B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6353/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
D-6353/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie – ersuchte am 19. September 2016 im Transitbereich des Flughafens
Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und am 30. September 2016 eingehend zu seinen Gesuchsgründen ange-
hört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit
seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seinem Cousin in der Ostpro-
vinz gelebt. Sein Cousin habe bei einer Nichtregierungsorganisation
(NGO) gearbeitet und in diesem Zusammenhang auch Menschenrechts-
verletzungen dokumentiert. Vermutlich aus diesem Grund sei sein Cousin
im Jahr 2008 verschleppt, aber auf internationalen Druck hin nach einigen
Tagen wieder freigelassen worden. Im Juni 2009 sei der Cousin nach
Z._______ geflohen, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Am 15. August 2009
seien mehrere Personen in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hät-
ten den Cousin gesucht. Da sie diesen nicht gefunden hätten, hätten sie
ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und über den Verbleib des
Cousins und den Aufbewahrungsort seiner Dokumente befragt. Solche Be-
fragungen hätten sich am 19. und am 27 August 2009 wiederholt. Danach
habe er aber bis im Jahr 2015 keine Probleme mehr gehabt und zwischen
2013 und März 2015 die School of Agriculture abgeschlossen. Danach
habe er beim Landwirtschaftsdepartement ein Praktikum absolviert, bevor
er bei einer privaten Unternehmung eine Festanstellung gefunden habe.
Am 14. und am 16. Dezember 2015 seien Polizisten bei ihnen Zuhause
aufgetaucht und hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich auf dem Poli-
zeiposten melden sollte. Aus Angst sei er das erste Mal nicht hingegangen,
aber am 21. Dezember 2015 habe er sich schliesslich doch auf dem Poli-
zeiposten gemeldet, wo er zu seinem Cousin befragt, beschimpft, geschla-
gen und eingesperrt, bevor er am selben Tag entlassen worden sei. Am 26.
Dezember 2015 sei er wieder festgenommen, diesmal sei er aber wegen
eines Verkehrsdelikts beschuldigt worden. Demnach habe er auf dem Mo-
torrad (…) übersehen. Trotzdem sei er mehrheitlich zum Cousin befragt
worden. Dasselbe habe sich am 29. Dezember 2015 wiederholt. Am 2. Ja-
nuar 2016 habe er eine Gerichtsvorladung für den (…) 2016 bezüglich des
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Verkehrsdelikts erhalten, weshalb er sich am (…) 2016 bei der Polizei ge-
meldet habe. Dort sei er mit dem Tod bedroht und es sei ihm mit weiteren
Klagen gedroht worden. Das Gericht habe ihn dann zu einer Geldstrafe
verurteilt, die er auch bezahlt habe. Nach diesen Ereignissen habe er im
März 2016 seine Arbeitsstelle gekündigt und sei zusammen mit dem jün-
geren Bruder nach Y._______ geflohen, wo er bis zur Ausreise gelebt
habe. Als er am 11. September 2016 seine Prüfungsergebnisse habe ab-
holen wollen, habe er einen Anruf von seiner Mutter erhalten, dass er auch
in Y._______ von der Polizei gesucht werde. Er habe dann über Schulka-
meraden einen Schlepper organisiert und sei ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass, eine Gerichts-
vorladung, ein Schreiben der NGO B._______, ein Schreiben des Bot-
schafters der USA in Colombo, ein Schreiben der Terrorist lnvestigation Di-
vision (TlD), ein Schreiben des Criminal lnvestigation Department (ClD),
die Asylbescheinigung des Cousins, eine Wasserabrechnung, diverse Fo-
tos (alles in Kopie) sowie seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Ge-
burtsregister und eine Visitenkarte des Cousins zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet durch Vermittlung der Flug-
hafenpolizei am 8. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an.
D.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Ansetzung einer Frist zum Nachreichen
weiterer Beweismittel. Ferner sei die Einreise zu bewilligen und die Vo-
rinstanz aufzufordern, ihn für die Dauer des Verfahrens einem Kanton zu-
zuweisen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei E-Mails
des Cousins vom 12. und 14. Oktober 2016 inklusive zum Teil unleserliche
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Anhänge das Verschwinden des Cousins betreffend und einen (…) Zei-
tungsartikel den Cousin betreffend zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Oktober 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Seite 5
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen wäre (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde das Vor-
liegen von Verfahrensfehlern geltend, welche vorab zu beurteilen sind, da
sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gungen zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs, da er das SEM aufgefordert habe, seinen Cousin zu kon-
sultieren, was das SEM unterlassen habe. Ein solches Gespräch hätte Fra-
gen klären können, in welchen die Vorinstanz bloss mutmasse und falsche
Einschätzungen treffe. Das SEM habe die angebotenen Beweismassnah-
men zu Unrecht verworfen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Jeden-
falls sei ihm Zeit einzuräumen, ein Originalschreiben des Cousins und wei-
tere Schreiben nachzureichen, welche die polizeilichen Schritte im Dezem-
ber 2015 und die Suche im September 2016 kurz vor der Flucht bestätigen
würden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs feststellen. So wird die Gefährdung des Cousins weder
vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Somit ist
diesbezüglich nicht ersichtlich, wie weitere Beweismittel im Original – wo-
bei diese somit bereits in Kopie vorzuliegen scheinen – etwas an den
Schlussfolgerungen ändern könnten. Ferner wurde nicht näher substanzi-
iert, welche Beweismittel der Beschwerdeführer noch erwarte. Zudem ist
an dieser Stelle auf die E-Mail des Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016
zu verweisen, wobei dieser gegenüber dem Cousin in Bezug auf weitere
Beweismittel auf einen allfälligen „Zeitgewinn“ bis zum Ablauf der 60-tägi-
gen Frist im Transitbereich des Flughafens hinweist. Dies lässt an der
Ernsthaftigkeit der Beweisanerbietung zweifeln. Somit ist auch das Gesuch
um Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente, welche die
polizeilichen Schritte im Dezember 2015 und die Suche im September
2016 bestätigen sollten, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zu-
mal gerichtsnotorisch ist, dass diesen Dokumenten kaum ein derart hoher
Beweiswert zukommt, welcher die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 5) aufzuwiegen vermöchte.
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Seite 6
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Ge-
richt einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es sei
nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdefüh-
rer Ende 2015 plötzlich wieder behelligt haben sollten. Seine diesbezügli-
chen Erklärungen (die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen
und die diesbezügliche Verschleierung derselben) seien diffus und wenig
substanziiert ausgefallen. Er wisse weder von wem sein Cousin ver-
schleppt worden sei, noch welche Dokumente von ihm verlangt würden.
Vor dem Hintergrund, dass er in stetigem Kontakt mit seinem Cousin stehe,
sei nicht nachvollziehbar, dass er keine detaillierteren Informationen dar-
über geben könne. Das gelte umso mehr, als dass sein Cousin bereit sei,
dem SEM jegliche Auskünfte zu erteilen. Auch der Zusammenhang zwi-
schen der Verurteilung aufgrund eines Verkehrsdeliktes und der geltend
gemachten Verfolgung wegen seines Cousins wirke konstruiert. Es werde
nicht angezweifelt, dass er tatsächlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden
sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn einerseits massiv
bedroht und geschlagen haben soll, um Informationen zu erhalten, und er
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Seite 7
demgegenüber in demselben Zusammenhang von einem Gericht zu einer
Busse verurteilt worden sei. So erscheine der Sinn und Zweck einer sol-
chen Verurteilung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfol-
gung fraglich, da der Druck nach einer ausgesprochenen Todesdrohung
kaum durch eine Strafe wegen eines Bagatelldelikts weiter erhöht werden
könne. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er wegen anderen fikti-
ven Vergehen mit massiven Strafen bedroht worden wäre. Zudem überra-
sche, dass die Polizei eine fiktive Anklage in einer Angelegenheit orches-
triert haben solle, in welcher die Botschaft der Vereinigten Staaten, das CID
und das TID involviert gewesen wären. Ferner habe er nicht genau ange-
ben können, wann sein letzter Arbeitstag gewesen sei. Er habe sich weiter
während seiner sechsmonatigen Zeit im Versteck ohne triftigen Grund mit
Freunden getroffen, was im Widerspruch zur geltend gemachten Bedro-
hungslage stehe. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass seine beiden
Brüder nicht befragt worden seien. Angesichts der dargelegten Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der ein-
gereichten Dokumente verzichtet werden. Grundsätzlich werde aber die
Echtheit der eingereichten Dokumente nicht bestritten. In Bezug auf die
Dokumente des Cousins sei festzustellen, dass dieser tatsächlich in Sri
Lanka verfolgt worden sein könnte. Es sei jedoch nicht vollends geklärt, ob
es sich bei der genannten Person tatsächlich um seinen Cousin handle.
Nähre Untersuchungen würden sich jedoch aufgrund der Unglaubhaftigkeit
erübrigen. Ebenso werde nicht angezweifelt, dass er wegen eines Ver-
kehrsdeliktes verurteilt worden sei. Diese Verurteilung an sich sei jedoch
nicht asylrelevant. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
6.2 In der Beschwerdeeingabe wurde – nach einer Wiederholung des
Sachverhalts – im Wesentlichen eingewendet, Sicherheitsleute hätten be-
fürchtet, dass sein Cousin Beweismaterial über Menschenrechtsverletzun-
gen gesammelt haben könnte. Diese Furcht sei gering gewesen, als das
frühere Regime mit Leuten der Karuna-Gruppe kooperiert habe. Daher sei
er ab Sommer 2009 bis Dezember 2015 nicht mehr behelligt worden. Der
neue Präsident habe aber frühere Menschenrechtsverletzungen auch im
Osten aufdecken wollen. Sobald aber von höchster Regierungsstelle ein
Interesse an der Aufklärung früherer Verbrechen kundgetan worden sei,
sei das Interesse am Vertuschen und die präventive Suche nach belasten-
dem Beweismaterial zur rechtzeitigen Beseitigung stark gewachsen. Die
Polizei habe nur bei ihm gesucht, da der ältere Bruder im Jahr 2009 gar
nicht mehr zuhause gewesen sei. Der jüngere Bruder sei damals noch zu
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klein gewesen, so dass er kaum über die Geheimnisse des Cousins Be-
scheid gewusst habe. Er hingegen sei bereits in den Protokollen vermerkt
gewesen. Als er nach Y._______ geflohen sei, sei aber sein jüngerer Bru-
der vorsichtshalber auch mitgekommen. Die Mutter sei nicht behelligt wor-
den, weil in der tamilischen Tradition Frauen über politische Handlungen
nicht informiert werden würden. Weiter habe die Polizei einen Vorwand –
das Verkehrsdelikt – gebraucht, um Rechtstaatlichkeit vortäuschen und ihn
zu den Dokumenten befragen zu können. Ferner brauche es Zeit um eine
Flucht vorzubereiten. Er sei relativ rasch ausgereist, nachdem er auch in
Y._______ gesucht worden sei, wobei es Glück gewesen sei, dass die Po-
lizei ihn dort nicht früher gefunden habe. Das Foto auf Facebook stamme
aus dem Jahr 2013 und nicht vom Sommer 2016. Seine Mutter habe we-
gen des besseren Horoskops den (…) als Geburtstag eintragen lassen.
Seine Aussagen in den Befragungen würden bezüglich logischer Abfolge
und Daten übereinstimmen, was deren Glaubhaftigkeit erhöhe. Es sei auch
eine genügende Dichte der Schilderungen vorhanden. Schliesslich bestä-
tigten die Aussagen des Cousins und die weiteren eingereichten Doku-
mente den Kerngehalt der fluchtauslösenden Ereignisse.
Seine Verfolgung stehe im Zusammenhang mit dem aufzudeckenden Wis-
sen, das hinter seinem Cousin als Menschenrechtler vermutet worden sei.
Nach dem Verschwinden des Cousins sei unbekannt geblieben, ob dieser
sein Wissen irgendwo versteckt habe, wobei er (der Beschwerdeführer) als
Mitwisser vermutet worden sei. Es habe eine echte und unmittelbare Ge-
fahr bestanden, dass er gefoltert worden wäre, obwohl er gar nichts über
die Dokumente des Cousins gewusst habe. Es gebe einen breiteren Kreis
von Sicherheitsleuten, welche solche Aufzeichnungen aus jener Zeit besei-
tigen wollten. Der Cousin habe zudem erfahren, dass auch andere Famili-
enmitglieder bedroht und gefoltert worden seien, weshalb er ihm geraten
habe, unterzutauchen. September 2016 sei der letztmögliche Zeitpunkt ge-
wesen, das Land noch zu verlassen.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei festzustellen, dass er aufgrund
seiner Situation eine Art „Zeugenschutz“ verdiene. Deshalb sei er nach ei-
ner Rückkehr nicht sicher und könne nicht geschützt werden. Insbeson-
dere würden Rückkehrende am Flughafen verhaftet und teilweise auch ge-
foltert. Solange die Schweiz keine diesbezüglichen Garantien erhalte, er-
scheine eine Rückschaffung in den Norden Sri Lankas immer noch unzu-
mutbar, wenn nicht unzulässig.
7.
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Seite 9
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Wie bereits erwähnt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Verfol-
gung des Cousins des Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft. Hinge-
gen weist die geltend gemachte Reflexverfolgung gegen seine Person di-
verse Unstimmigkeiten auf. So vermochte der Beschwerdeführer zwar die
Abläufe und Daten der diversen Festnahmen klar darzustellen. Hingegen
fehlen Ausführungen seiner inneren Vorgänge gänzlich, womit eine per-
sönliche emotionale Implikation des Beschwerdeführers in die geschilder-
ten Vorfälle fehlt. Das Erzählte erscheint demnach wenig substanziiert und
sehr distanziert, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer die diversen Festnahmen in der geschilderten Art und
Weise erlebt hat. In Anbetracht der enormen Bedrohungslage, in welcher
sich der Beschwerdeführer befunden hätte, fehlen beispielsweise Schilde-
rungen zu den Geschehnissen und seinem Denken zwischen und während
den Festnahmen. Weiter ist die Begründung, weshalb gerade er als Ge-
heimnishüter des Cousins bestimmt worden sein soll, dürftig, zumal neben
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Seite 10
weiteren Familienangehörigen auch Arbeitskollegen bei der entsprechen-
den NGO in Frage kämen. Das Vorbringen der Beschwerde, es seien auch
weitere Familienmitglieder befragt worden, wurde nicht weiter substanzi-
iert. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts und insbesondere
auch nichts Näheres zu den gesuchten Dokumenten zu schildern vermag
und pauschal auf seinen Cousin verweist, wobei er auch in Bezug auf des-
sen Tätigkeit in genereller Weise auf „Menschenrechtsverletzungen“ (z.B.
act. SEM A15 F139, F142) ohne Bezugnahme auf einzelne Ereignisse ver-
weist, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Weiter vermag der
Beschwerdeführer auch die sechsjährige Pause zwischen den Behelligun-
gen kaum zu begründen. Dass er ausgerechnet bei einem staatlichen De-
partement ein Praktikum absolviert hat, ohne dass er irgendwelche Prob-
leme gehabt habe oder er genauer überprüft worden sei, spricht ebenfalls
gegen die Glaubhaftigkeit, zumal er dieses Praktikum wenige Monate vor
Wiederbeginn der Probleme absolvierte. Schliesslich wirft auch das Ver-
halten des Beschwerdeführers während den sechs Monaten des Verste-
ckens Fragen auf: So sagt er aus, dass er sich doch ab und zu mit Freun-
den getroffen habe und zudem auch seine Prüfungsergebnisse habe ab-
holen wollen, was in keiner Weise einem Verhalten einer Person entspricht,
welche an Leib und Leben bedroht wird. Ob das Foto von Facebook, wel-
ches ihn in dieser Zeit mit seinen Freunden zeigt, nun tatsächlich in diesen
Monaten aufgenommen wurde, kann im Hinblick auf seine Aussagen in der
Anhörung offengelassen werden.
7.3 Somit ist festzuhalten, dass die geltend gemachten wiederholten Fest-
nahmen als Kernvorbringen aufgrund der Flucht des Cousins als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet werden. Nach vorstehenden
Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
8.4
8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
8.4.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte resp. persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), wobei
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dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
"real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht
hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka drohen.
8.4.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
8.5
8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
8.5.2 Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die
Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
8.5.3 Nachdem der aus der Ostprovinz stammende und – soweit den Akten
zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer seine Heimat erst vor weni-
gen Wochen verlassen hat, kann ohne weiteres davon ausgegangen wer-
den, er könne in sein gewohntes Umfeld und zu seiner Familie zurückkeh-
ren. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, be-
reits über Arbeitserfahrung sowie über ein weites soziales Beziehungsnetz.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer seinen An-
gaben zufolge über einen gültigen Reisepass verfügt, mit welchem er seine
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Heimat erst vor kurzem auf dem Luftweg verlassen hat. Er ist verpflichtet,
diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie der Antrag auf Einreise und Zuweisung des Beschwerdeführers
an einen Kanton als gegenstandslos erweisen.
11.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Pro-
zessverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: