B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6351/2015
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
D-6351/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 27.
Oktober 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summa-
risch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kan-
ton C._______ zugewiesen. Am 28. Juli 2009 wurde er durch eine Mitar-
beiterin des BFM (heute: SEM) gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), habe aber die
letzten Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen vier Kin-
dern neben einem Camp der sri-lankischen Armee in E._______ (ebenfalls
Distrikt Jaffna), gelebt. Eines Tages, im September 2008, sei seine älteste,
damals fünfzehnjährige Tochter nicht von der Schule nach Hause zurück-
gekehrt. Andere Kinder, die auf ihrem Heimweg am Armee-Checkpoint vor-
beigekommen seien, seien von Soldaten nach dem Verbleib von
F._______ gefragt worden, wobei diese angegeben hätten, F._______
habe sich zusammen mit einer Schulkollegin den "Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam" (LTTE) angeschlossen. In der Folge hätten sich Armeeangehö-
rige auch bei ihm nach dem Aufenthalt seiner Tochter erkundigt und ihn
aufgefordert, sie sofort zu suchen. Er habe sie jedoch nicht gefunden und
den Soldaten mitgeteilt, er werde am nächsten Tag seine Suche fortsetzen.
Aus Angst habe er dies jedoch nicht getan, sondern sich zu seiner in
G._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna) wohnhaften Tante begeben. Fünf
Tage später sei er mit dem Schiff nach Colombo und schliesslich am 17.
Oktober 2008 mit einem ihm nicht zustehenden Pass auf dem Luftweg via
Dubai nach Italien gereist. Von dort aus sei er noch gleichentags in einem
Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist.
Im Verlauf dieses Asylverfahren gab der Beschwerdeführer eine beglau-
bigte Kopie seines Geburtsscheins und eine Kopie seiner Identitätskarte
zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 14. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch mit
der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es
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die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM mit Eingabe vom 9. Dezem-
ber 2013 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
14. März 2013, um die Feststellung, seit Erlass der ursprünglichen Verfü-
gung sei eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten,
sowie um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Sodann wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien ihm
"die Gebühren zu erlassen und es sei auch kein Kostenvorschuss zu erhe-
ben".
B.b Das BFM forderte den Migrationsdienst des Kantons C._______ am
16. Dezember 2013 auf, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.
B.c Am 23. Oktober 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit zur schriftlichen Mitteilung bis zum 10. November 2014, ob die Lage-
entwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach
sich gezogen habe. Des Weiteren erhalte er die Möglichkeit, auf allfällige
Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sprechen könnten, und sich zu all-
fälligen Änderungen oder wichtigen Begebenheiten, die sich seit dem Ein-
reichen des Wiedererwägungsgesuchs ereignet hätten und die ihn direkt
und konkret betreffen würden, zu äussern und allenfalls Ergänzungen an-
zubringen.
Der Beschwerdeführer teilte dem BFM mit Schreiben vom 7. November
2014 mit, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, da er sich um seine Familie
in Sri Lanka, aber auch um sein Leben und seine Zukunft grosse Sorgen
mache. Seine älteste Tochter sei immer noch als vermisst gemeldet, und
seine zweitälteste Tochter sei nicht mehr dieselbe, seit sie für eine Nacht
vom Geheimdienst mitgenommen worden sei. Gleichzeitig gab er ein am
15. Juli 2013 von einer Organisation im Distrikt Jaffna verfasstes Schreiben
samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
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Seite 4
B.d Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer von einer Mitar-
beiterin des BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wiederholte er teilweise
die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe und machte
ausserdem politische Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, exilpo-
litische Tätigkeiten in der Schweiz sowie gesundheitliche Probleme gel-
tend. Seit seiner Ausreise würden immer wieder Angehörige des "Criminal
Investigation Department" (CID) in seinem Haus in D._______ nach ihm
suchen. Wegen seiner ersten, nach wie vor verschwundenen Tochter habe
nun auch seine zweitälteste Tochter Schwierigkeiten.
B.e Zur Untermauerung seiner neuen Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer im weiteren Verlauf des Verfahrens einen handgeschriebenen, in ta-
milischer Sprache verfassten Brief, zwei Farbfotos von Familienangehöri-
gen in Kopie und – auf entsprechende Aufforderung des BFM hin – einen
am 9. Dezember 2014 erstellten ärztlichen Bericht ein.
B.f Das SEM behandelte die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete
Eingabe vom 9. Dezember 2013 als zweites Asylgesuch und lehnte dieses
– unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers –
mit Verfügung vom 3. März 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es erneut die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
C.a Nach Erhalt einer auf den 27. März 2015 datierten Eingabe des am
19. März 2015 bevollmächtigten Rechtsvertreters hob das SEM am
31. März 2015 seine Verfügung vom 3. März 2015 auf.
C.b In der Folge verfügte das SEM am 28. August 2015 (Datum der Eröff-
nung an den Rechtsvertreter: 4. September 2015) neu. Es behandelte die
als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 9. Dezember 2013
wiederum als zweites Asylgesuch, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter am 5. Oktober
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfü-
gung vom 28. August 2015 und beantragte, es sei die Verfügung des SEM
vom 28. August 2015 wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen
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Seite 5
Behandlung, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventu-
ell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Disposi-
tivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann er-
suchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um eine Mittei-
lung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungs-
richterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin
mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Rich-
ter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien von Medienmitteilun-
gen des SEM und des Grundsatzurteils BVGE 2011/24, Printscreens be-
treffend Suche und Übersicht von Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts, eine Tabelle von hängigen Fällen beim Bundesverwaltungsgericht
betreffend Rechtsungleichheit, Dokumentationen verschiedener Art (unter
anderem Bilder betreffend die Lebensverhältnisse der Familie des Be-
schwerdeführers sowie eine CD betreffend die Lage in Sri Lanka [Stand:
25. August 2015]), einen am 30. Juni 2015 erstellten Abschlussbericht der
[…] in Kopie, diverse Entscheide des BFM und des SEM (ebenfalls in Ko-
pie) sowie eine Kostennote bei. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 9. Oktober 2015 den Eingang seiner Beschwerde vom
5. Oktober 2015.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 teilte der damalige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, sein Mandant dürfe gestützt auf Art. 42 AsylG den
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 4. November 2015 mitzuteilen, ob
er persönlich in einer der auf der eingereichten CD enthaltenen Quellen
erwähnt werde und, falls ja, auf welchem Dokument er genannt werde. Zu-
dem wurde er aufgefordert, ebenfalls bis zum 4. November 2015 einen
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Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Schliesslich teilte der damalige Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter – unter Vorbe-
halt nachträglicher Veränderungen namentlich bei allfälligen Abwesenhei-
ten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
G.
