Abtei lung IV
D-6353/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch lic. iur. Werner Spirig, Fürsprecher,
Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienasyl / Vollzug der Wegweisung
(Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFF vom 8. Oktober 2003 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6353/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 17. November 1998 mit einem Be-
suchervisum in die Schweiz ein und stellte am 17. Februar 1999 ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 lehnte das BFF das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2000 wies
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 16. März 2001 ab.
II.
B.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2001 reichte die Beschwerdeführerin beim
BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______ und die Asylgewäh-
rung unter Anwendung von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie eventualiter eine vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) beantragte.
C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 überwies das BFF das Gesuch zur
Behandlung an die ARK, da nicht eine nachträgliche Veränderung der
Sachlage geltend gemacht werde, sondern Revisionsgründe gemäss
Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK teilte dem BFF mit Schreiben vom
8. Juni 2001 mit, bei der Eingabe vom 23. Mai 2001 handle es sich ei-
nerseits um ein Gesuch um Gewährung des Familienasyls (vormals:
Gesuch um Familienzusammenführung) und andererseits um ein Ge-
such um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Der Instruktionsrichter
der ARK hielt sodann sinngemäss fest, das Gesuch um Familienasyl
sei erstinstanzlich vom BFF zu behandeln; das Gesuch um vorläufige
Aufnahme stütze sich hauptsächlich auf die Situation der Beschwerde-
führerin in der Schweiz und enthalte keine Revisionsgründe bezogen
auf das Urteil der ARK vom 16. März 2001.
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D.
Das BFF nahm die Eingabe in der Folge als Gesuch um Gewährung
des Familienasyls einerseits und als Wiedererwägungsgesuch im Voll-
zugspunkt andererseits an die Hand. Mit Verfügung vom 29. August
2001 schrieb das BFF das Gesuch um Familienasyl als gegenstands-
los geworden ab, weil die Beschwerdeführerin ihren Wohnort am
13. Juli 2001 verlassen habe, seither ohne bekannte Adresse bezie-
hungsweise legalen Wohnsitz sei und ein Interesse an der Fortführung
des Verfahrens nicht ersichtlich sei.
III.
E.
Mit Eingabe vom 28. September 2003 stellte die Beschwerdeführerin
beim BFF erneut ein "Wiedererwägungsgesuch" und beantragte, es
seien die Ziffern 2-5 der Verfügung des BFF vom 11. Juni 1997 (recte:
11. Juli 2000) wiedererwägungsweise aufzuheben und festzustellen,
dass sie die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfülle; sie sei
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes Aydin einzubeziehen und
es sei ihr Asyl zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 wies das BFF die Gesuche um
Gewährung von Familienasyl sowie um Wiedererwägung im Vollzugs-
punkt ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfü-
gung vom 11. Juli 2000 fest.
G.
Mit Eingabe vom 9. November 2003 erhoben die Beschwerdeführen-
den durch ihre vormalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die
Verfügung vom 8. Oktober 2003. Sie liessen wiederum Einbezug der
Beschwerdeführerin (Mutter) in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers (Sohn) und die Asylgewährung sowie eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin bean-
tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersuchen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2003 setzte die ARK den
Wegweisungsvollzug provisorisch aus.
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I.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 ersuchte der im Rubrum genann-
te, neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um
Akteneinsicht und widerrief das bisherige Mandat.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2005 setzte die ARK den
Wegweisungsvollzug definitiv aus, hiess das Akteneinsichtsgesuch gut
und gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme.
K.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 beantragte dieser, der Beschwerde-
führerin sei gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK zufolge Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Dem Gericht sei es überlassen, sich mit den Anträgen der
ehemaligen Rechtsvertreterin zu befassen, soweit sie sich nicht mit
den seinen deckten. Mit der Eingabe fanden Unterstützungserklärun-
gen der vier Nachkommen vom 21. beziehungsweise 23. November
2005 sowie eine Kopie der Krankenkassenpolice der Beschwerdefüh-
rerin für das Jahr 2005 Eingang in die Akten.
L.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 liessen die Beschwerdeführenden Kopi-
en diverser Dokumente zu den Akten reichen (die Krankenkassenpoli-
ce der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008, den Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2007, die Lohnabrechung von
C._______ vom Dezember 2007, das juristische Lizenziatsdiplom vom
22. September 2007 sowie den Praktikumsvertrag von D._______ vom
12. Februar 2008 und ferner eine Arbeitsbestätigung dessen Bruders
E._______ vom 12. Januar 2008).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2009 lud der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zu ei-
nem Schriftenwechsel ein. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom
18. Februar 2009 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde der Be-
schwerdeführerin am 23. Februar 2009 zur Kenntnisnahme ohne Re-
plikrecht zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
(vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der am 31. De-
zember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernom-
men und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG und Art. 49 VwVG).
2.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
3.
Im Folgenden wird zuerst die Beschwerde gegen die Abweisung des
Gesuchs um Familienasyl (Art. 51 Abs. 2 AsylG) geprüft. In einem
zweiten Schritt (E. 6 ff.) wird die Beschwerde gegen die Abweisung
des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
beziehungsweise die beantragte vorläufige Aufnahme behandelt.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin im November
1998 in die Schweiz ein. Mit Eingabe vom 28. September 2003 führen
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die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, alle vier Kinder lebten
in der Schweiz, seit auch die Tochter beziehungsweise Schwester im
Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Die Beschwerde-
führerin sei psychisch krank und auf die Unterstützung und Anwesen-
heit ihrer Kinder angewiesen. Ihre Eltern wären mit ihrer Betreuung
überfordert. Ihr Vater sei an Prostatakrebs erkrankt. Ihr Sohn
B._______ sei anerkannter Flüchtling und kümmere sich seit ihrer Ein-
reise in der Schweiz intensiv um sie. Die Wohnsitznahme der Tochter
in der Schweiz sowie die Erkrankung des Vaters seien neue erhebliche
Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, weil sie zur Zeit
des ordentlichen Verfahrens noch nicht bekannt gewesen seien und
die Asylbehörden zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wenn sie
vor der Entscheidfällung bekannt gewesen wären. Somit lägen beson-
dere Gründe für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive ihres Sohnes vor.
4.2 Das BFF trat sinngemäss auf das Gesuch um Familienasyl ein,
wies es jedoch mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 ab. Zur Begrün-
dung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe bereits im Mai 2001 ein ähnliches Gesuch gestellt, welches
wegen ihres Verschwindens nicht habe geprüft werden können. Die
Beschwerdeführerin habe sich daher durch ihr eigenes Verhalten in
eine schwierige Situation gebracht. Im Hinblick auf ihren Gesundheits-
zustand fänden sich in den Akten keine Hinweise, wonach ihr Leben
bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Sie habe in der Türkei mehr als ein
Jahr lang bei anderen Verwandten gelebt, bevor sie das Land verlas-
sen habe, und nicht bei ihrem Sohn B._______, welcher sich während
des grössten Teils dieser Zeit ebenfalls in der Türkei aufgehalten habe.
Die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn sei daher
nicht so gross gewesen, dass dessen Flucht beziehungsweise die
Trennung für sie existenzbedrohend gewesen sei. Dies wäre nur dann
der Fall gewesen, wenn der Sohn vor seiner Flucht die Mutter mass-
geblich unterstützt hätte und ihre prekäre Situation nur in der Schweiz
behoben werden könnte. Die vorgebrachten Argumente seien zudem
weder neu noch erheblich. Dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die Türkei nicht mehr auf die Unterstützung durch ihre
Tochter zählen könne, weil diese nun ebenfalls in der Schweiz wohne,
sei kein neues Argument, denn die Tochter habe die Türkei vor der
Mutter verlassen. Der Gesundheitszustand des Vaters der Beschwer-
deführerin sei nicht ausschlaggebend, weil er nicht die einzige Person
sei, welche sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte.
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4.3
4.3.1 In der Beschwerde vom 9. November 2003 wird entgegnet, es
lägen besondere Gründe für eine Familienvereinigung vor. Die Be-
schwerdeführerin sei Kurdin und Analphabetin. Die nur religiös verhei-
ratete Beschwerdeführerin lebe seit Jahren (1975) von ihrem Ehe-
mann, der eine Schweizerin geheiratet habe, getrennt. Ihre vier Kinder
lebten alle mit B- beziehungsweise C-Bewilligungen in der Schweiz;
die drei Söhne seien im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
gekommen, die Tochter mittels Heirat mit dem Inhaber einer C-Bewilli-
gung. Die Brüder der Beschwerdeführerin seien verstorben. In der Tür-
kei lebten noch ihre betagte Mutter, ihr kranker Vater sowie verheirate-
te Schwestern und Halbbrüder. Seit ihrer Einreise in die Schweiz am
17. November 1998 habe die Beschwerdeführerin immer bei ihrem
Sohn B._______ gewohnt. Sie sei – entgegen den Angaben der Walli-
ser Behörden, die gewusst hätten, dass sie sich bei ihrem Sohn auf-
hielt – nie untergetaucht. Sie habe schwere psychische Probleme und
leide an psychosomatischen Störungen wie Magersucht; im August
2000 habe sie noch 38 kg gewogen. Magersüchtige Menschen bräuch-
ten ein intaktes familiäres Umfeld und eine gesicherte Situation. Ein
solches Umfeld habe die Beschwerdeführerin nur in der Schweiz, wo
alle ihre vier Kinder lebten.
Ihr ältester Sohn B._______ habe sich in den letzten Jahren soweit um
die Mutter gekümmert, als seine persönliche Situation es ihm erlaubt
habe. Er sei (gegen Ende 1995) nicht zuletzt auch wegen seiner Mut-
ter in die Türkei zurückgekehrt, obwohl er im Rahmen des Familien-
nachzugs über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe.
Nach der Ausreise des Sohnes aus der Türkei (im Dezember 1997)
habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Die Betreu-
ung durch den Sohn B._______ gehe weit über eine materielle und
moralische Unterstützung hinaus und sei für die Beschwerdeführerin
existenziell. Bei einer Rückkehr in die Türkei, wo sie völlig auf sich al-
lein gestellt wäre, bestünde die Gefahr einer psychischen Dekompen-
sation und eines weiteren Gewichtsverlustes. Aus diesen Gründen sei
im Falle einer Rückkehr in die Türkei von einer existenzbedrohenden
Lage auszugehen.
4.3.2 Ferner wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkür-
lich festgestellt, da sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die
Mutter und ihr Sohn seien nicht durch die Flucht getrennt worden. Die
beiden seien jedoch tatsächlich durch die Flucht des Sohnes in die
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D-6353/2006
Schweiz und nicht durch einen gewollten Umzug der Mutter getrennt
worden. Sie hätten bis zu dem Zeitpunkt zusammengelebt, als der
Sohn das Heim in Z._______ aus Sicherheitsgründen habe verlassen
müssen. Soweit es seine Situation zugelassen habe, sei er immer wie-
der zur Mutter zurückgekehrt, die mit ihrer Tochter in Z._______ ge-
wohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Eltern Zuflucht
gesucht, weil die Polizei ständig nach ihrem Sohn gefragt habe und sie
Angst vor weiteren Polizeioperationen gehabt habe. Nach der Ausreise
ihres Sohnes habe sie vorerst sechs Monate bei ihrer Mutter gelebt,
danach sechs Monate bei ihrem Vater und dessen zweiter Frau. Nach
der Ausreise ihrer Tochter sei sie am 17. November 1998 mit einem
Besuchervisum in die Schweiz eingereist, wo sie drei Monate später
ein Asylgesuch eingereicht habe.
5.
5.1 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt
der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wieder-
herstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz
auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191,
EMARK 2000 Nr. 11).
5.2 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor,
wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Un-
terstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich ei-
ner finanziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen
in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK
2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c).
5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mutter
eines seit Februar 2000 anerkannten Flüchtlings ist, der überdies voll-
jährig ist. Sie ist dementsprechend eine "andere Angehörige" im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.3.2, BVGE 2008/47
E. 4.1.2 S. 678). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt der Flucht des Sohnes aus der Türkei in einem gemeinsamen
Haushalt lebten und erst durch die Flucht getrennt wurden. Die Frage
braucht jedoch hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da das Fa-
milienasyl aus anderen Gründen abzulehnen ist.
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5.4
5.4.1 Den Akten zufolge lebt die Beschwerdeführerin seit ihrer Einrei-
se in der Schweiz bei ihrem Sohn B._______ (Beschwerdeführer), zu-
erst in Y._______, später in X._______. An derselben Adresse lebte
mindestens bis im Oktober 2007 noch ein zweiter Sohn der Beschwer-
deführerin, D._______. Während seines juristischen Praktikums beim
Kanton W._______ wohnte dieser bei seinem Bruder in V._______. Ob
D._______ nun wieder bei seinem Bruder B._______ (Beschwerdefüh-
rer) und der Mutter wohnt, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Er-
stellt ist somit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren
nicht nur mit demjenigen Sohn zusammenlebte, der anerkannter
Flüchtling ist, sondern mit einem weiteren Sohn. Daher dürfte sich
B._______ kaum je alleine um seine Mutter gekümmert haben. Dem
Sohn B._______ wird es zudem aufgrund seiner hundertprozentigen
Erwerbstätigkeit (vgl. dessen mit Eingabe vom 18. Juli 2008 einge-
reichten Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 2007) kaum möglich gewe-
sen sein, sich allein um die Mutter zu kümmern. Zudem ist aufgrund
der Akten davon auszugehen, dass auch die zwei weiteren Nachkom-
men sich an der Fürsorge für ihre Mutter beteiligen. Die Tochter,
C._______, lebt mit ihrem Mann in U._______ und arbeitet beim glei-
chen Unternehmen wie ihr Bruder B._______ in der Gemeinde
T._______ im Kanton X._______. Der dritte Sohn, E._______, wohnt
in V._______ im Kanton W._______. Alle vier Geschwister haben
schriftliche Unterstützungserklärungen abgegeben, mit welchen sie
sich verpflichten, gemeinsam ihre Mutter "lebenslänglich zu beherber-
gen und/oder finanziell zu unterstützen" (vgl. Beilagen zur Eingabe
vom 31. Januar 2006). Es ist mithin nicht erstellt, dass sich aus-
schliesslich der als Flüchtling anerkannte Sohn B._______ (Beschwer-
deführer) um seine Mutter kümmert. Aufgrund der Aktenlage ist viel-
mehr davon auszugehen, dass es allen vier Kindern der Beschwerde-
führerin nicht nur zuzumuten ist, sich an der persönlichen und finanzi-
ellen Fürsorge für ihre Mutter zu beteiligen, sondern dass sie dies oh-
nehin bereits seit Jahren tun.
5.4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
nicht einzig auf die Unterstützung ihres asylberechtigten Sohnes ange-
wiesen ist, sondern zumindest teilweise auf die Fürsorge ihrer übrigen
drei (nicht asylberechtigten) Nachkommen zählen kann. Das Erforder-
nis, dass die um Familienasyl ersuchende Person einer Unterstützung
bedürfen muss, die nur durch den asylberechtigten Familienangehöri-
gen und nicht durch Dritte erbracht werden kann, ist somit vorliegend
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nicht erfüllt. Somit bestehen keine besonderen Gründe für die
Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die
Vorinstanz hat demnach das Gesuch zu Recht abgelehnt. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie sich gegen die
vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich des Familienasyls richtet.
6.
6.1 Für den Fall der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des An-
trags auf Gewährung von Familienasyl wird eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführerin beantragt.
6.2 Die Wiedererwägung ist im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich
nicht geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
abgeleiteter Rechtsbehelf. Sie bezweckt die nochmalige Prüfung einer
an sich rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen
für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid. Nach Art. 29 Abs. 1 und
2 der BV (zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Recht-
sprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) besteht ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung, wenn erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht
werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beur-
teilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (feh-
lerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f., BGE 124 II 6 E. 3a, BGE 120 Ib 46 E. 2b, BGE 113 Ia 150 ff.
E. 3a).
7.
7.1 Aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung in der Be-
schwerde vom 9. November 2003 und in der Beschwerdeergänzung
vom 31. Januar 2006 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer massgebli-
chen nachträglichen Veränderung der Sachlage unzumutbar (vgl. Be-
schwerdeschrift der vormaligen Rechtsvertreterin Ziff. 4.3 S. 8, Sach-
verhalt Bst. G hiervor) respektive unzulässig (vgl. Beschwerdeergän-
zung des aktuellen Rechtsvertreters, Sachverhalt Bst. K hiervor) ist.
Seite 10
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7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung namentlich nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
7.4 Die erwähnten zwei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31-33 VGG, Art. 83
Bst. c Ziff. 3 BGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
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gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).
8.
In der Beschwerdeschrift vom 9. November 2003 wird unter anderem
vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, habe psycho-
somatische Störungen (Magersucht) und brauche daher ein intaktes
familiäres Umfeld und eine gesicherte Lebenssituation. Bei einer Rück-
kehr in die Türkei bestünde die Gefahr einer psychischen Dekompen-
sation, da sie dort völlig auf sich allein gestellt wäre. In der Türkei leb-
ten nur noch ihre betagte Mutter, welche in der Zwischenzeit von ihrer
Schwester aufgenommen worden sei, ihr betagter und kranker Vater
sowie ihre verheirateten Schwestern und Halbbrüder. Aus diesen
Gründen sei im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von einer
existenzbedrohenden Lage auszugehen. In der Eingabe vom 31. Janu-
ar 2006 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 1975, als ihr
Ehemann sie verlassen habe, alleinstehend. Sie entstamme einem
Kulturkreis, in dem die Grossfamilie die Aufgabe der Altersvorsorge
übernehme. Sie habe in der Türkei als Hausfrau und Mutter gearbeitet;
aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei es ihr unmöglich, einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen. Sie lebe sehr isoliert und sei antriebs-
schwach und passiv, sitze den ganzen Tag in der Wohnung und ge-
traue sich nicht aus dem Haus. Allein auf sich gestellt, sei sie schlicht
nicht überlebensfähig. In der Türkei habe sie keine Verwandten, die für
sie sorgen könnten. Der Vater sei 2004 an Krebs gestorben; die betag-
te Mutter lebe bei einer verheirateten Schwester der Beschwerdeführe-
rin. Die vier Kinder hätten sich in Unterstützungserklärungen dazu ver-
pflichtet, für ihre Mutter finanziell vollständig aufzukommen und wür-
den dies schon seit Jahren praktizieren. Die Beschwerdeführerin sei
daher in wirtschaftlicher und psychischer Hinsicht von ihren Nachkom-
men in der Schweiz abhängig.
9.
9.1 Die ARK stellte bereits in ihrem Urteil vom 16. März 2001 fest,
dass eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Hei-
mat schwierig sein dürfte, zumal sie über keine Ausbildung verfüge
und nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ihre vier Kinder und
ihr ehemaliger Ehemann in der Schweiz wohnten und von ihren betag-
ten Eltern sowie ihren verheirateten Geschwistern mit eigenen Famili-
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enpflichten kaum eine effektive Unterstützung zu erwarten sei. Die
ARK ging jedoch davon aus, dass der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin eine Wegweisung erlauben würde und sie in der
Lage sein sollte, in der Türkei mit der finanziellen Unterstützung ihrer
Kinder aus der Schweiz alleine zu leben (vgl. Urteil vom 16. März 2001
E. 7b S. 12 f.).
9.2 Im jetzigen Zeitpunkt, mithin mehr als acht Jahre nach dem Urteil
der ARK, sind die Elemente, die gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen, stärker zu gewichten. Die Beschwerdeführerin ist mittlerwei-
le gut [...] Jahre alt und lebt seit nunmehr über zehn Jahren ununter-
brochen in der Schweiz. Ihre vier erwachsenen Kinder verfügen über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Vater der Be-
schwerdeführerin ist verstorben, die Mutter ist aufgrund ihres Alters
nicht in der Lage, ihre Tochter aufzunehmen und lebt zudem selbst bei
einer ihrer Töchter. Den Geschwistern und Halbgeschwistern der Be-
schwerdeführerin mit je eigenen Familienpflichten ist eine Aufnahme
der Schwester im heutigen Zeitpunkt im Vergleich mit der Situation im
Jahre 2001 noch weniger zuzumuten. Die Beschwerdeführerin verfügt
daher in der Türkei über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
mehr. Eine Rückkehr in die Türkei nach langjähriger Landesabwesen-
heit und ohne die Präsenz mindestens eines ihrer Kinder könnte ihre
physisch und psychisch labile Gesundheit gefährden und sich letztlich
existenzbedrohend auswirken.
9.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylver-
fahrens im Jahre 2001 wesentlich veränderten Sachlage auszugehen
ist. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei
erweist sich als nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Sie ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich sodann – wie bereits erwähnt
– weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage von Art. 8
EMRK respektive der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übri-
gen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von
der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
10.
Die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid in Sachen
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Wegweisungsvollzug ist demzufolge gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 8. Oktober 2003 sowie die Ziffern 4 und 5 der Verfü-
gung des Bundesamts vom 11. Juli 2000 sind aufzuheben und das
BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln.
11.
11.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen (vgl. die mit Eingabe vom 31. Januar
2006 eingereichten Unterstützungserklärungen der Kinder der Be-
schwerdeführerin; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist über-
dies nicht ausgewiesen), weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. G) abzuweisen ist.
Bei dieser Sachlage wären den Beschwerdeführenden angesichts des
hälftigen Obsiegens die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
11.2
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für die ihr notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE). Die Beschwerdefüh-
renden sind mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, wes-
halb ihnen eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem keine Kostennoten zu den Akten
gereicht wurden und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen
pauschal auf insgesamt Fr. 1000.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1
und 2 beziehungsweise Art. 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung des Fa-
milienasyls abgewiesen und hinsichtlich des Wiedererwägungsge-
suchs im Vollzugspunkt gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 8. Oktober 2003 sowie die Ziffern 4 und 5
der Verfügung des Bundesamts vom 11. Juli 2000 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
der Schweiz nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
9. November 2003 wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und
MWST) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständigen kantonalen Behörden
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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