B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6352/2012
law/joc
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurde er am
13. Dezember 2010 zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und
den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte der damals minderjährige Beschwer-
deführer aus, er sei tigrinischer Ethnie, römisch-katholischen Glaubens
und in C._______, Eritrea, geboren. Bis 2007 habe er bei seinen Eltern
und danach bis 2010 im katholischen Kloster "D._______" gewohnt. Er
habe die katholische Schule "E._______" in F._______ besucht. Anfang
der elften Klasse sei er zu seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern
zurückgekehrt. Er habe gesundheitliche Probleme in Form von (…). In
Eritrea sei eine entsprechende Operation nicht möglich und ausserdem
wäre eine solche sehr teuer. Der bevorstehende Militärdienst in Sawa und
die gesundheitlichen Probleme hätten den Ausschlag für seine Ausreise
gegeben. Sein in den USA wohnhafter Onkel habe diese finanziert. Er
hasse das Militär, und wäre er nach Sawa gegangen, wäre das lebensge-
fährlich für ihn gewesen. Bei einer Rückschaffung würde man ihn zur
Strafe nach Wia schicken oder er würde allenfalls erschossen.
C._______ habe er auf dem Luftweg verlassen. Ein Mann namens
G._______ habe ihn begleitet. Er sei mit einem eritreischen Pass als
Sohn dieses Mannes gereist. Dieser habe ihn zu seinem Onkel in die
USA bringen wollen. Im Flugzeug sei er aufgrund seiner (…) erkrankt. Er
sei in der Folge in einem ihm unbekannten europäischen Land in einem
Spital operiert und zehn Tage behandelt worden. G._______ habe ihm
daraufhin erklärt, er könne ihn nicht mehr zu seinem Onkel in die USA
bringen, und habe ihn trotz noch vorhandenen Katheters aus dem Spital
geholt. Mit dem Zug sei er dann zirka fünf Stunden gefahren, dann sei er
umgestiegen. Den Reisepass habe er nach dem Spitalaufenthalt nicht
mehr auf sich getragen. Während seiner Bahnreise sei er von der Polizei
durchsucht und anschliessend auf einen Polizeiposten mitgenommen
worden, da er keine Papiere besessen habe. Er habe eine Nacht auf dem
Polizeiposten verbracht und danach ein Bahnticket erhalten. Nach zirka
einer Stunde Zugfahrt sei er in Kreuzlingen angekommen.
B.
Am 29. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM
das rechtliche Gehör zu einem Polizeirapport vom 4. Dezember 2010 und
D-6352/2012
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der darin von ihm geschilderten Reiseroute (Sudan-Libyen-Italien-
H._______) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach H._______ oder
Italien gewährt. Der Beschwerdeführer erklärte dabei im Beisein einer ihm
zugeordneten Vertrauensperson, als er von der schweizerischen Polizei
erwischt worden sei, habe er aus Angst eine erfundene Geschichte er-
zählt. Die von ihm gegenüber der Polizei dargelegte Reiseroute sei
falsch. Er sei nie in Italien oder H._______ gewesen. Nachdem er mit
dem Umstand konfrontiert wurde, dass er gemäss erwähntem Rapport
mit dem Zug von I._______ (H._______) via J._______ nach K._______
gereist und von Beamten der Grenzwacht angehalten worden sei, wobei
er ein Ticket L._______-Zürich auf sich getragen habe, erwiderte er, er
sei auf dem Weg von H._______ in die Schweiz erwischt worden. Es
könne sein, dass er in L._______ im Spital gewesen sei. Er sei nach
H._______ gelangt, weil er krank gewesen sei. Er wisse nicht viel über
H._______. Er bevorzuge die Schweiz und wolle weder nach H._______
noch nach Italien überstellt werden.
C.
Am 31. Januar 2010 sandte der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie
eines Schulzeugnisses der M._______ in F._______ vom 17. Januar
2011 und eine Kopie eines Identitätsausweises seines Vaters zu.
D.