Der Beschwerdeführer gab durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
4. November 2015 eine am 26. Oktober 2015 von der (…) erstellte Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung zu den Akten und ersuchte um wiedererwä-
gungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sodann reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellung-
nahme – mit Hinweisen zu aktuellen Länderhintergrundinformationen und
Rügen an der Arbeit der mit der angefochtenen Verfügung befassten SEM-
Mitarbeitenden – ein. Ferner verlangte er, dass die in der Sache zuständi-
gen Gerichtspersonen (insbesondere der Instruktionsrichter und die Ge-
richtschreiberin) vor weiteren Prozesshandlungen eine Erklärung abzuge-
ben hätten, gemäss welcher sie "im weiteren Verfahren eine rechtmässige
Vorgehensweise zur korrekten Urteilsfindung" respektieren, nämlich den
Sachverhalt korrekt und vollständig abklären, die vorhandenen Beweise
abnehmen, die Sache sorgfältig und ernsthaft prüfen und das Urteil auf
dieser Basis fällen würden. Bei einer "ernsthaften Auseinandersetzung mit
den Ausführungen des unterzeichneten Anwalts" werde die Frage, ob der
Beschwerdeführer auf der eingereichten CD persönlich erwähnt werde,
"obsolet".
H.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 11. November 2015 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gleich-
zeitig lud es die Vorinstanz ein, bis zum 26. November 2015 eine Vernehm-
lassung einzureichen.
I.
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Seite 7
I.a Mit Vernehmlassung vom 26. November 2015 beantragte das SEM
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde darauf hinge-
wiesen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Mehrfachgesuches
mehrmals die Möglichkeit erhalten und wahrgenommen, Ergänzungen zu
seinen bisherigen Vorbringen und zu seiner persönlichen und familiären
Situation anzubringen und sich zu möglichen Aspekten, die in der Zwi-
schenzeit gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs hätten sprechen können, zu äussern. Aufgrund dessen müsse die
Rüge, der Sachverhalt sei oberflächlich und nicht vollständig erfasst wor-
den, abgewiesen werden. Was den gesundheitlichen Zustand des Be-
schwerdeführers betreffe, so sei dieser – entgegen den Behauptungen in
der Beschwerde – im Entscheid vom 28. August 2015 sehr wohl berück-
sichtigt worden. Sodann verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Erwä-
gungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
I.b Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 27. November 2015 ein Doppel der Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnisnahme zukommen.
I.c Das mit der Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm mit der Zu-
stellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht auch Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme angesetzt, verbundene, mit Eingabe vom
30. November 2015 geäusserte Begehren des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik
wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2015 – unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen.
I.d Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Dezember 2015 rügte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers die im Schreiben des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. Dezember 2015 enthaltenen Ausführungen als "klar
fehlerhaft". Insbesondere sei es "in keiner Art und Weise zutreffend, dass
sich die Vernehmlassung des SEM vom 26. November 2015 nur zu rein
rechtlichen Fragen äussere. Es werde daher verlangt, dass zur Wahrung
des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nun umgehend eine Frist zur Ein-
reichung einer Replik angesetzt" werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung
vom 28. August 2015. Die Tatsache, dass das SEM die ursprünglich als
"Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 13. Dezember 2013 als
zweites Asylgesuch behandelte, den Beschwerdeführer am 1. Dezember
2014 ein weiteres Mal persönlich anhörte und sich in der nunmehr ange-
fochtenen Verfügung vom 28. August 2015 auch mit den im ersten Asylge-
such vorgebrachten Fluchtgründen befasste, ist nicht zu beanstanden, zu-
mal sich der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 1. Dezember 2014
auch zu jenen Vorbringen nochmals äussern konnte.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
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Seite 9
4.1 Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe
vom 4. November 2015 die Abgabe einer Erklärung durch (den damaligen)
Richter Martin Zoller und die Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold forderte,
die Verfahrensführung und Urteilsfindung entsprechend den rechtsstaatli-
chen Prinzipien vorzunehmen, ist auf Art. 11 VGG zu verweisen, wonach
Richter und Richterinnen vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichter-
füllung vereidigt werden. Im Übrigen wirkt das besagte, als Aufforderung
formulierte Ersuchen des Rechtsvertreters diffamierend beziehungsweise
beleidigend, womit eine Verletzung des gebührenden Anstands im Sinne
von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt, welche seitens der Beschwerdeinstanz
mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden
kann. Im vorliegenden Fall ist – insbesondere auch angesichts der Tatsa-
che, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch in anderen Be-
schwerdeverfahren immer wieder in pauschaler Weise dieselbe Forderung
äussert – das Aussprechen eines Verweises gerechtfertigt.
4.2 Sodann ist das in der Eingabe vom 7. Dezember 2015 zum zweiten
Mal – nach bereits erfolgter Abweisung des gleichen Gesuchs – gestellte
Begehren, es sei "zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
nun umgehend eine Frist zur Einreichung einer Replik" anzusetzen, erneut
abzuweisen. Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des
Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine münd-
liche Verhandlung mit ihnen anberaumen (Art. 57 Abs. 2 VwVG).
Wie bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2015 festgehalten wurde,
stand es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter
frei, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM vom 26. November
2015 einzureichen, welche gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hätte berück-
sichtigt werden können. Indem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
keine solche Stellungnahme eingereicht und stattdessen ein weiteres Mal
die "umgehende Ansetzung einer Frist" verlangt hat, stört er den Ge-
schäftsgang des Gerichts, da er diesem bewusst unnötigen Aufwand ver-
ursacht. Dieses prozessuale Vorgehen kann ebenfalls gemäss Art. 60
Abs. 1 VwVG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 500
Franken belegt werden. Im vorliegenden Fall erscheint ebenfalls das Aus-
sprechen eines Verweises angebracht. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen,
dass im Wiederholungsfall auch auf eine böswillige oder mutwillige Pro-
zessführung geschlossen werden könnte, was eine dem Rechtsvertreter
aufzuerlegende Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und im Rückfall bis
zu 3000 Franken nach sich ziehen kann (Art. 60 Abs. 2 VwVG).
D-6351/2015
Seite 10
5.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab
zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 So wird zunächst – unter Hinweis auf zahlreiche Verfahren sri-lanki-
scher Staatsangehöriger (vgl. Auflistungen unter Beschwerde S. 31 ff. und
Tabelle als Beilage 14) – gerügt, das SEM habe das Gebot der rechtsglei-
chen Behandlung sowohl im Punkt der Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft als auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs verletzt (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).
5.1.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes be-
steht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
5.1.2 In der Beschwerde (vgl. S. 12) wird geltend gemacht, das BFM be-
ziehungsweise das SEM habe aufgrund eines Gutachtens von Prof. Walter
Kälin vom 23. Februar 2014 und einer Evaluation des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom November
2013 entschieden, seine Praxis zu Sri Lanka anzupassen und "von Amtes
wegen sämtliche Entscheide nochmals zu überprüfen". Nehme eine Be-
hörde eine entsprechende Praxisanpassung vor und ziehe dementspre-
chend zahlreiche Entscheide in Wiedererwägung, so habe sie dies aber in
Übereinstimmung mit der Rechtsgleichheitsgebot zu tun, was heisse, dass
sämtliche Fälle nach Massgabe ihrer Gleichheit auch gleich zu behandeln
seien. Dieses Gebot werde jedoch durch die angefochtene Verfügung ver-
letzt.
D-6351/2015
Seite 11
5.1.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hin-
weise, dass das SEM in Bezug auf das Verfahren des Beschwerdeführers
das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Rechtsvertreter verkennt, dass die Verwaltungs-
behörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz (bezie-
hungsweise haben die in der Beschwerde namentlich genannten Mitarbei-
tenden des SEM) ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidun-
gen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen un-
terlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-
Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der
Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder
sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenom-
men würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt
beziehungsweise angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleich-
behandlung im Unrecht existiert. Im Übrigen lässt der Umstand, dass in
Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide
getroffen wurden, nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung
schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Ge-
genüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind. Der Antrag, es seien
die Dossiers der in der vorliegenden Beschwerde aufgeführten "vergleich-
baren Entscheide" des SEM zu "edieren und auszuwerten" beziehungs-
weise es sei "die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit dem vorliegen-
den Fall" zu überprüfen (vgl. insbesondere Beschwerde S. 13 und 38), ist
deshalb abzuweisen.
5.2 Im Weiteren wird in der Beschwerde (vgl. S. 14 f.) gerügt, die Vorin-
stanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
5.2.1 So habe sich das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung fast aus-
schliesslich auf das Befragungs- und Anhörungsprotokoll aus den Jahren
2008 und 2009 berufen, wobei die BzP aber nur gerade 50 Minuten und
die Anhörung nur eineinhalb Stunden gedauert habe und aus dem BzP-
Protokoll ersichtlich sei, dass das BFM "aus Kapazitätsgründen" auf eine
vertiefte Anhörung verzichtet habe. Im Rahmen der ergänzenden Anhö-
rung vom 1. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer ausschliesslich zu
den neuen beziehungsweise zusätzlichen Ausführungen in seinem Wie-
dererwägungsgesuch und nicht zu seinen ursprünglichen Asylgründen be-
D-6351/2015
Seite 12
fragt worden. Indem sie dem Beschwerdeführer während seines Asylver-
fahrens nie die Gelegenheit geboten habe, seine Asylgründe im Rahmen
einer korrekten, ausführlichen Anhörung darzulegen, habe die Vorinstanz
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör "massiv verletzt" (vgl. Beschwerde
S. 15).
5.2.2 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) das Recht auf Orientierung und Äusserung, und ist bei der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Be-
deutung. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren – welches
keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt – hat die asylsuchende
Person in ihrem Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und
umfassend darzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom
30. Juli 2013 E. 4; BVGE 2007/30 E. 5.5). Die BzP dient allerdings in erster
Linie dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, so-
wie einer ersten Triage (etwa im Hinblick auf die Einleitung eines Dublin-
Verfahrens).
Der Beschwerdeführer konnte bereits in der BzP die wesentlichen Gründe,
wieso er Sri Lanka verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, vorbrin-
gen, wobei er auf Nachfrage hin erklärte, keine weiteren Gründe zu haben,
welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen
könnten (vgl. Vorakten A1 S. 5). Die Rüge, das BFM habe in der BzP zu
Unrecht auf eine vertiefte Anhörung verzichtet, ist daher offensichtlich halt-
los. Sodann erhielt der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen vom
28. Juli 2009 und 1. Dezember 2014 sehr wohl die Möglichkeit, seine
Fluchtgründe umfassend darzulegen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5). Zudem
konnte er sich nicht nur in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten
Eingabe vom 19. Dezember 2013, sondern auch in seiner Stellungnahme
vom 7. November 2014 sowohl zu seinen für die Zeit nach Erlass der BFM-
Verfügung vom 14. März 2013 geltend gemachten Problemen als auch zu
den Schwierigkeiten, die ihn im Jahr 2008 zur Ausreise veranlasst haben
sollen, eingehend äussern. Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung
vom 1. Dezember 2014 (vgl. B8 S. 3) gesundheitliche Probleme geltend
machte, wurde ihm Gelegenheit gegeben, dafür einen entsprechenden
ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. B9), von welcher Möglichkeit er denn
auch Gebrauch machte (vgl. B10). Das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers wurde demnach offensichtlich nicht verletzt.
D-6351/2015
Seite 13
5.3 Sodann wird eine "Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivor-
bringen und der damit verbundenen Begründungspflicht" gerügt (vgl. Be-
schwerde S. 15 ff.).
5.3.1 So zeige die auf einer mangelhaften Grundlage (kurze Befragung
und Anhörung) beruhende Argumentation, dass das SEM "nie die Inten-
tion" gehabt habe, "die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen" (vgl. Beschwerde S. 16). Des Weiteren sei der
schlechte psychische Gesundheitszustand beziehungsweise die ärztlich
attestierte posttraumatische Belastungsstörung nicht in die Glaubhaftig-
keitsprüfung miteinbezogen worden (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Vielmehr
habe die Vorinstanz "anhand von kleinlichen Argumenten versucht, die Vor-
bringen als unglaubhaft zu qualifizieren" (vgl. Beschwerde S. 17).
5.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
D-6351/2015
Seite 14
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.3.3 Aus der SEM-Verfügung vom 28. August 2015 geht hervor, dass sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-6) mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt hat und dabei
zum Ergebnis gelangt ist, diese seien weder glaubhaft noch asylrelevant.
Dabei vermöchten die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Mit-
hilfe am Märtyrertag und Teilnahme an Kundgebungen) keine die Flücht-
lingseigenschaft begründende Gefährdung darzustellen. Insgesamt be-
stehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer oder seine Familie Massnahmen zu befürchten hätten,
welche über einen sogenannten "background check" hinausgehen würden.
Schliesslich hat die Vorinstanz auch die gesundheitliche Situation (darge-
stellt im ärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2014) in seine Entscheidfin-
dung einbezogen und dabei den Vollzug der Wegweisung explizit als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. dazu auch Vernehmlassung
vom 26. November 2015). Somit ist eine konkrete Würdigung des Einzel-
falls zweifellos erfolgt und dem Beschwerdeführer war es möglich, sich ein
Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu machen. Dem-
entsprechend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
5.4 Ferner wird beanstandet, die Vorinstanz habe durch die bereits er-
wähnten Unterlassungen (insbesondere durch die nicht entsprechende Be-
achtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner fa-
miliären Situation) sowie durch fehlende Länderinformation (in Bezug auf
die soziale Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller ["im
Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt in einem tamilischen
Diasporazentrum und einem dortigen exilpolitischen Engagement"], in Be-
zug auf die Rolle des Vaters in der tamilischen Kultur beziehungsweise die
Verfolgung von Personen mit LTTE-Verbindungen und sowie hinsichtlich
der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Sri Lanka) auch den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt
(vgl. Beschwerde S. 19 ff.).
D-6351/2015
Seite 15
5.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflich-
tet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzu-
stellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen,
wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
Das SEM ist auch nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich wiederzugeben;
es genügt eine sinngemässe Wiedergabe. Gemäss konstanter Rechtspre-
chung muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne,
sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber
hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen
aufführen.
5.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal (BzP
vom 27. Oktober 2008 sowie zwei Anhörungen vom 28. Juli 2009 und vom
1. Dezember 2014) zu seinen Asylgründen befragt. Sodann reichte er
nebst seinen Eingaben vom 9. Dezember 2013, 7. November 2013 und
27. März 2015 eine Fülle von Beweismitteln ein. Das SEM erachtete in der
Folge den Sachverhalt – insbesondere auch in Anbetracht der familiären
Situation und des aktuellen Gesundheitszustandes sowie der Aktivitäten
des Beschwerdeführers in Sri Lanka und in der Schweiz (vgl. Beschwerde
S. 22 ff.) – als genügend erstellt, um gestützt darauf am 28. August 2015
einen Entscheid zu fällen.
Was die anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2014 erstmals erwähn-
ten gesundheitlichen Probleme betrifft, so ergab sich für das SEM offen-
sichtlich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem
eingereichten ärztlichen Bericht Hinweise auf eine (körperliche oder psy-
chische) Beeinträchtigung, die an einer Verwertbarkeit der protokollierten
D-6351/2015
Seite 16
Aussagen hätten zweifeln lassen. Für die Vorinstanz bestand somit kein
Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal die in der
der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keinerlei Bemerkungen an-
brachte.
Hinsichtlich der – unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde er-
wähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die als Beilage einge-
reichte CD angebrachte – Rüge, wonach verschiedene Ausführungen im
angefochtenen Entscheid klar machen würden, "dass bei den für diesen
Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM nach wie vor nicht aus-
reichende Länderkenntnisse vorhanden" seien (vgl. Beschwerde S. 23 f.),
ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden
Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht.
Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs unter anderem auch in Berücksichtigung der
diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hin-
sichtlich der Zumutbarkeit des in Sri Lanka für den Beschwerdeführer be-
stehenden sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner Möglichkeiten, sich
medizinisch behandeln zu lassen und eine wirtschaftliche Existenzgrund-
lage zu sichern (vgl. B23 S. 6 ff.).
5.4.3 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden,
wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Umstand, dass die Vor-
instanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation
in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer,
noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
5.5 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter erhobenen formellen Rügen als unbe-
gründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache "zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung" an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge
(Rechtsbegehren 1-4) sind demzufolge abzuweisen. Soweit sich die Kritik
auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen
darauf einzugehen.
D-6351/2015
Seite 17
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
7.
7.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
7.1.1 Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe im Ver-
lauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht. So habe er etwa in der BzP vom 27. Oktober 2008 zu Protokoll
gegeben, er habe den Soldaten auf deren Nachfrage hin angegeben, seine
älteste Tochter sei zu ihrer Grossmutter gegangen und werde in zwei Tagen
zurückkehren (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber habe er in der Anhörung vom
28. Juli 2009 erklärt, er habe den Soldaten erzählt, seine Tochter sei nicht
mehr von der Schule nach Hause zurückgekehrt und er würde sie suchen
gehen, was er denn auch getan habe (vgl. A9 S. 4). Auch habe er zunächst
behauptet, die Soldaten hätten angefangen, bei Kolleginnen seiner Tochter
nachzufragen, worauf er aber gesagt habe, dass er es selber herausfinden
würde (vgl. A1 S. 5), während er in der Bundesbefragung angegeben habe,
die Soldaten hätten ihn aufgefordert, nach seiner Tochter zu suchen (vgl.
