B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-635/2018
sbj/auj
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (…).
D-635/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess am 3. Januar 2018 ihr Heimatland und
gelangte auf dem Luftweg am 4. Januar 2018 nach Tiflis (Georgien). Am
6. Januar 2018 reiste sie wiederum auf dem Luftweg von Tiflis nach Sao
Paulo (Brasilien). Sie verliess Sao Paulo am 11. Januar 2018, reiste auf
dem Luftweg nach Punta Cana (Dominikanische Republik) und von dort
am 13. Januar 2018 wieder zurück nach Sao Paulo, von wo aus sie – wie-
derum auf dem Luftweg – am 14. Januar 2018 zum Flughafen Zürich reiste,
wo sie am 16. Januar 2018 bei der Flughafenpolizei um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz nachsuchte.
Noch am gleichen Tag verweigerte das SEM ihr vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihr für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Das SEM führte am 19. Januar 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch
und gewährte der Beschwerdeführerin dabei unter anderem das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______. Sie
begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie wegen ihrer
journalistischen Tätigkeit am (…) 2009 festgenommen und während vier
Tagen in Polizeigewahrsam gefoltert worden sei. Anschliessend habe sie
zwei Jahre und drei Monate in Untersuchungshaft in D._______ verbracht.
Es sei ihr vorgeworfen worden, (…) zu sein. Nach ihrer Freilassung sei das
Verfahren gegen sie weitergeführt worden. Am (…) 2017 sei sie vom türki-
schen Kassationsgericht zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden.
Ihre journalistische Tätigkeit habe in keinem Zusammenhang zu (…) ge-
standen. Sie habe zunächst als Praktikantin und später als Korresponden-
tin bei einer unabhängigen kurdischen Agentur gearbeitet, bis diese im
Jahr 2016 vom Staat geschlossen worden sei. In der Folge sei sie beim
Sender (…) TV tätig gewesen, und nach dessen Schliessung habe sie bis
zur Ausreise als Freelancer für eine Zeitung, diverse Medienstellen und
eine Nachrichtenagentur gearbeitet.
D-635/2018
Seite 3
Nachdem die Vollzugsbehörden sie im Dezember 2017 zur Fahndung aus-
geschrieben hätten, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe die
Türkei am 3. Januar 2018 mit (…) verlassen und sei nach Tiflis geflogen,
wo sie mit ihrem eigenen türkischen Reisepass eingereist sei. Von dort sei
sie mit ihrem Pass am 6. Januar 2018 nach Sao Paulo weitergereist, wo
sie als Touristin habe einreisen können. Sie habe sich während fünf Tagen
grösstenteils in einem Hotel in Sao Paulo aufgehalten und am 11. Januar
2018 ihre Flugreise über Lima (Peru) nach Punta Cana fortgesetzt, weil sie
von dort in die Schweiz habe fliegen wollen. Sie habe sich jedoch nicht
verständigen können und ihre Unterlagen seien unvollständig gewesen, so
dass man ihr die Einreise verweigert und sie nach Brasilien zurückge-
schickt habe. Sie habe in keinem dieser Staaten ein Asylgesuch einge-
reicht, da sie von Anfang an die Schweiz um Asyl habe ersuchen wollen.
Am 14. Januar 2018 habe sie Sao Paulo erneut verlassen und sei – ohne
Transitvisum – am nächsten Tag am Flughafen Zürich gelandet, wo sie den
Weiterflug nach Istanbul verweigert und um Asyl ersucht habe.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren türkischen Reisepass, ihre Identitäts-
karte (Nufüs), einen Führerausweis und einen Presseausweis sowie zahl-
reiche Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 – eröffnet tags darauf – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flug-
hafens Zürich weg und ordnete an, die Beschwerdeführerin habe den Tran-
sitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlas-
sen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat
Brasilien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurden ihr die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertrete-
rin mit Beschwerde vom 30. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf-
zuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an
das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren
durchzuführen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Brasilien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine
D-635/2018
Seite 4
Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht be-
antragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Brasilien abzuse-
hen. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin.
Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen eingereicht: ein türkisch-
sprachiges Dokument, bei dem es sich gemäss Beschwerde um eine Ko-
pie des Urteils des Kassationsgerichts E._______ vom (…) 2017 handelt;
weitere Dokumente in türkischer Sprache; ein „Agreement of mutual legal
assistance in criminal matters“ zwischen der Türkei und Brasilien; Schrei-
ben des „International Press Institute“ (undatiert), der „European Federa-
tion of Journalists“ vom 25. Januar 2018 sowie der Schweizer Sektion von
„Reporters sans Frontières“ vom 26. Januar 2018; ein Bericht von Amnesty
International (AI) zu Brasilien vom 15. Mai 2017; eine Statistik zu Asylan-
trägen in Brasilien von 2006 bis 2016 von L und ein Über-
weisungsformular / Medizinische Informationen (…).
E.
Die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 1. Februar 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass
die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und die
Beschwerdeführerin demnach den Abschluss des Verfahrens im Transitbe-
reich des Flughafens Zürich abwarten kann. Gleichzeitig verzichtete sie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-635/2018
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen
der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und der Einreisebewilligung bil-
den demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend aus prozessökonomischen
Gründen gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
D-635/2018
Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise
bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der
Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden.
6.
6.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die
Beschwerdeführerin sich vor ihrer Ankunft im Flughafen Zürich in Brasilien
aufgehalten habe. Gemäss ihren Aussagen, den Kontrollstempeln in ihrem
Reisepass und den vorhandenen Flugunterlagen habe sie am 6. Januar
2018 mit ihrem eigenen Reisepass eine Flugreise nach Sao Paulo ange-
treten, wo ihr an der Grenzkontrolle „ein Visum für drei Monate ausgestellt
worden ist (?)“ und wo sie sich während fünf Tagen aufgehalten habe. Sie
sei – nachdem sie am 11. Januar 2018 nach Punta Cana und am Folgetag
nach Sao Paulo zurückgereist sei – am 14. Januar 2018 mit einem Flug
der Swiss von Brasilien aus nach Zürich gelangt. Gemäss dem Überein-
kommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chi-
cago-Übereinkommen; SR 0.748.0) respektive den im Anhang 9 von der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestim-
mungen könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen
Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Aus-
gangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren. Dies gelte unbesehen davon, mit
welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Brasilien sei am 7. April
1972 dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten
und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-
Refoulement-Gebots (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstel-
lung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflich-
tet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden) verpflichtet. Die Beschwerdeführerin
habe anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegwei-
sung nach Brasilien erklärt, dass es schwierig sei, in Brasilien als Frau zu
D-635/2018
Seite 7
leben, man sie dort sexuell belästigt habe und ihre Sicherheit nicht gewähr-
leistet sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Brasilien kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, in Brasilien ein Asyl-
gesuch einzureichen. Sofern sie – wie angegeben – tatsächlich auf Schutz
vor sexueller Belästigung angewiesen sei, könne sie sich an die entspre-
chenden Behörden vor Ort wenden. Brasilien verfüge über einen funktio-
nierenden Polizei- und Rechtsapparat. Vor diesem Hintergrund und in An-
wendung der aktuellen Rechtsprechung könne sie nach Brasilien zurück-
kehren. Zudem verfüge sie über ein immer noch gültiges Visum für die
Rückreise nach Sao Paulo. Auf ihr Asylgesuch sei nicht einzutreten, wes-
halb auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werde.
Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. We-
der die in Brasilien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar,
da sie ein gültiges Visum für Brasilien besitze.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsmittelschrift geltend, sie
sei eine sowohl in der Türkei als auch international bekannte kurdische
Journalistin. Es sei ihr in der Türkei grundlos vorgeworfen worden, dass sie
(…) sei; das türkische Kassationsgericht in E._______ habe am (…) 2017
den Entscheid eines Strafgerichts in D._______ bestätigt. Nachdem sie im
Dezember 2017 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, habe sie (…).