Mit Schreiben vom 9. August 2011 liess die Vertrauensperson des Be-
schwerdeführers dem BFM ebenfalls eine Kopie des erwähnten Schul-
zeugnisses und des Identitätsausweises des Vaters und überdies Kopien
von zwei Fotos der Familie des Beschwerdeführers (samt Zustellcouvert
aus Eritrea, in Kopie) zukommen. Im Weiteren wurde auf einen Austritts-
bericht des (…) N._______ vom 15. April 2011 aufmerksam gemacht,
wonach der Beschwerdeführer dort vom 14. bis 26. April 2011 hospitali-
siert und als Diagnose (…) beidseits festgehalten wurde. Der Beschwer-
deführer sei zwei Mal operiert worden und benötige eine längerfristige
medizinische Kontrolle. Gleichzeitig wurde auf Integrationsbemühungen
des Beschwerdeführers sowie darauf hingewiesen, dass das Mandat als
Vertrauensperson infolge Volljährigkeit des Beschwerdeführers hinfällig
geworden sei.
E.
Die Originale des erwähnten Schulzeugnisses und der Familienfotos (inkl.
Zustellcouvert aus Eritrea) gingen beim BFM am 11. August 2011 ein.
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Seite 4
F.
Am 11. November 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich
zu den Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich in Eritrea
mit seinem Schülerausweis ausgewiesen. Dieser befinde sich vermutlich
zu Hause. Er habe bis 2005 zusammen mit seinen Eltern im Quartier
O._______ in C._______ gelebt. Danach seien sie nach P._______ um-
gezogen. Von der achten bis zur zehnten Klasse respektive von Septem-
ber (…) bis (…) sei er in F._______ in eine katholische Schule namens
"Q._______" gegangen. Das sei eine akademische Schule gewesen. Er
habe diese auf seinen eigenen Wunsch hin besucht, da er habe Priester
werden wollen. Zusätzlich habe er auch die normale Schule "E._______"
besucht. Gewohnt habe er in R._______ in der Gegend S._______. Nach
Abschluss der zehnten Klasse sei er nach O._______ zurückgekehrt und
dort bis zur Ausreise geblieben. Seine Eltern und die fünf Geschwister
würden sich nach wie vor in C._______ aufhalten. Sein Vater sei dort in
der privaten Baubranche bei einer Firma namens "T._______" tätig. Wirt-
schaftlich gehe es seiner Familie seit seinem Weggang nach F._______
nicht mehr so gut, da die Regierung Bauprojekte stoppe. Sein Vater habe
deshalb nicht mehr arbeiten können. Er sei aus Eritrea ausgereist, da er
ohne Lösung seiner gesundheitlichen Probleme dort nicht habe leben
können. Ausserdem habe er bald den Militärdienst absolvieren müssen.
Das sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich
gewesen. Eine Vorladung für den Militärdienst habe er nicht erhalten. Er
sei auf Beschluss seines Vaters ausgereist, habe aber Angst gehabt,
während der Flucht erwischt und nach Sawa oder Wia geschickt zu wer-
den. Die eritreische Regierung würde viele Jugendliche zwangsrekrutie-
ren. Er sei in der neunten Klasse an (…) erkrankt und deswegen beim
Arzt gewesen und behandelt worden. Seine Mutter habe diese Behand-
lung als ungenügend erachtet. Zudem habe sie viel Geld gekostet. Sein
in Amerika wohnhafter Onkel habe schliesslich seinen Eltern geraten, ihn
zwecks Behandlung ins Ausland zu schicken. Sein Onkel habe die Aus-
reise finanziert. Er sei mit einem Schlepper ausgereist. Er habe einen
Reisepass, ausgestellt auf seinen Namen benützt, wisse aber nicht, was
für ein Foto darauf enthalten gewesen sei, da fast immer der Schlepper
den Pass gezeigt habe. Bei der Ausreise von C._______ aus auf dem
Luftweg habe es keine Probleme gegeben. Er habe auf der gesamten
Reise ständig Schmerzen gehabt und wisse nur, dass er sich vor seiner
Ankunft in der Schweiz zuletzt in H._______ aufgehalten habe, wo er
operiert worden und neun bis zehn Tage in einem Spital gewesen sei. Ei-
gentlich habe er zu seinem Onkel nach Amerika reisen wollen.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 6. November 2012 – eröffnet am 9. November 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es bestünden er-
hebliche Zweifel hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers und des
von ihm geschilderten Reiseweges. Der eritreische Schülerausweis sei
für Jugendliche in Eritrea von zentraler Bedeutung, da dieser bei Razzien
vorgewiesen werden müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass er
entgegen seinen Angaben wisse, wo sich dieser befinde. Er habe den
schweizerischen Behörden seine Identität nicht offenlegen wollen. Die
Schilderungen seines Reiseweges erachtete das BFM als stereotyp, in
sich widersprüchlich und insgesamt nicht hinreichend begründet. Sie
würden den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer wolle die Behör-
den über seinen Reiseweg im Dunkeln lassen. Es sei davon auszugehen,
dass er Eritrea auf legalem Weg verlassen habe. Seine Schilderungen
über die Spitalbehandlung in H._______ würden der allgemeinen Le-
benserfahrung widersprechen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte
Angst vor einer möglichen Rekrutierung durch die eritreische Armee er-
