B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-635/2017
mel
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger ;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
D-635/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, habe sein Heimatland am 12. Februar 2015 verlassen und sei über
den Seeweg nach B._______ gereist, wo er sich während fast drei Mona-
ten aufgehalten habe. Über C._______ habe er die Schweiz am 26. Mai
2015 auf dem Luftweg erreicht. Zwei Tage später reichte er das Asylgesuch
ein. Am 1. Juni 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum D._______ statt und am 29. Juli 2015 wurde die Anhörung durchge-
führt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in E._______ geboren und
habe in F._______ mit seiner Frau und seinen Kindern bis zur Ausreise
gelebt. Sein Vater und seine Geschwister würden in G._______ wohnen.
In der Schweiz habe er einen Onkel, zu welchem er aber keinen Kontakt
pflege, und in H._______ lebe einer seiner Brüder. Er habe die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seit 2007 unterstützt, indem er Nahrungsmit-
tel und Informationen über die sri-lankische Armee gesammelt und an die
LTTE übergeben habe. Nachdem am 10. Juli 2007 sein Arbeitskollege von
Sicherheitskräften entführt worden sei, habe er zusammen mit anderen
Personen aus diesem Grund in I._______ an Demonstrationen teilgenom-
men, sei deswegen von der sri-lankischen Armee festgenommen und wäh-
rend drei Wochen festgehalten worden. Nachdem der Friedensrichter
seine Freilassung angeordnet habe, sei er für die Dauer von vier Monaten
zur Leistung der Unterschrift verpflichtet worden. Im Mai 2008 habe er sich
mit der Hilfe der LTTE ins Vanni-Gebiet begeben und dort die LTTE weiter-
hin mit der Sammlung und Verteilung von Esswaren unterstützt. Im Mai
2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben, sei daraufhin ins
Camp von J._______ gekommen und habe dank Bestechung von Armee-
angehörigen dieses Lager wieder verlassen können. Seit 2013 habe er
auch die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt, indem er
Plakate verteilt und aufgehängt habe, weshalb er im Juli 2013 vom CID
über seine politischen Aktivitäten befragt worden sei. 2014 habe er ehema-
lige Mitglieder der LTTE, welche sich im Wald versteckt hätten, mit Esswa-
ren beliefert. Unter ihnen habe sich auch K._______ befunden. Im April
2014 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID)
im Camp L._______ zu seinen Hilfeleistungen an die LTTE befragt worden.
Im September 2014 habe die sri-lankische Armee K._______ verhaftet und
umgebracht. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Sicherheits-
kräften gesucht worden, weshalb er sich während zwei Monaten versteckt
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habe. Wegen der Geburt seines Kindes habe er am (…) 2015 seine Ehe-
frau im Spital in M._______ besucht, was Armeeangehörigen bekannt ge-
worden sei und zur Suche nach seiner Person im Spital geführt habe.
Seine Ehefrau sei befragt worden. Aus diesem Grund habe er sich ent-
schlossen, sein Heimatland zu verlassen. Von seinen Angehörigen habe er
erfahren, dass die Geheimdienstleute noch immer nach ihm fragen wür-
den.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und eine Kopie des Ge-
burtsscheines sowie die Geburtsscheine seiner Ehefrau und seiner Kinder
und eine Kopie der Heiratsurkunde zu den Akten. Zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen gab er ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers ab.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der
Schweiz weggewiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung ange-
ordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Januar 2017
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde infolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-635/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM zusammenfassend
fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend
gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zudem bestehe
kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Verfol-
gungsmassnahmen seien wenig substanziiert ausgefallen. Insbesondere
sei er nicht in der Lage gewesen, wesentliche Elemente konkret und über-
zeugend darzustellen. Ausserdem habe er anlässlich der Befragung ange-
geben, im April 2014 im Camp L._______ vom CID zu K._______ und einer
weiteren Person befragt worden zu sein, während sich aus der Anhörung
ergebe, dass der CID ihn mehrmals auf dem Arbeitsweg angehalten und
Fragen zu K._______ gestellt habe. Auch die Schilderungen zur angebli-
chen Unterstützung von ehemaligen Mitgliedern der LTTE im Jahr 2014
und zum Vorfall im Spital in M._______ seien äusserst knapp ausgefallen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden keine zusätzlichen per-
sönlichen Erlebnisse und Erinnerungen enthalten, sondern sich überwie-
gend auf äussere Abläufe beziehen, weshalb sie jeglichen persönlichen
Bezug und Realkennzeichen vermissen liessen. Die Beschreibungen
könnten sich nicht von solchen, welche eine Person, die das vom Be-
schwerdeführer Berichtete nicht erlebt habe, zu machen im Stande sei.
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Seite 6
5.1.2 Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien und nicht über gültige
Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren
durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, müssten sich am
Flughafen bei der Wiedereinreise einer Befragung unterziehen. Diese Be-
fragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen ille-
galer Auseise würden keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Rückkeh-
rer würden überdies regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrie-
rung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten be-
fragt; indessen würden auch diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein
asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus
seiner Darstellung, dass er bis Februar 2015 – mithin noch sechs Jahre
nach Kriegsende – in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei. Allfällige, im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsin-
teresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können. Aufgrund
der Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden solle.
5.2 In der Beschwerde wurde in Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt
Folgendes geltend gemacht: Der Beschwerdeführer habe die LTTE ge-
meinsam mit seinem Schwager unterstützt. Eine der Haupttätigkeiten habe
darin bestanden, Waffen zu verstecken. Des Weiteren habe er gelegentlich
(…)Minen an verschiedenen Stellen installiert. An Feiertagen der LTTE
habe er zudem regelmässig als (…) die (…) und andere Konstruktionen
aufgebaut. Diese Tätigkeiten habe er auch nach der Hochzeit bis 2007
ausgeführt. Im August 2007 sei der Schwager entführt worden und seither
spurlos verschwunden. In der Folge sei der Beschwerdeführer sechs bis
sieben Mal unter dem Vorwurf, an Demonstrationen teilgenommen zu ha-
ben und die LTTE zu unterstützen, an seinem Wohnort vom CID aufge-
sucht worden. Weil er sich jeweils nicht vor Ort befunden habe, sei die
Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Ausserdem sei er im August
2007 von Armeeangehörigen auf der Strasse zusammengeschlagen wor-
den, weil er die Waffenverstecke der LTTE nicht preisgegeben habe. Auch
während seiner dreiwöchigen Haft im September 2007 sei er zu den Waf-
fenverstecken der LTTE und zu seiner Verbindung zu dieser Organisation
befragt worden. Dabei habe man ihn regelmässig zusammengeschlagen
und kopfüber aufgehängt. Ausserdem hätte er auf Motorradfahrten durch
die Stadt Mitglieder der LTTE identifizieren sollen. Da er niemanden iden-
tifiziert habe, sei er erneut zusammengeschlagen worden, und man habe
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ihm zwei Zehennägel ausgerissen. Auch als er im April 2008 ins Vanni-
Gebiet gereist sei, habe er die LTTE mit (…)arbeiten unterstützt. So habe
er bei provisorisch errichteten (…) geholfen. Den Dienst an der Front habe
er indessen verweigert, weshalb seine Aufgabe darin bestanden habe, be-
nutzte Waffen an der Front einzusammeln, ins Camp zu transportieren und
für den erneuten Gebrauch vorzubereiten. Auch habe er geholfen, die
Frontlinie mit Essen und Munition zu versorgen und Verletzte oder Tote ins
Camp zu transportieren. Nach seiner Rückkehr zur Familie im Oktober
2009 habe er im ersten Jahr weder gearbeitet noch an Festlichkeiten oder
Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahr 2012 habe er nicht nur Essen an
K._______ und dessen Kollegen gebracht, sondern auch Pakete, deren
Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei, an diese überbracht. Er vermute,
dass es sich dabei um Waffen gehandelt habe. Neben seinem im Jahr 2007
spurlos verschwundenen Schwager seien zwei Cousins Mitglieder der
LTTE gewesen und ein dritter Cousin sei in B._______ festgenommen wor-
den und sitze seither im Gefängnis. Ein weiterer Cousin sei als Märtyrer
gefallen. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, in-
dem er an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen
habe.
Bezüglich der vom SEM festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit müsse
festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer von Beginn an sehr kon-
krete Fragen gestellt worden seien, obwohl es für eine Aussageanalyse
unabdingbar sei, dass die aussagende Person mehrmals frei erzählen
könne, weshalb ihm das SEM auch offene Fragen hätte unterbreiten müs-
sen. Dies sei vorliegend erst bei Frage 96, mithin nach etwa drei Stunden,
geschehen. Damit liessen sich die knappen Antworten des Beschwerde-
führers erklären. Mit den zielgerichteten und konkreten Fragen sei es dem
Beschwerdeführer verwehrt worden, seine Erlebnisse frei zu schildern.
Deshalb sei die Qualität seiner Antworten in nicht unerheblicher Weise be-
einträchtigt worden. Mit dieser Befragungstechnik und der Anweisung an-
lässlich der Befragung, nur das Wesentliche möglichst knapp zu schildern,
sei ihm das Signal gegeben worden, es sei nicht erwünscht, über neben-
sächliche Einzelheiten zu berichten. Unter diesen Umständen dürfe der
Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen keine persönli-
chen Erlebnisse und Erinnerungen enthielten und Realkennzeichen ver-
missen liessen, kein grosses Gewicht beigemessen werden. Zudem sei
der Schwerpunkt der Anhörung auf die Ereignisse in den Jahren 2007 und
2008 gelegt worden, während über die Vorfälle aus den Jahren 2014 und
2015, welche zur Ausreise geführt hätten, nur knapp befragt worden sei.
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Der weitere Kontext und die konkrete Situation des Beschwerdeführers so-
wie die Intensität der Verfolgungsmassnahmen seien von der Vorinstanz
nicht ergründet worden, weshalb die Abklärung durch die Vorinstanz äus-
serst oberflächlich erscheine. Hätte man dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit gewährt, über die Vorfälle aus den Jahren 2014 und 2015 einge-
hend zu berichten, wäre seine Schilderung substanziell und überzeugend
ausgefallen. Der Verweis auf das Befragungsprotokoll im Zusammenhang
mit der Feststellung, die Aussagen seien nicht substanziiert, sei zudem an-
gesichts der Aufforderung, sich anlässlich der Befragung kurz zu fassen,
fragwürdig.
Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerspruch, wonach er einmal
angegeben habe, im Camp in L._______ vom CID zu K._______ und des-
sen Kollegen befragt worden zu sein, während er ein weiteres Mal ausge-
sagt habe, der CID habe ihn mehrmals auf dem Arbeitsweg angehalten und
entsprechende Fragen gestellt, lasse sich ohne Weiteres auflösen. Sein
Weg zur Familie habe ihn durch L._______ geführt, weshalb er ein Mal dort
vom CID befragt worden sei. Abgesehen davon sei er aber noch mehrere
Male sonst vom CID angehalten und befragt worden.
Dass die Darstellung des Vorfalls im Spital in M._______ knapp ausgefal-
len sei, habe wohl damit zu tun, dass der Beschwerdeführer selber zu die-
sem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Unter diesen Umständen
könne er den Vorfall nicht detailliert wiedergeben, was aber die Glaubhaf-
tigkeit nicht schmälere.
Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die
geltend gemachte Unterstützung der ehemaligen Mitglieder der LTTE nur
knapp habe schildern können, treffe zu, lasse sich jedoch ebenfalls erklä-
ren. Er habe der Vorinstanz gegenüber wesentliche Aspekte seiner Verbin-
dung zu den LTTE verschwiegen, so die gemeinsame Tätigkeit mit seinem
Schwager in den Jahren 2004 bis 2007, dessen Verschwinden und den
Transport der Pakete für die beiden LTTE-Mitglieder. Er habe Angst gehabt,
sich selber beziehungsweise seine Verwicklung zu den LTTE zu verraten.
Diese Ausführungen hole er nun im Beschwerdeverfahren nach, zumal das
Einbringen von Noven im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig sei
und der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ganz auf sich al-
lein gestellt und nicht vertreten gewesen sei. Er habe im Fall einer Offen-
legung der Verbindung zu den LTTE befürchtet, die sri-lankischen Behör-
den könnten davon erfahren, was ihm noch mehr Schwierigkeiten hätte
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bringen können. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Menschen in der Situa-
tion des Beschwerdeführers ihre Verbindung zu den LTTE zunächst ver-
schweigen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt
bezüglich der Verfolgungsereignisse in den Jahren 2014 und 2015 genauer
abzuklären und in einen Gesamtkontext einzuordnen. Ausserdem habe sie
die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers mit
kleinen Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten begründet, obwohl sich
diese erklären liessen und die Aussagen des Beschwerdeführers in sich
stimmig seien. In Anbetracht der konkreten Umstände seien seine Aussa-
gen somit glaubhaft. Folglich hätten im Zeitpunkt der Ausreise – entgegen
der Argumentation der Vorinstanz – asylrelevante Verfolgungsmassnah-
men bestanden. Zudem sei die Gefährdungssituation in Sri Lanka nach wie
vor gross. Folter in Polizeigewahrsam sei an der Tagesordnung. Zudem
herrsche eine hohe Militarisierung im Norden des Landes. Die Verbindung
des Beschwerdeführers zu den LTTE und seine exilpolitischen Aktivitäten
würden ausserdem als Risikofaktoren gelten, weshalb der Beschwerdefüh-
rer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einem erhöhten Risiko einer
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werde. Dabei genüge es, dass aus der
Sicht der sri-lankischen Behörden ein Verdacht bestehe, um von einem
Gefährdungsprofil auszugehen. Vorliegend sei nicht bekannt, ob den sri-
lankischen Behörden das ganze Ausmass der Unterstützungsleistungen
des Beschwerdeführers bekannt sei. Angesichts dessen, dass er dem CID
schon vor seiner Ausreise bekannt gewesen und auch seither bei seinen
Angehörigen gesucht worden sei, zudem illegal aus Sri Lanka ausgereist
sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden ihr Interesse
an seiner Person nicht verloren hätten. Es sei deshalb von einem erhebli-
chen Gefährdungsprofil auszugehen. Da er zudem mehrmals an politi-
schen Veranstaltungen teilgenommen und dabei fotografiert und gefilmt
worden sei, nicht nur ein Mitläufer sei, sondern sich exponiert habe, was
im Internet und auf Youtube ersichtlich sei, könne angenommen werden,
dass er auch deshalb in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten sei
und sich auf einer Terrorliste befinde. Ein zusätzliches Gefährdungsprofil
ergebe sich daraus, dass zwei seiner Cousins bei den LTTE Mitglied ge-
wesen seien. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang auch auf seine
Narbe neben dem (…) (…) zu verweisen. Damit werde sein Gefährdungs-
profil verstärkt. Unter diesen Umständen müsse der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgungsgefahr rechnen.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
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sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die erst im Beschwerdeverfahren vorge-
brachten Sachverhaltselemente nachgeschoben und damit grundsätzlich
unglaubhaft sind, zumal sie im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht an-
satzweise vorgebracht worden sind und kein plausibler Grund vorgetragen
wurde, weshalb diese nicht schon von Anfang an hätten dargelegt werden
können. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aus
Angst nicht alles dargelegt, kann angesichts dessen, dass er über die Ver-
schwiegenheitspflicht der Asylbehörden und die ihm selber obliegende Mit-
wirkungspflicht aufgeklärt worden ist (vgl. Akte 10/18 S. 2), nicht gehört
werden. So kann ihm zunächst nicht geglaubt werden, dass er die LTTE
gemeinsam mit seinem Schwager unterstützt und eine der Haupttätigkei-
ten darin bestanden habe, Waffen zu verstecken. Ebenso wenig glaubhaft
sind seine nachträglichen Vorbringen, wonach er gelegentlich (…)Minen
an verschiedenen Stellen installiert und an Feiertagen für die LTTE regel-
mässig als (…) die (…) und andere Konstruktionen aufgebaut habe. Aus
den gleichen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass er sich mit einem Schwa-
ger, der 2007 entführt worden und seither spurlos verschwunden sei, für
die LTTE engagiert habe. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, dass er in seiner Abwesenheit sechs bis sieben Mal unter dem
D-635/2017
Seite 11
Vorwurf, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und die LTTE zu un-
terstützen, an seinem Wohnort vom CID aufgesucht worden sei, wobei die
Wohnung jeweils durchsucht und verwüstet worden sei. Aus den gleichen
Gründen unglaubhaft sind auch seine Aussagen, er sei im August 2007 von
Armeeangehörigen auf der Strasse zusammengeschlagen worden, weil er
die Waffenverstecke der LTTE nicht preisgegeben habe, man habe ihn
während der Haft im September 2007 zu den Waffenverstecken der LTTE
und zu seiner Verbindung zu dieser Organisation befragt sowie regelmäs-
sig zusammengeschlagen und kopfüber aufgehängt, er hätte auf Motorrad-
fahrten durch die Stadt Mitglieder der LTTE identifizieren sollen und sei, da
er niemanden identifiziert habe, zusammengeschlagen und misshandelt
worden. Unglaubhaft sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach er im April 2008 im Vanni-Gebiet für die LTTE als (…) (…) errichtet,
den Dienst an der Front indessen verweigert, für die LTTE an der Front
benutzte Waffen eingesammelt, ins Camp transportiert und für den erneu-
ten Gebrauch vorbereitet habe. Ebenso nachgeschoben und damit un-
glaubhaft sind die Angaben, er habe Essen und Munition an die Frontlinie
gebracht und Verletzte oder Tote ins Camp der LTTE transportiert. Aus den
gleichen Gründen kann ihm nicht geglaubt werden, dass er den LTTE-Kol-
legen nicht nur Essen, sondern auch Pakete, deren Inhalt ihm nicht be-
kannt gewesen sei, überbracht habe. Insgesamt wurde der im erstinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt im Beschwerdeverfahren
nicht nur mit kleineren Einzelheiten, welche sich als Ergänzung zum bishe-
rigen Sachverhalt betrachten lassen könnten, ergänzt; vielmehr wurden in
wesentlichen Teilen gänzlich neue Sachverhaltselemente vorgebracht,
welche nicht als Erklärung des bisherigen Vorgebrachten zu sehen sind.
Diese nachgeschobenen Elemente sind auch deshalb als unglaubhaft zu
betrachten, weil der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch Gründe
gebe, welche er nicht erwähnt habe, welche indessen gegen eine Rück-
kehr nach Sri Lanka sprechen könnten, nur damit beantwortete, dass
Rückkehrer aus der Schweiz bereits am Flughafen verhaftet worden seien
und ihm seine Ehefrau gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen
(vgl. Akte A10/18 S. 16). Konkrete weitere Gründe brachte er auch an die-
ser Stelle nicht vor.
5.5 Ebenfalls nicht zum Ausdruck brachte der Beschwerdeführer im erstin-
stanzlichen Verfahren die im Beschwerdeverfahren nachgeschobene Re-
flexverfolgung infolge Verwandter, welche sich für die LTTE engagiert hät-
ten. Diesbezüglich ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die Argumentation in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 (E. 3.5),
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Seite 12
welche von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben ist, zu
verweisen.
5.6 Auch im Übrigen ist auf die Erwägungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung sowie auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass
die im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Verfolgungsgründe insge-
samt oberflächlich, substanzlos, detailarm und ohne persönlichen Bezug
dargelegt wurden und aus diesem Grund als unglaubhaft zu qualifizieren
sind. Die Einwände im Beschwerdeverfahren, wonach das SEM anlässlich
der Anhörung entgegen der üblichen Vorgehensweise nicht mit offenen
Fragen gearbeitet habe und die Befragung Mängel aufweise, können – wie
in der Zwischenverfügung bereits festgehalten – nicht gehört werden. Dem
Beschwerdeführer stand mehrmals die Gelegenheit offen, über seine
Fluchtgründe ausführlich und detailliert zu berichten, was er indessen nicht
getan hat.
5.7 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 dargelegt
wurde, sind zudem die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er mehr-
mals mit den sri-lankischen Sicherheitskräften und dem CID Kontakt ge-
habt habe, wobei diese ihn nach Waffenverstecken der LTTE und nach den
eigenen Tätigkeiten für diese Organisation befragt hätten, ihn geschlagen,
ihm den Ausweis weggenommen und später wieder zurückgegeben hät-
ten, nicht mit einer ernsthaften behördlichen Suche nach seiner Person in-
folge Tätigkeiten für die LTTE zu vereinbaren. Ebenso wenig vermag es zu
überzeugen, dass der Beschwerdeführer unter dem Verdacht, die LTTE
unterstützt zu haben, dank Schmiergeldzahlungen aus dem Lager entlas-
sen worden sein soll. Auch seine Aussage, man habe ihm im Zusammen-
hang mit der Geburt des (…) Kindes im Spital gesucht, aber nicht festneh-
men können, lässt sich mit einer ernsthaften Suche nach seiner Person
aufgrund von konkret vorgeworfenen LTTE-Tätigkeiten nicht vereinbaren.
Personen, welche unter dem ernsthaften Verdacht stehen, die LTTE unter-
stützt zu haben – insbesondere in der im Beschwerdeverfahren vorge-
brachten Art und Weise – müssen im Fall von behördlichen Kontakten mit
einer Festnahme, einer Inhaftierung und einem anschliessenden Verfahren
gegen sie rechnen.
5.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden
Erwägungen nicht geglaubt werden, dass er die LTTE während mehrerer
Jahre aus eigenem Antrieb unterstützt habe und von den sri-lankischen
Behörden aus diesem Grund gesucht worden sei, nachdem diejenigen
D-635/2017
Seite 13
Personen, mit welchen er zusammengearbeitet habe, getötet oder festge-
nommen worden seien. Unter diesen Umständen können auch die seit der
Ausreise dargelegten Suchen nach seiner Person und die in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachten Bedrohungen seiner Familie nicht ge-
glaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gege-
benen Beweismittel nichts zu ändern. Die mit der Beschwerde zu den Ak-
ten gegebenen Beweismittel (Beilagen 3 bis 7) liegen nur in Kopie vor und
lassen keine Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers zu. Sie
sind somit beweisuntauglich. Das im erstinstanzlichen Verfahren zu den
Akten gegebene Schreiben des Dorfvorstehers liegt ebenfalls nur in Kopie
vor, weist somit einen geringen Beweiswert auf und bringt im Übrigen nur
zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer ein Kriegsbetroffener ist. Es ist
somit ebenfalls nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer dargelegten
Sachverhalt zu belegen.
5.9 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft
ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich
aus den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Substanzlosigkeiten
ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren
sind.
5.10 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Insbesondere ist
nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatland
im Zusammenhang mit Aktivitäten für die LTTE in den Fokus der sri-lanki-
schen Behörden geraten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren Kopien von
Fotos ein und machte geltend, er habe mehrmals an politischen Veranstal-
tungen teilgenommen und sei fotografiert oder gefilmt worden. Er sei nicht
nur Mitläufer, sondern habe sich exponiert, was auf Youtube und im Internet
ersichtlich sei. Damit sei er den sri-lankischen Behörden bekannt, stehe
auf einer Terrorliste und müsse im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
Verfolgungsmassnahmen rechnen.
6.2 Damit macht er das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
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nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden
hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, welche wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flücht-
linge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber al-
lerdings durch den ausdrücklichen Hinweise auf den Vorbehalt der Geltung
der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG in fine).
6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderun-
gen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätz-
lich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne
des Gesetzes befürchten muss.
6.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels glaub-
hafter Vorverfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten
ist.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1886/2015
vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) ausführlich zur Situation in
Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten
ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Gericht stellte un-
ter anderem fest, dass nicht generell angenommen werden könne, jeder
aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsu-
chende sei allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt. Im Urteil werden
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Seite 15
verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehr-
ten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
gekommen ist.
– In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“) auf-
geführt ist.
– Sodann ist zu prüfen, ob eine glaubhafte tatsächliche oder vermeintli-
che, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE vorliegt.
– Ein dritter Risikofaktor besteht darin, dass exilpolitische Aktivitäten
glaubhaft vorgetragen wurden.
Diese drei Risikofaktoren sind gemäss dem erwähnten Urteil stark risiko-
begründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer
begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangs-
weise begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar, was bedeutet, dass sie in der Regel für
sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne des Gesetzes zu begründen vermögen.
6.7 Vorliegend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile drohen würden. Dabei sind die oben erwähnten Risikofak-
toren miteinzubeziehen. In Berücksichtigung der geltend gemachten un-
glaubhaften Aussagen bezüglich der Vorfluchtgründe und in Beachtung der
geltend gemachten Teilnahmen an Veranstaltungen in der Schweiz, kom-
biniert mit der geltend gemachten unrechtmässigen Ausreise, der Herkunft
aus dem Norden Sri Lankas und seinem Alter bei der Rückkehr ins Hei-
matland sowie seiner Narbe am (…) (…), gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zu folgendem Schluss:
6.7.1 Wie bereits erwähnt, sind die dargelegten Gründe, warum er sein
Heimatland verlassen habe, nämlich die Suche nach seiner Person unter
dem Verdacht, für die LTTE tätig gewesen zu sein, sowie wegen seiner bei
dieser Organisation aktiven Verwandten, nicht als glaubhaft zu betrachten.
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Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Ver-
lassen des Heimatlandes auf der sogenannten „stop list“ vermerkt wurde.
Somit fällt dieser Risikofaktor weg.
6.7.2 Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend
darzulegen, dass er sich in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt und
damit die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf seine Person ge-
lenkt hat. Zwar reichte er zwei Farbkopien von Fotos zu den Akten und
kreiste darauf einen Kopf ein, wohl in der Absicht, sich selber zu kennzeich-
nen. Indessen ist er auf den Fotos nicht erkennbar. Angesichts der Mas-
sendemonstration kann er auch im Internet oder auf Youtube nicht identifi-
ziert werden. Eine Exponierung des Beschwerdeführers ist unter diesen
Umständen ebenso auszuschliessen wie eine Identifizierung durch die Be-
hörden seines Heimatlandes. Mithin hat die dargelegte Teilnahme an Ver-
anstaltungen in der Schweiz aufgrund der massentypischen Aktivität kein
herausragendes Profil bewirkt, welches als Risikofaktor einzustufen wäre,
so dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der exilpoliti-
schen Tätigkeit mit der Gefahr einer drohenden Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu rechnen hätte.
6.7.3 Mithin erfüllt der Beschwerdeführer die Hauptrisikofaktoren zur Beja-
hung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht.
6.7.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden des Lan-
des stammt, spricht allein nicht für ein besonderes Risiko bei der Rückkehr
nach Sri Lanka, weil die meisten Rückkehrer aus dieser Landesgegend
stammen.
6.7.5 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil
festgehalten, dass Personen um die dreissig statistisch gesehen ein wenig
stärker gefährdet sein könnten; indessen wurde daraus nicht der Schluss
gezogen, dass sich aus dem Alter der betroffenen Person eine besondere
Gefährdung herleiten lasse. Dies ist auch vorliegend der Fall: Der etwas
mehr als (…) Jahre alte Beschwerdeführer kann aus seinem Alter keine
besondere Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Sri Lanka ziehen.
6.7.6 Auch wenn in der Beschwerde festgehalten wurde, dass der Be-
schwerdeführer eine Narbe am (…) (…) habe, wurden keine weiteren An-
gaben dazu gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Narbe
unauffällig ist und die sri-lankischen Behörden nicht veranlassen wird, den
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Beschwerdeführer wegen dieser Narbe als Mitglied der LTTE zu verdäch-
tigen.
6.8 Nach dem Gesagten liegen keine stark risikobegründenden Faktoren
vor, gestützt auf welche auf Nachfluchtgründe zu schliessen wäre. Zwar
bestehen mehrere wenig stark risikobegründende Faktoren (Herkunft aus
dem Norden, illegale Ausreise, Alter und Narbe); indessen können diese
Faktoren vorliegend auch in Kombination miteinander nicht zur Annahme
eines besonders hohen Verfolgungsrisikos führen, zumal einerseits die
meisten Rückkehrer nach Sri Lanka – mit Ausnahme der Narbe – vergleich-
bare Risikofaktoren aufweisen und andererseits auch in Berücksichtigung
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht von der
Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen ist.
6.9 Folglich ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu vernei-
nen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes auszugehen ist. Die Tatsa-
che, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, eine solche Furcht vor Ver-
folgung zu begründen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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Seite 19
§§ 124–127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer – wie vorangehend
festgehalten – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei
einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf
die im erwähnten Referenzurteil (D-1886/2015 vom 15. Juli 2016) festge-
haltene Praxis zu verweisen. Danach ist der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich
zumutbar.
8.4.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus
N._______ im Distrikt E._______ und mithin nicht aus dem sogenannten
Vanni-Gebiet stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, ob er in
dieses Gebiet seines Heimatlandes zurückgewiesen werden kann.
8.4.3 Nach dem Schulbesuch, den er aus wirtschaftlichen Gründen in der
neunten Klasse abgebrochen habe, sei er bis am 28. November 2014 –
mithin während mehrerer Jahre – als (…) angestellt gewesen. Seine Ehe-
frau und die Kinder würden immer noch in N._______ leben, während sein
Vater und ein Teil seiner Geschwister in G._______ wohnten. Somit verfügt
er über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung in Sri
Lanka behilflich sein wird. Angesichts der Angabe, sein Vater kümmere sich
um seine Ehefrau und die Kinder, kann davon ausgegangen werden, dass
innerhalb der Familie genügend finanzielle Mittel vorhanden sind und der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine exis-
tenzielle Bedrohung geraten wird. Zudem werden ihm seine jahrelangen
beruflichen Erfahrungen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben in seinem
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Heimatland erleichtern, so dass er sich eine neue eigene Existenz auf-
bauen kann. Davon ist umso mehr davon auszugehen, als der Beschwer-
deführer angab, gesund zu sein (vgl. Akte A4/13 S. 10) und sich im besten
Arbeitsalter befindet.
8.4.4 Unter diesen Umständen ist das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien für eine Wegweisung an den früheren Wohnort des Be-
schwerdeführers zu bejahen. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen-
zielle Notlage geraten würde.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: