B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6351/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Partei
A._______, geboren B._______,
seine Ehefrau C._______, geboren D._______,
und deren Kinder
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und
Notar, I._______,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Januar 2013 / D-1242/2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden am 15. November 2008 in der Schweiz um
Asyl ersuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die Asylgesuche der
Gesuchstellenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 1. März 2010 dagegen Be-
schwerde erhoben,
dass das BFM seine Verfügung vom 11. Februar 2010 nach einem Schrif-
tenwechsel mit Verfügung vom 7. November 2011 teilweise in Wiederer-
wägung zog und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Gesuchstellenden auf Anfrage an ihrer Beschwerde festhielten,
soweit diese nicht gegenstandslos geworden war,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1242/2010 vom 4. Janu-
ar 2013 in Übereinstimmung mit dem BFM die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) in Bezug auf die Vorfluchtgründe als nicht erfüllt beur-
teilte, die Gewährung von Asyl verweigerte und die Beschwerde diesbe-
züglich abwies,
dass mit gleichem Urteil das Vorhandensein von subjektiven Nachflucht-
gründen – aufgrund des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers
sowie dessen Fernbleibens vom Militär – bejaht wurde, die Gesuchstel-
lenden in der Folge als Flüchtlinge anerkannt wurden und das BFM an-
gewiesen wurde, sie vorläufig aufzunehmen, womit die Beschwerde teil-
weise gutgeheissen wurde,
dass die Gesuchstellenden am 12. November 2013 um Revision dieses
Urteils in Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs ersuchten und beantragten,
ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragten,
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dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vorbrachten, mit dem einge-
reichten Beweismittel – ein Auszug aus dem Strafregister, welcher bele-
ge, dass der Gesuchsteller in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von
zehn Jahren verurteilt worden sei – werde belegt, dass sie in Bezug auf
die Vorfluchtgründe die Wahrheit gesagt hätten, die Flüchtlingseigen-
schaft demzufolge nicht nur aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
erfüllt sei und ihnen deshalb Asyl zu gewähren sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abgewiesen und den Gesuchstellenden Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.– gesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 18. Dezember 2013 einbezahlt wurde,
dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 18. De-
zember 2013 ersuchte, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses
sei angemessen zu erstrecken, da er bisher von seinen Mandanten kei-
nen Beleg für die Bezahlung des Kostenvorschusses bekommen habe,
dass er zudem ausführte, wie die Gesuchstellenden den Strafregister-
auszug erhalten hätten,
und erwägt,
dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und es ausserdem für die Beur-
teilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242; Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten, und nach
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisi-
onsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
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dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl.
analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund nach
Art. 121–123 BGG anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG anrufen, zudem von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens auszugehen ist, indem ihre Eingabe innert der 90-tägigen Frist ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurde, und der verlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf das im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten ist, zumal das
eingereichte Dokument klarerweise vor dem Beschwerdeurteil entstanden
ist (vgl. BVGE 2013/22),
dass sich das mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 gestellte Fristerstre-
ckungsgesuch betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweist,
dass die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt wer-
den kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
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beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen bezie-
hungsweise Beweismittel zum einen beinhaltet, dass sich diese bereits
vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben respektive
entstanden sind, und als Revisionsgrund somit lediglich so genannte un-
echte Nova zugelassen sind,
dass zum andern Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuch-
stellende Partei die betreffende Tatsache beziehungsweise das Beweis-
mittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Ur-
teil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend ma-
chen konnte,
dass nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer aus "anderen
Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich
gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu-
bringen,
dass der Revisionsgrund der unechten Nova nicht dazu dient, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011,
N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass damit auch Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstel-
lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, denn eine
Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im frühe-
ren Verfahren hätten angestellt werden können, da darin eine unsorgfälti-
ge Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken ist (vgl. zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306).
dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel sodann erheblich sein müs-
sen, d.h. dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen,
dass neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel dann erheblich sind,
wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern kön-
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nen, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende
Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f., mit Hinweis auf
BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b).