achtete das BFM unter Hinweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskomission (ARK) in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 E. 4.10 als nicht beachtlich im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Das BFM ging im Weiteren von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Eritrea aus. Die Zumutbarkeit bejahte
es insbesondere mit der Argumentation, Nachbehandlungen seiner Er-
krankung seien im U._______-Spital in C._______ möglich und die erfor-
derlichen Medikamente erhältlich. Es stehe ihm zudem frei, bei der kan-
tonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantra-
gen. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seiner Identi-
tät und zu seinem Reiseweg gemacht. Es sei daher nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Wegweisungs-
hindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der ehemaligen ARK
und des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
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Seite 6
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Asyl-
behörden zu täuschen versuche.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2012 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 6. November 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen; (eventuell) sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und dem Be-
schwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu stellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe durchaus detaillierte Angaben zu seiner Herkunft, seiner Schule,
dem Wohnquartier und zum Beruf seines Vaters gemacht. Auch die An-
gaben zu seinem Reiseweg seien übereinstimmend. Er kenne die Geo-
grafie Europas nicht und habe stets den Anweisungen des Schleppers
Folge geleistet, weshalb nicht erstaune, dass er die Durchgangsländer
seiner Reise nicht kenne. Es sei nicht realitätsfremd, dass jemand mit
schlimmen Schmerzen in einem Land wie H._______ nicht sich selbst
überlassen werde, sondern ihm dort die (…) entfernt worden seien. Die
grundlegende medizinische Versorgung in Eritrea sei demgegenüber
nicht ausreichend. Behandlung schwerer Krankheiten seien, wenn über-
haupt, nur in der Hauptstadt möglich und stünden nur einem kleinen Be-
völkerungsteil (etwa Familien von Regierungsmitgliedern und hohen Be-
amten) zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe (…). Dies könne im-
mer wieder zur Bildung von (…) führen, welche operativ entfernt werden
müssten. Er sei daher auf eine funktionierende Gesundheitsversorgung
angewiesen. Bei einer Ausschaffung würde er Gefahr laufen, in eine me-
dizinische Notlage zu geraten, weshalb eine Wegweisung unzulässig sei.
Ausserdem sei allgemein bekannt, dass die Flucht aus Eritrea im dienst-
pflichtigen Alter eine erhebliche staatliche Verfolgung nach sich ziehe, wie
dies der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
20. Januar 2009 bestätige. In ihrem Update vom 8. Februar 2010 halte
die SFH zudem fest, dass die blosse Flucht ins Ausland und das Stellen
eines Asylantrages als eindeutiger Beleg für eine staatsfeindliche Haltung
D-6352/2012
Seite 7
gelte. Bei einer Rückkehr würden zwangsrepatriierte Staatsangehörige
festgenommen und in ein Gefängnislager verbracht. Misshandlungen und
Folter seien üblich. Dabei seien die wehrpflichtigen Männer und Frauen
einer zusätzlichen Strafverschärfung ausgesetzt. Das "Immigration and
Refugee Board of Canada" habe in seinem Bericht vom 4. September
2012 festgehalten, dass Personen, die aus Eritrea fliehen würden, um
nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, hart bestraft und inhaf-
tiert würden. Dies würden zahlreiche Menschenrechtsberichte bestätigen,
wonach Eritreer, die den Militärdienst durch Flucht umgehen wollten,
meist ohne Gerichtsverfahren und auf unbestimmte Zeit in Gefängnisla-
ger, in denen die Bedingungen hart und lebensbedrohlich seien, gebracht
würden. Oftmals würden sie in Isolationshaft verbracht. Folterungen seien
üblich. Laut einem Bericht von "Human Rights Watch" (HWR) würden re-
gelmässig Gefangene aufgrund von Folter, Krankheit, Unterernährung
oder anderen Formen von Misshandlungen sterben. Vor diesem Hinter-
grund bestehe eine "real risk" im Sinne von Art. 3 und 6 der EMRK für ei-
ne verbotene Behandlung. Eine Ausschaffung würde zudem gegen das
Folterverbot gemäss der Folterkonvention verstossen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 – eröffnet am 24. De-
zember 2012 – hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 7. Januar 2013
den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Instrukti-
onsrichter ab. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist
einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit
der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und
dem BFM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, an-
sonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt respektive ent-
schieden werde.
J.
Der Beschwerdeführer erbrachte innert der mit Zwischenverfügung vom
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Seite 8
20. Dezember 2012 angesetzten Frist weder den Nachweis seiner Be-
dürftigkeit, noch leistete er den geforderten Kostenvorschuss. Hingegen
ersuchte er mittels Telefax-Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Januar 2013 um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kosten-
vorschusses respektive Beibringung einer Unterstützungsbestätigung im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG. Am 8. Januar 2013 wurde der Kosten-
vorschuss einbezahlt. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 liess er im Wei-
teren eine vom 14. Januar 2013 datierende Fürsorgebestätigung nachrei-
chen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 wurde zudem um Erstreckung
der Frist zur Beibringung eines aktuellen ärztlichen Berichtes um zwei
Wochen ersucht.
K.
Am 26. Januar 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Wie-
derherstellung der Frist zur Beibringung des Nachweises der Bedürftigkeit
und Zahlung des Kostenvorschusses gut. Die Frist zur Beibringung eines
aktuellen ärztlichen Berichts wurde bis am 6. Februar 2013 erstreckt.
L.
Am 4. Februar 2013 wurde ein Arztbericht des (…) N._______ vom
24. Januar 2013 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein-
gereicht und dazu ausgeführt, bei (…) handle es sich um eine lebenslang
bestehende Erkrankung. Damit sei ein erhöhtes Risiko für rezidivierende
Harnwegsinfekte verbunden. Bei ungenügender Behandlung bestehe
auch das Risiko des Verlustes der (…)funktion. Chirurgische Eingriffe
könnten im Verlauf nötig werden, weshalb eine regelmässige Kontrolle
wichtig sei.
M.
Dem BFM wurde mittels Verfügung vom 7. Februar 2013 die Gelegenheit
erteilt, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 7. Dezem-
ber 2012 einzureichen.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 verwies das BFM auf
seine bisherigen Erwägungen und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
O.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 hielt der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts fest, gemäss Recherchen existiere in H._______ das
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kinderurologische Team "V._______". Dabei handle es sich um ein inter-
nationales Hilfsprojekt in C._______. Dieses sei im Jahre 2005 durch den
damaligen Leiter der kinderurologischen Abteilung des Krankenhauses
der W._______ L._______ gegründet worden. Gemäss dem vom kinder-
urologischen Team "V._______" verfassten und im Internet publizierten
Jahresbericht (…) würden Kinder, die im Rahmen dieses Hilfsprojektes
nicht in C._______ operiert werden könnten, zur Behandlung in das
W._______ in L._______ gebracht. Die Aufenthaltskosten würden vom
Sozialfonds des Krankenhauses getragen und der Flug mittels Paten-
schaften finanziert. Im erwähnten Bericht sei ein Farbfoto abgedruckt, auf
dem vorne links ein eritreischer Patient namens X._______ abgebildet
sei, bei dem es sich – nach einem Vergleich mit den beim BFM vorhan-
denen Fotografien – um den Beschwerdeführer handeln dürfte. Gemäss
dem durch das kinderurologische Team "V._______" im Internet veröffent-
lichten weiteren Angaben seien im Jahr (…) fünf eritreische Patienten in
L._______ operiert und behandelt worden, darunter im (…) eine Person
namens X._______. Der Beschwerdeführer trage gemäss dem von ihm
beim BFM eingereichten Schulzeugnis den Namen B._______ (vgl. BFM-
act. A39 Nr 1). Aufgrund dieser Sachlage liege die Vermutung nahe, er
habe Eritrea im Rahmen des erwähnten Hilfsprojektes auf legalem Weg
und mit den notwendigen Reisepapieren und Visa verlassen und sei im
erwähntem Spital in L._______ infolge seiner Erkrankung unter dem Na-
men X._______ behandelt worden. Dem Beschwerdeführer wurde die
Gelegenheit erteilt, innert Frist dazu Stellung zu beziehen.