Sie habe nie die Absicht gehabt, sich in Brasilien oder den anderen Tran-
sitländern aufzuhalten, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen
wollen, da sie hier viele Freunde, Bekannte, Berufskollegen und Verwandte
habe. Ihr Aufenthalt in Brasilien habe nur wenige Tage gedauert und könne
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als Aufenthalt im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG ausgelegt werden; sie sei in Brasilien vielmehr
nur auf der Durchreise gewesen. Aus der angefochtenen Verfügung sei
nicht ersichtlich, dass Brasilien ihrer Rücknahme zugestimmt und überdies
zugesichert habe, sie als Asylsuchende aufzunehmen. Ohne entspre-
chende Zusicherung des Drittstaates zur Rückübernahme sei der Nichtein-
tretensentscheid nicht rechtmässig.
D-635/2018
Seite 8
Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinter seine Aussage, wo-
nach ihr ein Visum für drei Monate ausgestellt worden sei, ein Fragezei-
chen gesetzt. Daraus sei zu schliessen, dass beim SEM Zweifel an der
Gültigkeit des Visums bestünden. Es sei demnach nicht geklärt, ob das
Visum nach ihrer Ausreise aus Brasilien noch gültig sei. Zwar könnten tür-
kische Staatsangehörige vor ihrer Einreise an der brasilianischen Grenze
ein Visum beantragen, doch bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Ertei-
lung eines solchen.
Ferner bestehe eine Rückschiebungsgefahr nach Georgien und damit
auch in die Türkei. Die brasilianischen Asylbehörden könnten eine Dritt-
staatenregelung anwenden und zum Schluss gelangen, dass Georgien für
ihr Asylgesuch zuständig sei, da sie durch diesen Staat nach Brasilien ein-
gereist sei. Georgien sei kein sicheres Land für Flüchtlinge, ein Rückschie-
bungsrisiko in die Türkei erscheine daher als real. Unter Hinweis auf ent-
sprechende Links im Internet wird geltend gemacht, Georgien schiebe tür-
kische Flüchtlinge, gegen welche die Türkei einen Haftbefehl erlassen
habe, in die Türkei ab.
Das SEM müsse eine Einzelfallprüfung vornehmen, ob sie in Brasilien als
Frau und kurdische Journalistin in Sicherheit leben könne. Während sich
in der Schweiz zahlreiche Personen um sie kümmern würden, sei fraglich,
ob sie in Brasilien ohne die Unterstützung anderer Personen ein men-
schenwürdiges Leben führen könnte. Laut dem beiliegenden Bericht von
AI aus dem Jahr 2017 seien Flüchtlinge in Brasilien auf sich alleine gestellt.
Sie hätten kaum Zugang zu medizinischer Versorgung und bekämen keine
staatliche Unterstützung. Zudem gebe es in Brasilien kein funktionierendes
Asylverfahren. Alleine der Hinweis auf die bestehende Asylgesetzgebung
vermöge einen Nichteintretensentscheid nicht zu rechtfertigen; vielmehr
sei auch die tatsächliche Lage der Flüchtlinge zu berücksichtigen.
Es bestehe zwischen Brasilien und der Türkei seit 2015 ein Rechtshilfe-
Abkommen, welches auch (…) erfasse. Da sie in der Türkei wegen (…)
verurteilt worden sei und als Terroristin gelte, sei die Türkei gestützt auf
dieses Abkommen berechtigt, von Brasilien Informationen über sie anzu-
fordern, obwohl zwischen den beiden Staaten kein Auslieferungsabkom-
men bestehe.
Sie sei aufgrund der erlittenen Folter in der Haft (…) krank geworden und
benötige eine sichere Umgebung und menschliche Unterstützung. Wie
D-635/2018
Seite 9
dem beigelegten Arztbericht zu entnehmen sei, leide sie an (…). Die Un-
terkunftssituation am Flughafen habe zu (…) geführt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich in un-
genügender Weise mit der Frage, ob effektiver Schutz vor Rückschiebung
bestehe, auseinandergesetzt. Sie rügt damit eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, welche vorab zu prüfen ist.
7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2016, Art. 12 VwVG
N 15 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
7.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
D-635/2018
Seite 10
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
7.4 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat
zurückkehren könne, in welchem sie sich vorher aufgehalten habe.
Neben den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten – wozu
Brasilien unbestrittenermassen nicht gehört (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG und dazu Urteil des BVGer E-5793/2017 vom 1. Februar 2018
E. 5.7.1) – gibt es weitere Drittstaaten, in welche Wegweisungen angeord-
net werden können. Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten
sicheren Drittstaaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in an-
dere Drittstaaten – so auch Brasilien – in jedem Einzelfall prüfen, ob in
diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG
besteht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl.
Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI
2002 6884 f.; Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3).
7.5 Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt (vgl.
E. 6.1), hat sich das SEM nur rudimentär zum Schutz vor Rückschiebung
nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG geäussert. Es hat namentlich keine Einzelfall-
prüfung vorgenommen. Eine solche drängt sich dem Gesagten nach je-
doch auf und ist mit Blick auf das mutmasslich besondere politische Profil
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall geradezu unabdingbar. Aus-
serdem ist im Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden Drittstaat Brasi-
lien folgendes festzuhalten: auch wenn das brasilianische Flüchtlingsge-
setz trotz bestehender Herausforderungen bezüglich seiner vollständigen
Umsetzung als fortschrittliches Gesetz und juristischer Meilenstein ange-
sehen wird (vgl. Camila Asano, Pétalla Timo, Heinrich Böll Stiftung, Das
neue brasilianische Migrationsgesetz und die Menschenrechte, 3. Juli
2017, rationsgesetz-und-die-menschenrechte >, abgerufen am 6.2.2018), finden
sich im selben Bericht Hinweise, wonach im Verlauf des Jahres 2016 zahl-
reiche Asylsuchende (venezolanischer Staatsangehörigkeit) von der brasi-
lianischen Bundespolizei abgeschoben wurden, obwohl sie Asyl beantragt
hatten. Weiter wird von Fällen von Rückführungen berichtet, bei denen die
Einwanderer in ein „Rechtsvakuum“ versetzt und in Warteräumen am in-
ternationalen Flughafen Guarulhos von Sao Paulo willkürlich und auf un-
bestimmte Zeit, ohne den notwendigen Beistand und das Recht auf ein
D-635/2018
Seite 11
Verfahren festgehalten werden, bis sie es schaffen, einen Asylantrag zu
stellen, oder in ihr Heimatland zurückgeschickt werden. Die starke Zu-
nahme der Anzahl Asylsuchender hat zusammen mit den fehlenden Res-
sourcen zur Behandlung der Gesuche zu einer Überlastung des Asylsys-
tems Brasiliens geführt (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UN-
HCR], Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees;
For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation
Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 27th Session; Brazil,
09.2016, ˂ ˃, abgerufen am
06.02. 2018). Auch Amnesty International macht in ihrem Jahresbericht
2016/17 zu Brasilien im Februar 2017 auf die Überlastung des Asylsystems
in Brasilien aufmerksam (vgl. Amnesty International, Annual Report
2016/2017 – Brazil, 22.02.2017, americas/brazil/report-brazil/ >, abgerufen am 06.02.2018).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall un-
zureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von
Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Brasilien kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung der Beschwerdeführerin nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht. Die Vorinstanz hat somit unter Verletzung des verwaltungs-
rechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserhebli-
chen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihr obliegenden Prü-
fungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwer-
deführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrens-
mängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht
schon deshalb nicht zur Debatte, weil das Gericht bereits in anderen Fällen
(insbesondere Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3)
festgehalten hat, dass die Asylbehörden bei der Wegweisung in vom Bun-
desrat nicht als sicher bezeichnete Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen
müssen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5
Abs. 1 AsylG besteht. Ausserdem ist die erforderliche Entscheidungsreife
für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gege-
ben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstel-
len. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend
eine neue Verfügung zu erlassen, wobei es die auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten Vorbringen und die eingereichten Unterlagen zu berück-
sichtigen haben wird.
D-635/2018
Seite 12
7.7 Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen
und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur voll-
ständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen ans SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsie-
gens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
8.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) werden gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-635/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger
Versand: