B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6352/2016
Ur t e i l vom 1 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Ägypten,
vertreten durch MLaw Thomas Widmer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
D-6352/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten mit durch die Schweizer Vertretung in
E._______ am (…) 2016 ausgestellten Schengen-Visa (gültig vom […] bis
[…]) via ihr Heimatland Ägypten am 8. Juli 2016 in die Schweiz ein und
suchten hierzulande am 19. Juli 2016 um Asyl nach. Zum Nachweis ihrer
Identität reichten sie ägyptische Reisepässe und Identitätskarten ein.
B.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 28. Juli 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ befragt und am 1. September
2016 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ih-
ren Asylgründen angehört.
Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 stamme
aus einer christlichen und die Beschwerdeführerin 2 aus einer muslimi-
schen Familie. Sie hätten beide (…) studiert und sich während des Studi-
ums kennengelernt. Beide Familien seien gegen ihre seit dem Jahr (…)
bestehende Beziehung gewesen und hätten versucht, sie auseinanderzu-
bringen. Der Vater und ein Onkel der Beschwerdeführerin 2 hätten sie des-
wegen während der Studienzeit geschlagen. Im Jahr (…) sei die Beschwer-
deführerin 2 schwanger geworden. Sie hätten aber erst heiraten können,
nachdem der Beschwerdeführer 1 zum Islam konvertiert sei; der Religions-
wechsel sei im (…) 2006 in G._______ erfolgt. Nach Erhalt der entspre-
chenden Bestätigung aus G._______ habe er sich die für die Eheschlies-
sung benötigte neue Identitätskarte ausstellen lassen können. Die Heirat
habe – nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 – am (…) 2006 in
H._______ stattgefunden. Ihre Familien seien aber weiterhin gegen ihre
Beziehung gewesen. Der Beschwerdeführer 1, der seit dem Jahr (…) für
das ägyptische (…) gearbeitet habe, sei zwei Mal zu Unrecht der Bege-
hung strafrechtlicher Taten ([…], […]) verdächtigt worden. Er vermute, dass
Verwandte oder Kirchenvertreter respektive Muslimbrüder hinter den An-
schuldigungen stecken würden. Die ägyptischen Behörden hätten in bei-
den Fällen seine Unschuld festgestellt. Im Sommer 2006 respektive im
Jahr 2007 seien sie nach I._______ umgezogen, wo der Beschwerdefüh-
rer 1 eine neue Stelle als (…) beim (…) angetreten habe. Auch die Be-
schwerdeführerin 2 habe dort eine Stelle erhalten. Nach etwa eineinhalb
Jahren hätten Arbeitskollegen jedoch angefangen, die Beschwerdeführe-
rin 2 verbal zu belästigen. Sie habe darauf ihre Stelle gekündigt und einen
(…) eröffnet. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer 1 eine Stelle beim
D-6352/2016
Seite 3
(…) (…) angenommen. Sie hätten seither in E._______ gelebt. Dort sei es
ihnen finanziell gut gegangen. Nun sei dem Beschwerdeführer 1 aber vom
jetzigen Arbeitgeber – einem Unternehmen, das ebenfalls im (…) tätig sei
– mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsvertrag aufgrund der verschlechterten
Wirtschaftslage in E._______ nicht mehr verlängert werden könne. Nach
Ägypten könnten sie nicht zurückkehren. Einige Familienmitglieder seien
ihrer Beziehung gegenüber immer noch negativ eingestellt. Auch hätten sie
Angst davor, dass ihnen religiöse Gruppierungen wie die Muslimbrüder
oder radikale Christen Probleme bereiten könnten. Zudem würden sie be-
fürchten, ihre Kinder könnten künftig – beispielsweise wenn sie einmal hei-
raten möchten – Diskriminierungen ausgesetzt sein. Dem Beschwerdefüh-
rer 3 könnte auch aufgrund seiner unehelichen Geburt Diskriminierung dro-
hen. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Schweiz wegen (…) ärztlich be-
handelt worden. Ansonsten seien sie und ihre Kinder gesund.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (alte Identitätskarte des Beschwerdeführers 1,
Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers 1, Kopie der Identitäts-
karte der Mutter des Beschwerdeführers 1, Totenschein des Vaters des Be-
schwerdeführers 1, Auszug aus dem Zivilstandsregister, Heiratsurkunde
der Beschwerdeführenden 1 und 2) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten
A2, A9, A10, A14 und A15).
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016
– stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Die als
falsch erkannten Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer 1 und die
von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Schläge während der Stu-
dienzeit seien nicht asylbeachtlich. Die Nachteile, denen die Beschwerde-
führenden in den letzten Jahren ihres Aufenthalts in Ägypten aufgrund ihrer
religiösen Herkunft beziehungsweise Konstellation im familiären und ge-
sellschaftlichen Umfeld ausgesetzt gewesen seien (verbale Belästigungen,
respektlose Behandlung), vermöchten ebenfalls keine asylrechtliche Rele-
vanz zu entfalten. Für die Annahme, die Beschwerdeführenden wären bei
D-6352/2016
Seite 4
einer Rückkehr nach Ägypten nunmehr asylbeachtlichen Nachteilen aus-
gesetzt, lägen keine konkreten Hinweise vor. Zudem sei es ihnen zuzumu-
ten, gegebenenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor Verfol-
gung seitens Drittpersonen zu ersuchen. Die Befürchtung, die Beschwer-
deführenden 3 und 4 könnten zukünftig aufgrund ihrer Herkunft Diskrimi-
nierung ausgesetzt sein, sei rein hypothetischer Natur und vermöge keine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Der Wegweisungsvollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung
des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
ersucht.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor,
der Beschwerdeführer 1 sei nur zum Islam konvertiert, um die Beschwer-
deführerin 2 heiraten zu dürfen. Er sei zwar offiziell Angehöriger der islami-
schen Glaubensgemeinschaft, aber sein wirklicher Glaube beruhe immer
noch auf der christlichen Lehre. Es sei davon auszugehen, dass die hei-
matlichen Behörden dies bei einer Rückkehr bemerken und ihn – und al-
lenfalls auch die um seine wahre Gesinnung wissende Beschwerdeführe-
rin 2 – deshalb behelligen würden. Ägypten sei ein streng muslimisches
Land mit entsprechenden Gesetzen (Scharia) und der Beschwerdeführer 1
wäre bei Bekanntwerden seiner wahren Religionszugehörigkeit sämtlichen
Personen schutzlos ausgeliefert.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Be-
schwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab-
wies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 15. November
2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.b Mit Eingabe vom 8. November 2016 stellte Rechtsanwalt J._______ –
unter Beilage einer Substitutionsvollmacht vom 23. September 2016 – ein
D-6352/2016
Seite 5
mit der Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt Widmer begründetes Ge-
such um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis
zum 25. November 2016.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wies der stellvertre-
tende Instruktionsrichter das Fristverlängerungsgesuch ab.
E.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Beschwerdeergänzung ein. Sie verwiesen auf ihre Rechtsmittelein-
gabe vom 14. Oktober 2016 und machten erneut geltend, es wäre auf der
Grundlage des islamischen Rechts jedem ägyptischen Bürger erlaubt, sie
bei Entdeckung der Apostasie (Abfallen vom islamischen Glauben) des Be-
schwerdeführers 1 straffrei zu töten. Das Ausmass der Verfolgung aus re-
ligiösen Gründen sei in Ägypten laut dem beiliegenden Index der Men-
schenrechtsorganisation „Open Doors“ hoch. Bisher sei es zwar zu keinen
konkreten Drohungen gekommen, aber die ägyptischen Behörden respek-
tive radikale religiöse Gruppierungen würden bei ihrer Rückkehr sicherlich
von der Apostasie des Beschwerdeführers 1 Kenntnis erlangen. Hinsicht-
lich der allgemeinen Lage in Ägypten würden sie auf die Reisehinweise
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) verweisen, wonach Spannungen zwischen verschiedenen Glau-
bensgruppen bestehen würden und den islamischen Verhaltensregeln und
ägyptischen Gesetzen besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-6352/2016
Seite 6
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-6352/2016
Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht
vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Aus-
gleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr,
Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2
bezüglich ihrer Gefährdung in Ägypten als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung ist beizupflichten (vgl. auch nachfolgend Erw. 5.2). Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechts-
mitteleingabe vom 14. Oktober 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnun-
gen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Oktober 2016 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen
in der Beschwerdeeingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls sowie der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu bewirken vermögen. In der Beschwerdeergänzung vom 15. No-
vember 2016 wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass
ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
D-6352/2016
Seite 8
5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden
vor ihrer Ausreise aus Ägypten im Jahr 2009 keiner asylrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt waren. Eine begründete Furcht, dass sie bei ei-
ner heutigen Rückkehr nach Ägypten Verfolgungsmassnahmen flüchtlings-
relevanten Ausmasses ausgesetzt wären, vermochten die Beschwerdefüh-