P.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 erklärte der Rechtsvertreter namens des
Beschwerdeführers, nachdem er mit den in der Verfügung vom 2. Mai
2013 genannten Abklärungen konfrontiert worden sei, habe der Be-
schwerdeführer den Sachverhalt zugegeben. Mit dem beiliegenden
Schreiben möchte er sich für sein Fehlverhalten entschuldigen. Er habe
so gehandelt und sei in H._______ aus dem Spital geflohen, da er be-
fürchtet habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst einge-
zogen zu werden. Trotz dem nicht haltbaren Verhalten seines Mandanten
gegenüber den Schweizer Behörden sei festzuhalten, dass eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ausgeschlossen sei. Aufgrund
seines wehrdienstpflichtigen Alters würde ihm drohen, in den Militärdienst
eingezogen zu werden. Bei einer Rückkehr habe er aufgrund seiner
Flucht aus dem Hilfsprogramm und dem Stellen des Asylgesuches in der
Schweiz mit einer unmenschlichen Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK
zu rechnen. Der Eingabe lag ein persönliches Entschuldigungsschreiben
D-6352/2012
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des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 vor, wonach er aus Eritrea
ausgereist sei, um in H._______ medizinisch behandelt zu werden, bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 AuG
(SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung ge-
langt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
D-6352/2012
Seite 11
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind Vorbrin-
gen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der in-
neren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entschei-
dend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.3 Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2013 gesteht der
Beschwerdeführer ein, falsche Angaben zu seiner Person und seinem
Reiseweg gemacht zu haben und bestätigt die vom Instruktionsrichter in
der Verfügung vom 2. Mai 2013 geäusserte Vermutung, wonach er im
Rahmen des Hilfsprojektes "V._______" zu medizinischen Zwecken auf
legalem Weg von Eritrea nach H._______ gereist sei. Aus Angst vor einer
Ausweisung nach Eritrea habe er einen falschen Namen und falsche In-
formationen dem BFM gegenüber angegeben. Sein richtiger Name sei
A._______, (…). Die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach der Beschwerdeführer seine Identität nicht habe offenlegen
wollen und entgegen seinen Angaben von einer legalen Ausreise aus Erit-
rea auszugehen sei, erweisen sich somit als zutreffend.
3.4 In der Eingabe vom 17. Mai 2013 wird ausserdem vorgebracht, der
Beschwerdeführer sei aus dem Spital in H._______ geflohen und habe
sich in die Schweiz begeben, da er aufgrund der politischen Situation und
des bevorstehenden Militärdienstes nicht nach Eritrea zurückkehren kön-
D-6352/2012
Seite 12
ne. Wegen der Flucht aus dem Hilfsprogramm und dem Stellen eines
Asylgesuches in der Schweiz hätte er zudem bei einer Rückkehr mit einer
unmenschlichen Bestrafung zu rechnen.
3.5 Wie durch das BFM zutreffend erwogen, lässt sich allein aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst leisten
müsste, nicht schliessen, dieser hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 3.4.3,
D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 3.3.7 und E-4075/2010 vom
2. Mai 2012 E. 5.4). Aufgrund seiner (…)erkrankung stünde ihm zudem
allenfalls die Möglichkeit offen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen
(vgl. UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees] Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-
seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9 f., Border Agency, Home Office,
Eritrea: Country of Origin Information (COI) Report, 15. April 2011, § 9.42,
9.45, 9.46).
3.6
3.6.1 Im Weiteren liegen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
vor, der Beschwerdeführer könnte wegen der "Flucht" aus dem Hilfspro-
gramm und dem Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.6.2 Staatsbürgern Eritreas ist es zwar nur mit einem gültigen Reisepass
und einem Ausreisevisum möglich, ihr Heimatland legal zu verlassen.
Ausreisevisa werden in der Praxis bereits seit mehreren Jahren nur unter
sehr restriktiven Bedingungen und oftmals gegen Bezahlung hoher Geld-
beträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Kinder ab elf
Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
sowie Studenten, die im Ausland studieren möchten, sind grundsätzlich
von der Visumserteilung ausgeschlossen. Eine Ausreise ohne ein solches
Visum ist illegal und wird vom eritreischen Staat als Zeichen politischer
Opposition erachtet, was willkürliche Verhaftung und Bestrafung nach
sich zieht. Offiziell drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Politi-
sche Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess,
sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingun-
gen festgehalten und oft gefoltert. Auch aussergerichtliche Tötungen sind
verbreitet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2428/2011 vom
D-6352/2012
Seite 13
16. Mai 2012 E. 6.2, D-4417/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2,
D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2; vgl auch: United Nations, Gen-
eral Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur
on the situation of human rights in Eritrea, SHEILA B. KEETHARUTH, 28. Mai
2013, S. 13, vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Interna-
tional Protection Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011,
S. 15 f. [nachfolgend: UNHRC Eligibility Guidelines]).
3.6.3 Der Beschwerdeführer ist – wie unter E. 3.3 dargelegt – im Rahmen
des erwähnten Hilfsprojektes von Eritrea auf dem Luftweg legal nach
H._______ gereist. Für diese Reise muss er somit nicht nur – wie in der
Verfügung vom 2. Mai 2013 erwähnt – über einen gültigen Reisepass,
sondern insbesondere nebst einem Schengen-Visum zwecks Einreise
nach H._______ auch über ein Ausreisevisum der eritreischen Regierung
verfügt haben. Die Ausstellung eines solchen Visums ist einer kleinen pri-
vilegierten Gruppe vorbehalten und wird etwa an Regierungsmitglieder
zwecks Geschäftsreisen, als loyal beurteilte Geschäftsmänner, die älter
als 57 sind, oder Personen, die eine medizinische Behandlung im Aus-
land benötigen, und unter Umständen auch Personen, die im Interesse
des Staates im Ausland um eine permanente Aufenthaltsbewilligung,
meist über den Weg des Asyls, ersuchen sollen, erteilt. Bei einer Ausland-
reise zwecks medizinischer Behandlung bilden zudem – je nach Alter –
auch die nötigen Papiere, welche die Freistellung vom Militär- respektive
Nationaldienst belegen, Voraussetzung (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines
S. 15 f., UK Border Agency, Home Office, Eritrea: Country of Origin Infor-
mation (COI) Report, 15. April 2011, § 30.07 und 30.08). Feststeht, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen eines medizinischen Hilfsprojekts nach
Europa gelangte und über ein entsprechendes Visum verfügte. Ange-
sichts der soeben skizzierten, restriktiven Visapolitik Eritreas ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Familie in
den Augen des eritreischen Staates als staatsloyale Person wahrgenom-
men wurde respektive wird, ansonsten wäre ihm im damals bald wehr-
dienstpflichtigen Alter von (…) Jahren wohl kaum ein Ausreisevisum, das
im Übrigen verlängerbar ist, erteilt worden. Mangels anderweitiger kon-
kreter Anhaltspunkte besteht mithin kein Grund für die Annahme, dass er
bei einer Wiedereinreise in seinen Heimatstaat als staatsfeindliche Per-
son betrachtet würde, zumal er weder im Heimatland noch im Ausland
politische Aktivitäten ausübte. Allein aufgrund der länger dauernden Lan-
desabwesenheit dürften ihn die eritreischen Behörden daher nicht re-
gimekritischer Tätigkeiten verdächtigen. Eine andere Beurteilung fällt im
Falle des Beschwerdeführers, dessen persönliche Glaubwürdigkeit durch
D-6352/2012
Seite 14
sein Verhalten ohnehin nachhaltig erschüttert ist, auch deshalb nicht in
Betracht, weil er seinen Reisepass, welcher über die Hintergründe seines
Auslandsaufenthalts allenfalls näher Aufschluss geben könnte, im vorlie-
genden Verfahren bis heute pflichtwidrig nicht zu den Akten gereicht hat.
