B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6354/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
D-6354/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B.______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 12. September 2009 und gelangte auf dem Landweg via Türkei
am 14. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______
am 20. Oktober 2009 summarisch befragt und am 4. Februar 2010 ein-
gehend durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D.______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Urteil vom (…) ([…]) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen
erhobene Beschwerde ab.
D.
Mit Schreiben vom 6. April 2011 stimmte das BFM dem Übernahmeersu-
chen der Bundesrepublik Deutschland gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung)
zu. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 16. Mai 2011 im
Rahmen des Dublin-Verfahrens an die Schweiz rücküberstellt.
E.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein und beantragte im
Wesentlichen, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebüh-
renvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten.
D-6354/2012
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einerseits habe sich
die Menschenrechtslage im Iran in jüngerer Vergangenheit weiter ver-
schlechtert. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ein-
reise in die Schweiz exilpolitisch betätigt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel zu den Akten, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, wies
ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr
von Fr. 600.–.
G.
Mit Urteil vom (…) ([…]) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dage-
gen mit Eingabe vom 23. Juli 2012 erhobene Beschwerde gut, hob die
vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2012 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
H.
Am 12. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Asylgründen des zweiten Asylgesuchs angehört.
Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch gegen
das iranische Regime tätig. Er publiziere regelmässig regimekritische Ar-
tikel und Beiträge auf seinem Webblog und auf anderen einschlägigen In-
ternetseiten. Sein erster Blog sei von der Regierung gesperrt worden.
Auch habe er auf dem Internet eine Unterschriftensammlung für (…) lan-
ciert und diese auch selber mitunterzeichnet. Als Mitglied der E.______
sei er zunächst Verantwortlicher für den Kanton F.______, respektive die
gesamte (…) gewesen. Mittlerweile sei er Vorsitzender und Verantwortli-
cher der gesamten Partei in der Schweiz. Er organisiere Demonstratio-
nen, nehme neue Mitglieder auf und organisiere Fernsehprogramme und
Berichterstattungen für die Sender G.______ und H.______. Diesbezüg-
lich sei er am 25. und 26. August 2012 in I.______ per Videokonferenz
einer Parteisitzung zugeschaltet gewesen. Bislang seien jedoch noch
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keine solchen Berichterstattungen ausgestrahlt worden. Schliesslich
nehme er auch selber an vielen Demonstrationen teil, wobei er die Aufru-
fe und Flugblätter dazu konzipiere und verteile. Während seines Aufent-
haltes in Deutschland sei er Mitglied der Organisation der J.______ ge-
wesen. Ausserdem sei er einmal (…), über den in der Zeitung Guardian
berichtet worden sei, per Email kontaktiert worden.
Sodann gelte es auch zu beachten, dass sich die Menschenrechtslage im
Iran in jüngerer Vergangenheit grundsätzlich verschlechtert habe, was
durch verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen bestätigt
werde. Kürzlich habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber po-
lice unit" geschaffen, welche gezielt dafür eingesetzt werde, die Verbrei-
tung von Spionage und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Das
Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs komme in einem Urteil vom
Februar 2011 zum Schluss, dass die iranischen Behörden gezielt und
systematisch Teilnehmer exilpolitscher Kundgebungen zu identifizieren
versuchten, wobei dies auch für aus opportunistischen Gründen Teilneh-
mende gelte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel zu den Akten, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
I.
Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
J.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Des Weiteren wurde beantragt, dass das vor-
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Seite 5
liegende Beschwerdeverfahren mit jenem der Ehefrau ([…]) zu koordinie-
ren und diese Akten beizuziehen seien.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel zu den Akten, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
K.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Ge-
such um Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit jenem seiner
Ehefrau ([…]) wurde gutgeheissen, als dass die Verfahren parallel zu be-
handeln sind ([…]). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum
2. Januar 2012 die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen und den eingereichten Fernsehbericht in einer
Amtssprache schriftlich zusammenzufassen.
L.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer
Übersetzungen und weitere Beweismittel zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist eine weitere Übersetzung eines seiner Artikel, weitere Be-
weismittel und eine Kostennote zu den Akten. Sodann gelte es zu beach-
ten, dass er im Dezember 2012 ins Redaktionsteam der regimekritischen
Zeitschrift K.______aufgenommen worden sei – was der beigelegten, ak-
tuellen Mitarbeiterliste entnommen werden könne – und er in der Ausga-
be (…) seinen ersten Beitrag publiziert habe. Zudem sei er von Radio Is-
rael für ein Interview angefragt worden und werde künftig als Korrespon-
dent für H.______tätig sein.
N.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, bis zum 30. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
D-6354/2012
Seite 6
P.
Am 5. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Q.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
R.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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Seite 7
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides.
So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling an-
zuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – auf-
grund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde.
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
D-6354/2012
Seite 8
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
3.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993,
Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ein solch herausragendes
politisches Profil verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung für das
iranische Regime erscheinen lassen würde. Seine Tätigkeit als Vorsitzen-
der der E.______ lasse auf keine grosse Exponiertheit in der Öffentlich-
keit schliessen, da es sich mehrheitlich um einen administrativen und in-
ternen Posten handle, was auch durch seine eigenen Aussagen unter-
mauert werde. Die Fernsehberichterstattungen seien noch nicht durchge-
führt worden und das Publizieren von regimekritischen Artikeln sowie die
Teilnahme an Demonstrationen seien Aktivitäten, die mit jenen einer Viel-
zahl von iranischen Staatsangehörigen vergleichbar seien. Ohnehin sei
primär die Qualität der Tätigkeiten ausschlaggebend, wobei der Be-
schwerdeführer nicht über ein klar definiertes oppositionspolitisches Profil
verfüge. Vor diesem Hintergrund sei auch aus der angeblichen Kontakt-
aufnahme durch (…) keine Gefährdung ersichtlich, sollte sich dies über-
haupt so zugetragen haben. Bezüglich der eingereichten DVD mit den
Filmaufnahmen von Demonstrationen im Iran sei anzumerken, dass seine
D-6354/2012
Seite 9
Vorfluchtgründe bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens ge-
wesen seien, mithin revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten.
Schliesslich seien den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit der Wegwei-
sung sprechen würden.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehal-
ten, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylgesuch einerseits
exilpolitische Tätigkeiten und andererseits die verschlechterte Menschen-
rechtslage im Iran geltend gemacht. Seit nunmehr vier Jahren sei er Ver-
treter der E.______ und stehe im ständigen Kontakt zum Generalsekretär
und zum Vizepräsidenten der Partei. Er habe bei der E.______ keines-
wegs nur einen administrativen, internen Posten inne, sondern sei mitt-
lerweile zu dem Entscheidungsträger der E.______ (…) avanciert und
übernehme wichtige Exekutivfunktionen, indem er beispielsweise an in-
ternationalen Konferenzen teilnehme, für die Koordination der Mitglieder
und der politischen Aktivitäten der Organisation verantwortlich sei und in
dieser Funktion auch Fernsehauftritte wahrnehme. Seine Funktion sei zu-
sammen mit seinem Namen auf der offiziellen Webseite der E.______ zu
finden. Sein Webblog sei gut frequentiert, seine Artikel würden auf ande-
ren Internetseiten und kürzlich auch in der bekannten regimekritischen
Zeitung L.______publiziert. Ausserdem sei er für die Organisation der
J.______ tätig und Mitglied deren Schweizer Sektion, wobei er seine
Teilnahme an einigen Kundgebungen mit Fotografien belegt habe. Auch
habe er auf seine beiden Webblogs und den Emailkontakt mit (…) auf-
merksam gemacht. All dies habe der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl
von Beweismitteln belegt. Die eingereichte DVD mit Filmaufnahmen einer
Demonstration im Iran diene sodann dazu, sein langjähriges politisches
Engagement zu untermauern, welches vor seiner Ausreise zur Sperrung
eines Webblogs und dem Ausschluss aus der Universität geführt habe.
Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage im Iran würden mehre-
re Organisationen von einer massiven Verschlechterung seit den Wahlen
2009 berichten. Die Überwachung und Unterdrückung der Opposition
dauere unvermindert an respektive sei verschärft worden, wobei diesbe-
züglich auch hervorzuheben sei, dass der Iran mit einer Spezialeinheit die
Überwachung des Internets und sozialer Netzwerke vorantreibe. Die ira-
nischen Behörden seien sich der Macht des Internets seit dem arabi-
schen Frühling bewusst geworden. Folter und Misshandlungen seien in
Irans Gefängnissen weit verbreitet. In einem am 1. Februar 2011 ergan-
genen Urteil des Upper Tribunals Grossbritanniens sei festgehalten wor-
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Seite 10
den, dass die iranischen Behörden systematisch Teilnehmer exilpoliti-
scher Kundgebungen zu identifizieren versuchten, selbst wenn sie aus
opportunistischen Gründen aktiv würden. Diesbezüglich sei auch auf die
neuste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hinzuweisen (S.F. and others v. Sweden, Application no.
52077/10 vom 15. Mai 2012). Das Gericht habe festgestellt, dass sich die
Situation im Iran seit März 2010 verschlechtert habe und nicht bloss Per-
sonen mit ausgeprägtem politischem Profil mit Verhaftung und Misshand-
lung zu rechnen hätten, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das
Regime stellen. Für iranische Staatsangehörige, die ihren Heimatstaat il-
legal verlassen hätten, erhöhe dies das Risiko, bei der Einreise einer ver-
stärkten Kontrolle unterzogen zu werden. Demnach gelte es festzuhalten,
dass – entgegen der herrschenden Praxis – auch Oppositionelle mit nied-
rigem Profil und opportunistische Aktivisten Gefahr liefen, von den irani-
schen Behörden identifiziert zu werden.
4.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, Video-
aufnahmen, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche seine exil-
politische Tätigkeit dokumentieren sollen:
- Mitgliedschaftsbestätigung der E.______ vom (…) 2010 und (…) 2012;
- Mitgliedschaftsbestätigung der J.______vom 30. August 2011;
- Fotos einer Kundgebung in M.______ vom (…) und (…) 2010;
- Ausdrucke seines mittlerweile von der Regierung geschlossenen
Webblogs ;
- Ausdrucke seines neuen Webblogs ;
- Kopie eines Artikels der britischen Zeitung the guardian über einen
(…);
- Internetausdruck der offiziellen E.______ Internetseite vom
28. Februar 2012, worauf der Beschwerdeführer mit Namen, Telefon-
nummer und Emailadresse erwähnt wird;
- Fotos einer Standaktion vom (…) 2012 in M.______ und diesbezügli-
che Bewilligung der Stadtpolizei M.______;
D-6354/2012
Seite 11
- eine Leserstatistik seines Webblogs, wonach er an Spitzentagen zwi-
schen 6000 und 7000 Leser habe;
- Kopien von selber verfassten regimekritischen Artikeln, die auf
publiziert wurden;
- Regimekritische Artikel, die auf der Internetseite publiziert wur-
den;
- Ausdrucke des Facebookprofils der E.______;
- Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers;
- Ausdruck eines Chat-Gesprächs des Beschwerdeführers mit einem
berühmten iranischen Schriftsteller ([…]);
- Ausdruck einer Unterschriftensammlung für die Nachfolgerschaft von
der letzten (…);
- Internetartikel über vier Mitglieder der E.______, die nunmehr gesucht
werden;
- Foto einer Kundgebung am (…) 2012 in N.______ und diesbezügliche
Bewilligung der Stadt N.______;
- Regimekritischer Artikel vom (…) 2012, der auf der offiziellen Internet-
seite der E.______ publiziert wurde und dessen Übersetzung;
- Regimekritischer Artikel, der in der Zeitung L.______ publiziert wurde,
mit Übersetzung;
- CD mit Filmaufnahmen über die Kundgebung vom (…)2012 sowie an-
schliessendes Interview des Beschwerdeführers auf H.______ mit
übersetzter Zusammenfassung;
- CD mit Filmaufnahmen eines Interviews des Beschwerdeführers vom
7. Dezember 2012 auf dem Sender O.______;
- CD mit Filmaufnahmen eines Interviews des Beschwerdeführers vom
23. Dezember 2012 auf dem Sender H.______;
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Seite 12
- Foto einer Standaktion am (…) 2012 in M.______ und diesbezügliche
Bewilligung der Stadtpolizei M.______;
- Foto einer Standaktion vom (…) 2012 in M.______ und diesbezügliche
Bewilligung der Stadtpolizei M.______;
- Regimekritischer Artikel, publiziert in der Zeitung K.______, vom
20. Dezember 2012;
- Übersicht der Mitarbeiterliste ebendieser Zeitung, aus welcher hervor-
gehe, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 ins Redaktions-
team aufgenommen worden sei;
- CD mit insgesamt sieben Videos (vier Berichte von H.______, jeweils
vom 16., 23. und 30. Januar 2013 sowie dem 6. Februar 2013; je ein
Bericht des Senders O.______ und des Senders P.______), in wel-
chen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt;
- CD mit insgesamt vier Videos von H.______ (jeweils vom 19. und
27. Februar 2013, dem 3. und 13. März 2013) und einem Video des
Senders Q.______, in welchen der Beschwerdeführer als Korrespon-
dent auftritt;
- Foto einer Standaktion vom (…) 2013, weitere Unterlagen sowie Be-
willigung der Stadtpolizei M.______;
- Regimekritischer Artikel, publiziert in der Zeitung K.______ vom
14. März 2013;
- Regimekritischer Artikel, publiziert auf (…) und dem Webblog des Be-
schwerdeführers, vom 29. März 2013;
- Regimekritischer Artikel, publiziert auf L.______ am 20. Mai 2013 mit
Übersetzung;
- Foto einer Standaktion vom (…) 2013 in M.______ und diesbezügliche
Bewilligung der Stadtpolizei M.______;
- CD mit Filmaufnahmen zweier weiterer Kundgebung vom (…) und (…)
2013;
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Seite 13
- Foto einer Standaktion vom (…) 2013 in N.______ und diesbezügliche
Bewilligung der Stadt N.______;
- Schreiben einiger Demonstranten, (…) sowie Fotos der Übergabe;
- Drei CDs mit 18 Videos des Senders H.______ und R.______ (März
bis Juni 2013), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent
auftritt;
- CD mit weiteren 3 Videos des Senders H.______ und R.______ (Juni
und Juli 2013), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent
auftritt.
4.4 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil D-(…) vom (…) festgehalten hat, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise Gründe im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaftzumachen, er mithin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bezüglich der vom Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner
Vorfluchtgründe ist dementsprechend festzustellen, dass – wie von der
Vorinstanz richtig ausgeführt – diese im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens zu behandeln wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bilden. Sodann sind den Akten auch keinerlei Hin-
weise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen.
4.5 Hinsichtlich des ausführlich dokumentierten politischen Engagements
des Beschwerdeführers ist eingangs festzustellen, dass im Iran die politi-
sche Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der
Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe ge-
stellt ist (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches) und die irani-
schen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland grundsätzlich überwachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr
Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivi-
täten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermitt-
lungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergrif-
fe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage
sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefähr-
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Seite 14
den vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich
durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teil-
nehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üb-
lichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be-
treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen
(vgl. BVGE 2009/28).
Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu
erfolgen.
4.6 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen, zahlreichen Beweismit-
teleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit 2011 an zahlreichen
Standaktionen, Kundgebungen und Protestmärschen teilgenommen und
auch verschiedene regimekritische Artikel im Internet und in Printmedien
unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von der Teilnahme des Be-
schwerdeführers an verschiedenen Aktionen, auf welchen er identifiziert
werden kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetseiten und
auch Zeitungen publiziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusam-
menhang mit etlichen Standaktionen gegenüber den Behörden als Orga-
nisator beziehungsweise Bewilligungsinhaber aufgetreten (siehe auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012,
D-7958/2009, E. 3.8). Seit Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer Mit-
glied des Redaktionsteam der regimekritischen Zeitschrift K.______. Dar-
über hinaus hat er auch innerhalb der E.______ Funktionen wahrge-
nommen, indem er zum Verantwortlichen für F.______, später zum Ver-
treter der E.______ (…) ernannt wurde. Schliesslich ist der Beschwerde-
führer in etlichen Berichten, die von verschiedenen Sendern ausgestrahlt
wurden, als Korrespondent in regimekritischer Weise aufgetreten. Auf-
grund dieser mehrjährigen intensiven Aktivitäten hat der Beschwerdefüh-
rer – namentlich im Quervergleich zu anderen Verfahren – über die mas-
sentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen her-
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ausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben und dieser im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachtei-
le im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Der Beschwerdeführer erfüllt
demnach die Flüchtlingseigenschaft.
4.7 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Be-
schwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 6. November
2012 sind aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der seit
dem 12. August 2011 mandatierte Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom
11. Januar 2013 eine Kostennote über Fr. (…) (inklusive Auslagen in der
Höhe von Fr. 53.50) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE), der eingereichten Kostennote und
den zusätzlichen Eingaben vom 8. April 2013 und vom 29. Juli 2013 ist
von einem Gesamtbetrag von pauschal Fr. (…) auszugehen. Dem
Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. November
2012 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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