A9 S. 5 f.).
D-6351/2015
Seite 18
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 28. Juli
2009 zunächst angegeben, seine Tochter sei freiwillig zu den Rebellen ge-
gangen (vgl. A9 S. 5), um dann – auf die Frage hin, ob er sich vorstellen
könne, aus welchen Gründen eine 15-Jährige sich freiwillig den Rebellen
anschliessen würde – auszuführen, er wisse nicht, ob sie dies freiwillig ge-
tan habe, er wisse nur, dass sie in die Schule gegangen sei (vgl. A9 S. 7).
Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, an
welchem sich seine Tochter den LTTE angeschlossen habe, gemacht. Ei-
nerseits habe er den 15. September 2008 (vgl. A1 S. 5), andererseits den
10. September 2008 (vgl. A9 S. 5) genannt, wobei das zuerst genannte
Datum in Widerspruch zu seinen in der Anhörung vom 28. Juli 2009, ge-
machten Angaben, am 15. September 2008 nach Colombo gegangen zu
sein (vgl. A9 S. 6) stehe und der Beschwerdeführer – auf diese Unstimmig-
keit angesprochen – keine überzeugende Erklärung habe abgeben können
(vgl. A9 S. 6).
7.1.2 Sodann erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers
in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert sowie der allgemeinen Erfah-
rung und der Logik des Handelns widersprechend. So vermöge nicht ein-
zuleuchten, dass ein Ehemann und Vater ohne Weiteres und ohne sich um
das weitere Wohlergehen und das Schicksal seiner restlichen Familie zu
kümmern, das Land verlassen habe. Darauf angesprochen, habe er keine
überzeugende Antwort geben können, sondern bloss gesagt, das Problem
sei, dass er, weil er "der Vater sei, jetzt Probleme" bekomme (vgl. A 9 S. 7).
Weiter habe er in seinem zweiten Gesuch geltend gemacht, seit seiner
Ausreise vom CID zu Hause gesucht zu werden (vgl. B8 S. 3). Das CID
wolle seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen und würde seiner Familie
unnötige Probleme bescheren (B8 S. 3). Indessen habe er diesbezüglich
keine konkreten und plausiblen Erklärungen geben können, sondern ledig-
lich erklärt, das CID verlange, dass er sich stelle; er wisse aber nicht genau,
wieso ihn das CID suche. Auch habe der Beschwerdeführer nicht sagen
können, was seine Familie dem CID als Erklärung für seine Abwesenheit
gegeben habe (vgl. B8 S. 4).
Ferner erscheine es sehr unrealistisch, dass das CID mehr als fünf Jahre
nach seinem Wegzug – und immer auf die gleiche Art und Weise – nach
dem Beschwerdeführer suche, müsse doch davon ausgegangen werden,
dass das CID längst bemerkt haben dürfte, dass dieser nicht mehr zugegen
sei. Darauf angesprochen, habe er ebenfalls keine überzeugende Antwort
geben können (vgl. B8 S. 5). Auch bezüglich der im zweiten Asylgesuch
D-6351/2015
Seite 19
vorgebrachten kurzen Festnahme der zweiten Tochter habe der Beschwer-
deführer keine substanziierten Angaben machen können; stattdessen habe
er angegeben, diese Tochter sei auch nicht bereit, mit ihrer Mutter darüber
zu sprechen. Der nachfolgenden Frage, ob seit der Freilassung dieser
Tochter noch etwas vorgefallen sei, sei er mit dem Hinweis, in seiner Kultur
werde nicht offen über solche Dinge kommuniziert, ausgewichen.
7.1.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen führe zum Schluss, dass sich
der Beschwerdeführer auf eine konstruierte oder zumindest teilweise kon-
struierte Asylbegründung abstütze, wobei auch die eingereichten Beweis-
mittel nicht geeignet seien, an der Sachlage etwas zu ändern oder sie in
ein anderes Licht zu rücken.
7.2
7.2.1 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 28) zunächst geltend gemacht
wird, das SEM habe die Glaubhaftigkeitsprüfung "unter Verletzung zahlrei-
cher Verfahrensgarantien vorgenommen", ist auf die Ausführungen unter
E. 5 zu verweisen, wo eine Verletzung von Verfahrensgarantien klar ver-
neint wurde.
7.2.2 Des Weiteren wird den Erwägungen der Vorinstanz entgegengehal-
ten, die Argumentation der Vorinstanz belege, wie mangelhaft deren Län-
derkenntnisse seien. So gehöre es "zum absoluten Grundverständnis der
tamilischen Kultur", dass der Vater das Familienoberhaupt und als solcher
auch Hauptverantwortlicher für das Verhalten aller Familienangehörigen
sei. Auch sei der getroffene Schluss, dass eine weiterhin anhaltende Ver-
folgung aufgrund eines lange zurückliegenden Verfolgungsauslösers, trotz
einer längeren Landesabwesenheit, unrealistisch sei, völlig falsch. Ge-
mäss den im beigelegten, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers er-
stellten Länderbericht enthaltenen Informationen könne eine soziale Ver-
bindung zu einer Person mit LTTE-Verbindungen und ein daraus resultie-
render Verdacht auf eine LTTE-Unterstützung "eine asylrelevante Verfol-
gung – ohne rational bestimmbaren Eintrittszeitpunkt – seitens der sri-lan-
kischen Behörden hervorrufen". Das Verfolgungsinteresse liege ja nicht pri-
mär im Beschwerdeführer selbst, sondern in dessen Tochter, welche sich
den LTTE angeschlossen habe (vgl. Beschwerde S. 25 f.).
Sodann wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers
festgehalten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seit der ersten Be-
fragung immer dasselbe Risikoprofil geltend gemacht (nämlich eine Verfol-
D-6351/2015
Seite 20
gung wegen des LTTE-Beitritts seiner Tochter), wobei sich aus der Anhö-
rung vom 1. Dezember 2014 lediglich logische Erweiterungen des bis da-
hin bekannten Sachverhaltes ergeben hätten. Die psychische Beeinträch-
tigung des Beschwerdeführers müsse als Glaubhaftigkeitsmerkmal gewer-
tet werden, resultiere diese doch aus den Verfolgungshandlungen der sri-
lankischen Behörden beziehungsweise aus der Sorge des Beschwerde-
führers um seine Familie (vgl. Beschwerde S. 28 f.).
Sollte die Glaubhaftigkeit dennoch weiterhin in Frage gestellt werden, so
sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Beweis-
mittel anzusetzen und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen
einer weiteren Anhörung "zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können
(vgl. Beschwerde S. 29).
7.3 Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die vom SEM zu
Recht geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu beseitigen.
7.3.1 So lassen sich die zahlreichen Ungereimtheiten weder mit den Hin-
weisen auf die "tamilische Kultur" noch mit gesundheitlichen Problemen
beziehungsweise einer "psychischen Beeinträchtigung" des Beschwerde-
führers erklären.
7.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nämlich
eben gerade nicht davon auszugehen, dass ein – bis anhin keinerlei Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetztes – "Familienoberhaupt" in Sri Lanka
sich nach dem Verschwinden eines Kindes nicht weiter um das Wohlerge-
hen und das Schicksal seiner Familie kümmert, sondern umgehend seinen
Wohnort verlässt und sich ins Ausland absetzt. In diesem Zusammenhang
ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Anga-
ben zum Zeitpunkt der Ausreise auch gar nicht wusste, ob sich seine äl-
teste Tochter tatsächlich den LTTE den angeschlossen hatte. An der Dar-
stellung, Angehörige des CID hätten während Jahren – und stets in mehr
oder weniger unveränderter Art und Weise – nach ihm gesucht, sind im
Übrigen auch deshalb Zweifel anzubringen, weil im Jahr 2009 der Bürger-
krieg zu Ende gegangen ist und sich seither der Aufgabenbereich der dort
stationierten Armeeangehörigen – und damit auch ihr Verhalten gegenüber
der Bevölkerung – verändert hat (vgl. nachstehend E. 11.3.1).
D-6351/2015
Seite 21
7.3.3 Sodann ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keinerlei An-
haltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beein-
trächtigungen nicht in der Lage gewesen wäre, sich klar zu seinen Flucht-
gründen zu äussern, und auch die beiden am 9. Dezember 2014 und am
30. Juni 2015 ausgestellten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die
Darstellung des Beschwerdeführers zu stützen. Soweit in der Beschwerde
(vgl. S. 29 oben) geltend gemacht wird, die psychische Beeinträchtigung
resultiere aus den Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden be-
ziehungsweise aus der Sorge um die Familie, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nie vorgebracht hatte, selber
irgendwelchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in den ärztlichen Berichten auf-
geführten psychischen Probleme (insbesondere der Alkoholmissbrauch
und die "Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung" beziehungs-
weise die "soziale Ausgrenzung" [vgl. Abschlussbericht der […] vom
30. Juni 2015]) auf die langjährige Trennung von seiner Familie in Sri
Lanka und auf die Perspektivenlosigkeit seines Lebens in der Schweiz zu-
rückzuführen sind.
7.3.4 Schliesslich vermögen auch die sich bei den Akten befindenden Be-
weismittel zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vorge-
brachten Sachverhaltes zu führen. Auch wenn die im vorinstanzlichen Ver-
fahren und auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Fotos
– was glaubhaft erscheint – die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwer-
deführers zeigen und die Lebensverhältnisse der Familie im Distrikt Jaffna
dokumentieren, so sind sie dennoch nicht geeignet, die vorgebrachten
Fluchtgründe zu untermauern. Sodann sind der undatierte, mit einer deut-
schen Übersetzung eingereichte Brief der Ehefrau und die angeblich von
einer Menschenrechtsorganisation ("H._______") am 15. Juli 2013 in eng-
lischer Sprache abgefasste, ebenfalls mit einer deutschen Übersetzung
versehene Bestätigung als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
In Bezug auf das Schreiben der angeblichen Menschenrechtsorganisation
fällt auf, dass dieses zahlreiche Ungereimtheiten sowohl formeller als auch
inhaltlicher Art aufweist (etwa orthographische Fehler in der Bezeichnung
der Organisation oder die sinngemässe Feststellung, die "armed forces"
hätten sich dreimal nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt,
was in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, Leute des
CID hätten sich ständig beziehungsweise "langjährig, konstant und anhal-
tend" bei seiner Familie nach ihm erkundigt, steht [vgl. B8 S. 3 ff. und Be-
schwerde S. 30]) und überdies ohne entsprechendes Zustellcouvert einge-
D-6351/2015
Seite 22
reicht worden ist. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts können derartige Dokumente zudem ohne Weiteres käuflich erwor-
ben werden. Der Bestätigung kann daher kein Beweiswert zukommen.
7.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle in Bezug auf die Bemer-
kung, es sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden "nach
der Durchführung des Screeningprozesses" auch das frühere politische
Engagement des Beschwerdeführers (Mithilfe beim Aufbau der politischen
Veranstaltungen zugunsten der LTTE sowie Teilnahme an diesen) bekannt
sei (vgl. Beschwerde S. 31), darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer in seinem ersten Asylverfahren keinerlei (eigene) Aktivitäten oder
gar Probleme wegen eigener Aktivitäten in Sri Lanka geltend gemacht
hatte; vielmehr gab er auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich zu
Protokoll, nur wegen seiner Tochter Probleme zu haben (vgl. A9 S. 7, Ant-
wort auf die Frage 70). Es ergeben sich daher gewichtige Zweifel an der
im zweiten Asylverfahren vorgebrachten "freiwilligen und ehrenamtlichen"
Mithilfe am Märtyrer-Tag (vgl. B8 S. 5) oder es ist zumindest nicht davon
auszugehen, dass diese angeblich vor der Ausreise ausgeübten Tätigkei-
ten den Behörden bekannt geworden sind beziehungsweise für den Be-
schwerdeführer oder seine Familie Probleme zur Folge hatten.
