Abtei lung IV
D-6350/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Somalia, zur Zeit in Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6350/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die religiös angetraute Ehefrau respektive Mutter respektive
Stiefmutter der Beschwerdeführer zusammen mit vier ihrer Kinder am
2. Dezember 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass sie dieses insbesondere mit der Bürgerkriegssituation in ihrem
Heimatland begründete,
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Februar
2003 ablehnte und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang unter anderem auch
den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat für unzumutbar erach-
tete,
dass der erwähnte Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 beim BFM durch ihre
Rechtsvertretung in der Schweiz ein Asylgesuch aus dem Ausland
stellen und um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchen
liessen,
dass sie zur Begründung geltend machten, Somalia wegen des Bür-
gerkriegs bereits verlassen zu haben und sich aktuell unter prekären
Bedingungen in Äthiopien aufzuhalten,
dass sie befürchteten, wieder nach Somalia zurückgeschickt zu wer-
den,
dass sich ihre Ehefrau respektive (Stief-)Mutter bereits in der Schweiz
befinde und ihnen ein Leben in Äthiopien getrennt von ihr unter Be-
rücksichtigung der Familieneinheit respektive des Kindswohls nicht zu-
gemutet werden könne,
dass die Vorinstanz am 26. Mai 2008 die Gesuchseinreichung der
Schweizerischen Botschaft in _______ anzeigte und um die
Durchführung von Anhörungen beziehungsweise die Klärung relevan-
ter Fragen ersuchte,
dass das Bundesamt die Rechtsvertretung am 27. Mai 2008 aufforder-
te, präzisierende Angaben zu Belangen der Beschwerdeführer zu ma-
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chen und diese aufzufordern, sich bei der Vertretung in _______ zu
melden,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 6. Juni 2008 auf dieses
Schreiben reagierte,
dass die zuständige Person der Botschaft die Beschwerdeführer am
20. Juni 2008 anhörte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, zusammen mit einem Kind aus
erster Ehe und zwei Kindern seiner jetzigen Ehefrau im Mai 2008 aus
Somalia nach Äthiopien geflohen zu sein,
dass er unter dem Bürgerkrieg gelitten habe und misshandelt worden
sei,
dass ihnen vom gegnerischen Clan Hab und Gut gestohlen worden
sei,
dass er durch ein sich noch verschlimmerndes Augenleiden schwer
beeinträchtigt sei,
dass sie sich in _______ unter prekären Lebensumständen illegal
aufhielten,
dass bescheidene finanzielle Überweisungen der Ehefrau die einzige
Lebensgrundlage darstellten,
dass er seine in der Schweiz lebenden Kinder treffen möchte,
dass die (Stief-)Kinder ebenfalls darlegten, wegen der geschilderten
Situation mit ihrem (Stief-)Vater ins Ausland geflohen zu sein,
dass die Botschaft mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2008 die Anhö-
rungsprotokolle der Vorinstanz übermittelte,
dass ausserdem zu einzelnen Fragen des BFM Stellung genommen
wurde,
dass das BFM diese Unterlagen am 24. Juli 2008 der Rechtsvertretung
zur Kenntnisnahme zusandte, verbunden mit Fristansetzung für eine
allfällige Stellungnahme,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 11. Au-
gust 2008 darlegte, wegen seines Augenleidens praktisch erblindet
und auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen zu sein,
dass die Kinder in der Schweiz ihren Vater seit sechs Jahren nicht
mehr gesehen hätten,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 4. September 2008 - eröffnet am 5. September 2008 - ablehnte
und ihnen die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3
sowie 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) verweigerte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, aufgrund der vorliegen-
den Akten sei der Sachverhalt genügend erstellt,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführer, durch die äthiopischen
Behörden nach Somalia repatriiert zu werden, gemäss Erkenntnissen
des Bundesamtes unbegründet sei,
dass sie vielmehr die Möglichkeit hätten, vor Ort ein ordentliches Asyl-
verfahren zu durchlaufen,
dass die schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien keine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG ausmachten,
dass ihnen mithin zuzumuten sei, sich in Äthiopien um ein Bleiberecht
zu bemühen, zumal Art. 52 Abs. 2 AsylG den Behörden ein weites Er-
messen einräume,
dass vorliegend ein enger Bezug zur Schweiz zu verneinen sei,
dass die Ehefrau respektive (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer ihr
Heimatland im Jahre 2001 ohne ihre Angehörigen verlassen habe und
die Beschwerdeführer fortan ohne sie bis zum Mai 2008 in Somalia
gelebt hätten,
dass die Beschwerdeführer erst jetzt ihr Bedürfnis für eine Familien-
vereinigung in der Schweiz geäussert und Somalia primär wegen der
sich verschlimmernden Bürgerkriegssituation verlassen hätten,
dass die Absicht der Beschwerdeführer, die Familieneinheit nach der
Flucht der Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter nach Möglichkeit zu
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wahren beziehungsweise wiederherzustellen, demnach zu bezweifeln
sei,
dass es ihnen schliesslich unbenommen sei, bei der zuständigen kan-
tonalen Behörde ein Gesuch im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) zu stellen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Vertretung vom
6. Oktober 2008 (Telefax; Datum der Postaufgabe: 8. Oktober 2008)
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz zur Abklärung des genauen Sachverhalts bezie-
hungsweise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in pro-
zessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragen liessen,
dass zur Begründung vorab bereits aktenkundliche Elemente ange-
führt wurden,
dass ferner geltend gemacht wurde, die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, weshalb er nicht
mehr ausser Haus gehen könne,
dass eine Registrierung als Flüchtling in Äthiopien auch insofern nicht
in Betracht gezogen worden sei, als die Familie beabsichtige, sich in
der Schweiz zu vereinen,
dass der Beschwerdeführer überdies um das Wohl der beiden minder-
jährigen Töchter besorgt sei, zumal er ihnen keinen Schutz vor Nach-
stellungen bieten könne,
dass die Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der Beschwerde-
führer seinerzeit allein geflohen sei, weil die Familie nicht genügend
Geld für die Flucht aller Mitglieder gehabt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. Oktober 2008 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
hiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2008
die Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass die Stellungnahme des Bundesamtes der Rechtsvertretung der
Beschwerdeführer am 10. November 2008 zur Kenntnis gebracht wur-
de,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 4. September 2008 eine Verfügung
des BFM im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an
das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezo-
gen werden kann,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben und durch den ablehnenden Entscheid vom 4. September 2008
berührt sind,
dass sie entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind,
dass die Vorinstanz die Frage, ob den Beschwerdeführern in ihrem
Heimatland eine relevante Gefährdung droht, im angefochtenen Ent-
scheid insofern nicht abschliessend geprüft hat, als es davon ausging,
der gebotene Schutz sei für sie im Drittstaat Äthiopien erhältlich,
dass vorliegend demnach insbesondere die Beantwortung der Frage,
ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich im Dritt-
staat Äthiopien um Aufnahme zu bemühen, im Vordergrund steht
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG und die grundsätzlich beizubehaltende Pra-
xis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission/EMARK 1997 Nr. 15, 2004 Nr. 20 und Nr. 21 sowie
2005 Nr. 19),
dass der Aufenthalt der Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der
Beschwerdeführer in der Schweiz unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführer bei den Anhörungen übereinstimmend
aussagten, in _______ beziehungsweise in Äthiopien über kein so-
ziales Netz zu verfügen,
dass die Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der Beschwerde-
führer anlässlich ihrer Anhörung vom 22. Januar 2003 Verwandte in
_______ erwähnt hatte (A 10/14, S. 8),
dass aufgrund dieser Aussage indes nicht geschlossen werden kann
und vom BFM auch nicht erwogen wurde, die Beschwerdeführer ver-
fügten im aktuellen Zeitpunkt über Bezugspersonen vor Ort,
dass die Ehefrau respektive (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer be-
reits anlässlich der erwähnten Anhörung geltend machte, der Rest der
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Familie sei (damals) aus finanziellen Gründen nicht zusammen mit ihr
geflohen (A 10/14, S. 10),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter anderem mit der
Trennung der in der Schweiz lebenden Kinder von ihrem Vater begrün-
dete (B10/11, S. 7),
dass er ferner darlegte, nach der Ausreise der Ehefrau auch von So-
malia aus mit ihr in telefonischem Kontakt gestanden zu haben
(B 10/11, S. 8),
dass die Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der Beschwerde-
führer gemäss weiteren Aussagen in den Protokollen zum Unterhalt
der Familie in Somalia beitrug und in Äthiopien aktuell ihre einzige Ein-
nahmequelle darstellt (B 10/11, S. 8; B 9/10, S. 7; B 8/10, S. 7),
dass die Sichtweise des BFM, wonach das angestrebte familiäre Zu-
sammenleben in der Schweiz nur vorgeschoben sei, mithin sehr spe-
kulativ anmutet und mit den zitierten Aussagen unvereinbar ist,
dass insgesamt vielmehr der Eindruck entsteht, die familiären Bande
seien im Rahmen des Möglichen beibehalten worden,
dass demnach die Beziehungsnähe zur Schweiz als sehr gewichtig zu
qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage an einem ernsthaften
Augenleiden erkrankt ist,
dass seine mit ihm in Äthiopien lebenden Kinder noch minderjährig
sind,
dass im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl im Sinne
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) ein zu beachtendes Element darstellt,
dass unter anderem auch die Eigenschaften allfälliger Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) zu ver-
anschlagen sind,
dass diese Unerstützungsfähigkeit im Falle des Beschwerdeführers
kaum mehr hinreichend gegeben sein dürfte (vgl. dazu B 8/10,
Ziff. 11, 2. Absatz),
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dass in Würdigung all dieser Umstände mithin nicht davon ausgegan-
gen werden kann, die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, in
Äthiopien unter zumutbaren Bedingungen um Schutz nachzusuchen,
weshalb die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich
nicht adäquat zu qualifizieren ist,
dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht objektiv zu-
zumuten ist, im Drittstaat Äthiopien Schutz zu suchen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 S. 132),
dass das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz so-
mit zu Unrecht nicht bewilligt hat,
dass das BFM demnach anzuweisen ist, ihnen die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 4. September 2008 aufzuheben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass - nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt - die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.-- festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. September 2008 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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