Abtei lung IV
D-6355/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren S._______,
B._______, geboren T._______,
C._______, geboren U._______,
D._______, geboren V._______,
E._______, geboren W._______,
F._______, geboren X._______,
G._______, geboren Y._______,
H._______, geboren Z._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 23. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6355/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus J._______ (Kosovo) stammenden Beschwerdeführer
ashkalischer Ethnie reichten am 11. Juni 1999 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 wies das BFF die
Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Gestützt auf den Bundesratsbe-
schluss (BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige
Aufnahme von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letz-
tem Wohnsitz im Kosovo wurden die Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Dieser Beschluss wurde am 16. August 1999
wieder aufgehoben und den Beschwerdeführern eine Ausreisefrist auf
den 31. Mai 2000 angesetzt.
Die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 betreffend die
Wegweisung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Januar 2000 ab, soweit dar-
auf eingetreten wurde, und überwies die Akten dem BFF zur Prüfung
allfälliger individueller Vollzugshindernisse.
B.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 an das BFF ersuchten die Be-
schwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 lehnte das BFF die erneuten
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führer, weil die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für An-
gehörige der Minderheit der Ashkali im Kosovo nicht ausgeschlossen
werden könne.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. November
2001 wurde mit Urteil der ARK vom 17. September 2002 abgewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer das
schweizerische Verbindungsbüro in K._______ um Abklärungen. Am
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28. April 2006 übermittelte das schweizerische Verbindungsbüro der
Vorinstanz seine Antwort.
E.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte das BFM den Be-
schwerdeführern mit, dass sie in den letzten Jahren wiederholt gegen
das Gesetz verstossen hätten, so insbesondere die Söhne C._______
und L._______, und sie offenbar Mühe bekunden würden, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten. Ferner wurden die
Beschwerdeführer auf die fehlende berufliche Integration hingewiesen
und ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die vorläufige Aufnahme
aufgehoben würde, sollten sie respektive ihre Kinder erneut zu Klagen
Anlass geben.
Mit Schreiben vom 14. September 2006 nahmen die Beschwerdeführer
zu diesen Vorhalten Stellung.
F.
In der Folge beantragte das M._______ in einem an das BFM
gerichteten Schreiben vom 14. März 2007 die Aufhebung der
angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer, da diese
erneut zu Klagen Anlass gegeben hätten.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 24. April 2007 wurde den Beschwerde-
führern - unter Beilage einer Kopie des Berichtes des schweizerischen
Verbindungsbüros in K._______ - im Hinblick auf eine eventuelle
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführer ihre
Stellungnahme ein.
Auf Aufforderung des BFM vom 7. Juni 2007 gingen am 2. Juli 2007
bei der Vorinstanz Arztberichte betreffend die Kinder F._______,
E._______ und D._______ ein.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 übermittelte das BFM den Be-
schwerdeführern in Kopie das Resultat von Abklärungen des schwei-
zerischen Verbindungsbüros in K._______ vom 29. November 2006 im
Verfahren betreffend einen Bruder des Beschwerdeführers A._______.
Gleichzeitig wurden verschiedene Strafverfügungen bezüglich
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A._______ aufgelistet und das Ergebnis von Erkundigungen zu seiner
beruflichen Betätigung bekannt gegeben. Den Beschwerdeführern
wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 liessen sich die Beschwerdeführer dazu
äussern.
Am 20. August 2007 ging beim BFM ein Arztzeugnis betreffend
B._______ ein.
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 -
hob das BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und forderte die Beschwerdeführer - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum
12. Oktober 2007 zu verlassen.
J.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragten die Beschwer-
deführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. August 2007
sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober 2007
wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könnten. Ferner
wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2007
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
L.
Am 28. Oktober 2007 wurde der mit Zwischenverfügung vom 15. Okto-
ber 2007 eingeforderte Kostenvorschuss von den Beschwerdeführern
bezahlt.
M.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember
2007 wurde den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlas-
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sung zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer replizierten - nach einmalig gewährter Frister-
streckung - mit Eingabe vom 21. Januar 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige
Aufnahme kann dann aufgehoben werden, wenn deren Vorausset-
zungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
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[AuG, SR 142.20]). Das BFM kann jederzeit die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren An-
ordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AuG nicht mehr gegeben sind.
Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vor-
läufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Das BFM
setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige
Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird (Art. 26 Abs. 2 und
3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]). Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der aus-
ländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer
nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.
3.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Voll-
zug der Wegweisung in das Heimatland der Beschwerdeführer als
durchführbar zu erachten.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es bestünden keine An-
haltspunkte, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Die Situation der ethnischen Minderheiten im Heimatland habe sich in
letzter Zeit verbessert. Eine konkrete Gefährdung könne allein auf-
grund der in Frage stehenden Ethnie, mit Ausnahme einzelner Dörfer,
ausgeschlossen werden. Zudem sei für die Ethnien der albanischspra-
chigen Roma, Ashkali und Ägypter die Bewegungsfreiheit grund-
sätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch sei der Zugang zu medizini-
schen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der
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Wegweisung der erwähnten ethnischen Minderheiten in den Kosovo
grundsätzlich zumutbar, wenn aufgrund einer Einzelfallabklärung fest-
stehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt seien. Die Abklä-
rungen des BFM über das schweizerische Verbindungsbüro in
K._______ hätten ergeben, dass die Grossfamilie N._______, zu
deren Kreis die Familie der Beschwerdeführer gehöre, in ihrem
Herkunftsdorf Häuser und viel landwirtschaftliches Land besitze. Alle
Mitglieder der Familie N._______ seien ausgewandert und die Häuser
seien heute verlassen und das Land liege brach, aber verschiedene
Mitglieder der Familie aus der Schweiz würden regelmässig den
Heimatort besuchen. Das Haus von A._______ sei nicht oder nur
schwer renovierbar. Das vierstöckige Haus eines Onkels (gemäss
Stellungnahme der Beschwerdeführer ein weit entfernter Verwandter)
könne mit den nötigen finanziellen Mitteln wieder bewohnbar gemacht
werden; die Substanz des Hauses sei gut erhalten. Die Familie
N._______ sei während der Angriffe auf das Dorf im Mai 1999
geflohen. Die albanischen Nachbarn könnten sich gut an die Familie
N._______ erinnern und hätten offenbar eine gute Beziehung zu ihnen
gehabt. Auch wenn keine näheren Verwandten mehr im Heimatdorf le-
ben würden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Familie im Ort über ein taugliches soziales Beziehungsnetz ver-
füge, zumal er dort aufgewachsen sei und bis zur Ausreise mit seiner
Familie dort gelebt habe. Aufgrund der regelmässigen Besuche von
Mitgliedern der Familie N._______ im Heimatdorf sei davon
auszugehen, das sie im Ort über einen grossen Freundeskreis
verfügten, da sie während ihrer Besuchsaufenthalte immer eine
Unterkunft finden würden. Die albanischen Nachbarn hätten
offensichtlich eine gute Beziehung zur Familie der Beschwerdeführer
gehabt. Bemerkenswert sei, dass der Sohn L._______ bei den
Nachbarn ausgesprochen beliebt sei, obwohl diese irrtümlicherweise
davon ausgehen würden, dass er eine (...) Mutter habe. Dieser
Umstand sei für die Nachbarn offensichtlich belanglos. Weder aus den
Abklärungsberichten noch aus den Stellungnahmen der Ausländer
würden sich Hinweise ergeben, dass sie bei ihrer Rückkehr aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit gefährdet wären. Die Familie
verfüge über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz am früheren
Wohnort und könne angesichts des Landbesitzes auch nicht als
mittellos gelten, auch wenn die Schaffung einer neuen wirtschaftlichen
Existenz für die Beschwerdeführer zweifellos mit Schwierigkeiten
verbunden sein werde. Die Bewirtschaftung des gegenwärtig brach
liegenden landwirtschaftlichen Landes dürfte mindestens zur Deckung
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der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer ausreichen. Den gemäss
den Akten relativ jungen und arbeitsfähigen Eltern sowie dem im
gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Sohn L._______ sei
es folglich zuzumuten, sich im Heimatland, allenfalls mit Hilfe ihrer
zahlreichen im Ausland lebenden Angehörigen, eine neue Existenz
aufzubauen. Das Familienoberhaupt sei jedenfalls bis zur Ausreise
durchaus in der Lage gewesen, für sich und seine Familie finanziell
aufzukommen. Es sei aufgrund der Akten nicht erkennbar, weshalb er
die wirtschaftliche Verantwortung nach der Rückkehr nicht erneut
übernehmen könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach
O._______ ihm das Haus nie zur Benutzung überlassen werde, weil
sie zerstritten seien und das Haus ohnehin nicht bewohnbar wäre,
müsse angezweifelt werden. Einerseits sei bekannt, dass am Haus ge-
arbeitet werde, und andererseits handle es sich bei der angeführten
Familienfehde um eine nicht belegte Behauptung. Gleiches gelte für
die Behauptung, dass sie nicht auf die Solidarität der früheren Nach-
barn zählen könnten, widerspreche dieser Einwand doch den von die-
sen mehrmals wiederholten Aussagen von Sympathie und Dankbarkeit
für die ihnen früher von den Beschwerdeführern gewährte Hilfe und
Unterstützung. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem sei auf das
Rückkehrhilfeprogramm Westbalkan des BFM, das per 1. Januar 2007
in Kraft gesetzt worden sei, zu verweisen. In Zusammenarbeit mit der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle könne vorliegend eine den indivi-
duellen Bedürfnissen der Ausländer angepasste Rückkehrhilfe ausge-
staltet werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von
B._______ sei festzuhalten, dass die wegen einer Lungenerkrankung
erforderlichen regelmässigen fachärztlichen Kontrollen auch im
Heimatland der Beschwerdeführer, beispielsweise im Regionalspital in
P._______, durchgeführt werden könnten.
Ferner würden die Kinder wegen posttraumatischer Belastungsstörun-
gen bei Q._______ in ärztlicher Behandlung stehen, würden gemäss
(...) aufweisen und besuchten ein (...). Gemäss den in den Akten
liegenden ärztlichen Berichten sei die Behandlung nur sehr
unregelmässig erfolgt und die Kinder seien der Therapie unen-
tschuldigt ferngeblieben. Weiter habe sich bezüglich der Angaben des
(...) ergeben, dass sich die Familie unkooperativ verhalten und
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verschiedene Hilfsangebote ausgeschlagen, Abmachungen nicht
eingehalten sowie falsche Angaben gemacht habe und in unzählige
Streitigkeiten involviert gewesen sei. Von den älteren Kindern
L._______, C._______ und D._______ seien immer wieder Meldungen
wegen bedrohlichen Verhaltens eingegangen. Die Begleitgruppe habe
sich nach fünf Jahren aus Frustration über das Verhalten der Familie
zurückgezogen. Am 13. und 20. Juni 2007 habe erneut eine ärztliche
Untersuchung stattgefunden. Den entsprechenden Berichten von
Q._______ vom 28. Juni 2007 sei Folgendes zu entnehmen: Der Vater
habe dem Arzt mitgeteilt, dass D._______ an grossen Ängsten leide.
Nachdem das Bundesamt eine Untersuchung initiiert habe, habe sich
die ganze Familie eine Woche im Wald versteckt. In der Folge habe der
Notfallarzt gerufen werden müssen. Den Eltern und den älteren
Kindern (L._______, D._______) sei eine Beruhigungstablette
verabreicht worden. D._______ habe im Gespräch mit dem Facharzt
gesagt, dass er sich nicht zu beklagen habe und es ihm gut gehe. Bei
E._______ sei von (...) auszugehen. Eine fachärztliche Behandlung
(regelmässige Psychotherapie) sei an der fehlenden Kooperation der
Familie gescheitert. Bei F._______ bestehe der Verdacht auf (...).
Aktuell finde keine Behandlung statt und der Arzt mache keine Anga-
ben zu einer allfälligen Behandlung. Die Kindsmutter habe mitgeteilt,
dass E._______ von der älteren Schwester hinsichtlich der Kriegs-
gräuel im Kosovo vermutlich beeinflusst werde. Keines der Kinder sei
aktuell bei Q._______ in fachärztlicher Behandlung. Der Arzt habe
schliesslich angemerkt, dass die Wohngemeinde eine Beistandschaft
der Kinder prüfe, weil sich die Familie nicht kooperativ verhalte und
vermutlich interfamiliär eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorhanden sei.
Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Berichte sei erstellt, dass die
Kinder der Familie N._______ aktuell keine ärztliche Behandlung
erhalten würden. Wenn schon keine ärztliche Behandlung in der
Schweiz stattfinde, dann könne konsequenterweise eine
Behandlungsbedürftigkeit nicht als Argument gegen die Rückkehr
verwendet werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass im Kosovo an
verschiedenen Orten Zentren für geistige Gesundheit und
psychiatrische Abteilungen bestünden und auch nichtstaatliche
Organisationen (NGO) Betreuungseinrichtungen unterhalten würden.
Die Behandlungen und Medikamente seien kostenlos erhältlich. Damit
sei erstellt, dass eine notwendige und gewünschte ärztliche
Behandlung nach der Rückkehr verfügbar sei; der Vollzug der
Wegweisung sei daher unter diesem Aspekt zumutbar.
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Bedauerlicherweise seien es gerade die Eltern, die eine fachärztliche
Behandlung ihrer Kinder durch ihr unkooperatives Verhalten verun-
möglichten. Es sei deshalb inkonsequent, dass sie gegenüber
Q._______ angeben würden, dass eine durch das BFM initiierte
Untersuchung die Familie verängstigt habe und sie sich deswegen
eine Woche lang im Wald versteckt hätten. Korrekt sei vielmehr, dass
die tatsachenwidrige Behauptung, wonach die Kinder in ärztlicher
Behandlung stünden, die Anforderung von Arztzeugnissen ausgelöst
habe. Soweit der älteste Sohn R._______ zur Stützung der
angeführten Kriegstraumatisierung herbeigezogen werde, habe sich
der Einwand, wonach dieser wegen der drohenden Ausweisung in
Panik untergetaucht sei, als unzutreffend erwiesen.
Weiter sei die Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer
A._______ seit seiner Einreise in die Schweiz nichts habe zuschulden
kommen lassen, tatsachenwidrig. Die vom Rechtsvertreter in seiner
Stellungnahme angeführten Rechtfertigungsgründe vermöchten nicht
zu überzeugen, sondern liessen vielmehr den Eindruck entstehen, der
Ausländer versuche, sein Verhalten zu bagatellisieren. Anzumerken
sei, dass der Ausländer, obwohl vollständig fürsorgeabhängig,
offensichtlich in der Lage sei, einen Wagen zu führen und die damit
zusammenhängenden Kosten (Treibstoff, Bussgelder, Kollisionsfolgen,
etc.) zu bezahlen.
Hinsichtlich des angeblichen Arbeitsverhältnisses von A._______ in
(...) sei erstellt, dass weder ein Gesuch um Stellenantritt bei den
zuständigen Behörden eingereicht worden sei, noch die
Fürsorgebehörden über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und
damit einhergehend über eine Veränderung der finanziellen Situation
informiert worden seien. Dass der behauptete Stellenantritt und das
Erreichen seiner finanziellen Selbstständigkeit auf ein sprachliches
Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Ausländer
zurückzuführen sei, vermöge angesichts der beim BFM als
Beweismittel eingereichten Kopien (...) nicht zu überzeugen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ausländer in der
Schweiz weder beruflich noch sozial integriert seien und sich keine
dauerhafte wirtschaftliche Existenz hätten aufbauen können. Von
einem klaglosen Verhalten könne ebenfalls nicht gesprochen werden,
weshalb eine Rückkehr der Ausländer in ihr Heimatland demnach
verhältnismässig erscheine.
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Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich,
zumal es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, sich die für die
Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente bei
der Vertretung des Heimatstaates ausstellen zu lassen.
Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und
zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
3.2 Demgegenüber führen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen aus, es werde zunächst grundsätzlich auf die
Ausführungen in den beiden Stellungnahmen vom 5. Juni und 20. Juli
2007 verwiesen. Darin sei bereits begründet worden, dass die
durchgeführte Einzelfallabklärung vorliegend völlig ungenügend und
unsorgfältig, somit auch falsch ausgefallen sei. Klar sei einerseits,
dass sie nicht in ihr eigenes Haus zurückkehren könnten, da dieses
unbewohnbar sei und nicht wieder in Stand gesetzt werden könne. Die
Feststellung, dass ihnen entfernte Verwandte deren Liegenschaft nach
einem Erbstreit einfach so zur Verfügung stellen würden, sei als
weltfremd zu erachten. Zur pauschalen Feststellung, dass die
Grossfamilie "N._______" über viel landwirtschaftliches Land verfüge,
sei anzumerken, dass nicht abgeklärt worden sei, ob ihre eigene
Familie ebenfalls über entsprechendes Land verfüge. Eine eingehende
Prüfung dieser Sachlage hätte ergeben müssen, das sie eben nicht
über viel Land verfügten. Ausserdem könnten sie nicht einfach
landwirtschaftliches Land der übrigen Mitglieder der Grossfamilie für
sich beanspruchen. Im Übrigen sei bekannt, dass in dieser Region vor
allem Weideland und weniger Kulturland anzutreffen sei, weshalb die
Feststellung, das Land liege brach, unzutreffend sei.
Weiter fürchte der Beschwerdeführer A._______ nicht seine
unmittelbaren Nachbarn, sondern einzelne Personen, mit denen er
während des Krieges in Kontakt gestanden sei. So würden gewisse
Kämpfer der Befreiungsarmee Kosovos (UCK) dem Beschwerdeführer,
wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali sowie wegen
der damaligen Desertion noch immer nach dem Leben trachten, was
durch die eingereichten Beschwerdebeilagen 2 bis 4 belegt werde.
Wenn sie nicht um Leib und Leben fürchten würden, hätten sie sich
wohl kaum mit der gesamten Familie während einer Woche im Wald
versteckt, um der befürchteten Ausschaffung zu entgehen. Dass es
sich dabei lediglich um eine Abklärung der Vorinstanz gehandelt
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haben soll (was bis heute nicht klar sei), hätten sie
bezeichnenderweise nicht gewusst. Dies sei wohl auch der Grund für
den Einsatz eines Notfallarztes und die Verabreichung von
Beruhigungsmitteln gewesen.
Ferner sei die gesundheitliche Versorgung im Spital von P._______
nicht gewährleistet und für sie auch nicht finanzierbar. Die kostenlose
Versorgung durch NGO's sei nur hinsichtlich der elementarsten
Medikamente gewährleistet.
Weiter seien die Zweifel im Zusammenhang mit dem Gesuch um einen
Stellenantritt befremdend, zumal (...) das fragliche Gesuch tatsächlich
deponiert, aber noch keine Bestätigung erhalten habe. Derzeit sei es
so, dass die ganze Familie, d.h. die Eltern und Sohn L._______ eine
Arbeitsstelle hätten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre.
3.3 In der Vernehmlassung vom 23. November 2007 hält die
Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Behauptungen des
Beschwerdeführers im Schreiben vom 1. September 2007
(Beschwerdebeilage Nr. 2), wonach er von der UCK gefangen
genommen und die ganze Nacht misshandelt worden sei, nach einem
Vergleich seiner Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung als
aktenwidrig erachtet werden müsse. Weder sei in seiner damaligen
Aussage von Misshandlungen noch von Drohung mit dem Tode die
Rede. Die im Beschwerdeverfahren gemachten Aussagen seien daher
nachgeschoben und könnten nicht geglaubt werden. Daran
vermöchten auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Liste
von Zeugen und angeblichen Mitkämpfern der UCK noch die
Bestätigung (...) (Beschwerdebeilagen 3 und 4) etwas zu ändern;
insbesondere sei die Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu erachten, sei dieses doch aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers abgegeben worden.
Hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten der Beschwerdeführer sei
festzuhalten, dass die individuellen Wohnbedürfnisse der
Beschwerdeführer gemeinsam mit den zuständigen
Rückkehrorganisationen von Bund und Kanton ermittelt und deren
Bereitstellung organisiert werden könnten. Nach bisherigen
Erfahrungen des BFM habe den Rückkehrern, welche die Hilfe der
Rückkehrberatungsstellen in Anspruch genommen hätten, in der Regel
eine akzeptable und nachhaltige Lösung angeboten werden können.
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Weiter sei das Vorbringen, dass im Spital in P._______ die
gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet sei, als reine
Behauptung zu werten. Hinweise auf eine aktuelle komplexe
Behandlung, die im Heimatland zwingend fortgeführt werden müsste,
seien nicht erkennbar.
Hinsichtlich der angeführten erbrechtlichen Differenzen sei festzustel-
len, dass offensichtlich die ganze Verwandtschaft der Beschwerdefüh-
rer deren Reise in die Schweiz finanziert und dafür (...) aufgebracht
habe. Diese Tatsache deute nicht darauf hin, dass die Angehörigen
dem Beschwerdeführer A._______ ihre Unterstützung verweigern
würden. Ausserdem ergebe sich aus den Akten des Sohnes
R._______, dass dieser (...) besucht und von seinen Verwandten
finanzielle Unterstützung erhalten habe. Gestützt auf diese
Informationen sei entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer
davon auszugehen, dass diese über ein verwandtschaftliches Netz
verfügten, das sie unterstütze.
Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung sämtlicher
aktenkundiger Elemente als zumutbar zu erachten. Die Rückkehr der
Beschwerdeführer sei zudem angesichts der fehlenden Integration und
ihres häufig zu Klagen Anlass gebenden Verhaltens als angemessen
zu beurteilen. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben des BFM
vom 10. August 2006 darauf hingewiesen worden, dass die vorläufige
Aufnahme aufgehoben werde, sollten sie weiterhin zu Klagen Anlass
geben. Trotzdem habe der Beschwerdeführer A._______ (...) gebüsst
werden müssen. Es müsse als stossend erachtet werden, dass dem
Beschwerdeführer A._______ trotz vollständiger Fürsorgeabhängigkeit
seit Jahren ein Personenwagen zur Verfügung stehe und er (...) habe
bestraft werden müssen.
3.4 In ihrer Replik vom 21. Januar 2008 wenden die Beschwerdeführer
im Wesentlichen ein, hinsichtlich der angeführten Vorkommnisse im
Zusammenhang mit der UCK liessen sich aus den Akten praktisch
immer Widersprüchlichkeiten konstruieren, so auch im vorliegenden
Fall, was auch durch sprachliche Schwierigkeiten bedingt sein könne.
Tatsache bleibe, dass der Beschwerdeführer A._______ seinerzeit von
der UCK angegriffen und praktisch zwangsrekrutiert worden sei. Als
Ashkali habe er sich auf der alleruntersten Stufe der UCK befunden
und sei auch so behandelt worden. Hätten sich die Abklärungen des
Verbindungsbüros nicht bloss auf den Zustand der Hausruinen
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beschränkt, hätte praktisch jeder Dorfbewohner bestätigen können,
dass sich der Beschwerdeführer für die UCK betätigt habe. Es bestehe
sogar Bildmaterial, das den Beschwerdeführer A._______ als Mitglied
der UCK zeige. Es sei diesem aber nicht möglich gewesen, die
entsprechenden Fernsehaufnahmen - der Beschwerdeführer sei (...)
interviewt worden - zu beschaffen.
Weiter könnten sie sich nicht auf die vagen Zusicherungen der
Vorinstanz hinsichtlich Rückkehrhilfe bei der Suche nach
Wohnmöglichkeiten verlassen. Der Verbindungsmann habe offenbar
trotz intensivster Suche bis heute nicht herausgefunden, welche der
Ruinen ihrer Familie zuzuordnen sei. Es sei illusorisch anzunehmen,
dass eine neunköpfige Grossfamilie einfach bei Drittpersonen
untergebracht werden könne. Alle einigermassen bewohnbaren
Liegenschaften seien bewohnt. Die leerstehenden Häuser seien
lediglich Ruinen und könnten innert nützlicher Frist und mit
realistischem finanziellem Aufwand nicht in Stand gestellt werden.
Weiter hätten sie in ihrer Heimat klarerweise nicht die Möglichkeit, die
nötige ärztliche Hilfe für die traumatisierten Kinder in Anspruch zu
nehmen. Es liege auf der Hand, dass sich die derzeit einigermassen
stabile Situation (eine komplexe Behandlung sei im Moment in der Tat
nicht nötig) bei einer Rückkehr schlagartig verändern könne. Es sei
damit zu rechnen, dass die Folgen der Traumatisierung erneut zutage
treten würden.
Ferner bestehe bezüglich ihrer familiären Verhältnisse bei der
Vorinstanz nach wie vor Unklarheit. Die (...) habe der
Beschwerdeführer A._______ von seinem (...) Vater erhalten, und
nicht von der zerstrittenen Familie in der Heimat. Dass es in der
Schweiz freundschaftliche Bande mit Familienmitgliedern gebe, sei nie
bestritten worden. Dass der Sohn R._______, zu welchem kein
Kontakt bestehe, nun aber von (...) nennenswerte finanzielle
Unterstützung erhalten haben soll, sei zumindest dem
Beschwerdeführer A._______ neu. Die entsprechenden Akten seien
ihnen nicht bekannt und aus datenschutzrechtlichen Gründen auch
nicht einsehbar, weshalb die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz aus dem Recht zu weisen seien.
Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer A._______ stehe seit Jahr und Tag ein Auto zur
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D-6355/2007
Verfügung, eine Unterstellung. Dieser habe nie ein Auto besessen,
sondern ein solches werde ihm bei Bedarf (...) zum Gebrauch
überlassen. Dies sei auch gegenüber den Sozialbehörden von Anfang
an entsprechend deklariert worden. Der Beschwerdeführer A._______
habe am fraglichen 13. September 2007 das Auto spätabends für
einen Transport benutzt, wobei ihm der Zustand der Pneus nicht weiter
aufgefallen sei. Eine solche Nachlässigkeit sei jedoch kaum als
besonders gravierend einzustufen.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern, wie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Urteil
der ARK vom 17. September 2002; oben Bst. C), nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den
Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Die Beschwerdeführer machten unter anderem geltend,
Angehörige der Volksgruppe der Ashkali zu sein. Die
Herkunftsanalysen vom 24. Oktober 2001 bestätigten die
Sozialisierung der Beschwerdeführer im Kosovo und deren Zuordnung
zu einer albanischsprechenden ethnischen Minderheit respektive der
Ethnie der Ashkali (vgl. act. A24/7 und A25/6).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom
23. April 2007 (vgl. BVGE 2007/10) an der Fortsetzung der bisherigen
Praxis der ARK fest, wonach Angehörige von Minderheiten im Kosovo,
namentlich Angehörige der Volksgruppe der Ashkali, unter anderem
aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Einzelabklärung vor Ort,
beispielsweise durch das schweizerische Verbindungsbüro in
K._______, zu einer Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet werden
können. Eine solche Abklärung individueller Reintegrationskriterien
wurde im vorliegenden Fall vom schweizerischen Verbindungsbüro in
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K._______ im April 2006 durchgeführt.
In formeller Hinsicht bleibt festzuhalten, dass vorliegend den
Beschwerdeführern mit Schreiben des BFM vom 24. April 2007 und
unter Beilage einer Kopie des Berichts des Verbindungsbüros in
K._______ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. G). Den
Beschwerdeführern wurde dadurch in rechtsgenüglicher Weise zu den
Resultaten des schweizerischen Verbindungsbüros in K._______ das
rechtliche Gehör gewährt. Ebenso konnten sie zu Abklärungen im
Verfahren eines Bruders des Beschwerdeführers A._______ Stellung
nehmen (vgl. oben Bst. H).
4.3.3 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid das Abklä-
rungsergebnis des Verbindungsbüros in K._______ vom 5. April 2006
hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden individuellen Reinte-
grationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein
soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - in
einlässlicher Weise dar (vgl. auch E. 3.1) und zeigte daraus ihre
Schlussfolgerungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise auf. Das
Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Schlussfolgerungen
anschliessen und hält dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr angesichts der bestehenden Strukturen (auch in
medizinischer Hinsicht), des verwandtschaftlichen und sozialen
Beziehungsnetzes, des Alters, der beruflichen Ausbildung sowie der
gesundheitlichen Verfassung der Eltern und ihrer Kinder im Falle einer
Rückkehr in den Kosovo nicht in eine existenzbedrohende Situation
geraten würden und eine solche Rückkehr angesichts der bisherigen
mangelnden Integration der Familie sowie deren Verhaltens in der
Schweiz auch als angemessen erscheint.
Die Beschwerdeführer bezweifeln in ihren Eingaben auf Beschwerde-
ebene die Richtigkeit und Korrektheit des Abklärungsergebnisses des
Verbindungsbüros und insbesondere auch die Möglichkeit, in ihr
eigenes respektive in das Haus eines Verwandten am gleichen Ort
zurückkehren zu können. Dem entsprechenden Bericht des
Verbindungsbüros ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Familie
N._______ verschiedene Häuser in J._______ bewohnt habe und das
umliegende Land besitze. Das Haus des Beschwerdeführers
Seite 17
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A._______, das Haus des Vaters und ein Haus, in welchem zwei
Brüder gewohnt hätten, seien nicht oder nur schwer renovierbar. Das
grosse 4-stöckige Haus eines Onkels könne jedoch mit den nötigen
finanziellen Mitteln wieder bewohnbar gemacht werden (vgl. act. C4/2).
Soweit die Beschwerdeführer wegen eines lange zurückliegenden
Erbstreits auf die Unmöglichkeit hinweisen, eine Liegenschaft eines
entfernten Verwandten benutzen zu können, führte die Vorinstanz in
zutreffender Weise an, die Finanzierung der Ausreise der
Beschwerdeführer durch sämtliche Verwandten deute nicht darauf hin,
dass die Angehörigen dem Beschwerdeführer A._______ ihre
Unterstützung verweigern würden. Soweit die Beschwerdeführer in
ihrer Replik vom 21. Januar 2008 einwandten, dass das Geld für die
Ausreise vom (...) Vater des Beschwerdeführers A._______ gestammt
habe, lässt sich diese Entgegnung durch die entsprechenden
Protokollaussagen jedenfalls nicht erhärten. Anlässlich der kantonalen
Anhörung vom 14. Juli 1999 gab der Beschwerdeführer A._______
unmissverständlich an, seine ganze Verwandtschaft habe sie bei der
Finanzierung der Ausreise unterstützt respektive diese hätten die
Ausreise bezahlt (vgl. act. A7/17, S. 12 f.). Die Wahrheit und
Korrektheit dieser Aussage bestätigte der Beschwerdeführer nach
Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache am Schluss der
Befragung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich darauf behaften
lassen muss. Es ist denn auch nicht einzusehen, warum der
Beschwerdeführer A._______ seine ganze Verwandtschaft als
Geldgeber hätte anführen sollen, wenn effektiv nur sein Vater als
einzige Geldquelle fungiert hätte. Dies umso mehr als der
Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten kantonalen Anhörung
die Situation seines Vaters erklärte und ebenso anführte, dass er bei
diesem in Deutschland während ein bis zwei Monaten als Tourist zu
Besuch gewesen sei (vgl. act. A7/17, S. 6 unten). Es kann mit Fug
davon ausgegangen werden, dass anlässlich eines solchen Besuches
die Finanzierung der Ausreise, falls sie tatsächlich in der geschilderten
Art vonstatten gegangen wäre, dem Beschwerdeführer A._______ zur
Kenntnis gelangt wäre und er dies auch so beim Kanton zu Protokoll
gegeben hätte. Dass ein Erbstreit somit einen Hinderungsgrund für
eine Wohnsitznahme im Heimatdorf im Haus eines Onkels (gemäss
Stellungnahme vom 5. Juni 2007 ein weit entfernter Verwandter), das
als einziges bewohnbar gemacht werden könne, darstellt, erscheint
angesichts der Aktenlage und obiger Ausführungen als unbelegte
Behauptung, zumal ein solcher Hinderungsgrund bezeichnenderweise
in der oben erwähnten Stellungnahme auch nicht angeführt wurde.
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Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik anführen, der
Verbindungsmann habe bis heute nicht herausfinden können, welche
der im Heimatdorf stehenden Ruinen ihnen zugeordnet werden könne,
ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung als aktenwidrig erachtet
werden muss, da sie nicht mit dem Inhalt des entsprechenden
Berichtes des Verbindungsbüros in Übereinstimmung gebracht werden
kann. Auch wird im fraglichen Bericht gerade nicht ausgeführt, dass
die leerstehenden Häuser allesamt Ruinen seien und innert nützlicher
Frist und mit realistischem finanziellem Aufwand nicht in Stand gestellt
werden könnten. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A._______ eigenen Angaben
zufolge eine langjährige Berufserfahrung als Maurer mitbringt und in
seinen Söhnen eine nicht unbedeutende Stütze im (Wieder-)Aufbau
respektive in der Renovation ihrer Wohnliegenschaft(en) besitzt, zumal
die Söhne im erwerbsfähigen Alter sind und diese den Angaben in der
Rechtsmitteleingabe zufolge alle eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausüben könnten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre.
Ausserdem verkennen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der
Inanspruchnahme der Rückkehrorganisationen von Bund und
Kantonen um blosse „vage Zusicherungen der Vorinstanz“ hinsichtlich
Rückkehrhilfe handelt. Das BFM und die zuständigen Behörden
können diesbezüglich auf reale Erfahrungswerte und entsprechendes
Wissen zurückgreifen. Es ist denn auch vorliegend nicht einzusehen,
weshalb die Beschwerdeführer nicht von dieser Möglichkeit - gerade
auch mit Blick auf einen Wiederaufbau und die Bereitstellung
entsprechender finanzieller Mittel - Gebrauch machen und von einer
nachhaltigen Rückkehrhilfelösung profitieren sollten.
Weiter ist festzustellen und wird denn auch von den
Beschwerdeführern nicht bestritten, dass sie - nebst einem
aktenkundig ausgedehnten familiären Beziehungsnetz in der Schweiz
sowie in Deutschland - in ihrer Heimat über ein weiterhin bestehendes
soziales Beziehungsnetz verfügen, zumal laut dem Bericht des
Verbindungsbüros hin und wieder Mitglieder der Familie N._______
dem Heimatdorf - in welchem der Beschwerdeführer A._______
aufwuchs und mit seiner Familie bis zur Ausreise im Jahre 1999 auch
lebte - einen Besuch abstatten würden, und davon auszugehen ist,
dass diese während ihres Aufenthaltes bei Bekannten und Freunden
wohnen können.
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Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführer auch weiterhin beziehungsweise bei einer Rückkehr
auf die Unterstützung von Familienangehörigen und Freunden werden
zählen können und diese sich, auch wenn dies angesichts der
angespannten wirtschaftlichen Lage in ihrer Heimat mit
Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, in der Lage sein werden, sich
gemeinsam eine (erneute) wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
4.3.4 Was die vom Beschwerdeführer A._______ angeführten
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der UCK betreffen, so führte
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender
Begründung aus, das sich die in der Beschwerdebeilage 2 enthaltenen
Ausführungen nicht mit denjenigen anlässlich der kantonalen
Anhörung in Übereinstimmung bringen lassen und als aktenwidrig
erachtet werden müssen. Jedenfalls vermag der pauschale und nicht
näher begründete Einwand in der Replik, wonach sich hinsichtlich der
angeführten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der UCK praktisch
immer Widersprüchlichkeiten konstruieren liessen, so auch im
vorliegenden Fall, was auch durch sprachliche Schwierigkeiten bedingt
sein könne, an der vom BFM zu Recht getroffenen Einschätzung
nichts zu ändern. So wurde bereits weiter oben zum Protokollinhalt der
kantonalen Anhörung erläutert, weshalb sich der Beschwerdeführer
bei den dortigen Aussagen behaften lassen muss. Insbesondere
bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung mit seiner
Unterschrift, dass alle seine Asylgründe vollständig und in korrekter
Weise niedergeschrieben worden seien. Dass irgendwelche
sprachlichen Probleme aufgetreten wären, wird weder aus dem
Protokoll selber ersichtlich noch vom Beschwerdeführer A._______
geltend gemacht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die während
der Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin, welche die Einhaltung
des Verfahrens zu kontrollieren hat und entsprechende Bemerkungen
zum Befragungsverlauf anbringen kann, keinerlei Einwände zur
durchgeführten Befragung erhob (vgl. act. A7/17). Die
dementsprechenden Einwände der Beschwerdeführer, die ohnehin in
damaligen Beschwerdeverfahren (vgl. Bst. A) hätten erhoben werden
sollen, sind daher als nachgeschoben und als unglaubhaft zu
qualifizieren.
4.3.5 Weiter stehen, entgegen den anderslautenden Ausführungen
der Beschwerdeführer, auch keine gesundheitlichen beziehungsweise
medizinischen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Die
Seite 20
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Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zu Recht an, dass die
für die Beschwerdeführerin B._______ erforderlichen ärztlichen
Kontrollen bezüglich ihrer Lungenerkrankung auch im Heimatland, so
beispielsweise im Regionalspital in P._______, durchgeführt werden
können. Die Beschwerdeführer halten dieser Einschätzung, ausser
einem generellen Hinweis auf die fehlenden gesundheitlichen
Versorgungsmöglichkeiten in ihrer Heimat, nichts Stichhaltiges
entgegen. Aus dem ärztlichen Zeugnis von (...) sind keine Hinweise
ersichtlich, wonach in diesem Zusammenhang eine aufwändige
Behandlung benötigt würde, zumal gemäss dem erwähnten Zeugnis
die Krankheit in Remission sei und regelmässige ärztliche Kontrollen
lediglich noch angezeigt seien, um allfällig bei der Beschwerdeführerin
auftretende Rezidive frühzeitig erfassen zu können.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Kinder F._______,
E._______ und D._______ und der dabei angeführten
posttraumatischen Belastungsstörung sowie der deswegen
durchgeführten ärztlichen Behandlung prüfte die Vorinstanz in ihrem
Entscheid die diesbezüglich relevanten fachärztlichen Berichte vom
28. Juni 2007 und würdigte diese eingehend. Zu Recht hielt die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Kinder der
Beschwerdeführer aktuell keine ärztliche Behandlung erhalten und
vom betreffenden Arzt auch keine Angaben zu einer allfälligen
Behandlung gemacht werden. Bezüglich der beiden Mädchen
F._______ und E._______ merkt der Arzt immerhin an, dass ihm die
beiden Mädchen gefestigter und fröhlicher erscheinen würden, als
noch vor drei Jahren im Zeitpunkt des Therapieabbruchs (2004).
Bezüglich Sohn D._______ fügt der Arzt an, dass dieser im Gespräch
kaum angeben könne, warum er wieder mit ihm in Kontakt stehe. Er
(D._______) habe nichts zu beklagen und es gehe ihm gut (vgl. act.
C24/9). Ferner ist den erwähnten ärztlichen Berichten zu entnehmen,
dass sich die Familie respektive die Eltern häufig für eine
regelmässige Psychotherapie als nicht genügend kooperativ (sehr
unregelmässige Besuche, immer wieder Abbrüche, unentschuldigtes
Fernbleiben, längere Phasen, in welcher keine Therapie stattgefunden
habe) gezeigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der
Vorinstanz einig, aufgrund des Umstandes, dass die erwähnten Kinder
aktuell keine ärztliche Behandlung erhalten würden, könne
konsequenterweise eine Behandlungsbedürftigkeit nicht als Argument
gegen die Rückkehr verwendet werden. Mit diesem Verhalten lassen
die Beschwerdeführer offensichtlich erkennen, dass sie eine
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Behandlungsbedürftigkeit selber als nicht notwendig erachten.
Unbesehen dieses Umstandes wäre eine allfällige Weiterbehandlung
im Kosovo angesichts der bestehenden medizinischen Strukturen, so
insbesondere auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten,
für die Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und auch zumutbar.
