Abtei lung IV
D-6355/2008
law/bah/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6355/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Agbo mit letztem Wohn-
sitz in A._______ (Delta State), ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge im April 2007 verliess und am 4. April 2007 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie am 9. Mai 2007 im Empfangszentrum B._______ zu ihren
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen
befragt wurde,
dass sie am 14. Mai 2007 ebendort zu ihrer angeblichen Minderjährig-
keit befragt wurde, wobei man ihr mitteilte, sie werde während des wei-
teren Verfahrens als volljährig betrachtet,
dass sie am 5. Juli 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde zu
ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen im Wesent-
lichen geltend machte, ihr Vater sei von seiner Familie dazu gedrängt
worden, eine zweite Frau zu heiraten, da ihre Mutter ihm keinen Sohn
geboren habe,
dass die zweite Frau ihres Vaters der „Ogbone secret society“ ange-
hört und diesen derart beeinflusst habe, dass er sich von seiner ersten
Ehefrau und den gemeinsamen Kindern abgewandt habe,
dass die zweite Ehefrau ihre Mutter vergiftet habe,
dass ihre jüngere Schwester im Januar 2007 an Malaria verstorben
sei, weil sich niemand um sie gekümmert habe,
dass die zweite Frau ihres Vaters auch sie (die Beschwerdeführerin)
habe töten wollen, indem sie ihr mehrfach Gift in das Essen gemischt
habe,
dass sie indessen nie von den vergifteten Speisen gegessen habe,
dass sie die zweite Frau ihres Vaters im Februar 2007 auf deren Ge-
heiss in den Wald begleitet habe, wo sie von der „secret society“ hätte
geopfert werden sollen,
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dass sich ein junger Mann ihrer erbarmt habe, indem er ihr zur Flucht
verholfen und sie zu einem Pastor nach A._______ gebracht habe,
dass sie zusammen mit dem Pastor bei der Polizei Anzeige erstattet
habe, diese jedoch der Anzeige nicht nachgegangen sei, da es sich
bei der „secret society“ um eine mächtige Geheimgesellschaft handle,
dass die zweite Frau ihres Vaters von ihrem Aufenthaltsort erfahren
und den Pastor bedroht habe,
dass sie sich zur Ausreise aus Nigeria entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Strafgerichts des Kantons
Genf vom 3. März 2008 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmit-
telgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2008 - eröffnet am
30. September 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer Identität ein „Sworn Affida-
vit of Age“ eingereicht,
dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein Reise- oder Identitäts-
papier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass überdies Zweifel an der Authentizität des Dokuments bestünden,
da die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Pastor habe ihr die-
ses Dokument im März 2007 ausgehändigt, das Dokument jedoch vom
6. April 2007 datiere,
dass sie des Weiteren gesagt habe, sie habe im Alter von 12 Jahren
einen Reisepass erhalten, den sie bei der Ausreise dem Pastor ausge-
händigt habe,
dass sie von der Schweiz aus mit niemandem Kontakt aufnehmen kön-
ne, da sie in Nigeria niemanden kenne,
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dass dies nicht geglaubt werden könne und es höchst unwahrschein-
lich sei, dass sie zum Erhalt des Reisepasses nur vier Passfotografien
habe einreichen müssen,
dass sie bei der Erstbefragung gesagt habe, sie habe den Pass allein
beantragt, während sie bei der Anhörung erklärt habe, sie sei von ei-
ner Freundin begleitet worden,
dass ihre Schilderung, sie sei ohne jegliche Reisepapiere unbegleitet
und ohne je kontrolliert worden zu sein nach Europa gelangt, unglaub-
haft sei,
dass sie praktisch keine Angaben über ihre Reise habe machen kön-
nen und widersprüchliche Aussagen zum Ausreisedatum gemacht
habe,
dass davon ausgegangen werde, sie habe für die Reise in die Schweiz
echte Reisepapiere verwendet, welche sie den Schweizer Behörden
nicht ausgehändigt habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlä-
gen, die es ihr verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht an das Jahr habe erinnern
können, in dem ihre Mutter verstorben sei,
dass sie den Umstand, wonach sie im Wald hätte geopfert werden sol-
len, nicht habe glaubhaft machen können,
dass die Beschreibung des Vorfalls äusserst unsubstanziiert ausgefal-
len sei,
dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, nie eine Schule be-
sucht zu haben, während sie bei der Anhörung davon gesprochen
habe, drei Jahre die Primarschule besucht zu haben,
dass sie bei der Erstbefragung gesagt habe, ihre Schwester sei im Ja-
nuar 2007 verstorben, bei der ergänzenden Anhörung vom 14. Mai
2007 sich weder an das Jahr noch an den Monat deren Todes habe er-
innern können,
dass ihr die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden könn-
ten,
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dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erfor-
derlich seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die-
ses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ihr die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin bei den vorinstanzlichen Befragungen
angab, minderjährig zu sein,
dass sie zum Beleg ihrer Identität und der behaupteten Minderjährig-
keit ein vom „Commissioner for oaths“ ausgestelltes „Sworn affidavit of
age“ zu den Akten reichte,
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dass sie bei den Befragungen geltend machte, sie habe sich im Alter
von 12 Jahren im Benin State einen Reisepass ausstellen lassen, den
sie formlos gegen Einreichung von vier Fotografien erhalten habe,
dass sie aussagte, sie habe den Reisepass persönlich auf dem regulä-
ren Weg beantragt,
dass sie indessen den Reisepass nicht wie dargelegt ohne jegliche
Formalitäten hätte erhalten können,
dass in Nigeria einer Zwölfjährigen ein Reisepass legal nur bei Vorlage
eines Einwilligungsschreibens des Vaters ausgestellt würde,
dass eine Zwölfjährige, die angeblich des Lesens und Schreibens un-
kundig ist, auch kaum in der Lage wäre, sich einen Reisepass ausstel-
len zu lassen,
dass ihr dies auch mit Hilfe einer Freundin - diesbezüglich machte sie
ohnehin widersprüchliche Angagen - nicht gelungen sein dürfte,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei im Besitz eines le-
gal ausgestellten Reisepasses gewesen, somit auf ihre Volljährigkeit
hindeutet,
dass dem „Sworn affidavit of age“ zu entnehmen ist, die Beschwerde-
führerin sei in Lagos vor dem „Commissioner for oaths“ erschienen
und habe dort einen Eid abgelegt,
dass sie indessen geltend machte, das Dokument vom Pastor erhalten
zu haben, der ihr dieses in der Kirche von A._______ übergeben habe,
dass sie zudem aussagte, sie habe das Dokument im März 2007 er-
halten, dieses indessen vom 6. April 2007 datiert,
dass mit dem Dokument aufgrund der gesamten Umstände weder die
Identität noch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin belegt wer-
den kann, zumal nicht davon auszugehen ist, das Dokument sei au-
thentisch,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die Vorins-
tanz habe sie bei Einreichung des Gesuchs zu Recht als volljährig er-
achtet,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass aufgrund der gesamten Umstände (wahrheitswidrige Angaben
zur Ausstellung des Reisepasses, Einreichen eines nicht authenti-
schen Affidavits, vage und substanzlose Angaben zur Reise in die
Schweiz) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem
Reisepass nach Europa gelangt, den sie in der Folge pflichtwidrig
nicht den schweizerischen Asylbehörden übergeben hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) diese Schluss-
folgerung nicht zu relativieren vermögen, da die bereits bei den Befra-
gungen gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund der
gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen vermögen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 5. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft of-
fenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung vom 9. Mai 2007
vorbrachte, ihre jüngere Schwester sei im Januar 2007 verstorben,
während sie bei der ergänzenden Befragung vom 14. Mai 2007 nicht in
der Lage war, den Todeszeitpunkt zu nennen,
dass sie bei der Erstbefragung und der Anhörung vorerst sagte, ihre
Schwester sei an Malaria erkrankt und sie hätten nicht das Geld ge-
habt, um sie in ein Spital zu bringen, während sie bei der Anhörung
zudem behauptete, die zweite Frau ihres Vaters habe ihre Schwester
getötet, weil sie ihren Vater dazu gebracht habe, sich nicht um sie zu
kümmern,
dass die Beschwerdeführerin bei der ergänzenden Befragung zweimal
aussagte, sie habe nie die Schule besucht, wohingegen sie bei der
Anhörung schilderte, sie habe drei Jahre die Primarschule besucht,
dass sie behauptete, des Lesens und Schreibens unkundig zu sein, in-
dessen das Personalienblatt (act. A2/2) selbständig auszufüllen im
Stande war,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die zweite Frau ihres
Vaters habe mehrmals versucht, sie zu vergiften, indem sie ihrem Es-
sen gewisse Substanzen beigemengt habe,
dass sie indessen dank der Gnade Gottes nicht von diesen Speisen
gegessen habe,
dass sie jedoch nicht in der Lage war darzulegen, wie sie zur Erkennt-
nis gelangte, die Stiefmutter habe dem Essen Gift beigemengt,
dass aufgrund dieser ungereimten Aussagen zu schliessen ist, die Be-
schwerdeführerin mache zu ihren familiären Verhältnissen und den
Ausreisegründen unglaubhafte Angaben,
dass der Umstand, wonach sie im Benin-State einen Reisepass bean-
tragt und erhalten habe, ebenso auf eine andere als die geltend ge-
machte Herkunft der Beschwerdeführerin hinweist,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig wird, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine weiteren Ab-
klärungen zum Bestehen derselben oder dem Vorliegen eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses notwendig sind,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Darstellung davon auszugehen ist, sie verfüge in Nige-
ria über ein familiäres Beziehungsnetz, und sie - allenfalls mit dessen
Hilfe - in der Lage ist, sich nach ihrer Rückkehr in die Heimat eine
Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht ange-
ordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit
der Beschwerdeführerin (vgl. Bestätigung der kantonalen Behörde vom
3. Oktober 2008) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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