renden nicht darzulegen. Die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben vom
14. Oktober 2016 und 15. November 2016 sind nicht geeignet, zu einer
vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen beziehungsweise die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Laut den
Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2, deren Väter verstorben sind,
pflegen sie zu einem Grossteil ihrer Verwandten mittlerweile eine gute Be-
ziehung (vgl. A9 S. 9, A14 S. 6 F14 f., A15 S. 11 F34). Selbst wenn einzelne
Familienmitglieder ihre Beziehung auch nach über (…)jährigem Bestehen
immer noch missbilligen sollten, lassen sich den Akten keine konkreten
Hinweise entnehmen, dass ihnen von verwandtschaftlicher Seite Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Bezüglich der geäusserten
Furcht vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden oder religiöse Grup-
pierungen wegen des christlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers 1
respektive bei Bekanntwerden einer Apostasie des Beschwerdeführers 1
ist unter Verweis auf die Ausführungen unter E. 4.3 erneut festzustellen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung für die Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. Allein mit dem Verweis auf die
Scharia respektive den Tatbestand der Apostasie und das grundsätzliche
Bestehen von Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen
vermögen die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte dar-
zutun, dass der Beschwerdeführer 1 in Ägypten als abtrünniger Muslim
wahrgenommen würde und ihnen deshalb mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass-
nahmen drohen würden. In Ägypten wird auf den staatlichen Ausweisen
die Religionszugehörigkeit aufgeführt; offiziell anerkannte Religionen sind
der Islam, das Christentum und das Judentum. Vorliegend wird nicht der
Glaube des Beschwerdeführers 1, der auf den christlichen Werten beruhe,
in Frage gestellt. Laut seinen Angaben habe er, der seit (…) als Staatsan-
gestellter beim ägyptischen (…) gearbeitet habe, weder vor noch nach der
Konvertierung zum Islam Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
(vgl. A9 S. 4 und 9), und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme vor, den Beschwerdeführenden würde in Ägypten nun aufgrund
des christlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers 1 Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Der Beschwerdeführer 1 ist seinen Anga-
ben zufolge im Jahr 2006 zum Islam übergetreten und seither offiziell An-
gehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft. Auf dem im EVZ am
D-6352/2016
Seite 9
19. Juli 2016 ausgefüllten Personalienblatt gab er an, Muslim zu sein (vgl.
A1) und auch bei der Befragung vom 28. Juli 2016 nannte er den Islam als
seine Religion (vgl. A9 S. 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er, der
seit 2006 über ägyptische Ausweispapiere verfügt, die ihn offiziell als Mus-
lim ausweisen, nach dem siebenjährigen Aufenthalt im islamisch-konser-
vativen E._______ nunmehr in Ägypten als abtrünniger Muslim wahrge-
nommen würde und die Beschwerdeführenden deswegen in absehbarer
Zeit Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu ge-
wärtigen hätten, liegen nicht vor. Schliesslich vermögen auch die Be-
schwerdeführenden 3 und 4 mit der rein hypothetischen Befürchtung, sie
könnten zukünftig (bspw. bei einer Heirat) allenfalls Diskriminierung ausge-
setzt sein, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
5.3 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelun-
gen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-6352/2016
Seite 10
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Besch-
werdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre
Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Be-
schwerdeführenden würde bei einer Rückkehr nach Ägypten eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen nicht gelungen ist,
eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-6352/2016
Seite 11
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer
E-4808/2016 vom 17. August 2016 und D-1075/2015 vom 11. Dezember
2015).
7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach
Ägypten in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Be-
schwerdeführenden, die keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen vorbrachten, verfügen eigenen Angaben zufolge in I._______
über eine Wohnung (vgl. A9 S. 5, A15 S. 8 F13). Zu den Müttern und eini-
gen Schwestern der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie zu weiteren Ver-
wandten des Beschwerdeführers 1 pflegen sie mittlerweile eine gute Be-
ziehung (vgl. A9 S. 9, A14 S. 6 F14 f., A15 S. 11 F34). Zudem können die
Beschwerdeführenden 1 und 2 Universitätsabschlüsse und – insbeson-
dere der Beschwerdeführer 1 – langjährige Arbeitserfahrung im In- und
Ausland vorweisen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das
Wohl der beiden minderjährigen Kinder der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegenstehen würde. Damit darf insgesamt davon ausge-
gangen werden, dass sie in der Lage sein werden, sich in Ägypten wieder
zu integrieren.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige
ägyptische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-6352/2016
Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6352/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: