Abtei lung IV
D-6353/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A.______, geboren _______, Äthiopien, alias
B._______, geboren _______, Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6353/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien
im August 2005 und gelangte am 8. Oktober 2007 illegal in die
Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch. Am
19. Oktober 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. Dezember
2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen
angehört. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
sie sei alleinstehend, gehöre der Ethnie der "Tasanie" an und sei in
Addis Abeba, Äthiopien, geboren und aufgewachsen.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien im Jahre 1997/1998 nach
Eritrea deportiert worden. Eine Woche zuvor habe ihr Vater sie zu-
sammen mit ihrem Bruder bei einem Freund untergebracht. Seither
habe die Beschwerdeführerin nie mehr etwas von ihren Eltern gehört.
Ihr Bruder, mit dem sie im gleichen Haus gewohnt habe, sei im Jahr
2005 festgenommen worden. Drei Tage später habe die Beschwerde-
führerin eine Mitteilung erhalten, wonach er verdächtigt werde, Spion
der Shabia (People's Front for Democracy and Justice [PFDJ]) zu sein.
Da er gefoltert werde, solle sie aus Äthiopien fliehen. Bereits am
folgenden Tag habe sie Äthiopien verlassen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am 9. August 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
C.b Weiter führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe ihre
Vorbringen nicht substanziiert und widerspruchsfrei darlegen können.
Ihre Ausführungen seien karg, stereotyp sowie oberflächlich, und ihre
Antworten seien durchwegs unsubstanziiert sowie ausweichend.
Ausserdem seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über das
Land, aus dem ihre Eltern und sie stammen sollten, völlig un-
zureichend und teilweise falsch. So habe die Beschwerdeführerin bei
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der BzP angegeben, der Ethnie "Tasanie" anzugehören. Eine solche
Ethnie sei jedoch unbekannt. In der direkten Anhörung habe sie
entsprechend angegeben der Ethnie der "Tigré" anzugehören. Zu
diesem Widerspruch habe sie auf Nachfrage hin keine Erklärung
abgegeben (vgl. Akten BFM A18/18 S. 14). Ebensowenig habe sie
erklären können, weshalb sie bei der BzP nicht gewusst habe, woher
ihre Eltern stammten, bei der direkten Anhörung hingegen angeben
habe, diese stammten aus Teseney. Wo aber Teseney in Eritrea liege,
habe sie nicht angeben können. Auch sonst habe die
Beschwerdeführerin erklärt, sie wisse überhaupt nichts über Eritrea
(vgl. A18/18 S. 14). Zudem bestärkten ihre nicht vorhandenen
Sprachkenntnisse des Tigrinya die erheblichen Zweifel an der Angabe,
sie stamme aus Eritrea und die Muttersprache beider Eltern sei
Tigrinya gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei der
direkten Anhörung gerade einmal zwei Wörter gekannt (vgl. A18/18
S. 14), und die BzP sowie die direkte Anhörung seien in amharischer
Sprache durchgeführt worden. Auch seien die Schilderungen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Deportation ihrer Eltern stereotyp,
äusserst vage und pauschal ausgefallen. Sie liessen jegliche subjektiv
geprägte Wahrnehmung vermissen. In Anbetracht dessen, dass es
sich dabei um ein besonders einschneidendes Vorkommnis handle,
welches die Beschwerdeführerin im Alter von ungefähr zehn Jahren
plötzlich und endgültig von ihren Eltern getrennt haben soll, müssten
von ihr diesbezüglich aber detailliertere Aussagen mit persönlichem
Bezug erwartet werden können. Ebenso erscheine ein völliger
Kontaktabbruch der Eltern zu ihren Kindern, trotz angespannter Lage
zwischen Eritrea und Äthiopien, nicht glaubhaft. Gleiches gelte für die
Schilderungen bezüglich der Festnahmen ihres Bruders. Auch diese
seien karg, stereotyp, unsubstanziiert und ohne jegliche subjektiv
geprägte Wahrnehmung. Sollte dieser Vorfall tatsächlich der Anlass
zur Ausreise aus Äthiopien gewesen sein, könnten auch diesbezüglich
detaillierte Aussagen mit persönlichem Bezug erwartet werden. Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin seien darüber hinaus auch
keinerlei Realkennzeichen zu entnehmen. All dies lasse nicht auf ein
tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen.
Nach alledem bleibe festzustellen, dass die gesamten Vorbringen der
Beschwerdeführerin konstruiert wirkten und in keinster Weise
überzeugen könnten. Damit könne ihr auch die eritreische
Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin
habe auch keinerlei Belege für die eritreische Staatsangehörigkeit zu
den Akten gereicht. Vielmehr sei aufgrund der gesamten Aktenlage mit
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hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
7. September 2010 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 teilte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter anderem mit, sie
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29.
September 2010 auf.
E.b Am 27. September 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ein-
verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
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gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. September
2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stich-
haltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine dies-
bezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die
substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
nach Überprüfung der Akten kein Grund, die Erwägungen des BFM zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in
der Zwischenverfügung vom 14. September 2010 verwiesen werden.
Bei dieser Sachlage und mangels eingereichter Belege für die be-
hauptete eritreische Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.
Diese Beurteilung wird zudem durch die amharischen Sprachkennt-
nisse der Beschwerdeführerin gestützt. Folglich kann die Be-
schwerdeführerin keine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung
glaubhaft darlegen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizer Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 Äthiopien hat am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedens-
abkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000
haben beide Länder trotz sporadischer Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit
militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrscht heute weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5.2 Wie sich aus den Vorbringen der jungen und gemäss Akten
gesunden Beschwerdeführerin ergibt, weist diese einige Jahre Schul-
bildung und Berufserfahrung auf (vgl. A18/18 S. 5 F.45). Ausserdem ist
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie über aus-
reichende finanzielle Mittel und Beziehungen verfügt. Ausgehend von
der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist fest-
zustellen, dass ihr Bruder in Addis Abeba lebt und darüber hinaus mit
weiteren Beziehungspersonen in Äthiopien zu rechnen ist. Demnach
sollte es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien
gelingen, gestützt auf ihre bisherige Schul- und Berufserfahrung sowie
auf das Beziehungsnetz, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. September 2010
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 27. September 2010 in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
Seite 11