7.5 Insgesamt ist daher festzuhalten dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung glaubhaft zu ma-
chen.
Da der für die Feststellung der Glaubhaftigkeit massgebliche Sachverhalt
ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder ihm die
Möglichkeit zu geben, sich in einer weiteren Anhörung zu den Ungereimt-
heiten zu äussern. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuweisen
(vgl. Beschwerde S. 29).
8.
Nunmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitent-
scheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie-
gen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
D-6351/2015
Seite 23
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition
verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen
sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nicht-
regierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall un-
tersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bun-
desverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach
eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen ein-
schlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfol-
gungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend
gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen,
wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbeson-
dere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen
Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1).
Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn
der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug-
ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa-
tismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen
Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei
auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbo-
tenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of
the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] – General,
Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amend-
ment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United
D-6351/2015
Seite 24
Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O.,
E. 8.5.4). Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin.
8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine apolitische Person handelt. Jedenfalls hat er
sich in Sri Lanka nicht oder jedenfalls nicht in bedeutendem Mass politisch
engagiert und ist nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Er-
scheinung getreten. Auch sind die Vorbringen im Zusammenhang mit dem
angeblichen Beitritt seiner ältesten Tochter zu den LTTE als nicht glaubhaft
erachtet worden, so dass nicht davon auszugehen ist, er stehe aufgrund
eigener politischer Aktivitäten in Sri Lanka oder aufgrund familiärer Bezie-
hungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lankischen Behörden.
8.3
8.3.1 In der Anhörung vom 1. Dezember 2014 brachte der Beschwerdefüh-
rer erstmals vor, seit etwa vier Jahren exilpolitisch aktiv zu sein, wobei er
jeweils im November anlässlich des Märtyrertages freiwillig und ehrenamt-
lich bei Veranstaltungen mitgeholfen, an der Prozession anlässlich des
Heldentages sowie in I._______ und J._______ an Kundgebungen teilge-
nommen und auch an der Front eine LTTE-Fahne hochgehalten habe (vgl.
B8 S. 5 f., Antworten auf die Fragen 40-42). Damit machte er sinngemäss
subjektive Nachfluchtgründe geltend.
8.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
8.3.3 Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 28. August
2015 aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten seien nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der blosse Besuch von
Versammlungen oder die Teilnahme an Demonstrationen, die von pro-ta-
milischen Organisationen in der Schweiz organisiert würden, vermöchten
noch keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Gefährdung herbeizu-
führen. Der Beschwerdeführer habe sich durch die geltend gemachten Ak-
tivitäten nicht derart exponiert, dass Anlass zur Annahme bestehen müsse,
die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis bekommen. Ferner
könne er diese Aktivitäten auch nicht mit seinen geltend gemachten Vor-
fluchtgründen kumulieren, da letztere nicht glaubhaft ausgefallen seien.
D-6351/2015
Seite 25
Schliesslich habe er diesbezüglich auch keine ihn kompromittierenden
oder einschlägigen, ihn konkret betreffenden Beweismittel eingereicht, die
belegen könnten, dass er sich in flüchtlingsrelevanter Art und Weise expo-
niert habe. Vielmehr habe er angegeben, dass er nicht glaube, anlässlich
der Kundgebungen fotografiert worden zu sein (vgl. B8 S. 6, Antwort auf
die Frage 43), und er habe auch keine konkreten Gründe genannt, weshalb
die sri-lankischen Behörden in seinem Fall mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit Kenntnis von seiner Kundgebungsteilnahme haben sollten.
8.3.4 Dagegen wird in der Beschwerde (vgl. S. 30 f.) eingewendet, die Ver-
bindungen des Beschwerdeführers seien in den Augen der sri-lankischen
Behörden sehr wohl zahlreich. Insbesondere die LTTE-Mitgliedschaft der
ältesten Tochter wiege schwer, weshalb ihre Familie von den sri-lankischen
Behörden als LTTE-Familie angesehen werde. Das Verfolgungsinteresse
habe sich "in Form einer langjährigen, konstanten und anhaltenden Suche
nach dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, behördlichen Behelligun-
gen von Familienangehörigen und insbesondere durch die Entführung sei-
ner zweitjüngsten Tochter und deren allfällige Misshandlung durch das
CID" verwirklicht. Es sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen Be-
hörden "nach der Durchführung des Screeningprozesses" auch das
frühere politische Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der
LTTE bekannt sei. Dabei kumuliere sich dieses asylrelevante Profil des Be-
schwerdeführers mit seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz
und seinen familiären Verbindungen zur LTTE.
Diese Darstellung vermag indessen nicht zu überzeugen. Vorab ist an die-
ser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ei-
nerseits in seinem ersten Asylverfahren keine (eigenen) politischen Aktivi-
täten oder gar Probleme wegen eigener Aktivitäten in Sri Lanka geltend
machte, und andererseits die Behelligungen, denen seine Familie wegen
des angeblichen LTTE-Beitritts der ältesten Tochter ausgesetzt sein sollen,
als nicht glaubhaft erachtet wurden. Sodann kann in Bezug auf die angeb-
lich in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten auf die zutreffenden – und be-
reits vorstehend (vgl. vorstehend E. 8.3.3) wiederholten – Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) verwiesen werden, zumal der
Beschwerdeführer nach wie vor keine Fotos oder andere Unterlagen zu
den Akten gegeben hat, die ein exilpolitisches Engagement, welches das
Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm hätte wecken können, bele-
gen würden.