4.3.6 Weiter nimmt das BFM im angefochtenen Entscheid auf einen
im fachärztlichen Bericht von Q._______ vom 28. Juni 2007 betreffend
Sohn D._______ erwähnten Vorfall Bezug: Dort wird unter anderem
ausgeführt, es seien gerade die Eltern, die eine fachärztliche
Behandlung ihrer Kinder durch ihr unkooperatives Verhalten
verunmöglichen würden. Es sei deshalb inkonsequent, dass sie
gegenüber Q._______ angeben würden, eine durch das BFM initiierte
Untersuchung habe die Familie verängstigt und diese habe sich
deswegen eine Woche lang im Wald versteckt. Korrekt sei vielmehr,
dass die tatsachenwidrige Behauptung, wonach die Kinder in
ärztlicher Behandlung stünden, die Anforderung von Arztzeugnissen
ausgelöst habe. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe vor, sie hätten sich wohl kaum während einer
Woche im Wald versteckt gehalten, wenn sie nicht um Leib und Leben
fürchten würden, um der befürchteten Ausschaffung zu entgehen.
Dass es sich dabei lediglich um eine Abklärung der Vorinstanz
gehandelt haben soll - dies sei bis heute nicht klar sei -, hätten sie
bezeichnenderweise nicht gewusst. Dies sei wohl auch der Grund für
den Einsatz eines Notfallarztes und die Verabreichung von
Beruhigungsmitteln gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich fest, dass sich der
Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau den angeführten
Vorfall, sofern dieser tatsächlich in der gegenüber dem Arzt
vorgebrachten Form stattgefunden hat, selber zuzuschreiben haben,
zumal erfahrungsgemäss Asylgesuchsteller gestützt auf ihre
Mitwirkungspflicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur
Einreichung von medizinischen Unterlagen aufgefordert werden, wenn
diese anführen, in der Schweiz bereits in ärztlicher Behandlung zu
stehen. An der Behauptung, dass Angst um Leib und Leben für die
Beschwerdeführer der Auslöser dieser Aktion gewesen sein soll, sind
aufgrund der Aktenlage jedoch gewisse Zweifel anzubringen. Gemäss
dem erwähnten fachärztlichen Bericht soll der Beschwerdeführer
A._______ am 11. Juni 2007 den Arzt über den fraglichen Vorfall
telefonisch informiert haben. Der Vorfall solle vor zirka zwei Monaten
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stattgefunden haben, also im April 2007. Diesbezüglich erstaunt es
erst einmal, dass sich in den Akten für diesen Zeitraum kein Schreiben
der Vorinstanz findet, in welchem die Beschwerdeführer zur
Einreichung von medizinischen Unterlagen respektive Arztzeugnissen
aufgefordert wurden. Ein solches Schreiben des BFM, wonach die
Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht des Spezialarztes zum
Gesundheitszustand der Kinder einreichen sollten, wurde erst am
7. Juni 2007 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt. In
der Folge wurden die fachärztlichen Berichte von Q._______ vom 28.
Juni 2007 eingereicht. Weiter erstaunt, dass der Rechtsvertreter in
seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2007 den angeführten Vorfall (Flucht
in den Wald), der im April 2007 stattgefunden haben soll, mit keinem
Wort erwähnt, obwohl er zur gesundheitlichen Situation der Kinder
respektive der Familie Stellung bezieht. Das einzige Schreiben des
BFM, das den Akten zufolge in zeitlicher Hinsicht in Frage kommt, ist
dasjenige vom 24. April 2007, das die Androhung der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme enthält. Der Rechtsvertreter schreibt in der oben
erwähnten Stellungnahme diesbezüglich, der Vater habe sich nach
Erhalt dieses Schreibens zur Polizei begeben, um in Erfahrung zu
bringen, was seiner Familie vorgeworfen werde. Nennenswert ist
dabei, dass der Rechtsvertreter keine weiteren Angaben zu allfälligen
Vorkehrungen oder Vorfällen macht, die die Familie im Anschluss an
dieses Schreiben getroffen hätte respektive welche sich ereignet
hätten. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt daher, dass sich der
lediglich vom Beschwerdeführer A._______ gegenüber dem Arzt
angeführte Vorfall überhaupt zugetragen hat, was auch gewisse
Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des erwähnten
Beschwerdeführers aufkommen lässt.
4.3.7 Sodann ist bezüglich der von der Vorinstanz als
verhältnismässig erachteten Rückkehr im Zusammenhang mit der in
der Schweiz fehlenden beruflichen und sozialen Integration
festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage auch im heutigen
Zeitpunkt nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer A._______ oder
auch andere Familienangehörige in der Schweiz eine finanzielle
Selbstständigkeit erlangt haben. Weiter kann das Verhalten der
Beschwerdeführer in der Schweiz alles andere als klaglos bezeichnet
werden, zeugen doch diverse Strafanzeigen sowohl gegen den
Beschwerdeführer A._______ als auch gegen einige seiner Kinder
davon, dass diese trotz wiederholter anderslautender Beteuerungen
nicht gewillt sind, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
Seite 23
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Bereits in der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz diverse
Verfehlungen des Beschwerdeführers A._______ auf und hielt in
zutreffender Weise fest, dass es sich zumindest bei einer der zahlreich
festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen um eine ernsthafte
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR
741.01) gehandelt hat. Der in der Replik vorgebrachte Einwand,
wonach bezüglich der am 13. September 2007 durch (...) verfügten
Busse wegen (...) die vom Beschwerdeführer A._______ an den Tag
gelegte Nachlässigkeit nicht besonders gravierend sei, ist
entgegenzuhalten, dass die Nachlässigkeit nicht nur den Zustand der
Pneus des geführten Wagens betraf, sondern auch das Fahren ohne
Licht bei beleuchteter Strasse nachts. Dieser Umstand ist als weit
gewichtiger einzustufen, bestand dadurch insbesondere für
schwächere Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velo- und
Motorradfahrer) eine nicht unerhebliche Kollisionsgefahr.
4.3.8 Zusammenfassend sind vorliegend keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den
Beschwerdeführern den Einstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern
können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar und angesichts der fehlenden beruflichen und sozialen
Integration der Beschwerdeführer als verhältnismässig bezeichnet
werden.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Insgesamt ist bei dieser Sachlage die durch die Vorinstanz
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 24
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 28. Oktober 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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