Im Übrigen kommt den in der Beschwerde erwähnten Länderanalysen
der SFH keine Bedeutung zu, da sich diese Berichterstattung – wie auch
die weiteren zitierten Berichte – insbesondere auf Rückkehrer und Rück-
kehrerinnen bezieht, die Eritrea illegal verlassen haben.
3.7 Dem Beschwerdeführer ist es demzufolge nicht gelungen, begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen oder nachzuweisen, und er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von
Art. 54 AsylG nicht. Das BFM hat demnach zu Recht erkannt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylge-
such abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34
E. 9.2 S. 510).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588; 2011/50 E. 3.2 S. 998; 2011/24
E. 10.2 S. 502).
D-6352/2012
Seite 15
4.4
4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.4.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Wie unter E. 3.6 ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit bei einer Rückkehr
Folter oder unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Es liegen
auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre.
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Seite 16
4.5 Die (…)erkrankung des Beschwerdeführers in Form von (…) lässt
ebenfalls nicht – wie in der Beschwerde argumentiert – auf eine Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen. Zwar kann der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen;
hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.).
Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände auszu-
schliessen, zumal – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Be-
schwerde – nicht davon gesprochen werden kann, dem Beschwerdefüh-
rer sei bei einer Rückkehr nach Eritrea der Zugang zu einer medizini-
schen Behandlung respektive Medikamenten gänzlich verwehrt und er
gerate somit in eine lebensbedrohliche medizinische Notlage (vgl. dazu
nachfolgend E. 4.6.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch un-
ter diesem Aspekt als zulässig.
4.5.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.6
4.6.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/
Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008,
Nr. 15 zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis
zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine
konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notla-
ge geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/28
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Seite 17
E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.6.2 In Eritrea herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenz-
gebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist nicht auszugehen (vgl. dazu et-
wa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-935/2011 vom 18. März
2013 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.5, D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4).
4.6.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist
– jedoch (nach wie vor) – vorauszusetzen, dass begünstigende individu-
elle Umstände, namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder
familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende
Faktoren, vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene
Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevöl-
kerung gehört und sich daher in einer existenzbedrohenden Situation be-
findet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4447/2010 vom
15. November 2012 E. 9.2, D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6,
D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2).
4.6.4 Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, findet die Untersu-
chungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht
insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Her-
kunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder
sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich
bestehende Situation gezogen werden.
4.6.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen (vgl. E. 3.3) ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber offensichtlich nicht bereit
war, seine Identität offenzulegen und vollständig und wahrheitsgemäss
über seine konkreten Ausreiseumstände respektive den Reiseweg Aus-
kunft zu erteilen. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom-
men. Nach seinem Eingeständnis auf Beschwerdeebene steht zwar fest,
dass er den Staat Eritrea legal verlassen konnte. Es ist damit davon aus-
zugehen, dass er zu jenem raren Kreis von Personen gehört, die vom
eritreischen Staat als loyal erachtet werden. Ob es sich bei ihm allerdings
tatsächlich, wie auf Beschwerdeebene behauptet, um A._______, (…),
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Seite 18
handelt oder sein vollständiger Name wie etwa durch das Hilfsprojekt
"V._______" im Internet erwähnt, X._______ lautet, bleibt mangels Nach-
reichung von Identitätspapiere nach wie vor unklar. Die auf Beschwerde-
ebene spärlich gehaltenen Ausführungen beschränken sich darauf, zu-
zugeben, dass er legal im Rahmen des genannten Hilfsprojektes ausge-
reist ist. Sie lassen indes keine konkreten Rückschlüsse auf seine wahren
familiären Verhältnisse zu. Seine ursprünglichen Ausführungen dem BFM
gegenüber, sein in C._______ wohnhafter Vater habe früher in der priva-
ten Baubranche bei der Firma T._______ gearbeitet, sei nun aber arbeits-
los (vgl. act. A44/14 S. 1 f., S. 4 f. und S. 11), sind aufgrund der erschüt-
terten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als zweifel-
haft zu beurteilen, zumal in einem totalitären Staat wie Eritrea kaum mehr
private Unternehmen zugelassen sind und gemäss Recherchen des Ge-
richts denn auch keine Firma lautend auf den Namen T._______ ausfindig
zu machen ist. Wäre der Vater tatsächlich arbeitslos gewesen, so er-
schiene zugleich nicht nachvollziehbar, dass es seinen Eltern möglich
war, die Kosten für seine ärztlichen Behandlungen in Eritrea zu überneh-
men (vgl. act. A44/14 S. 6). Die Darstellung seiner familiären Verhältnisse
weist somit – ebenso wie seine ursprünglichen Schilderungen zu seinem
Reiseweg und seiner Person – Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf. Es ist
mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea über ein
soziales und wirtschaftlich tragfähiges Netz verfügt, das ihm im Falle der
Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein kann. Eine ihm aus sozia-
len oder wirtschaftlichen Gründen drohende existenzbedrohende Situati-
on ist daher nicht anzunehmen.
4.6.6 Übereinstimmend mit dem BFM lässt sich auch aus der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer an (…) leidet, kein Unzumutbarkeitskriterium
ableiten. So steht zwar gemäss dem Arztbericht vom 24. Januar 2013
fest, dass er aufgrund dieser Erkrankung weiterhin behandlungsbedürftig
ist und insbesondere regelmässiger Kontrollen bedarf. Die Behandlung
erfolgt mittels Kalziumzitrat und Vitamin D3-Substitution. Solche ärztliche
Kontrollen sind indessen in C._______, wo er bereits behandelt wurde,
möglich. Allfällige Komplikationen in Form von Harnwegsinfekten könn-
ten, wie das BFM zutreffend festhält, ebenfalls in C._______ behandelt
werden. Ausserdem steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantona-
len Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Sollten Komplikationen in Form von (…) auftreten, könnten diese zwar
derzeit in Eritrea nicht operativ entfernt werden. Die Wahrscheinlichkeit,
an (…) zu erkranken, ist jedoch gestützt auf den ärztlichen Bericht bei
adäquater Einnahme der verschriebenen Präparate und ärztlicher Kon-
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trollen eher als gering einzustufen. Sollte der Beschwerdeführer dennoch
an (…) erkranken, so bestünde für ihn die Möglichkeit, zu medizinischen
Zwecken auszureisen und dafür erneut ein Ausreisevisum zu beantragen.
4.6.7 Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweist sich demnach
nicht als unzumutbar.
4.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates – soweit er nicht ohnehin im
Besitze von Reisepapieren ist, die er den schweizerischen Behörden
vorenthält – die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist (Art. 112
AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
6.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 wurde dem Beschwer-
deführer unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit so-
wie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. In der
Folge hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2013 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einbezahlt und am 15. Januar 2013 eine vom
14. Januar 2013 datierende Fürsorgebestätigung nachgereicht. Da der
Beschwerdeführer in der Lage war, den Kostenvorschuss zu leisten, ist
davon auszugehen, dass er über finanzielle Mittel verfügt, die es ihm er-
lauben, allfällige Verfahrenskosten zu bezahlen. Unter diesen Umständen
ist ungeachtet dessen, dass die zuständige Behörde attestiert, sie unter-
stütze den Beschwerdeführer gemäss den "Richtlinien für nach Asylfür-
sorgeverordnung unterstützte Personen" der Nachweis der prozessualen
Bedürftigkeit als nicht erbracht zu erachten. Die Kosten des Verfahrens
D-6352/2012
Seite 20
sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift an seinen nicht der
Wahrheit entsprechenden Angaben gegenüber der Vorinstanz zunächst
festgehalten. Erst aufgrund der ihm zur Stellungnahme unterbreiteten Er-
kenntnisse aus den Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts räumte
er ein, dass er Eritrea im Rahmen des Hilfsprojektes "V._______" auf le-
galem Weg und mit den notwendigen Reisepapieren und Visa verlassen
und im kinderurologischen Abteilung des Krankenhauses der W._______
L._______ infolge seiner Erkrankung unter dem Namen X._______ be-
handelt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Prozessführung vor
dem Bundesverwaltungsgericht als mutwillig zu bezeichnen, so dass die
Verfahrenskosten angemessen zu erhöhen und auf Fr. 1'200.– festzuset-
zen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 8. Januar 2013 geleiste-
ten Vorschuss von Fr. 600.– teilweise gedeckt und insoweit zu verrech-
nen; den Restbetrag von Fr. 600.– hat der Beschwerdeführer nachzuzah-
len.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrech-
net. Der Restbetrag von Fr. 600.– hat der Beschwerdeführer innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: