Abtei lung IV
D-6351/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Afghanistan,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Ju-
li 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6351/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der aus C._______, Provinz
D._______, stammende sunnitische Beschwerdeführer usbekischer
Ethnie seinen Heimatstaat am 16. Januar 1999 auf dem Landweg.
Über Pakistan, Singapur und Italien sei er am 30. Januar 1999 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am 1. Februar 1999 stellte er in der Empfangsstelle in Basel ein Asyl-
gesuch. Nach der Kurzbefragung vom 16. Februar 1999 wurde der Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 1999 für den Aufent-
halt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
Am 13. April 1999 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde und am 4. sowie am 11. Mai 2001 im Rahmen von
Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom BFF ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte
der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe zunächst -
unter der Regierung von Najibullah - als (...) gearbeitet und dabei
seinen Dienst in der Kaserne der militärischen Einheit geleistet. Als im
Jahre 1992 General Dostom an die Macht gekommen sei, habe er für
diesen gearbeitet und sei dabei einerseits für die Sicherheit im Bezirk
E._______ sowie andererseits für die Sicherheit am F._______
zuständig gewesen. Auch habe er im Sicherheitsgürtel um die Stadt
Dienst geleistet. Im Jahre 1997 sei die Gruppe von Malek in den
Flughafen gekommen, worauf er sich mit seinen Leuten in die Kaserne
G._______ begeben habe. Sein Befehl habe gelautet zu verhindern,
dass gestohlene Autos vorbeifahren und versprengte Taliban sich ab-
setzen würden. Nachdem Malek vier Monate an der Macht gewesen
sei, sei Dostom zurückgekehrt. Im Mai/Juni 1997 sowie im
August/September 1997 sei es zu Zwischenfällen gekommen, bei wel-
chem verschiedene Taliban durch die Division 70, welche im damali-
gen Zeitpunkt unter dem direkten Befehl von Malek gestanden sei, ge-
tötet worden seien. Währenddem er sich mit seinen Leuten anlässlich
des ersten Zwischenfalls aus Sicherheitsgründen in ein anderes Dorf
zurückgezogen habe, sei er während des zweiten Zwischenfalls wäh-
rend einer Woche krankheitshalber abwesend gewesen. In der Folge
seien die Leute seiner Dienststelle geflohen, weil die Taliban das gan-
ze Gebiet eingenommen hätten. Einen bis zwei Monate später seien
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die Taliban zurückgeschlagen worden und Dostom sei es gelungen,
wieder an die Macht zu kommen. Daraufhin sei er wieder an die Arbeit
zurückgekehrt und in E._______ für die Sicherheit des Bezirks
zuständig gewesen. Da seine Militäreinheiten verdächtigt worden
seien, mit der Tötung der Taliban im Mai/Juni 1997 etwas zu tun
gehabt zu haben, habe man gegen ihn und eine weitere Person in
seiner Einheit seitens der Taliban das Todesurteil ausgesprochen.
Dieses Dokument habe er während seines Aufenthaltes in E._______
zu Gesicht bekommen. Obwohl er ein bisschen Angst bekommen
habe, im Falle einer Festnahme getötet zu werden, habe er seine
Aufgabe wie bisher weitergeführt. Im Jahre 1998 hätten die Taliban
begonnen, eine Ortschaft nach der anderen einzunehmen und nach
dem Fall der Stadt H._______ habe er Vorbereitungen zur Flucht
getroffen. Schliesslich sei C._______ von den Taliban am 8. August
1998 erobert worden, wobei seine Eltern, seine Ehefrau sowie sein
Sohn beim Angriff umgekommen seien. Er vermute, dass dies wegen
seiner Verbindungen zu Dostom geschehen sei und man seine Familie
deswegen bei den Taliban denunziert habe. Anschliessend sei er nach
J._______ geflüchtet, wo er sich während viereinhalb Monaten
aufgehalten und danach über K._______ in die Schweiz gereist sei.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Am 16. Mai 2003 forderte das Bundesamt den Migrationsdienst
des Kantons Bern auf, einen Bericht zum allfälligen Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss aArt. 44 Abs. 3 AsylG
(aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007) zu erstellen. Der zuständige
Migrationsdienst stellte seinen Bericht mit Schreiben vom 23. Juni
2003 dem BFM zu.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 lehnte das BFM das Asylbegehren ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesent-
lichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten; überdies liege keine schwerwiegende persönliche Notlage vor.
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C.
Mit Eingabe vom 13. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung
von Asyl. Eventuell seien die Ziffer 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und sowohl die Unzulässigkeit als
auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen so-
wie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei er in An-
wendung von aArt. 44 Abs. 3 AsylG wegen Vorliegens einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufzunehmen. Ferner sei in
prozessualer Hinsicht Einsicht in die Akten seines Bruders und der
Schwägerin (N_______) zu gewähren und anschliessend Gelegenheit
zur Ergänzung der Beschwerde zu geben. Zudem sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und in der Person seines Rechts-
vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2003
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die kumulativ erforder-
lichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben seien. Ferner
wurde das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Rechtsbeistandes
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 8. September 2003 eine Vollmacht zur
Einsicht in die Akten N_______ einzureichen. Ferner wurde für die Be-
handlung der Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung einer
Frist für eine Beschwerdeergänzung auf den Zeitpunkt nach Eingang
der Vollmacht verwiesen, dem Beschwerdeführer die in Akte A17/1 ab-
gelegten, von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel zuge-
stellt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 2. September 2003 legte der Beschwerdeführer zwei
Vollmachten zur Einsicht in die Akten N_______ ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 wurden dem Beschwer-
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deführer die wesentlichen Akten aus dem Asylverfahren N_______ zu-
gestellt und diesem gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung bis zum 27. Oktober 2003 gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 3. November 2003 reichte der Beschwerdeführer -
nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Beschwerdeergän-
zung zu den Akten.
H.
Am Y._______ ging der Beschwerdeführer mit (...) die Ehe ein. In der
Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Frem-
denpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
I.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 legte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote ins Recht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 wurde die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
K.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 bestätigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den Erhalt der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007
und reichte gleichzeitig eine korrigierte Kostennote zu den Akten.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Re-
plikrecht zugestellt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 wurde der Beschwerde-
führer ersucht, bis zum 25. Februar 2008 mitzuteilen, ob er angesichts
der ihm seitens der kantonalen Behörde erteilten Aufenthaltsbewilli-
gung die Beschwerde vom 13. August 2003 zurückziehe. Bei unbe-
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nutztem Fristablauf sei davon auszugehen, dass er vollumfänglich an
seinen Rechtsbegehren festhalte.
O.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 teilt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass sein Mandant nicht bereit sei, die Be-
schwerde zurückzuziehen, und er vollumfänglich an den gestellten
Rechtsbegehren festhalte. Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote,
ebenfalls vom 19. Februar 2008 datierend, der Eingabe beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, durch die militärische Intervention der
USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren. Am
22. Dezember 2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung ein-
gesetzt worden und die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen Über-
gangspräsidenten gewählt. Die Regierung sei bemüht, die Situation zu
normalisieren, und räume der Sicherheit absolute Priorität ein. Die
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban sei zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien deshalb nicht asylrelevant. Durch seine Bezie-
hungen zu Dostom, der in der Zwischenzeit zum Berater in Militärfra-
gen des Präsidenten Karzai ernannt worden sei, habe er auch heute
nichts zu befürchten.
Trotz der fehlenden Asylrelevanz dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass
gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen bestünden.
So bestehe hinsichtlich des Ausstellungsgrundes des Todesurteils
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durch die Taliban ein Widerspruch. Weiter habe der Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Befragung keine Angaben zum Todesurteil
machen können. Ferner habe der Beschwerdeführer, als er anlässlich
der ergänzenden Bundesanhörung mit der Tatsache konfrontiert wor-
den sei, wonach das Todesurteil vom 3. April 1998 datiere, sich der
Zwischenfall mit den Taliban aber bereits im Jahre 1997 ereignet habe,
keine überzeugenden Angaben zu geben vermocht. Schliesslich seien
auch die Angaben zur Tötung der Familienangehörigen durch die Tali-
ban undifferenziert und unsubstanziiert ausgefallen; die entsprechen-
den Antworten seien auch nach mehrmaligem Nachfragen vage und
unverbindlich geblieben.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den wesentli-
chen Umstand, wonach er noch unter dem kommunistischen Regime
in den Staatsdienst eingetreten sei, völlig unterschlagen. Ferner sei
entgegen der vorinstanzlichen Darstellung Afghanistan in keiner Weise
befriedet und es herrsche ein offener Bürgerkrieg, wie aus den beilie-
genden Zeitungsmeldungen unzweifelhaft hervorgehe. Zudem könne
die Regierung unter Karzai keineswegs als stabil bezeichnet werden
und der Staat sei nicht in der Lage, seine Bürger vor Angriffen bei-
spielsweise der Taliban zu schützen. Die Lage in seiner Heimat erlau-
be derzeit keine Rückschaffungen, worin sich sämtliche Hilfswerke, so
inbesondere auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) einig seien. Ferner habe er keine persönli-
che Beziehung zu Dostom, sondern habe sich stets als Staatsange-
stellten betrachtet. Ferner dürfte im Gegensatz zur vorinstanzlichen
Einschätzung zutreffen, dass Personen mit Beziehungen zu Dostom
viel zu befürchten hätten, zumal dieser einer der schlimmsten Kriegs-
verbrecher Afghanistans sei und dessen Tage als Militärberater von
Karzai mit Sicherheit bereits gezählt sein dürften. Aus dem dargeleg-
ten Sachverhalt folgere die begründete Furcht vor erneuten Verfol-
gungsmassnahmen gegen seine Person und vor einer Situation uner-
träglichen psychischen Drucks.
Zudem halte die Argumentation der Vorinstanz zur Prüfung der Glaub-
haftigkeit einer näheren Prüfung keineswegs stand: Die vom Bundes-
amt angeführten angeblichen Widersprüche gebe es nicht, zumal sol-
che Details aus der Befragung in der Empfangsstelle nicht für die Be-
gründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden dürften. Aus
der Bundesbefragung gehe insbesondere hervor, dass er das Todesur-
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teil erst nach der kantonalen Anhörung erhalten habe. Er habe in der
Empfangsstelle nicht mehr genau gewusst, was auf dem Papier ge-
standen sei, da es ja zwei Angriffe der Taliban auf C._______ gegeben
habe. Bei der Bundesbefragung habe er korrekt ausgesagt. Im Übrigen
weise das Urteil auf Hayratan hin; der angebliche Widerspruch sei da-
her inexistent. Gleich verhalte es sich mit der angeblich ungenügenden
Erklärung der Jahrzahl 1997 im Protokoll der Empfangsstelle. So sei
nicht nachvollziehbar, weshalb seine Erklärung nicht überzeugend sein
solle. Schliesslich sei auch der letzte Vorwurf der Vorinstanz (un-
differenzierte und unsubstanziierte sowie vage und unverbindliche Ant-
worten) nicht stichhaltig. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er
die Fragen zur Sache korrekt beantwortet: Auf die Antworten zum per-
sönlichen Befinden und zu seiner ersten Reaktion nach der Nachricht
des Todes seiner Familie könne es nicht ankommen; diese würden
eher die Härte der Befragung (die Bundesbefragung sei von ihm als
Verhör empfunden worden) und das offensichtliche Unwissen der be-
fragenden Person widerspiegeln. Zwar seien anlässlich der Bundesbe-
fragung (vgl. A8, S. 40 ff.) unsubstanziierte und vage Antworten zu
entdecken, jedoch habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
auch nicht mehrmals nachgefragt. Insgesamt sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft (Vorverfolgung,
begründete Furcht vor erneuter Verfolgung, unerträglicher psychischer
Druck) glaubhaft gemacht habe.
3.3 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK)
2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massge-
bend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen,
ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstel-
lers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24
E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.
M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach
die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
Die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwi-
ckelten Kriterien umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenhei-
ten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche
Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element an-
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dererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzu-
erkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
(gezielter) Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9
E. 5a).
3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene sowie die mit der Rechtsmitteleingabe
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, diese in einem ande-
ren Licht erscheinen zu lassen.
So ist den vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zuzustimmen,
wonach der Beschwerdeführer nicht mehr mit Nachstellungen der Tali-
ban zu rechnen hat. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Vorbringen ist festzuhalten, dass die Taliban nach der
internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 ihre frühe-
re quasi-staatliche Herrschaft (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 6) verloren
haben; erlittenen oder befürchteten Verfolgungen durch die Taliban
kommt daher nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grund-
sätzlich keine Asylrelevanz mehr zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 6-8
S. 61 ff.). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Praxis
abzuweichen. So gehört der Beschwerdeführer offensichtlich keiner
der in EMARK 2003 Nr. 10 erwähnten Risikogruppen an, deren Ange-
hörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhält-
nisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten müssten,
in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu
werden. Genannt wurden beispielsweise Angehörige des ehemaligen
kommunistischen Regimes oder der Taliban, regimekritische Medien-
schaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere eth-
nischer) Gruppierungen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der
Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, sowie
Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesell-
schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen
(EMARK 2003 Nr. 10 S. 64). Der in diesem Zusammenhang genannte
Einwand, wonach es im Gegensatz zur vorinstanzlichen Einschätzung
zutreffen dürfte, dass Personen mit Beziehungen zu Dostom viel zu
befürchten hätten, zumal dieser einer der schlimmsten Kriegsverbre-
cher Afghanistans sei und dessen Tage als Militärberater von Karzai
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mit Sicherheit bereits gezählt sein dürften, vermag angesichts des
Umstandes, dass General Dostom seit 2005 den Posten des Stabs-
chefs des Oberkommandos der Armee der Übergangsregierung inne-
hat, nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer gehört in diesem Zusammenhang auch hin-
sichtlich seiner ethnischen Zugehörigkeit zur usbekischen Ethnie kei-
ner potenziellen Risikogruppe an: Dies gilt gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts massgeblich vor dem Hintergrund dessen,
dass es sich in Afghanistan um einen Vielvölkerstaat mit über dreissig
Stämmen handelt, und auch die Zusammensetzung des afghanischen
Parlamentes in etwa der ethnischen Struktur des Landes entspricht,
mithin alle ethnischen und politischen Kräfte grundsätzlich eingebun-
den sind und die Ethnie der Usbeken dabei acht Prozent der Mandate
innehat. Weiter kann auch eine Gefährdung einzig aufgrund des
sunnitischen Glaubens des Beschwerdeführers ausgeschlossen
werden.
3.5 Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt objektive
Gründe für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künf-
tiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sind. Die Vor-
instanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine fremdenpolizeiliche Auf-
enthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Voll-
zugs durch das BFM sind daher gegenstandslos geworden. Die Be-
schwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Seite 11
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylge-
suchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG). Die Verfügung des BFM ist demzufolge in den Punkten des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen und die Beschwer-
de abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und de-
ren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben (vgl. oben Ziffer 4.2).
6.
6.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2003 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gestützt auf das Bestehen eines Sicherheitskontos ge-
mäss aArt. 86 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008) abgewiesen.
In Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug erweist sich die Be-
schwerde als gegenstandslos. Gemäss Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrens-
kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Ge-
genstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wenn das Verfah-
ren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist.
Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
aus ausserhalb des Asylbeschwerdeverfahrens liegenden Gründen
(Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen afghanischen
Staatsangehörigen und als Folge davon Erhalt einer Aufenthaltsbewilli-
gung) gegenstandslos.
Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist davon auszugehen,
dass Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Vorins-
tanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das
Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerde-
führer somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
hätte die Beschwerde voraussichtlich aufgrund der damaligen Lage in
Seite 12
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der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers abgewiesen werden
müssen, weshalb ihm diesbezüglich ebenfalls Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dem-
nach die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 1-3
VGKE).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zusprechen.
Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient-
schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE).
Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.1 ist dem Beschwerdeführer kei-
ne Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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