D-6351/2015
Seite 26
8.3.5 Schliesslich genügen auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur tamilischen Ethnie und seine Herkunft aus dem Distrikt Jaffna im Nor-
den Sri Lankas nicht, um eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Soweit
in der Beschwerde (vgl. S. 31 ff.) auf angeblich ähnlich gelagerte Fälle ver-
wiesen wird, bei denen das SEM eine Gefährdung bejaht habe, ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, dass andere
Fälle ähnliche Eckdaten aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann (vgl. oben E. 5.1). Allein gestützt auf seine mehrjährige Landesabwe-
senheit und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren oder – wie vom Be-
schwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde S. 38 f.) – gestützt auf seine
Ethnie und seine Herkunft kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts ebenfalls nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung
und Folter geschlossen werden. Es ergeben sich auch keine Hinweise da-
für, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlha-
bende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entfüh-
rungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer
besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist da-
her nicht gegeben.
8.4 Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe
dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatli-
chen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher scheint es auch in Anbetracht der
jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass
er bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet
wäre.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnte. An dieser Einschätzung vermögen we-
der die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen noch der vom
Rechtsvertreter verfasste Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, welcher
im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerde-
führers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist, etwas zu än-
dern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
D-6351/2015
Seite 27
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-6351/2015
Seite 28
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tami-
len, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu
werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen
Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011).
Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurück-
kehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entspre-
chende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Be-
tracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Be-
hörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom
EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in
Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend
wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz
D-6351/2015
Seite 29
nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach be-
stehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung än-
dern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Be-
schwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile (vgl. dazu ins-
besondere der als Beweismittel eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in
Sri Lanka) nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen.
Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lan-
kas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zu-
kunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur
Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem
Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lanki-
schen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungs-
prozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund
36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes
dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter
Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der
landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebe-
nen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt
sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der
Distrikt Jaffna, der in den vergangenen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-
D-6351/2015
Seite 30
schwung erlebt, während die ökonomische und humanitäre Lage insbeson-
dere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz
angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem
Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an
intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach
wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 so-
wie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn
das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann.
11.3.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, son-
dern aus D._______ (Distrikt Jaffna) und hat die letzten Jahre vor seiner
Ausreise in der rund 10 km nördlich der Stadt Jaffna gelegenen Ortschaft
E._______ gelebt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug
in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar er-
achtet. Vorliegend kann auch das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien bejaht werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen An-
gaben während zehn Jahren die Schule besucht, die (…) indessen nicht
bestanden. Anschliessend habe er in einem (…), gearbeitet. Daneben
habe er als Landwirt gearbeitet und die gepflanzten Früchte und Gemüse
auf dem Markt verkauft. Seine Familie wohne nach wie vor in E._______
und lebe von den Einkünften aus dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb (vgl.
B8 S. 2 f.). Ausserdem habe er eine Tante in Colombo (vgl. A9 S. 4). Dem-
nach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem sollte es
ihm – auch dank seiner Berufserfahrung – möglich sein, sich wieder ins
wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Distrikt Jaffna in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde.
11.3.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe ge-
gen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden, am 9. Dezember 2014 aus-
gestellten ärztlichen Bericht hat der Beschwerdeführer unter "Xerosis Cu-
tis" (trockene Haut), sowie unter Angst, Nervosität, Schlafstörungen und
D-6351/2015
Seite 31
Appetitlosigkeit beziehungsweise an einer posttraumatischen Belastungs-
störung gelitten. Auch sei er untergewichtig und praktiziere "Risikotrinken
als Selbsttherapie-Versuch". Die operative Behandlung der Mittelgesichts-
fraktur nach einem Sturz vom Velo und die Entfernung eines sogenannten
Hagelkorns am Rand des Augenlids seien indessen gut abgeheilt. Zur Be-
handlung der psychischen Probleme wurden das Antidepressiva
"Mirtazapin" sowie das Beruhigungsmittel "Temesta" verschrieben; zudem
wurde eine Psychotherapie im (…) empfohlen. In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer vom 23. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 im besag-
ten (…) psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Die Behandlung der
"mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung mit sekundärem Alkohol-
missbrauch (ICD-10: F32.1. F10.1)" und der "Schwierigkeiten bei der kul-
turellen Eingewöhnung sowie sozialen Ausgrenzung (ICD-10: Z60)" sowie
ein Umzug in eine Unterkunft mit tamilisch sprechenden Mitbewohnern
führten gemäss Abschlussbericht vom 30. Juni 2015 zu einer markanten
Verbesserung des psychischen Zustandes (insbesondere Rückbildung der
Ängste, Besserung der Schlafstörungen und Stimmungsaufhellung); auch
habe der Alkoholkonsum reduziert werden können. Daher wurde die Be-
handlung "im gegenseitigen Einvernehmen" am 30. Juni 2015 abgeschlos-
sen, wobei lediglich die Medikation mit "Mirtazapin 30mg" beibehalten
wurde.
Seit dem besagten Abschlussbericht vom 30. Juni 2015 sind beim Bundes-
verwaltungsgericht keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingegangen, so
dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat. Sollte der
Beschwerdeführer jedoch nach der Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit
psychischen Problemen zu kämpfen haben, so stünden ihm – wie in der
angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8) sowie in der Vernehmlassung vom
26. November 2015 (vgl. S. 2) zutreffend bemerkt wurde und entgegen der
in der Beschwerde (vgl. S. 42) vertretenen Auffassung – auch im Distrikt
Jaffna verschiedene Institutionen für deren Behandlung zur Verfügung;
auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet. Im Übrigen
würde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offenstehen, bei der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe (etwa in
Form der Mitgabe von "Mirtazapin 30mg") zu beantragen.
Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter medizini-
schen Gesichtspunkten als zumutbar einzustufen.
D-6351/2015
Seite 32
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen ein-
zugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts
zu ändern vermögen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
11. November 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen grund-
sätzlich nichts geändert hat (der Beschwerdeführer geht nach wie vor kei-
ner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von seiner Bedürftigkeit auszugehen
ist), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des An-
stands und wegen Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 60 Abs. 1
VwVG (vgl. E. 4.1 und 4.2.) ein Verweis ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni
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