebe sich, dass er am (…) 2011 fest-
genommen worden sei und man ihm vorgeworfen habe, einen Mann nie-
dergeschlagen und bestohlen zu haben. Es sei jedoch ganz anders gewe-
sen, da vielmehr der Beschwerdeführer niedergeschlagen worden sei, da
er Mitglied der Opposition sei. Dass diese Version glaubhaft sei, ergebe
sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 gegen Kau-
tion freigelassen worden sei, da der Kläger kein Arztzeugnis eingereicht
habe. Aus den weiteren Dokumenten ergebe sich, dass der Beschwerde-
führer bis heute behördlich gesucht werde.
6.
6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen wurde in der Be-
schwerde nichts Stichhaltiges entgegnet, zumal sich diese im Wesentli-
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chen in einer pauschalen Bestreitung der Ergebnisse der Botschaftsabklä-
rung erschöpft, ohne auf die einzelnen Ergebnisse einzugehen. Die Ano-
nymisierungen der Namen der befragten Personen in der Botschaftsabklä-
rung erweisen sich aufgrund gegenläufiger öffentlicher Interessen als
rechtmässig. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse so-
wie die Aussagen der einzelnen Personen zur Kenntnis gebracht, so dass
hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand, weshalb auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in-
haftiert worden, da er einen Mann niedergeschlagen und bestohlen habe.
Dies entspricht in etwa dem Inhalt der nunmehr eingereichten Dokumente.
Aus den beim SEM eingereichten Dokumenten erschliesst sich jedoch ein
vollkommen anders gelagerter Sachverhalt (vgl. die jeweiligen First Infor-
mation Statements). Es fällt auf, dass die neu eingereichten Unterlagen auf
dieselbe G R-Nummer (…) sowie Case-Nummer (…) Bezug nehmen, wie
die bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente. Zudem beziehen sie sich
– wie die bereits eingereichten Dokumente – auf ein Ereignis am (…) 2011.
Allerdings ist der Inhalt des jeweiligen Ereignisses vollkommen unter-
schiedlich. Der Beschwerdeführer erklärt weder, in welchem Verhältnis
diese Vorwürfe respektive Verfahren zueinander stehen, noch wieso die
Dokumente unterschiedlichen Inhalts sind, noch wieso er die nunmehr ein-
gereichten Dokumente nicht bereits früher einreichte. Gemäss seinen Vor-
bringen handle es sich bei beiden Verfahrensakten um authentische Doku-
mente, was offensichtlich nicht zutreffen kann. Vor diesem Hintergrund, wie
auch aufgrund der überzeugenden Botschaftsabklärung und dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Auslandaufenthalte
und seine Identitätsdokumente täuschende Angaben gemacht hat, drängt
sich vielmehr der Schluss auf, dass es sich auch bei den nunmehr einge-
reichten Dokumenten um Fälschungen handelt. Sie sind daher in Anwen-
dung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen fest-
gestellt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über Familienangehörige
verfüge und er dort wieder Fuss fassen könne. Gegen diese Feststellung
wurden in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Sie ist zu bestätigen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die als Beschwerdebeilage 6 eingereichten Dokumente werden eingezo-
gen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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