dass folglich zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom
12. November 2013 rechtzeitig Gründe geltend machen, die unter dem
Blickwinkel der Revision eine Aufhebung beziehungsweise Änderung des
Beschwerdeurteils D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 in Bezug auf die
Beurteilung der Vorfluchtgründe zu bewirken vermögen,
dass die Gesuchstellenden ein Dokument und dessen Übersetzung ein-
reichen, bei dem es sich um einen am 12. April 2010 ausgehändigten
Auszug aus dem Strafregister handeln soll, wonach der Gesuchsteller
vom Strafgericht in J._______ in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von
zehn Jahren verurteilt worden sei,
dass Rebellen im Rahmen des Bürgerkriegs dieses Dokument in den Ar-
chiven gefunden und den Namen des Gesuchstellers erkannt hätten,
worauf sie es seinem Bruder gegeben hätten,
dass das Dokument zuerst als E-Mail-Anhang dem Gesuchsteller zuge-
stellt und ihm das Original am 7. Oktober 2013 ausgehändigt worden sei,
dass zwar aufgrund des Vermerks auf dem angeblichen Strafregisteraus-
zug, das Dokument sei am 12. April 2010 ausgehändigt worden, nicht
auszuschliessen ist, dass die Gesuchstellenden zu diesem Zeitpunkt da-
von Kenntnis hatten,
dass sich aus dem Dokument indessen nicht ergibt, wem es zum damali-
gen Zeitpunkt ausgehändigt wurde,
dass deshalb zugunsten der Gesuchstellenden davon auszugehen ist, sie
hätten das Dokument nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
einreichen können,
dass bezüglich der weiteren Beurteilung auf die unverändert gültigen Er-
wägungen in der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 zu verwei-
sen ist, worin festgehalten wurde, dass das vorerwähnte Dokument revi-
sionsrechtlich als nicht erheblich beziehungsweise nicht entscheidwe-
sentlich zu qualifizieren ist,
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dass nämlich das eingereichte Beweismittel – ein als 'Auszug aus dem
Strafregister (Formular Nr. 3)' bezeichnetes Dokument – unabhängig von
dessen Echtheit bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einem
anderen Entscheid geführt hätte, weshalb das Dokument revisionsrecht-
lich als nicht erheblich zu qualifizieren ist,
dass der Gesuchsteller in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, mit der Ein-
reichung des Strafregisterauszugs sei belegt, dass er in Abwesenheit zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, und damit
auch belegt sei, dass er in Bezug auf seine politische Tätigkeit vor seiner
Flucht die Wahrheit gesagt habe,
dass diese Erklärung nicht ansatzweise zu überzeugen vermag, da dem
Strafregisterauszug keine Angaben zur Art des Verbrechens und kein Ur-
teilsdatum zu entnehmen sind und in casu kein Anlass zur Annahme be-
steht, dass die auf dem Dokument aufgeführte Sanktion auf einer nicht
legitimen Massnahme der syrischen Behörden beruht,
dass es nämlich als legitime Massnahme der syrischen Behörden gilt,
vermutetes Unrecht zu ahnden und allenfalls ein entsprechendes Straf-
verfahren durchzuführen,
dass der Gesuchsteller mit dem Dokument nicht zu belegen vermag,
dass das Vorgehen der syrischen Behörden – sollte tatsächlich ein Straf-
verfahren durchgeführt worden sein – auf einer asylrelevanten Motivation
beruht,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe ge-
schilderten Umstände, wonach Rebellen den Strafregisterauszug 'in den
Archiven' gefunden und diesen sodann seinem Bruder ausgehändigt hät-
ten, als wenig nachvollziehbar zu werten sind,
dass an dieser Einschätzung auch die mit Eingabe vom 18. Dezember
2013 vorgebrachten Ausführungen zur Übergabe des Dokumentes – da-
nach soll dieses einem Cousin ausgehändigt worden sein – nichts än-
dern,
dass überdies die Identität des Gesuchstellers bisher nicht belegt wurde,
weshalb nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem auf dem Dokument ent-
haltenen Namen tatsächlich um jenen des Gesuchstellers handelt,
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dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, das Gericht wäre nicht
zu einem für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis gekommen, hät-
te das zu beurteilende vorbestandene Beweismittel bereits vor Erlass des
Beschwerdeurteils vorgelegen,
dass das neue Beweismittel damit nicht als entscheidend im Sinn von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, womit ihm die revisions-
rechtliche Relevanz abzusprechen ist,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden unter
Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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