B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6351/2012/
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…) und gelangte über ihm unbekannte Länder am (…) ille-
gal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach.
Am (…) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine
erste Befragung statt. Am (…) wurde er in C._______ durch das Bundes-
amt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer – der zum Nachweis seiner Identität einen Nüfus
einreichte – machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsan-
gehöriger, kurdischer Ethnie, (…) und stamme aus dem Dorf D._______
bei E._______ in der (…) Provinz.
Er sei seit mehreren Jahren Mitglied der pro-kurdischen F._______. Zuvor
sei er Mitglied der G._______ gewesen. Da I._______ als Guerilla ge-
kämpft und deswegen auch mehrere Jahre in Haft verbracht habe, hätten
die Behörden auch ihn, den Beschwerdeführer, im Visier gehabt. Er sei
ständig von der Polizei in der Nähe seines Hauses und in seinem Laden
gestört worden. Man habe ihn gefragt, weshalb er die F._______ besu-
chen würde, und ihn beschimpft. Wegen dieser Belästigungen habe er
mehrmals seine Arbeitsstelle und seinen Wohnort gewechselt. So sei er
im Jahr für drei Jahre nach J._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Als
er jedoch wieder nach E._______ zurückgekehrt sei, sei er wiederholt
von der Polizei mitgenommen worden, so allein (…) Mal im Jahr (…), wo-
bei er (…) Mal auf den Polizeiposten und (…) Mal in einen Wald gebracht
und jeweils befragt und geschlagen worden sei. Der letzte Vorfall dieser
Art habe sich am (…) zugetragen. (…) Polizisten hätten ihn und
K._______ an der Arbeit abgeholt und in ein Auto gezerrt. Die Polizisten
hätten sich ausgewiesen, ihnen die Augen verbunden, sie gefesselt und
anschliessend in einen Wald gebracht. Dort habe man sie befragt, be-
schimpft und auch (…) geschlagen. Daraufhin seien die Polizisten weg-
gefahren und hätten ihn und K._______ im Wald zurückgelassen. Nach
diesem Vorfall habe die Familie ihn dazu gedrängt, das Land zu verlas-
sen. Insbesondere L._______ habe ihn dazu bewegt, auszureisen, weil
bereits M._______ verschwunden sei. L._______ habe befürchtet, dass
ihm dasselbe widerfahren würde.
Darüber hinaus habe er im (…) vom Militär eine Vorladung zur Rekrutie-
rung erhalten, doch habe er dieser keine Folge geleistet, da er keinen Mi-
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litärdienst habe leisten wollen. Er gehe davon aus, dass er bei einem wei-
teren Verbleib in der Türkei entweder eines Tages in die Berge gegangen
oder ins Militär einberufen worden wäre und seine eigenen Leute hätte
umbringen müssen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2012 – eröffnet am 14. November 2012
(Ablauf der Abholfrist) – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
wegen der geltend gemachten Tätigkeit für die F._______ polizeilich ver-
hört worden sei. Dies vermöge indes keine Furcht vor zukünftiger asylre-
levanter Verfolgung zu begründen, zumal er nicht in exponierter Stellung
für die F._______ tätig gewesen sei. Auch hätten einfache Mitglieder der
(…) G._______ wegen ihrer zuvor legal gewesenen politischen Betäti-
gung nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit
sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Sodann müssten die wegen
seiner Familienangehörigen geltend gemachten Reflexverfolgungsmass-
nahmen als realitätsfremd eingestuft und mithin als nicht glaubhaft quali-
fiziert werden. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer während seines
Aufenthalts in J._______ wegen seiner politischen Tätigkeit kaum mehr
Probleme gehabt habe, könnte er sich Verfolgungsmassnahmen durch
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen und wäre
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Furcht des Beschwer-
deführers vor einem Einsatz im Osten der Türkei und ein militärstrafrecht-
liches Vorgehen wegen Dienstversäumnis stellten keine asylbeachtlichen
Massnahmen dar. Der Beschwerdeführer habe die polizeilichen Vorfälle
vom (…) und (…) widersprüchlich geschildet, was seine diesbezüglichen
Angaben unglaubhaft erscheinen liesse. Zudem habe er die Parteiemb-
leme der G._______ und der F._______ verwechselt. Schliesslich er-
scheine fragwürdig, dass er, obwohl seit (…) fahnenflüchtig, wiederholt
von der Polizei vernommen worden sei, ohne dass diese festgestellt hät-
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te, dass er ein Refraktär wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht wurden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Sis-
tierung des Vollzugs der Wegweisung und die Weisung an die kantonale
Vollzugsbehörde, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bean-
tragt. Zudem wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurden (…) eingereicht.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne und trat auf das Gesuch um Er-
lass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Gleichzeitig verzichtete der In-
struktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten
auf einen späteren Zeitpunkt und wies dasjenige um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zudem wurden die Akten der Vor-
instanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten,
und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. So vermöch-
ten (…) am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern, weil sie die all-
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gemeine Lage in der Türkei und ihrer kurdischen Bevölkerung schildern
würden.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar
2013 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Replik angesetzt. Die-
se blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten.
Zwar treffe zu, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung
für die F._______ tätig gewesen sei, der von der Vorinstanz daraus gezo-
gene Schluss entspreche aber nicht den Tatsachen. So seien, wie den
eingereichten Unterlagen entnommen werden könne, in den letzten (…)
Jahren (…) Kurden, darunter (…), (…) sowie über (…) als "vermeintliche
Mitglieder" oder Unterstützer des N._______ verhaftet worden, wobei die
Verhaftungswelle noch andaure, die Zahl der Verhafteten ständig zuneh-
me und die türkische Regierung auch die Immunität von (…) übrigen,
noch nicht verhafteten F._______-Abgeordneten aufheben lassen wolle.
Vor diesem Hintergrund bestünde für den Beschwerdeführer Gefahr, auf-
grund seiner Tätigkeiten für die F._______ irgendwann verhaftet zu wer-
den. Zudem sei er Refraktär und stamme von einer Familie, welche den
türkischen Behörden als Unterstützer der kurdischen Sache bekannt sei.
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
für die F._______, der Reflexverfolgung und der Militärdienstverweige-
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rung asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise nicht glaubhaft sind, als
zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die Ausführungen in der Beschwerde
und die Beweismittel sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
5.2.1 So schloss die Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich durch die Polizei verhört wurde, obwohl es sich bei der
F._______ um eine legale Partei handelt, verneinte jedoch gestützt auf
die geltend gemachten Tätigkeiten – (…) – zu Recht eine begründete
Furcht vor einer Verhaftung beziehungsweise zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern, wird darin doch lediglich – wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zutreffend ausführte – die allgemeine Lage in der Türkei
und die Situation der Kurden in diesem Staat geschildert. Soweit darin
Verhaftungen von F._______-Mitgliedern erwähnt werden, handelt es sich
dabei – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – um Führungskräfte (…),
welche in der Regel nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurden.
5.2.2 Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, schloss die
Vorinstanz nicht aus, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Per-
sonen auch heute noch – unter bestimmten Umständen – entsprechende
Massnahmen erleiden können. Den Angaben des Beschwerdeführers zu-
folge hat ein H._______ als Guerilla in der I._______ gekämpft, wurde
deswegen im Jahr (…) oder (…) verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe
von zirka zehn Jahren verurteilt. Die Frage, ob der H._______ in diesem
Zusammenhang zum heutigen Zeitpunkt immer noch Schwierigkeiten ha-
be, wurde vom Beschwerdeführer zwar bejaht, dieser war aber nicht in
der Lage, dazu konkrete Angaben zu machen, erklärte indes, dass der
H._______ auch heute noch für die F._______ arbeite. Diesbezüglich ist
den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach insbesondere
bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Perso-
nen seit dem Jahr 2001 (im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit
der EU) und seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgaran-
tien im Juni 2005 in aller Regel wenig Gefahr bestünde, heute in der Tür-
kei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden; behördliche
Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch misslie-
bigen Personen würden bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeacht-
liches Ausmass annehmen, ausser allenfalls bei flüchtigen Aktivisten,
welche mit ihrerseits politisch exponierten Familienangehörigen in engem
Kontakt stünden. Das Gericht teilt diese Einschätzung; mithin sind die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen als realitätsfremd
beziehungsweise unbegründet einzuschätzen.
D-6351/2012
Seite 8
5.2.3 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei
seit (…) fahnenflüchtig, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorweg fragwürdig, dass die Polizei,
obwohl sie ihn wiederholt vernommen habe, nicht festgestellt habe, dass
er ein Refraktär sei. Sodann wäre eine ellfällige Bestrafung des Be-
schwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige
Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Vor-
aussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer
damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Moti-
ven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte,
sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere
Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur
die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die ver-
mutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden
sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu
bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt wür-
de, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich er-
heblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren
oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politi-
sche Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienst-
flüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht,
völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte
(vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).
Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung
des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer
der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So erweisen sich seine auf einer
angeblichen Unterstützung der F._______ beruhenden Verfolgungsvor-
bringen als asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise unglaubhaft. Zu-
dem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafge-
setzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vor-
sieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der mili-
tärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Auch
ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligato-
risch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen
in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz
des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers
keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG
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fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärti-
genden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer
türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst
aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante
Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip
per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre
auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen,
zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit
einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter den erwähn-
ten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Mass-
nahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als
asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
5.3 Schliesslich rechtfertigt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe seine widersprüchliche Schilderung der polizeilichen Vorfälle vom
(…) und (…) mit sprachlichen Unzulänglichkeiten und falschen Überset-
zungen und schätzt die Verwechslung der Parteiembleme der G._______
und der F._______ als unwesentliche Abweichung ein, welchen Unge-
reimtheiten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kein grosses Gewicht
beigemessen werden dürfe.
Demgegenüber sind den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missver-
ständnisse zu entnehmen und wurden dem Beschwerdeführer die Proto-
kolle nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt, woraufhin er bestä-
tigte, dass sie vollständig seien und seinen Äusserungen entsprechen
würden. Mithin muss er sich bei seinen protokollierten Aussagen behaften
lassen. Zudem ging die Vorinstanz in zutreffender Weise davon aus, dass
ein Parteimitglied, welches angeblich regelmässig Propaganda- und
Wahlplakate aufhänge, darüber informiert sei, welches Emblem die Partei
habe.
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es bestehen insgesamt keine Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die
Türkei zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtli-
cher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Aufgrund der vorstehen-
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den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergeb-
nis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
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Seite 11
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine ak-
tuelle Verfolgungssituation darzutun.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
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Seite 12
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
mit Ausnahme von (…) Jahren, welche er in J._______ verbracht hat,
stets in D._______ wohnhaft. Nach Abschluss des (…) hat er sich auf (…)
vorbereitet. Gleichzeitig war er nebenbei als (…) erwerbstätig. Nebst sei-
ner (…) Muttersprache spricht er auch (…). Seine nächsten Familienan-
gehörigen (…) sind nach wie vor in D._______ wohnhaft. Er ist noch jung
und leidet – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige denn schwer-
wiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entge-
gen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller
und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
D-6351/2012
Seite 13
ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6351/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: